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VwGH vom 29.03.2007, 2005/16/0253

VwGH vom 29.03.2007, 2005/16/0253

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des H H in N, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 1, vom , Zl. ZRV/0009-Z1W/04, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Hauptzollamt Wien setzte mit Bescheid vom gegenüber dem Beschwerdeführer eine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 202 Zollkodex (ZK) im Ausmaß von insgesamt EUR 2,075.733,82 (davon EUR 506.500,59 Zoll, EUR 492.512,52 Einfuhrumsatzsteuer und EUR 1,076.720,71 Tabaksteuer) fest. Zudem wurde eine Abgabenerhöhung von EUR 285.291,31 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer sei am und am am vorschriftswidrigen Verbringen von insgesamt 12,500.000 Stück Zigaretten beteiligt gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer in erster Linie die Unzuständigkeit der österreichischen Zollbehörden für die Abgabenfestsetzung geltend und brachte in der Sache vor, die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor. Für jene Zigaretten, welche in Dover von den örtlichen Zollbehörden zunächst beschlagnahmt und anschließend vernichtet worden seien, sei die Zollschuld erloschen. Diese Zigaretten seien darüber hinaus von der Tabaksteuer befreit. Mangels einer Einfuhr in das Inland lägen auch die Voraussetzungen für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nicht vor.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hat der Beschwerdeführer in der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde ergänzend unter anderem vorgebracht, es sei nicht gesichert, dass sich die Zigaretten je in Österreich befunden hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Spruch des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom dahin abgeändert, dass die Zollschuld für den Beschwerdeführer nicht gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 zweiter Anstrich ZK, sondern gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 dritter Anstrich ZK entstanden sei; im Übrigen werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Nach der Darstellung der von ihr als maßgebend erachteten Rechtsvorschriften traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Das Landesgericht Eisenstadt erkannte mit Urteil vom ... den (Beschwerdeführer) für schuldig, er habe

1.) vorsätzlich den Täter eines in § 37 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, nämlich nachgenannte Zigaretten, zu verheimlichen, indem er sie von Köln nach Dover brachte, und zwar

a) am 20.000 Stangen (= 4.000.000 Stück) Zigaretten der Marke Super Kings;

b) am 42.500 Stangen (= 8.500.000 Stück) Zigaretten der Marke Benson & Hedges;

2.) am beim Zollamt Hegyeshalom/Nickelsdorf eingangsabgabepflichtige Ware vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen versucht, nämlich

19.800 Stangen (= 3.960.000 Stück) Zigaretten der Marke Super Kings; wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende

Begehung der vorgenannten Finanzvergehen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Nach dem o.a. Urteil, welches zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, steht u.a. folgender Sachverhalt im Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Tabakwaren fest (auszugsweise aus dem Urteil):

'Der ungarische Staatsbürger P. betrieb Zigarettenschmuggel im großen Stil. In seinem Auftrag wurden laufend beträchtliche Mengen Rauchwaren von Ungarn über Österreich nach Deutschland zollunredlich in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt. Der abgesondert verfolgte R. übernahm es, den Weitertransport der Konterbande von Deutschland nach England zu organisieren. Zu diesem Zweck wandte er sich im Sommer 2000 an den abgesondert verfolgten Transportunternehmer H., der ihm in weiterer Folge Firmenfahrzeuge für die Zigarettentransporte überließ und auch Buchungen über diverse Fährunternehmen für die Überfahrten nach England über sein Firmenkonto abwickelte.

Der (Beschwerdeführer) arbeitete als Kraftfahrer für H.. R. warb auch ihn an, Schmuggelzigaretten von Deutschland nach England zu überstellen. Zu diesem Zweck führ der Angeklagte am zu einem Umschlagplatz in der Nähe von Köln, wo er den von der Firma H. gemieteten Sattelzug mit dem polizeilichen Kennzeichen ... (Zugfahrzeug) und ... (Anhänger) übernahm. Im Auflieger waren unter einer Tarnladung zumindest 4 Millionen Stück Schmuggelzigaretten versteckt. Diese brachte er über Zeebrugge nach Dover. Dort traf er sich mit R., der in telefonischem Kontakt mit P. stand. Gemeinsam fuhren sie zu einem Parkplatz, wo der Transporter samt Ladung an die englischen Abnehmer übergeben wurde. Nach der Entladung des Fahrzeuges, die mehrere Stunden in Anspruch nahm, brachte der (Beschwerdeführer) den Sattelzug über Dover und Calais nach Köln zurück.

Etwa ein halbes Jahr später, nämlich am , brachte der (Beschwerdeführer) neuerlich Schmuggelzigaretten von Köln nach England. Diesmal waren im Sattelzug mit den polizeilichen Kennzeichen ... unter einer Tarnladung 8.500.000 Stück Zigaretten der Marke Benson & Hedges verborgen. Der Transport wurde bei der Einreise nach Dover einer genauen Kontrolle unterzogen und die Schmuggelzigaretten beschlagnahmt. Da der (Beschwerdeführer) bestritt, von der Konterbande Kenntnis gehabt zu haben, wurde ihm nach der Vernehmung die Rückreise nach Österreich gestattet.

