VwGH vom 18.12.2012, 2008/11/0002

VwGH vom 18.12.2012, 2008/11/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der Stadtgemeinde H in H, vertreten durch Brandstetter Pritz Partner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) vom , ohne Zahl, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf bescheidförmige Zuerkennung von Beträgen aus dem KRAZAF, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit an den Bundesminister für Gesundheit und Frauen gerichtetem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag "auf bescheidförmige Zuerkennung und Auszahlung (allenfalls durch Anordnung an den KRAZAF) des ausstehenden Betrages für das Jahr 1995 (in eventu für das Jahr 1996) in der Höhe von EUR 2.767.658,84 zuzüglich 4 % p.a. Zinsen ab , in eventu ab ".

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe als Rechtsträger das Allgemein öffentliche Krankenhaus H. Mit sei die Finanzierung von Krankenanstalten von der Abgangsfinanzierung auf die KRAZAF-Finanzierung umgestellt worden, bei der jährlich im Nachhinein das Geld ausgeschüttet worden sei. Mit Jahreswechsel 1996/1997 sei dieses System auf ein neues Finanzierungsmodell umgestellt worden. Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991 (im Folgenden: KRAZAF-Gesetz) seien Betriebskosten die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten. Nach § 6 Abs. 2 leg.cit. hätten die Träger der Krankenanstalten nach Maßgabe der nachstehenden Absätze 3 und 4 sowie des § 21 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF). Gemäß § 6 Abs. 6 leg.cit. seien die vom Fonds gewährten Zuschüsse direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten zu überweisen, nach § 6 Abs. 7 leg.cit. seien die vom Fonds gemäß § 21 Abs. 3 zu gewährenden Zuschüsse monatlich vorschussweise zu leisten. Nach der Umstellung auf das neue Finanzierungsmodell seien die KRAZAF-Leistungen im Jahr 1996 nicht wie bis dahin üblich für 1995, sondern für das Jahr 1996 ausbezahlt und dem Betriebsabgang 1996 zugeordnet worden. Die Ansprüche der Träger der Krankenanstalten gegen den KRAZAF für die Jahre bis (einschließlich) 1996 seien durch die folgenden Änderungen der Krankenanstaltenfinanzierung unberührt geblieben. Die endgültige Abrechnung des Betriebsabganges des Allgemein öffentlichen Krankenhauses Hainburg/Donau für das Jahr 1995 ergebe einen Abgang von EUR 9,036.121,11. Die daraus resultierende KRAZAF-Leistung betrage demnach EUR 2,767.658,84, sie sei, allerdings nicht für das Jahr 1995, sondern für das Jahr 1996 gewidmet ausbezahlt worden, sodass letztlich dieser Betrag für das Jahr 1995 ausständig geblieben sei. Auch in der Folge sei keine Zahlung zur (teilweisen) Abdeckung des Krankenhausabganges für 1995 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe nie auf diese Zahlung verzichtet.

Die Ansprüche der Träger der Krankenanstalten gegen den KRAZAF seien gemäß Art. 29 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (im Folgenden: Vereinbarung BGBl. I Nr. 111/1997) und Art. 35 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I Nr. 60/2002 (im Folgenden: Vereinbarung BGBl. I Nr. 60/2002), über den hinaus aufrechterhalten worden.

Die Ansprüche wurzelten im öffentlichen Recht. Der KRAZAF selbst sei nicht entscheidungsbefugt; in derartigen Fällen habe über geltendgemachte Ansprüche die Aufsichtsbehörde zu entscheiden, vorliegendenfalls der Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Dies ergebe sich daraus, dass nach § 22 Abs. 5 des KRAZAF-Gesetzes den Vorsitz in der Fondsversammlung der Bundesminister zu führen habe, ebenso daraus, dass gemäß § 25 leg.cit. die Gebarung des KRAZAF der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliege, was einfachgesetzlich gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG nur statuiert werden könne, wenn es sich um einen Fonds handelt, der von Organen des Bundes oder von Organen, die dazu von Organen des Bundes bestellt werden, verwaltet werde.

