VwGH vom 14.06.2012, 2008/10/0361
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Mag. Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des M W in Salzburg, vertreten durch Mag. Albert Reiterer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20301-S-30702/2-2008, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom gemäß §§ 6, 11, 12, 14 und 29 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) Sozialhilfe in Höhe von EUR 206,13 für die Monate April bis Juni 2008 an anteiligen Mietkosten gewährt.
Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung wurde in diesen Bescheid folgender Hinweis aufgenommen:
"Für Juli ist wieder ein schriftlicher, formloser Antrag zu stellen: Es hat gemeinsam mit dem Antrag auf Weitergewährung der Sozialhilfe die Bezahlung der Mieteigenleistung über EUR 173,31 nachgewiesen zu werden. Sollte die Mieteigenleistung nicht beglichen werden, so ist bei weiterer Antragstellung auf Weitergewährung der Sozialhilfe mit einer Ablehnung zu rechnen.
…"
Mit weiterem Bescheid vom wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom gemäß §§ 6, 8 und 29 SSHG der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe für einen krankheitsbedingten Mehraufwand abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei erhoben worden, dass über die Zuckerkrankheit hinausgehende Mehraufwendungen betreffend eine spezielle Ernährung/Diät aus ärztlicher Sicht nicht zu rechtfertigen seien. Für die Zuckerkrankheit werde bereits eine Ernährungspauschale über EUR 124,00 in der Sozialhilfeberechnung angerechnet.
Gegen diese Bescheide vom 16. und erhob der Beschwerdeführer jeweils Berufung. In der Berufung gegen den Bescheid vom wendete sich der Beschwerdeführer unter anderem mit ausführlichem Vorbringen gegen die von ihm gemäß dem Hinweis der belangten Behörde zu erbringende Mieteigenleistung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers jeweils als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe seit Sozialhilfe; er beziehe von der PVA eine Pension (Berufsunfähigkeitspension plus Ausgleichszulage) in der Höhe von monatlich EUR 708,90 sowie Pflegegeld der Stufe 1 (monatlich EUR 148,30). Er bewohne seit eine - mit monatlich EUR 50,81 geförderte - Mietwohnung der S Wohnbaugesellschaft m. b.H. an einer bestimmt genannten Adresse in Salzburg. Die Mietkosten beliefen sich derzeit auf monatlich EUR 292,83. Der Beschwerdeführer habe nach seinen eigenen Angaben für Umbauarbeiten in dieser Mietwohnung EUR 9.000,00 aufgewendet. Der Beschwerdeführer leide an einer bösartigen Tumorerkrankung (Lymphom) und an Diabetes Typ I.
Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz vom sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April bis Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt EUR 206,13 (Sozialhilfeanspruch pro Monat: EUR 68,71) gewährt worden. Mit Antrag vom selben Tag habe der Beschwerdeführer den Ersatz der "incompensando Kosten" für Umbauarbeiten in seiner Wohnung, eine Pauschale für seine Krebserkrankung, die Feststellung und Aufklärung über Rechte und zumutbare Leistungen sowie schließlich die Kostenabdeckung des Minus auf seinem Konto begehrt.
Mit Bescheid vom sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe für einen krankheitsbedingten Mehraufwand abgelehnt worden.
In der dagegen gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ihm die im Bescheid erwähnte "ärztliche Sicht" unbekannt sei.
Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des von ihm behaupteten Krankheits- bzw. ernährungsbedingten Mehraufwandes mit Schreiben der Erstinstanz vom zur Untersuchung durch eine ärztliche Amtssachverständige geladen worden, er habe den Termin nicht wahrgenommen. Die Unterbehörde habe daraufhin eine Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes des Landes Salzburg (SMD) eingeholt. Von Seiten des SMD sei mitgeteilt worden, dass im Rahmen einer Rücksprache mit der 3. medizinischen Abteilung (Onkologie) des LKH Salzburg erhoben worden sei, dass bei Erkrankungen wie jenen des Beschwerdeführers über Diätkosten aufgrund seiner Zuckerkrankheit hinausgehend keine weiteren Mehraufwendungen betreffend eine spezielle Diät zu rechtfertigen seien.