Der (Beschwerdeführer) wusste vor beiden Fahrten, dass sich im Transporter Zigaretten, die vorschriftswidrig in die Europäische Union verbracht worden waren, befinden. Er überstellte die Konterbande, mit dem Vorsatz, R. und dessen Hintermänner bei der Verheimlichung und Verhandlung der Schmuggelzigaretten zu unterstützen, weil ihm R. für jede erfolgreich durchgeführte Fahrt ATS 50.000,-- versprach' "

Die Abgabenbehörde sei - so die belangte Behörde weiter - an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen gebunden. Es sei im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tabakwaren, die zuvor widerrechtlich von Ungarn über Österreich nach Deutschland in die Gemeinschaft verbracht worden seien, von Deutschland ins Vereinigte Königreich befördert habe, wobei ihm bereits vor Antritt der beiden Fahrten bewusst gewesen sei, dass es sich bei den von ihm transportierten Zigaretten um Schmuggelware gehandelt habe. Die Richtigkeit des im genannten Urteil festgestellten Sachverhaltes anzuzweifeln sehe die belangte Behörde keine Veranlassung. Gegen die Behauptung, es sei nicht gesichert, dass sich die Zigaretten je in Österreich befunden hätten, spreche auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des R. rechtskräftig der Abgabenhehlerei für schuldig erkannten Urteils das vorschriftswidrige Verbringen der betreffenden Zigaretten in das Zollgebiet von Ungarn nach Österreich erfolgt sei. Die Zollschuld entstehe an dem Ort, an dem der Tatbestand eintrete, der die Zollschuld entstehen lasse. Die Zollschuld sei im vorliegenden Fall durch das vorschriftswidrige Verbringen der einfuhrabgabepflichtigen Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden. Die Zollschuld sei daher in Österreich entstanden, wo die Tathandlung zur Begründung der Zollschuld stattgefunden habe. Die österreichischen Zollbehörden seien daher zur buchmäßigen Erfassung der Zollschulden verpflichtet gewesen. Die nationalen Abgaben wie die Verbrauchsteuern und die Einfuhrumsatzsteuer folgten regelmäßig der Zollschuldentstehung, weshalb Österreich auch für die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer und der Tabaksteuer zuständig gewesen sei. Die Ware sei in einem in der Nähe von Köln gelegenen Zwischenlager erstmals "zur Ruhe" gekommen. Die Beschlagnahme sei erst nach der Zwischenlagerung erfolgt, weshalb die Zollschuld auch nicht erloschen sei. Zu einem Erlass des Abgabenbetrages sei es nicht gekommen. Auch eine Befreiung von der Tabaksteuer wegen Vernichtung der Tabakwaren sei nicht gegeben, weil keine entsprechende Bewilligung der österreichischen Zollbehörden vorliege. Zur Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses sei im vorliegenden Fall darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Handeln im Vergleich zu den anderen Gesamtschuldnern einen sehr bedeutenden und daher auch sehr hoch dotierten Beitrag im Rahmen des im großen Stil betriebenen Zigarettenschmuggels geleistet habe. Angesichts des besonders hohen Abgabenbetrages, den ein einzelner Abgabenschuldner kaum aufzubringen in der Lage sein werde, sei die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Sicherung der Einbringlichkeit der Abgaben geboten. Die Abgabenschuld sei auch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre betrage. Auf die Hinterziehung durch den Abgabepflichtigen selbst komme es dabei nicht an. Als Entstehungszeitpunkt der Zollschuld sei der bzw. der angenommen worden, weil der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, dass es in der Zeit zwischen dem vorschriftswidrigen Verbringen (Entstehen der Zollschuld) und der Übernahme zu einem bloß kurzfristigen Verweilen der Zigaretten in Köln gekommen sei. Die im April 2003 erfolgte buchmäßige Erfassung der Eingangsabgabenschuld sei somit rechtzeitig erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nicht Beteiligter am Verbringen gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK gewesen; er hat im Wissen darüber, dass es sich um Schmuggelgut handelt, die Zigaretten zum Zwecke der Beförderung von Köln ins Vereinigte Königreich übernommen und hat damit als Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über die Ware erlangt. Damit sei er zum Zollschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK geworden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, die Zollschuld für die von den englischen Behörden am beschlagnahmten und in der Folge vernichteten Zigaretten sei erloschen. Es widerspreche dem Gemeinschaftsrecht, wenn die belangte Behörde angenommen hat, die Ware sei vor der Beschlagnahme zur Ruhe gekommen. Tatsächlich sei eine Umladung erfolgt, um den Weg der Zigaretten entsprechend zu tarnen.