Mit Bescheid vom wies die Bundesministerin für (zu diesem Zeitpunkt:) Gesundheit, Familie und Jugend den Antrag zurück. Begründend wurde ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Bundesministerin nicht Aufsichtsbehörde über den KRAZAF. Es existiere weder eine spezielle entsprechende Rechtsvorschrift noch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach die Bundesministerin als Aufsichtsbehörde zu entscheiden hätte. Allein aus der Einrichtung der Fondsversammlung als Organ des KRAZAF beim Bundesministerium und aus der Vorsitzführung in der Fondsversammlung durch die Bundesministerin sei nicht darauf zu schließen, dass der Bundesministerin auch die Funktion der Aufsichtsbehörde über den KRAZAF zukomme. Auch die Dotation des KRAZAF, wonach ein Großteil der Mittel (mehr als 50%) "von der Sozialversicherung" aufgebracht worden sei und (nur) der restliche Teil von Bund, Ländern und Gemeinden, spreche gegen eine Zuordnung des Fonds zum Bundesministerium. Darüber hinaus sei gemäß § 22 des KRAZAF-Gesetzes das einzige Organ des Fonds die Fondsversammlung, welche aus 20 Mitgliedern bestehe (fünf bestellt durch die Bundesregierung, eines durch die jeweilige Landesregierung, zwei durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, je eines bestellt durch den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat sowie der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs). Grundsätzlich seien Beschlüsse einstimmig zu treffen. Beschlüsse der Fondsversammlung unterlägen keinem Instanzenzug, eine Zurechnung von Entscheidungen zum Bund sei nicht möglich. Lediglich bei Stimmengleichheit habe die Bundesministerin ein Dirimierungsrecht im zweiten Abstimmungsverfahren. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom , VfSlg. Nr. 18.098, die Zurechenbarkeit des KRAZAF zum Bund verneint.

Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes oblägen für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Obwohl dieses Gesetz auf öffentlich-rechtliche Fonds nicht anzuwenden sei, wäre, selbst wenn der KRAZAF unter sein Regime fiele, eine Aufsicht des Bundes nicht gegeben, weil eine Verwaltung des KRAZAF durch das Bundesministerium im Sinne einer Beherrschung nicht vorliege.

Da der KRAZAF dem Bundesministerium für Gesundheit, Jugend und Familie nicht zugerechnet werden könne, der Bundesministerin auch die Funktion der Aufsichtsbehörde über den KRAZAF und somit die Befugnis, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, nicht zukomme, sei der Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1547/07-3, ab und trat sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom , B 1547/07-5, dem Verwaltungsgerichtshof ab. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Beschwerde von der Beschwerdeführerin ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

In der Gegenschrift führt die belangte Behörde - soweit hier von Interesse - aus, ungeachtet des Außerkrafttretens des KRAZAF-Gesetzes mit Ablauf des (dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992) bestehe der KRAZAF nach wie vor als eigene Rechtsperson. Der KRAZAF sei nicht mit "imperium" ausgestattet. Die Zuschüsse nach dem KRAZAF-Gesetz bewegten sich in einem "transkompetenten" Bereich, dh. der KRAZAF ermögliche dem Bund, Fördermaßnahmen zu treffen, ohne über eine Vollziehungskompetenz zu verfügen. Förderungen bzw. Subventionierungen der Krankenanstalten fielen in die Vollziehungskompetenz der Länder. Wenn der Bund gemeinsam mit anderen Rechtsträgern einen Fonds zu diesem Zweck einrichte, so dürfe er sich der hoheitlichen Handlungsform nicht bedienen, weil die Vollziehungskompetenz dafür fehle. Dementsprechend liege ein "Selbstbindungsgesetz" nach Art. 17 B-VG vor. Eine Bescheiderlassung komme nicht in Betracht, weil die mangelnde Bescheidkompetenz des KRAZAF auch auf vermeintliche Aufsichtsorgane durchschlage.

Die Einrichtung des KRAZAF durch Bundesgesetz indiziere nicht, dass es sich beim KRAZAF um eine Einrichtung des Bundes handle. Die Einrichtung durch Bundesgesetz auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG trage dem Umstand Rechnung, dass der Wirkungsbereich des KRAZAF über den Bereich eines Landes hinausgehe. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass der KRAZAF Bundesaufgaben vollziehe. Die Finanzierung von Kranken- und Pflegeanstalten sei nicht Bundessache. Der KRAZAF handle im gesetzlichen Rahmen selbständig bei der Verwaltung und Verteilung der von verschiedenen Rechtsträgern zur Verfügung gestellten Mittel an die einzelnen Träger der Krankenanstalten. Die finanzielle Ausstattung des KRAZAF erfolge zum überwiegenden Teil durch die Sozialversicherung und nur zu geringeren Prozentsätzen von Seiten des Bundes, der Länder und Gemeinden. Auch aus diesem Blickwinkel könne bei den Aktivitäten des KRAZAF nicht von der Besorgung öffentlicher Aufgaben der Gebietskörperschaft Bund die Rede sein.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung einer Verhandlung - über die Beschwerde erwogen:

1.1.1. Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, sah in §§ 57 ff die Förderung von Krankenanstalten durch Zweckzuschüsse des Bundes vor. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (RV 164 BlgNR 8. GP, 4) ergibt, wurde davon ausgegangen, dass die Regelung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens mit Ausnahme der Grundsatzgesetzgebung den Ländern vorbehalten ist, die Länder also in erster Linie für die finanzielle Sicherung der Krankenanstalten vorzusorgen hätten. Allerdings könne der Bund, der gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG im Wesentlichen für das Gesundheitswesen und damit für die gesundheitliche Betreuung der Bevölkerung zuständig sei, nicht untätig zusehen, wie die ursprünglich bestens geführten österreichischen Krankenanstalten durch die durch Beendigung des Zweiten Weltkrieges geschaffene finanzielle Lage immer mehr einem unverdienten Rückgang entgegengingen.

1.1.2. Eine Änderung dieses Finanzierungsmodells erfolgte auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978. Art. 2 dieser Vereinbarung sah die Einrichtung des KRAZAF durch Bundesgesetz vor. Aufgabe des KRAZAF sei ua. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen an Rechtsträger von Krankenanstalten (Art. 3 Z. 1), wobei gemäß Art. 4 Abs. 2 die Rechtsträger näher genannter Krankenanstalten unter näher genannten Voraussetzungen "Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds" haben sollten. Als Organ des KRAZAF war gemäß Art. 16 die Fondsversammlung vorgesehen.

Die Umsetzung dieser Vorgaben der Vereinbarung durch den Bund erfolgte - neben einer Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1973 (BGBl. Nr. 455/1978), der Krankenanstaltengesetz-Novelle 1978 (BGBl. Nr. 456) und dem Bundesgesetz über die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (BGBl. Nr. 458/1978) - durch das Bundesgesetz vom über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 454/1978. Gemäß § 2 leg.cit. war ein Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Gemäß § 3 Z. 1 leg.cit. war Aufgabe des KRAZAF ua. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß § 15 Abs. 2 an Rechtsträger von Krankenanstalten. Gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. hatten die Rechtsträger der in § 1 genannten Krankenanstalten, darunter diejenigen öffentlicher Krankenanstalten, unter näher genannten Voraussetzungen "Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds". Die Organisation des Fonds, insbesondere die Organisation der Fondsversammlung, war durch § 16 leg.cit. geregelt. § 17 leg.cit. verpflichtete den KRAZAF, den Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt waren, jährlich Bericht über die Fondstätigkeit zu erstatten. Gemäß § 18 leg.cit. unterlag der KRAZAF der Kontrolle durch den Rechnungshof. In § 21 Abs. 2 leg.cit. war vorgesehen, dass das Gesetz im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. Nr. 453/1978, außer Kraft träte.

Das mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. Nr. 453/1978, und dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1978 errichtete Finanzierungsmodell wurde durch anschließende Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG sowie diese umsetzende Gesetze über den KRAZAF fortgeführt (vgl. die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 118/1983, und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 119/1983; die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985, und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 215/1985; die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, und das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, samt den Novellen BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991).

1.1.3. Die letzte vor dem Ablauf des KRAZAF-Modells geschlossene Vereinbarung war die "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994", BGBl. Nr. 863/1992, deren Art. 30 zufolge die Vereinbarung für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 geschlossen wurde und zu ihrer Durchführung ergangene Bundes- und Landesgesetze mit Außerkrafttreten der Vereinbarung ebenfalls außer Kraft treten sollten. Geändert wurde diese Vereinbarung durch die "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994", BGBl. Nr. 20/1996 (neuer Titel: "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995"), und die "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995", BGBl. Nr. 639/1996 (neuer Titel:

"Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996"). Gemäß Art. III der letztgenannten Vereinbarung BGBl. Nr. 639/1996 waren alle Bestimmungen der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 (idF. der Vereinbarung BGBl. Nr. 20/1996) "sinngemäß auf den Zeitraum des Jahres 1996 zu erstrecken".

Demgemäß trat die Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 mit Ablauf des außer Kraft.

Das zur Durchführung der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 ergangene Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, nach seinem Außerkrafttreten mit Ablauf des wieder mit in Kraft gesetzt durch das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 473/1995, und abgeändert durch das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, abgeändert durch die Novelle BGBl. Nr. 853/1995, lautete (auszugsweise):

"Gegenstand

§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes sind:

1. im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse nach § 21 an die Träger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 701/1991, bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu leisten und

Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

§ 4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit zu errichten.