Es werde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer am von der Salzburger Landesregierung Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß den §§ 19 und 20 SSHG gewährt worden sei, und zwar in Form einer nicht rückzahlbaren Geldleistung in der Höhe von EUR 909,23, um die drohende Räumungsklage wegen nicht bezahlter Mietzinse abzuwenden.
In (verfahrens-)rechtlicher Hinsicht sei vorerst Folgendes klarzustellen: Die Behörde erster Instanz habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom , expediert am , für den Zeitraum von April bis Juni 2008 Sozialhilfe gewährt. Am habe der Beschwerdeführer weitere Anträge gestellt. Mit Bescheid vom sei die Gewährung von Sozialhilfe für einen krankheitsbedingten Mehraufwand abgelehnt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziere hingegen, dass Schriftsätze einer Partei bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen seien, auch wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt worden sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0158). Deswegen wäre über die angeführten Anträge bereits im Bescheid vom abzusprechen gewesen. Dadurch, dass die Unterbehörde dies unterlassen habe, sei dem Beschwerdeführer jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen. Die Bescheide vom 16. und seien materiell als ein einheitlicher Bescheid zu werten.
Was das konkrete Berufungsvorbringen anbelange, sei auszuführen, dass die von der Erstinstanz durchgeführte Sozialhilfeberechnung für die Monate April bis Juni 2008 in Summe einen Anspruch von EUR 206,13 ergeben habe. Dieser Betrag sei zur Gänze an den Vermieter überwiesen worden, um die offenen Mietforderungen zumindest teilweise abzudecken und somit den Wohnraum des Hilfesuchenden zu sichern (vgl. § 10 Abs. 2 SSHG). Wie bereits eingangs erwähnt, werde in der Ausfertigung des Bescheides vom (nach der hoheitlichen Erledigung) von der Behörde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis über die Zahlung der Mieteigenleistung von EUR 173,31 zu erbringen habe, um den Sozialhilfeanspruch nicht zu verlieren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er hiezu nicht bereit sei, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Vermieterin am einen Mietvertrag über ein Mietobjekt an einer bestimmt bezeichneten Adresse in Salzburg abgeschlossen habe. Darin verpflichtete sich - wie dies bei Mietverträgen allgemein üblich sei - die Vermieterin zu Bereitstellung der Wohnung, der Mieter zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Der Beschwerdeführer meine, dass ein Rechtsanspruch auf vollständige Vergütung dieses Aufwandes durch den Sozialhilfeträger bestehe. Dies treffe jedoch nicht zu. Die Gewährung von Sozialhilfe sei vielmehr im SSHG dergestalt geregelt, dass auf Grundlage der ermittelten Eigenmittel und des festgestellten Lebensbedarfes der jeweilige Sozialhilfeanspruch des Hilfesuchenden ermittelt werde. Im gegenständlichen Fall habe die - insofern unbedenkliche - Berechnung der Behörde für den Zeitraum April bis Juni 2008 einen Sozialhilfeanspruch in der Höhe von EUR 206,13 ergeben. Dieser Betrag sei direkt an die Vermieterin überwiesen worden, da sich der Beschwerdeführer mit den Mietzahlungen erheblich im Rückstand befunden und die Delogierung gedroht habe. Dies ändere aber nichts daran, dass grundsätzlich der Beschwerdeführer - und nicht die Behörde - zur Zahlung der Miete verpflichtet sei. Die vom Beschwerdeführer begehrte gänzliche Übernahme der Mietaufwendungen sei rechtlich nicht möglich.
Zur beantragten "Pauschale für Krebs" sei auszuführen, dass die Bemessung der Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Hilfesuchende unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen habe, welche im Einzelfall infolge persönlicher oder familiärer Verhältnisse überschritten werden könnten. Die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte fachärztliche Stellungnahme habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer über Diätkosten aufgrund seiner Zuckerkrankheit hinaus keine weiteren Mehraufwendungen betreffend eine spezielle Diät zu rechtfertigen seien.