Nach Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß Art. 233 Buchstabe d ZK erlischt die Zollschuld, wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Art. 202 entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.

Die Zollschuld erlischt aber nur dann, wenn die Ware nicht zuvor in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist. Sie muss also sofort beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt worden sein (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0410).

Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) führte im Urteil vom , Zl. VII R 23/04, zu Art. 233 Buchst. d ZK aus, dass diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut

"das Erlöschen der Zollschuld allein davon abhängig (mache), dass die Waren "bei" dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden. Was mit den Waren nach der Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens geschieht, ist für die Frage des Erlöschens der Zollschuld ohne Bedeutung. Daher macht es keinen Unterschied, ob die Waren im Anschluss an das Verbringen zunächst in einem Versteck bleiben, in ein Zwischenlager eingelagert werden und dort zur Ruhe kommen oder ob sie unmittelbar entladen, umgeladen, an Zwischenhändler bzw. Endabnehmer übergeben und von diesen weiter befördert werden. Selbst ein unmittelbarer Weitertransport der verbrachten Waren durch andere Personen und/oder mit einem anderen Beförderungsmittel wäre ein bloßer Binnentransport, dem es an dem erforderlichen engen Bezug zu der ursprünglichen Verbringungshandlung, d.h. der grenzüberschreitenden Beförderung, fehlt."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann im Beschwerdefall die Bestimmung des genauen Zeitpunktes, zu dem das vorschriftswidrige Verbringen beendet war, dahinstehen, weil in Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung das vorschriftswidrige Verbringen jedenfalls mit der Übernahme des LKW-Zuges durch den Beschwerdeführer in Köln beendet war; Köln war nämlich - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - der erste Bestimmungsort, an dem über die Ware disponiert wurde. Da die Beschlagnahme der Ware erst nach dem Verlassen des ersten Bestimmungsortes erfolgt ist, ist die Zollschuld nicht nach Art. 233 Buchst. d ZK erloschen.

Als aktenwidrig bezeichnet der Beschwerdeführer die Feststellung, dass auch die beiden von ihm von Köln nach Dover durchgeführten Transporte ursprünglich von Ungarn über Österreich und Deutschland geführt worden seien.

Der Aufhebungsgrund der aktenwidrigen Annahme eines Sachverhaltes liegt vor, wenn die Behörde bei Gestaltung des Bescheides von einem Sachverhalt ausgegangen ist, welcher mit den in den Verwaltungsakten festgehaltenen Tatsachen nicht im Einklang steht. Ergeben die aktenmäßigen Unterlagen ein anderes Sachverhaltsbild als das, das schließlich dem Bescheid zugrunde gelegt wurde, dann liegt im Widerspruch zwischen dem aktenmäßigen und dem bescheidgemäß vertretenen Sachverhalt der Mangel der aktenwidrigen Sachverhaltsannahme begründet (vgl. das Erkenntnis vom / Zl. 2001/16/0372).

Eine solche Aktenwidrigkeit liegt jedoch im Beschwerdefall nicht vor, weil die belangte Behörde aus dem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom die Feststellung entnehmen konnte, dass im großen Stil Rauchwaren von Ungarn über Österreich nach Deutschland eingeführt worden seien. Die belangte Behörde durfte daher auch - schlüssig - für die beiden gegenständlichen Transporte davon ausgehen, dass diese über Österreich geführt wurden.

Wenn der Beschwerdeführer in der Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer und der Tabaksteuer eine Rechtswidrigkeit sieht, weil die Tabakwaren nicht für Österreich bestimmt gewesen seien und bei Durchführung eines Versandverfahrens dem Endabnehmer in Großbritannien die Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben hätte werden müssen, ist ihm entgegen zu halten, dass eben kein Versandverfahren, sondern eine widerrechtliche Verbringung der Tabakwaren erfolgt ist.

Hinsichtlich des Erlöschens der Tabaksteuer verwies der Beschwerdeführer generell auf das Gemeinschaftsrecht, nach dem bei einer Beschlagnahme und Vernichtung der Tabakwaren keine Zollschuld, damit auch keine Tabaksteuer oder Einfuhrumsatzsteuer entstehe.

Dem ist zu entgegnen, dass bei Fortbestehen der Zollschuld auch die übrigen Eingangsabgaben nicht selbständig erlöschen können.

Zur Frage der Erlassung eines "Solidarbescheides" ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass ein solcher gesetzlich nicht geboten ist und es ihm Rahmen ihres Ermessensspielraumes an der Behörde liegt zu entscheiden, auf welchen von mehreren Solidarschuldner sie greift.

Verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Hinblick auf Billigkeitserwägungen gemäß § 20 BAO auf seinen geringen Anteil an der Tat, entfernt er sich neuerlich vom festgestellten Sachverhalt, wonach sein Beitrag von erheblicher Bedeutung war.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am