Aufgaben des Fonds

§ 5. Aufgaben des Fonds sind insbesondere:

1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß § 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten);

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im Rahmen von

Länderquoten gemäß § 21

§ 6.

(2) Die Träger der Krankenanstalten haben nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des § 21 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds.

Mittel des Fonds

§ 15. Mittel des Fonds sind:


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1.
Beiträge des Bundes und der Länder,
2.
Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 693/1991,
3.
Mittel der Träger der Krankenversicherung,
Organisation des Fonds

§ 22. (1) Organ des Fonds ist die Fondsversammlung. Die Fondsversammlung ist beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ( im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides: für Gesundheit, Jugend und Familie) einzurichten. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ( im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides: für Gesundheit, Jugend und Familie).

(2) Die Fondsversammlung besteht aus 20 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:


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1.
fünf Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
2.
je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen;
3.
zwei Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
4.
je ein Mitglied bestellt der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat sowie die Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs.
5.
Für jedes der so bestellten stimmberechtigten Mitglieder der Fondsversammlung kann ein ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied bestellt werden.

(3) Mitglied der Fondsversammlung kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ( im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides: die Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie) zu führen.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung verfügen - unbeschadet des Abs. 9 - über je zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder verfügen - mit Ausnahme des von der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten Mitgliedes der Fondsversammlung, das als beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt ist - über je eine Stimme.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden - mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall - einstimmig gefasst. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Fondsversammlung zu versuchen, einen einstimmigen Beschluss über einzelne Punkte, über eine Vertagung oder über die weitere Vorgangsweise herbeizuführen. Kommt auch darüber kein einstimmiger Beschluss zustande, so ist wie folgt vorzugehen:

1. jedes Mitglied der Fondsversammlung kann einen Schlichtungsausschuss, der aus dem Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und einem weiteren von der Landeshauptmännerkonferenz zu bestimmenden Landeshauptmann besteht, um Vermittlung ersuchen; der Schlichtungsausschuss hat binnen drei Monaten nach der erstmaligen Beschlussfassung im Fonds zumindest eine Sitzung abzuhalten,

2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen Beschlussfassung im Fonds ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so entscheidet die Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen,

3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung verfügen in diesem Fall nur über eine Stimme.

Berichterstattung

§ 23. Der Fonds hat gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten

Kontrolle durch den Rechnungshof

§ 25. Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Schlussbestimmungen

§ 29.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung … für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 außer Kraft.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ( im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides: die Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie)."

Gemäß Abschnitt V Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 waren alle Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, idF. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1995, die sich auf den Zeitraum der Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 bzw. 1995 beziehen, sinngemäß auf den Zeitraum des Jahres 1996 zu erstrecken.

Demgemäß trat das KRAZAF-Gesetz mit Ablauf des außer Kraft.

1.1.4. Abgelöst wurde das KRAZAF-Modell durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997, die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I Nr. 60/2002, sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005 (letztere Vereinbarung war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Kraft). In allen drei Vereinbarungen ist vorgesehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BGBl. I Nr. 111/1997, Art. 35 Abs. 2 BGBl. I Nr. 60/2002 und Art. 42 Abs. 2 BGBl. I Nr. 73/2005), dass die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem KRAZAF auf Grund der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung und der erlassenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 durch die neuen Vereinbarungen unberührt bleiben und vom KRAZAF bis zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu erfüllen seien.

1.2. Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 idF. der Novelle BGBl. Nr. 256/1993, lautet (auszugsweise):

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon vor dem von den Ländern autonom verwaltet wurden.

Begriff des Fonds

§ 22. Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.

Staatliche Aufsicht über Fonds

§ 31. (1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.

(2) Organe der Aufsichtsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über einen Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Verwalter oder Mitglied eines Verwaltungsorgans dieses Fonds bestellt werden.

Zuständige Behörden

§ 39. (1) Stiftungsbehörde und Fondsbehörde erster Instanz ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, der Landeshauptmann. Seine örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz bzw. voraussichtlichen Sitz der Stiftung oder des Fonds.

(2) Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften) zu verwalten sind, die hiezu vom Bundespräsidenten, von der Bundesregierung oder von einem Bundesminister bestellt werden.

…"

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der KRAZAF - ungeachtet des Außerkrafttretens des KRAZAF-Gesetzes - auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch dem Rechtsbestand angehörte (vgl. oben Pkt. 1.1.4.)

Vorauszuschicken ist ferner, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag unmissverständlich eine bescheidförmige Erledigung durch die belangte Behörde anstrebte.