Zum Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz der "incompensando Kosten" für Umbauarbeiten in seiner Wohnung und Kosten des Solls auf seinem Konto sei auszuführen, dass im Rahmen der Sozialhilfe keine Schulden übernommen werden könnten; solche seien kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/11/0026).
Schließlich dürfe zum Ansuchen des Beschwerdeführers, über alle zumutbaren Leistungen der Ämter aufgeklärt zu werden, auf die ihm bereits mehrfach erteilten Informationen verwiesen werden (z.B. im E-Mail von Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. B. vom ). Für diesbezügliche Hilfestellungen stehe dem Beschwerdeführer auch eine bestimmt genannte Beamtin des Magistrats der Stadt Salzburg zur Verfügung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG), LGBl. Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 74/2008 lauten:
"Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe
§ 1
(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).
(2) Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs und die sozialen Dienste.
…
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
Anspruch
§ 6
(1) Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(2) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. …
…
Lebensbedarf
§ 10
(1) Zum Lebensbedarf gehören:
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1. | der Lebensunterhalt; |
2. | die Pflege; |
3. | Krankenhilfe; |
… |
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.
Lebensunterhalt
§ 11
Der Lebensunterhalt umfaßt die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.
…
Geldleistungen für die Unterkunft
§ 12a
(1) Die Bemessung der monatlichen Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes hat nach den Erfordernissen des einzelnen Falles, höchstens aber mit dem Betrag zu erfolgen, der sich aus der Vervielfältigung des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche mit der der Haushaltsgröße des Hilfesuchenden entsprechenden, gemäß Abs. 3 erforderlichen Wohnnutzfläche ergibt.
…
Krankenhilfe
§ 14
(1) Die Krankenhilfe umfaßt:
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1. | Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung; |
2. | Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz; |
3. | Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten; |
4. | Krankentransport. |
…" |
Die Beschwerde macht geltend, der Beschwerdeführer habe ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass die belangte Behörde von dem ihr in § 6 Abs. 1 SSHG eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache. Nach dieser Bestimmung habe ein Hilfesuchender Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen könne. Der im bisherigen Verfahren unvertretene Beschwerdeführer habe mehrfach ausgeführt, dass er für den Umbau der Mietwohnung in eine behindertengerechte Wohnung Eigenleistungen in der Höhe von ca. EUR 9.000,00 aufgewendet habe. Er habe weiters vorgebracht, dass ihm die Stellungnahme des SMD unbekannt sei und dass er die Ausfolgung der diesbezüglichen Unterlagen beantragt habe. Indem die belangte Behörde trotz Kenntnis des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung des amtsärztlichen Termines nicht möglich gewesen sei und er unter Vorlage von Unterlagen dokumentiert habe, dass sich sein Gesundheitszustand insofern verschlechtert habe, dass es folglich auch zu Mehraufwendungen komme, "mache die belangte Behörde von ihrem Ermessen in einer Weise Gebrauch, die fast an Willkür grenze". Im Sinne der dargestellten Überlegungen werde das Ermessen dahin zu üben sein, dass dem Beschwerdeführer nicht nur die Sozialhilfe gewährt, sondern eine Erhöhung derselben zuerkannt werde. Aufgrund der bereits in der Berufung genannten Gründe sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln seinen monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Beheizung, Bekleidung, Körperpflege und Wäschereinigung im notwendigen Umfang zu decken. Darüber hinaus könne der Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben nicht gedeckt werden.
