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VwGH vom 02.03.2010, 2008/11/0004

VwGH vom 02.03.2010, 2008/11/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der S B in W, vertreten durch Dr. Christian Ebert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11/18, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. 41.550/192-9/07, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin vom nach Einholung des fachärztlichen Gutachtens (Unfallchirurgie) vom sowie, nachdem der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt worden war, des Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom , gemäß § 14 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 BEinstG abgewiesen, weil der Grad ihrer Behinderung lediglich 20 v.H. betrage.

Im Gutachten vom heißt es unter anderem:

"...

Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen:


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Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Grad der Behinderung
1
Engpasssyndrom an der linken Schulter (Gegenarm)
g.Z.28
10 %
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da wiederkehrend Schmerzen aber ohne Beweglichkeitseinschränkung
2
Belastungssituation bei ängstlicher Persönlichkeit
g.Z.583
0 %

Ärztliches Sachverständigengutachten vom

Beurteilung und Begründung:

Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:


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Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Grad der Behinderung
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
190
20 %
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur gering Funktionseinschränkung

Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt zwanzig vom Hundert (20 v.H.)."

Im Gutachten vom wird - auch als Reaktion auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, worin diese auf familiäre Probleme und Probleme am Arbeitsplatz hingewiesen hatte -

unter anderem Folgendes ausgeführt:

"...

In Zusammenschau aller Befunde (inkl. des eigenen Befundes und der Anamnese) ist festzustellen, dass ein psychiatrisches Zustandsbild besteht, welches Therapie erfordert. Diese wurde von der Betroffenen auch in Anspruch genommen, wodurch ein ausreichend stabiler Zustand erreicht wurde, sodass ein GdB nicht gegeben ist, auch wenn weitere Therapie notwendig sein sollte.

Die Schwere des Traumas und die psychische Störung bei der Tochter kann nicht als Anlass für die Erhöhung des GdB bei der Antragstellerin herangezogen werden, eine solche somit derzeit nicht angezeigt."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom erhobenen Berufung -

unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 BEinstG - nicht Folge.

Im Berufungsverfahren wurden folgende, auszugsweise dargestellte Gutachten eingeholt.

1) Psychologisches Fachgutachten vom :

"... Verhalten während der Untersuchung:

Die AW ist freundlich, kooperativ, aufgeschlossen sowie angepaßt.

Das Bewußtsein ist klar, die Orientierung ist unauffällig, das Sensorium klar und unauffällig, das Gedächtnis imponiert nicht vermindert bzw. gestört, im Denken (umfaßt Konzentration, Tempo, Ablauf) unauffällig. Die Stimmung ist adäquat, die Affizierbarkeit sowohl pos. als auch neg. gegeben, im Affekt unauffällig, der Antrieb reduziert, psychomotorisch im Einklang mit Stimmung und Affekt, Biorhythmusstörungen wie Tagesschwankungen oder Schlafstörungen werden geschildert.

Untersuchungsbefund:

SKID

Diagnose:

Neurasthenisches Syndrom

g.Z. 583 0%

Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz

oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Keine Änderung im Vergleich zu VGA.

Gemäß den geltenden Richtsätzen kann auch bei der neuerlichen Untersuchung kein höherer GdB vergeben werden, da die AW keine Befunde vorlegt, die eine zielgerichtete medikative bzw. psychotherapeutische Therapie untermauern.

Die Tatsache, dass die AW Psychotherapie durchführen wollte und Medikamente nehmen sollte (von selbst abgesetzt) kann nicht zu einer Erhöhung des GdB führen."

2) Nervenfachärztliches Gutachten vom :

"Neuropsychiatrischer Befund:

Neurologisch: Caput und HN: Optomotorik und Mimik unauffällig, unt. HN unauff.

Extremitäten: Tonus, Kraft, Sensibilität und Koordination ungestört, Reflexe symmetrisch mittellebhaft, Pyramidenzeichen negativ.

Rumpf: Aufsetzen und Sitzen unauffällig. Geh- und Stehversuche unauffällig. Hocke gut möglich

Psychisch: bewußtseinsklar, orientiert, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis ausreichend, Stimmung reduziert, Antrieb reduziert, Affektlage unauffällig, keine produktive Symptomatik. Persönlichkeitsprofil zurückhaltend, ängstlich, eher passiv.