2.2.1. Die Beschwerde bringt - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, der KRAZAF sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein selbständiger Fonds. Der KRAZAF sei dem Vollzugsbereich des Bundes zugeordnet. Der Bund habe die Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 dadurch erfüllt, dass er mit dem KRAZAF-Gesetz die in Rede stehende juristische Person gegründet habe. Da der Bund nicht befugt wäre, Einrichtungen der Länder zu schaffen, müsse es sich beim KRAZAF um "eine Einrichtung des Bundes" handeln.

Ein Anspruch eines Krankenanstaltenträgers gegen den KRAZAF sei ein öffentlich-rechtlicher vermögensrechtlicher Anspruch, der Weiterbestand solcher Ansprüche ergebe sich ausdrücklich aus den "Nachfolgevereinbarungen".

Zwar sei der KRAZAF selbst nicht bescheidbefugt, und auch die Möglichkeit, den Anspruch gemäß Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, bestehe laut dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 18.098, nicht. Da die Beschwerdeführerin aber, wenn sie ihren Anspruch prozessual nicht durchsetzen könnte, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wäre, müsse es jemanden geben, der über KRAZAF-Leistungen bescheidmäßig zu entscheiden habe. Insbesondere Art. 131 B-VG und Art. 6 EMRK geböten es, dass das im Wege der notwendigen Aufsicht zuständige oberste Organ bzw. die nächstzuständige staatliche Behörde zum bescheidförmigen Abspruch über die geltend gemachten Ansprüche verpflichtet sei.

Auch bei ausgegliederten Rechtsträgern wie dem KRAZAF müsse von Verfassungs wegen ein Aufsichtsrecht eines obersten Organes bestehen. Aus § 30 Z. 4 des KRAZAF-Gesetzes iVm. §§ 13 und 16a BMG 1975 ergebe sich, dass dies der ressortzuständige Bundesminister sei. Das KRAZAF-Gesetz schreibe der belangten Behörde die wesentlichen operativen, vor allem aber auch aufsichtsbezogenen Aufgaben zu. Auch die gemäß § 25 des KRAZAF-Gesetzes vorgesehene Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof untermauere im Hinblick auf Art. 126b Abs. 1 B-VG die Zuständigkeit der belangten Behörde. Dafür spreche auch, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist, von der Zuständigkeit derjenigen Behörde auszugehen sei, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang bestehe. Dies könne nur die Aufsichtsbehörde sein.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.2.2.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass dem KRAZAF-Gesetz keine ausdrückliche Zuständigkeit zu entnehmen ist, derzufolge die belangte Behörde über Anträge wie den vorliegenden durch Bescheid zu erkennen hätte. Der angefochtene Bescheid erwiese sich dennoch als rechtswidrig, wenn ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung an die belangte Behörde ihre Zuständigkeit aus anderen, insbesondere verfassungsrechtlichen Erwägungen zu bejahen wäre. Das ist allerdings, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, nicht der Fall.

2.2.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die belangte Behörde nicht als "Aufsichtsbehörde" über den KRAZAF anzusehen. Für eine diesbezügliche Zuständigkeit bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich nicht zuletzt auch die zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel ergeben. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht nicht. Weder der Umstand, dass die belangte Behörde als Vorsitzende der Fondsversammlung des KRAZAF zu fungieren hat, noch die - allenfalls nicht mit Art. 126b Abs. 1 B-VG in Einklang stehende - Kontrolle der Gebarung des KRAZAF durch den Rechnungshof lassen den von der Beschwerde gezogenen Rückschluss zu.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, lassen schon die Organisationsbestimmungen für den KRAZAF - insbesondere § 22 des KRAZAF-Gesetzes - erkennen, dass der belangten Behörde keineswegs eine dominierende Stellung gegenüber dem KRAZAF zukommt. Die Bestellung (bzw. Entsendung) der Mitglieder des einzigen Organs des KRAZAF, der Fondsversammlung, kommt nach §§ 22 Abs. 2 leg.cit. nicht nur der Bundesregierung, sondern auch anderen Rechtsträgern, insbesondere den Ländern und den Interessenvertretern der Gemeinden, zu, und die belangte Behörde ist nur ex lege (§ 22 Abs. 5 leg.cit.) Vorsitzende der Fondsversammlung, ohne dass damit über ein Dirimierungsrecht (vgl. § 22 Abs. 8 Z. 3 des KRAZAF-Gesetzes) hinausgehende Befugnisse einhergingen.

Eine Aufsichtskompetenz der belangten Behörde lässt sich, folgte man der Auffassung der Beschwerde über die öffentlichrechtliche Natur des KRAZAF, auch nicht aus dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz ableiten, weil dieses nur für Fonds gilt, die auf einem privatrechtlichen Widmungsakt beruhen.

