VwGH vom 23.03.2006, 2005/16/0254
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. Jv 4390 - 33/05, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 2,132.485,-- die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG von EUR 21.325,-- samt Einbringungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- vor.
In dem gegen diesen Bescheid eingebrachten Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, es wäre bei der Gebührenvorschreibung die Bemessungsgrundlage des dem Berichtigungsantrag in Fotokopie angeschlossenen Erbschaftssteuerbescheides heranzuziehen und die Schulden in Anrechnung zu bringen gewesen. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 99.508,-- wäre die Eintragungsgebühr mit EUR 995,-- vorzuschreiben gewesen.
In dem dem Berichtigungsantrag angeschlossenen Erbschaftssteuerbescheid (Berichtigung gemäß § 293 BAO zu Bescheid vom ) vom wurde in den ermittelten Bemessungsgrundlagen der "steuerlich maßgebliche Wert der Grundstücke" mit EUR 2,132.485,-- und auf Grund der weiter angegeben Guthaben und Verbindlichkeiten ein "steuerpflichtiger Erwerb" für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer von EUR 99.508,-
- festgestellt. In der Unbedenlichkeitsbescheinigung vom ist die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG mit EUR 2,132.485,-- angegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer könne die Unrichtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebenen Bemessungsgrundlage sowohl im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren als auch durch eine entsprechende Anregung beim Kostenbeamten vor der Vorschreibung der Eintragungsgebühr mittels Zahlungsauftrages oder im Berichtigungsantrag geltend machen. Im Beschwerdefall sei keine Berichtigung der Unbedenlichkeitsbescheinigung angestrebt worden. Auf Grund dieser Ausführungen und der unrichtigen Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der "Erbschaftssteuerbescheid" die Basis für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei, komme eine Berichtigung des Zahlungsauftrages nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Vorschreibung der Eintragungsgebühr auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 99.508,-- verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in das Grundbuch der Gerichtsgebühr von 1 v.H. vom Wert des Rechtes.
Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist gemäß § 26 Abs. 1 GGG bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentum oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahren oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes) maßgebend.
Die zuständige Justizverwaltungsbehörde hat über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden. Es beseht allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an die Bemessung der Grunderwerbsteuer bzw. Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (vgl. in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, die in den Entscheidungen zu § 26 GGG angeführte hg. Rechtsprechung).
In der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom wurde als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG ein Betrag von EUR 2,132.485,-- angegeben. Im Erbschaftssteuerbescheid vom wurde als "steuerlich maßgebender Wert der Grundstücke" der gleiche Betrag als ermittelt festgestellt. An diesen bescheidmäßig in der Bemessungsgrundlage ermittelten Betrag war die Justizverwaltungsbehörde bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr gebunden. Die in den Bemessungsgrundlagen des Erbschaftssteuerbescheides angegeben Guthaben und Verbindlichkeiten betrafen nicht den steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke und sie waren deswegen bei der Vorschreibung der Eintragungsgebühr auch nicht zu berücksichtigen.
Die Gerichtsgebühr war daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausgehend von der Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer, nämlich vom "steuerpflichtigen Erwerb" von EUR 99.508,--, sondern von der Bemessungsgrundlage des steuerlich maßgeblichen Wertes der Grundstücke von EUR 2,132.485,-- vorzuschreiben, weil die Eintragung zum Erwerb des Eigentums in das Grundbuch diese Grundstücke und nicht die ganze angefallene Erbschaft betraf.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am