Beurteilung:

Bei der Betroffenen besteht ein neurotisches Persönlichkeitsprofil. Belastungssituationen haben zu einer Verstärkung depressiver Reaktionen geführt, wobei durch die verminderten Copingstrategien Somatisierungen eingetreten sind.

Psychiatrische Behandlungen wurden nur sporadisch durchgeführt, im Rahmen der Behandlungen der Tochter nach deren Missbrauch. Die Betroffene selbst hat keine Psychotherapie in Anspruch genommen. Die Medikamente wurden wegen Nebenwirkungen selbst abgesetzt, Psychotherapie wird auch aktuell nicht durchgeführt.

Behandlungen für die Schmerzsymptomatik im Rahmen der Somatisierungen werden zeitweise durchgeführt, jedoch erreichen diese Beschwerden aus neurologischer Sicht keinen Grad der Behinderung.

Zusammenfassung:


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1.
Neurotisch depressives Syndrom
583
0 %

Keine Änderungen zu den vorangehenden Gutachten."

3) Orthopädisches Fachgutachten vom :

"... Diagnosen:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, mäßiggradige Skoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule.

190...........20 %

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsbehinderung bei beginnenden degenerativen Veränderungen.

2. Impingement linke Schulter (Gegenarm).

g.Z. 28.......10 %

Oberer Rahmensatz dieser Position, da wiederkehrende Schmerzen, aber ohne maßgebliche Funktionsbehinderung.

Dauerzustand.

Beurteilung:

Im Bereiche der Wirbelsäule ist derzeit eine geringgradige Funktionsbehinderung der Wirbelsäule objektivierbar, bei klinisch und radiologisch nachweisbarer Skoliose (= seitliche Verkrümmung). Es bestehen nur beginnende degenerative Veränderungen. Da sich die Einschätzung aber nach klinischen Funktionsbehinderungen zu richten hat, erfolgte die Einschätzung somit wie im Gutachten I.Instanz.

Im Bereich der linken Schulter konnte nur eine endlagige Funktionsbehinderung festgestellt werden. Radiologisch wurde ein Impingementsyndrom diagnostiziert.

Auch hier erfolgte somit eine zum Gutachten I. Instanz idente Einschätzung. Insgesamt somit keine Änderung zum Gutachten I. Instanz."

Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde hielt sodann der Amtsarzt in seinem Gutachten vom schließlich Folgendes fest:

"... Neu vorgelegt wurden ein Abdomensonografiebefund vom

mit der Beurteilung:

Steatosis hepatis.

Ein Coronarbefund vom mit der Beurteilung Noduli II Grades, Bild wie bei unspezifischer Colitis.

Ein Gastroskopiebefund vom mit der Beurteilung Ösophagitis I. Grades bei axialer Hiatusgleithernie, chronische Pangastritis, Faltenverplumpung im Corpusbereich.

Beurteilung:

1., Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

190..........20%

Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsbehinderung

bei beginnenden Degenerativen Veränderungen.

2., Impingement linke Schulter - Gegenarm

g.z. 28.......10%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da wiederkehrende

Schmerzen aber keine Maßgebliche Funktionsbehinderung.

3., Neurotisch-depressives Syndrom

583..........0%

4., Neurasthenisches Syndrom

g.z. 583.......0%

5., Chronische Pangastritis und Ösophagitis bei axialer

Gleithernie

347..........10%

Mittlerer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand und

medikamentös gut behandelbar.

Gesamt-GdB: 20%, weil Leiden 1 durch die weiteren Leiden

nicht weiter erhöht wird.

Stellungsnahme zu den Befunden:

1., eine Steatosis hepatis ohne hepatale

Decompensationszeichen bewirkt keinen GdB.

2., Zweitgradige Noduli und unspezifische Colitis bewirken keinen GdB, da gut therapierbar.

Insgesamt keine Änderung des Gesamt-GdB gegenüber dem Gutachten vom ."