2.2.2.3. In seinem bereits erwähnten Beschluss vom , VfSlg. Nr. 18.098, mit dem eine Klage einer Gemeinde gegen den KRAZAF bzw. den Bund nach Art. 137 B-VG zurückgewiesen wurde, hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"1. Art 137 B-VG sieht eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nur für Klagen vor, die sich gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände richten.

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Bund und gegen den KRAZAF. Es wird darin ein unmittelbar gegen den Bund gerichteter Anspruch zB finanzausgleichsrechtlicher Natur jedoch nicht geltend gemacht. Es ist im Verfahren - auch von Seiten der klagenden Partei - vielmehr unbestritten geblieben, dass die strittigen Ansprüche auf Betriebs- und sonstige Zuschüsse für die von der klagenden Partei betriebene Krankenanstalt (nur) gegenüber dem KRAZAF und nicht gegenüber dem Bund bestanden haben. In den oben unter Pkt. I.2.2. und I.5. wiedergegebenen Ausführungen der Klagsschrift wird die passive Klagslegitimation der erstbeklagten Partei Bund in diesem Zusammenhang ausschließlich daraus abgeleitet, dass es sich beim KRAZAF gleichsam um eine Erscheinungsform des Bundes handle und der KRAZAF im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Bund zuzurechnen sei.

2. Rechtsträger, die nicht in Art 137 B-VG genannt oder den dort genannten Rechtsträgern aus dem Blickwinkel des Art 137 B-VG zurechenbar sind, können in einem solchen Verfahren nicht belangt werden (vgl. VfSlg. 14.372/1995, 15.174/1998, 15.459/1999, 17.662/2005 und zuletzt ).

2.1. Beim KRAZAF handelt es sich um einen durch Bundesgesetz eingerichteten Rechtsträger "mit eigener Rechtspersönlichkeit" (vgl. § 4 KRAZAF-G), der bislang nicht aufgelöst worden ist und rechtlich weiterhin existiert, wie im Verfahren nicht in Zweifel gezogen wurde. Wie sich aus den eingangs wiedergegebenen § 1 Abs 1 Z 1, § 5 Z 1 und § 6 Abs 2 KRAZAF-G ergibt, handelte es sich bei Ansprüchen der in Rede stehenden Art um solche von Trägern der Krankenanstalten gegen den KRAZAF. Die finanziellen Mittel des Fonds, aus denen diese Zuschüsse gewährt wurden, stammten keineswegs ausschließlich oder - wie sich aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der beklagten Parteien ergibt - auch nur überwiegend vom Bund, sondern überdies auch von weiteren, an der Krankenanstaltenfinanzierung beteiligten Gebietskörperschaften und Institutionen, insbesondere den Sozialversicherungsträgern.

2.2. Der KRAZAF disponierte über diese Mittel unter seiner Verantwortung selbständig durch eigene Organe (vgl. dazu insbesondere den Beschluss vom , A19/05): Über die nach §§ 1, 6 und 21 KRAZAF-G zu gewährenden und nach gesetzlich festgelegten Kriterien zu bemessenden Betriebszuschüsse und sonstigen Zuschüsse war von der Fondsversammlung gemäß § 22 KRAZAF-G (teils einstimmig, teils mit Mehrheit; vgl. Abs 8 leg. cit.) zu beschließen. Der Bund wirkt zwar an der Tätigkeit des KRAZAF durch die Entsendung von Mitgliedern in die Fondsversammlung mit. Die Bundesregierung entsendet in die Fondsversammlung aber nur fünf von 20 Mitgliedern und es ist dem Bund auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder gemäß § 22 Abs 7 KRAZAF-G über je zwei Stimmen verfügen, im Gesetz keine rechtliche Möglichkeit eingeräumt, Beschlüsse bestimmten Inhaltes allein herbeizuführen.

2.3. Es kommt daher im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. ua. VfSlg. 14.372/1995, 15.174/1998, zuletzt ) eine Zurechnung der vom KRAZAF gewährten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse, auf welche sich die gegen den Bund gerichtete Klage bezieht, zum Bund unter dem Blickwinkel des Art 137 B-VG nicht in Betracht."

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit diesen Ausführungen nur zur passiven Klagslegitimation des Bundes geäußert hat, seine Darstellung der Organisation des KRAZAF ist aber keineswegs dahin zu verstehen, dass er den KRAZAF als Einrichtung des Bundes qualifiziert, wovon die Beschwerde offenbar ausgeht. Es geht vielmehr klar daraus hervor, dass der KRAZAF eine vom Bund verschiedene Rechtsperson ist, die eigenständig den Rechtsträgern der Krankenanstalten gegenübersteht. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Beschluss im Übrigen auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem KRAZAF öffentlichrechtlicher Natur seien.

