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VwGH vom 02.03.2010, 2008/11/0001

VwGH vom 02.03.2010, 2008/11/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des M U in W, vertreten durch Dr. Christoph Kerres, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-FSG/V/12/6821/2007-12, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 1 iVm 25 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG) für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer für den selben Zeitraum gemäß § 32 Abs. 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Überdies wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt.

In der Begründung stützte sich die Behörde auf das Gutachten des Amtsarztes (zu dem sich der Beschwerdeführer auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 FSG ergangenen Bescheides vom begeben hatte) vom , demzufolge dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung fehle. Der als Begründung bezeichnete Teil dieses Gutachtens lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Herr U. hat dzt. aggressives paranoides Verhalten, was verkehrsrelevante Folgen haben kann. Er braucht dringend psychiatrische Betreuung. Er beschuldigt die Polizei, von seiner Frau und deren Freunde beeinflusst zu sein und so glaubt er, dass wir alle gegen ihn uns geeinigt haben. Er will nicht zum Psychiater gehen."

Gegen den Bescheid vom erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden zwei Gutachten der Klinischen und Gesundheitspsychologin Mag. G. beigebracht, die (auszugsweise) wie folgt lauten:

a) Gutachten vom

"Zusammenfassung

...

Im Leistungsbereich zeigen sich keine Beeinträchtigungen der höheren kognitiven Funktionen. Bei guten verbal - intellektuellen Fähigkeiten zeigt sich unter kurzer zeitlicher Belastung eine durchschnittliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung. Die Lern- und Gedächtnisleistung ist gut.

Bei eher vorsichtiger, zurückhaltender, empfindsamer, hilfs- und anpassungsbereiter, gutmütiger, gewissenhafter, pflichtbewusster und eher unkonventioneller Persönlichkeit zeigt sich, dass (der Beschwerdeführer) in belastenden Situationen zu den Stressverarbeitungsstrategien Bagatellisierung, Herunterspielen der Belastungssituation, Ablenkung und Ersatzbefriedigung - wie Rauchen oder Essen - tendiert. Auch zeigen sich paranoide Tendenzen. Der Patient hat den Eindruck, dass man hinter ihm herspioniert und glaubt, mehr Erfolg im Leben gehabt zu haben, wenn man nicht gegen ihn eingestellt gewesen wäre. Eine depressive Stimmung besteht zum Testzeitpunkt nicht. Zum Testzeitpunkt findet sich keine Erhöhung der Psychoseskalen im ESI. Auch im Rohrschachtest zeigen sich keine Denkstörungen.

Bei fachärztlich diagnostizierter schizoaffektiver Störung (F25) zeigen sich zum Testzeitpunkt leichte paranoide Tendenzen.

Aus klinisch - psychologischer Sicht scheint weiterhin die kontinuierliche fachärztliche Behandlung notwendig. Ergänzend dazu scheint auch eine Verhaltenstherapie mit dem integrierten Konzept der inneren Achtsamkeit empfehlenswert. Zum Testzeitpunkt scheint er für alle erforderlichen Alltagsaufgaben ausreichend belastbar."

b) Gutachten vom

"Zusammenfassung

...

Im Leistungsbereich zeigen sich keine Beeinträchtigungen der höheren kognitiven Funktionen. Bei guten verbal - intellektuellen Fähigkeiten zeigt sich unter kurzer zeitlicher Belastung eine durchschnittliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung. Im COG arbeitet der Proband fehlerfrei, die Reaktion auf die dargebotenen Reize erfolgt rasch. Die Lern- und Gedächtnisleistung ist gut, Gelerntes kann auch gut behalten werden.

Bei eher zurückhaltender, ruhiger, kompromissbereiter, bescheidener, gewissenhafter, sorgfältiger, pflichtbewusster und phantasievoller Persönlichkeit, die ihre Emotionen kontrolliert, zeigt sich, dass zum Testzeitpunkt die Werte des PD-S im Bereich der Norm liegen. Im DIPS zeigt sich eine Essstörung, wobei der Proband dazu neigt, zuviel zu essen. Im Rohrschachtest zeigen zum Testzeitpunkt sich keine Denkstörungen.

Insgesamt zeigen sich in den vorgegebenen Testverfahren zum Testzeitpunkt keine Auffälligkeiten.

Aufgrund der vorliegenden Testergebnisse scheint der Proband zum Testzeitpunkt psychisch stabil und zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichend belastbar und wird - um dauerhaft stabil zu bleiben - die fachärztliche Behandlung auch weiterhin fortsetzen."

In der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde vom ergänzte Mag. G u.a. wie folgt:

"Aufgrund meiner Testergebnisse konnte ich ... keine

Anhaltspunkte für Schizophrenie feststellen, jedoch war bei meiner Untersuchung der Bw bei der Skalierung hinsichtlich meiner Untersuchung auf Paranoidität auf der Stufe 68, wobei der Grenzwert bei 60 liegt.

Am wurde der Bw bei mir in der Ordination auch auf verkehrsrelevante Aspekte untersucht und kurz gesagt keine negativen Auffälligkeiten diesbezüglich festgestellt. ..."