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und forderte sie zur Stellungnahme auf. Hierauf nahm die Beschwerdeführerin in mehreren E-mails, wie schon im vorangegangenen Schriftverkehr mit der Behörde, gegen die ärztlichen Ausführungen Stellung.

Die belangte Behörde folgte in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Ausführungen der von ihr beigezogenen Sachverständigen.

Nach Darstellung der maßgebenden Rechtsvorschriften und nach einem Hinweis auf die gemäß § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Richtsatzverordnung vom über die Einschätzung des Grades der Behinderung sowie nach Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass auf Grundlage der ihr vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten von einem Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 20 v.H. auszugehen sei. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die eingeholten medizinischen Gutachten zu entkräften, zumal sie diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2005 lauten (auszugsweise):

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. ...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z. 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. ...

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(4) ...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

(2) ..."

Da eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG noch nicht erlassen wurde, hatte die belangte Behörde zu Recht (§ 27 Abs. 1 BEinstG) die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze heranzuziehen. Die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach § 3 der oben genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0017, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde nicht, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von der in der zitierten Rechtsprechung beschriebenen Vorgangsweise abgewichen wäre. Sie macht jedoch geltend, dass die Behörde bei der Gesamteinschätzung zu einem höheren Grad der Behinderung hätte gelangen müssen, insbesondere aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands, der unrichtig bewertet worden sei, wobei sie insbesonders auf ihre schwierige familiäre Situation hinweist. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, die gegebene Verschlechterung des Leidens nicht berücksichtigt und die Schreiben, E-mails und vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend gewürdigt.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren, nachdem bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz ein Sachverständiger für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin die Beschwerdeführerin untersucht und ihren Leidenszustand beurteilt hatte, und weiters auch ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein Gutachten erstellt hatte, zusätzliche Gutachten eingeholt, und zwar das Gutachten einer Klinischen Psychologin, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Schließlich wurde auch der Amtsarzt beigezogen, der seine gutachterliche Stellungnahme im Anschluss an die Fachgutachten erstellt hat.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat insbesondere der Facharzt für Orthopädie auch die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bzw. deren seitliche Verkrümmung berücksichtigt, er kam jedoch zu dem Ergebnis, dass schon die Beurteilung des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen richtig war und keine Änderung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde keine Anhaltspunkte auf, aus denen Hinweise auf eine Unschlüssigkeit dieser Gutachten erkennbar wären.

Desgleichen hat auch das neurologische Fachgutachten sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände berücksichtigt, insbesondere wurde auf die (zusammengefasst) schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Belastungssituation Bedacht genommen. Dennoch konnte kein Leiden erkannt werden, das eine Erhöhung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin mit sich bringen bzw. die Einschätzung des die Beschwerdeführerin am stärksten beeinträchtigenden Leidens beeinflussen würde. Auch die im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von den Sachverständigen berücksichtigt, der Amtssachverständige nahm in seinem Gutachten vom auch auf die zuletzt von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde unter Hinweis auf die von ihr behaupteten Darmprobleme Bedacht, gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass auch diesbezüglich keine relevante Veränderung der Einschätzung daraus resultiere.

Die Ausführungen der Sachverständigen sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Die Beschwerdeführerin ist im Verwaltungsverfahren, von der belangten Behörde aufgefordert, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten und zeigt auch in der Beschwerde nicht schlüssig auf, aufgrund welcher konkreten Beweise die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen. Dies gilt insbesondere auch für das Argument der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit einer "erheblichen Verschlechterung" nach der Untersuchung vom auseinander zu setzen. Die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegte Stellungnahme des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 24. bzw. wurde von ihr der belangten Behörde nicht vorgelegt, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern sich daraus ein Hinweis auf die von ihr behauptete Verschlechterung ihrer Darmprobleme ergeben würde. Damit sind jedoch die Schlüssigkeit der wiedergegebenen Sachverständigengutachten und die Stichhaltigkeit der darauf aufbauenden Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach bei der Beschwerdeführerin lediglich ein Grad der Behinderung von 20 vH. gegeben ist, nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-77676