2.2.2.4. Diese Erwägungen beantworten aber noch nicht endgültig, ob eine Zuständigkeit der belangten Behörde zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche nicht aus verfassungsrechtlichen Überlegungen zu bejahen ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 des KRAZAF-Gesetzes haben die Träger der Krankenanstalten unter näher umschriebenen Voraussetzungen "Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds". Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht als "Selbstbindungsgesetz" iSd. Art. 17 B-VG anzusehen. Inhalt der Bestimmung ist nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber der Gebietskörperschaft Bund, sondern gegen eine auf der Grundlage des KRAZAF-Gesetzes errichtete eigenständige juristische Person, den KRAZAF.

Daraus ist allerdings für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Bescheides über das Bestehen eines, wie die Beschwerde meint, öffentlich-rechtlichen Anspruchs setzt, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, eine Kompetenz des Bundes zur Vollziehung im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung voraus. An einer solchen fehlt es im Beschwerdefall.

Wie die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend annehmen, bedurfte es zur Schaffung des KRAZAF-Systems einer "Hereinnahme" des Bundes, weil es den Ländern als nach Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG zur (Ausführungs)Gesetzgebung und Vollziehung des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten" zuständigen Gebietskörperschaften verwehrt war, auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG der Länder untereinander die Errichtung eines Fonds mit Rechtspersönlichkeit und bundesweitem Wirkungsbereich zu regeln. Die ab 1978 geschlossenen Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG zwischen den Ländern und dem Bund sahen folglich (u.a.) vor, dass der Bund zur Erfüllung seiner aus den Vereinbarungen erwachsenen Verpflichtungen durch Bundesgesetz für die Errichtung des KRAZAF zu sorgen habe. Die Errichtung des KRAZAF konnte der Bund insoweit, als der KRAZAF einen bundesweiten Aufgabenbereich haben sollte, auf den Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG) stützen. Insoweit besteht demnach eine Gesetzgebungs- und eine Vollziehungskompetenz des Bundes.

Die Zuständigkeit zur Übertragung von Aufgaben an einen Fonds richtet sich allerdings nach der Zuständigkeit zur Vollziehung in der betreffenden Materie (vgl. Stolzlechner , Öffentliche Fonds (1982), 113f). So hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Kompetenzerkenntnis vom , VfSlg. Nr. 2668, die Auffassung vertreten, dass auf der Basis der Fondskompetenztatbestände nur die Frage beantwortet werden könne, welcher Gesetzgeber berechtigt ist, bei Regelung einer bestimmten Verwaltungsmaterie die Form des Fonds zu wählen, dass aber die Absicht des Gesetzgebers, zur Erreichung bestimmter rechtspolitischer Ziele die Schaffung eines Fonds in Erwägung zu ziehen, nicht ausschlaggebend dafür sein könne, dass eine bestimmte Verwaltungsmaterie unter den Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen" subsumiert werden kann. Es werde vielmehr "die Einreihung der Materie nach ihrem inneren Wesen dafür maßgebend sein, ob der Gesetzgeber - des Bundes oder eines Landes, je nachdem - die Form einer Stiftung oder eines Fonds zur Erreichung seiner Absicht wählen kann". Es wäre mit der gesamten Kompetenzverteilung des B-VG nicht vereinbar, wenn der Bundesgesetzgeber durch Errichtung von über den Interessenbereich eines Landes hinausgehenden Fonds Angelegenheiten in seine ausschließliche Zuständigkeit ziehen könnte. In seinem Kompetenzerkenntnis vom , VfSlg. Nr. 3685, hat der Verfassungsgerichtshof, diese Judikatur weiterführend, die Auffassung vertreten, soweit ein Fonds Aufgaben der Hoheitsverwaltung erfüllen solle, richte sich die Zuständigkeit zur Übertragung dieser Aufgaben und zur Regelung ihrer Abwicklung nach der Zuständigkeit zur Gesetzgebung in der betreffenden Verwaltungsmaterie. Soweit ein Fonds hingegen nicht Hoheitsaufgaben erfülle, sondern die Geschäfte als Träger von privaten Rechten besorgen solle, gälten die Kompetenzverteilungsbestimmungen des B-VG nicht. In der Lehre (vgl. Stolzlechner , aaO 114) wurde daraus die Konsequenz gezogen, dass die Zuständigkeit des Bundes zur Errichtung eines Fonds dann bestehe, wenn die Fondsaufgaben einer Materie zugehören, die gemäß Art. 10 B-VG in die Bundeszuständigkeit fällt und die Zwecke des Fonds über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen.