Ferner führte der Sachverständige Dr. S. der MA 15, amtsärztliche Untersuchungsstelle, wie folgt aus:

"Aufgrund des Gutachtens des Polizeiamtsarztes, meiner eigenen Begutachtung des Bws und des von ihm vorgelegten Befundes der Psychologin Mag. G. ist es aus medizinischer Sicht unerlässlich, vor Wiedererteilung der Lenkberechtigungen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Erst dann kann aus medizinischer Sicht eine Prognose erstellt werden bzw. ich als Amtssachverständiger eine Endgutachten erstellen. Insbesondere die vom Polizeiamtsarzt festgestellten bzw. beobachteten Schizophrenaspekte beim Bw auch der Hinweis im Befund von Mag. G. und das festgestellte paranoiden Verhalten des Bws sind ein schwerwiegender Hinweis auf die gesundheitliche Einschränkung des Bws zum Lenken von Kraftfahrzeugen weshalb aus fachlicher Sicht unbedingt ein Psychiater beizuziehen ist. Ich kann das ohne Facharzt nicht beurteilen."

Die belangte Behörde holte kein weiteres Gutachten ein, sondern erließ den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abwies. Begründend hielt die belangte Behörde u.a. fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Vorladung zur MA 15, als ihm mitgeteilt wurde, dass eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei, erklärt habe, dass er zunächst die Abklärung der Finanzierung dieser Stellungnahme erwarte. Nach Darstellung der Beurteilung durch Mag. G. und des oben erwähnten amtsärztlichen Gutachtens legte die belangte Behörde weiters dar, diese führten zu dem Schluss, dass erhebliche Verdachtsmomente bezüglich Mängel der gesundheitlichen Eignung" des Beschwerdeführers vorliegen würden und "vor Wiedererteilung" der Lenkberechtigung zwingend eine Begutachtung durch einen Psychiater erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe einen derartigen Befund nicht beigebracht, weshalb "somit" das erstinstanzliche amtsärztliche Gutachten für die Entscheidung heranzuziehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

Gesundheitliche Eignung

...

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

...

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.

...

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu

entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb

der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

...

Dauer der Entziehung

§ 25.

...

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

...

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 32. (1) Personen, die ... nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

..."

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung:

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

... und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

...

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

...

Psychische Krankheiten und Behinderungen

§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

..."

Die Beschwerde ist begründet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen des Fehlens der gesundheitlichen Eignung infolge von "Verdachtsmomenten" für das Vorliegen einer psychischen Krankheit entzogen. Bei Verdacht einer psychischen Erkrankung sieht § 13 Abs. 1 FSG-GV die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 4 FSG-GV) mitbeurteilt.

Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinne des § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0127, mwN).

Im Beschwerdefall enthält die Beurteilung des von der belangten Behörde beigezogenen Amtsarztes den Hinweis, dass er derzeit keine Stellungnahme abgeben könne; die gutachterliche Stellungnahme der psychologischen Sachverständigen - die ihre Beurteilung in zwei schriftlichen Stellungnahmen und zudem in einer Ergänzung anlässlich der mündlichen Verhandlung abgab und zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Beschwerdeführer, was seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anlangt, keine Einschränkungen bestünden - wurde vom Amtssachverständigen nicht verwertet. Er wies - zutreffend und im Einklang mit § 13 Abs. 1 FSG-GV - darauf hin, dass für eine Beurteilung durch ihn die Stellungnahme eines Psychiaters erforderlich sei.

Auch das von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrundegelegte, im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Amtssachverständigengutachten (das allein die Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung durch die Behörde erster Instanz bildete) enthält keine schlüssige Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sei, sondern verweist nur floskelhaft auf ein - nicht näher beschriebenes - "aggressives paranoides Verhalten".

Nun hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und eine psychiatrische Stellungnahme nicht beigebracht habe. Nun hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Entziehungsverfahren zwar geäußert, dass er "nicht zu einem Psychiater gehen" wolle, und dass er erst die Kostenfrage klären wolle. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass er einem konkreten Auftrag, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, einen psychiatrischen Befund beizubringen, nicht nachgekommen sei. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde, als der Amtssachverständige die Stellungnahme abgab, dass für eine Beurteilung jedenfalls noch ein Psychiater beizuziehen sei, den Beschwerdeführer aufforderte, einen diesbezüglichen Befund beizubringen und der Beschwerdeführer dies verweigert hätte.

In den eingeholten, oben wiedergegebenen Stellungnahmen fehlt eine Begründung für die Annahme, warum das bei dem Beschwerdeführer festgestellte Zustandsbild Einfluss auf sein Fahrverhalten haben könnte, ganz abgesehen davon, dass die Stellungnahmen der psychologischen Sachverständigen das Gegenteil nahe legen. Auch der bloße Hinweis auf mögliche aggressive Reaktionen entbehrt einer näheren Darlegung, ob und inwieweit damit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens einhergehe.

Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthaltene Umsatzsteuer. Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-77662