§ 6 Abs. 2 des KRAZAF-Gesetzes räumt den Rechtsträgern von Krankenanstalten gegenüber dem KRAZAF einen vermögensrechtlichen Anspruch ein. Zwar ist, wie bereits betont, nicht ausdrücklich vorgesehen, dass ein Organ des Fonds darüber durch Bescheid zu entscheiden hätte. Die dargestellte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge der Bundesgesetzgeber zur Errichtung eines Fonds, der mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut ist, einer Materienkompetenz bedarf, ist aber gleichwohl auf einen Fall zu übertragen, in dem Dritten gegenüber dem Fonds - behauptetermaßen öffentlichrechtliche - vermögensrechtliche Ansprüche eingeräumt werden. Eine, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, Entscheidung über das Bestehen des behaupteten öffentlichrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruchs durch eine Verwaltungsbehörde des Bundes setzte voraus, dass die Entscheidung in einer Verwaltungsmaterie ergeht, hinsichtlich der dem Bund (zumindest) die Zuständigkeit zur Vollziehung zukommt.

Wie bereits ausgeführt, ist der Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG ("Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen") dafür nicht ausreichend.

Die Vollziehung öffentlichrechtlicher vermögensrechtlicher Ansprüche gegen einen vom Bund verschiedenen Fonds mit Rechtspersönlichkeit zur Finanzierung von Krankenanstalten ließe sich aber auch nicht auf einen anderen Kompetenztatbestand des Art. 10 B-VG stützen. Weder handelte es sich dabei um "Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesen sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht" (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) - dem Bund kommt hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten die Vollziehung eben nur für die sanitäre Aufsicht zu -, noch um "Sozial- und Vertragsversicherungswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG), dies ungeachtet der Verpflichtung der Krankenversicherungsträger zur Dotierung des KRAZAF. Es läge auch nicht eine Angelegenheit der "Bundesfinanzen" …" (Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG) vor. Da auch eine eigene Verwaltungsmaterie, die sämtliche öffentlichrechtliche vermögensrechtliche Ansprüche im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben - gleichsam "materienneutral" - umfasst, in Art. 10 B-VG nicht erwähnt ist, ist davon auszugehen, dass eine Vollziehungskompetenz des Bundes zur Erlassung des von der Beschwerdeführerin begehrten Bescheides fehlt.

Dem in der Verhandlung vorgebrachten Argument der Beschwerdeführerin, als Verwaltungsmaterie komme diejenige in Betracht, auf der auch die Krankenanstaltenfinanzierung vor dem KRAZAF-Modell beruht habe, ist zu erwidern, dass die Zweckzuschüsse des Bundes bedeuteten, dass sich der Bund zur Leistung von Zweckzuschüssen selbst verpflichtete. Das im Beschwerdefall in Rede stehende KRAZAF-Regime ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass den Rechtsträgern von Krankenanstalten vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber einem vom Bund verschiedenen Dritten eingeräumt werden, dieser mithin durch Bundesgesetz zur Befriedigung solcher Ansprüche verpflichtet wird. Dafür wäre wie dargelegt eine Materienkompetenz des Bundes, insbesondere auch hinsichtlich der Vollziehung, erforderlich, an der es nach den bisherigen Ausführungen fehlt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in den Materialien zu den Gesetzen über die Einrichtung des KRAZAF ab 1978 an keiner Stelle eine taugliche Kompetenzgrundlage angeführt ist.

Das aufgezeigte Fehlen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vollziehungskompetenz steht auch der von ihr im Hinblick auf Art. 5 StGG 1867, Art. 131 B-VG und Art. 6 EMRK für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung des einfachgesetzlichen Normenmaterials entgegen.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde reichte demnach nur so weit, in dem von ihr ausdrücklich verlangten angefochtenen Bescheid ihre Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung des Begehrens zu verneinen.

Ob - entgegen der Grundannahme der Beschwerde - eine Vollziehungskompetenz des Bundes zur Entscheidung über den in Rede stehenden vermögensrechtlichen Anspruch in Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG ("Zivilrechtswesen …") begründet sein kann, braucht bei diesem Ergebnis im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden, weil bejahendenfalls keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Sachentscheidung gegeben wäre.

2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das über den zugesprochenen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen, weil es keine Deckung in den genannten Vorschriften findet.

Wien, am