Durch das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens liege jedenfalls Willkür vor. Im konkreten Fall habe es die belangte Behörde unterlassen, ein Gutachten eines Amtssachverständigen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einzuholen, obwohl er mehrmals in seiner Berufungsschrift darauf hingewiesen habe, dass ihm ein Besuch des Arztes nicht möglich sei. Die belangte Behörde habe sich mit der Einholung einer "allgemeinen" Stellungnahme begnügt. Überdies habe die belangte Behörde die nach dem Sinn des Gesetzes zu berücksichtigenden Wertungskriterien außer Acht gelassen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 SSHG hat ein Hilfesuchender, der sich im Land Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Ein Ermessen wird den Behörden durch diese gesetzliche Bestimmung nicht eingeräumt.
Soweit in der vorliegenden Beschwerde behauptet wird, dass es aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu Mehraufwendungen komme, wird nicht konkret dargetan, um welche Mehraufwendungen in welcher Höhe es sich dabei handeln soll. Ein Verweis auf im Verwaltungsverfahren erstattete Schriftsätze ist nicht ausreichend. Im Übrigen finden sich auch dort keine Angaben zu konkreten Mehraufwendungen und deren Höhe.
Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen und sich nicht mit einer Stellungnahme des SMD begnügen dürfen, wird eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Es wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, zu welchen Ergebnissen, die eine anderslautende Entscheidung nach sich gezogen hätten, die belangte Behörde bei Einholung eines Sachverständigengutachtens gelangt wäre.
In der Beschwerde wird auch nicht ausgeführt, welches Vorbringen der Beschwerdeführer erstattet hätte, wenn ihm die Stellungnahme des SMD übermittelt worden wäre. Auch diesbezüglich ist daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan worden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bereits EUR 9.000,00 für die behindertengerechte Adaptierung seiner Mietwohnung aufgewendet zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe grundsätzlich das Vorliegen einer aktuellen Notlage ist; demgemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0186, mwN).
Schon deshalb wird mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt.
Weiters macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage nur unzureichende Feststellungen getroffen. So habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag ausgeführt, dass sich seine Lebensumstände seit der letzten Antragstellung geändert hätten. So sei ihm eine 100 % - Zuerkennung der Invalidität zuteil geworden, welche nachweislich in seinem Behindertenausweis am eingetragen worden sei. Der belangten Behörde sei eine Kopie des Behindertenpasses in Vorlage gebracht worden. Diese Feststellung wäre wesentlich gewesen, zumal daraus die rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen gewesen wäre, dass es aufgrund einer zwischenzeitig eingetretenen und festgestellten 100 %-igen Invalidität lebensnah sei, dass es auch zu einer Erhöhung des notwendigen Lebensbedarfes gekommen sei, und hätte diesbezüglich eine Neuermittlung betreffend Höhe und Weitergewährung der Sozialhilfe seitens der belangten Behörde erfolgen müssen. Weiters sei seitens der belangten Behörde nicht festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer im Rollstuhl befinde und es folglich daraus auch zu einer Mehrbelastung der Gesundheit sowie eines Mehraufwandes an Pflege und Folgekosten komme. Die fachärztliche Stellungnahme besage nur, dass beim Beschwerdeführer keine weiteren Mehraufwendungen betreffend eine spezielle Diät zu rechtfertigen seien. Ob darüber hinaus Mehraufwendungen wegen seiner Krebserkrankung bestünden, sei der Stellungnahme nicht zu entnehmen, dies, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, untermauert mit einer ärztlichen Bestätigung, dass er aufgrund seiner Erkrankung keine Arzttermine wahrnehmen könne. So habe der Beschwerdeführer auch den Termin bei der Amtssachverständigen nicht wahrnehmen können. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungsrelevanten Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der zwischenzeitlichen und vor erstinstanzlicher Bescheiderlassung eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sehr wohl Mehrkosten bzw. Mehraufwendungen, die durch die Schwere der Krebskrankheit bedingt seien, gerechtfertigt seien.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung darüber vorlegte, dass Amtstermine bis auf weiteres nicht wahrgenommen werden könnten (vgl. den Arztbrief Dr.is N. vom ). Mit dem Hinweis auf diesen Umstand zeigt die Beschwerde allerdings keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer Gründe, die einen aus Krankheitsgründen erhöhten - nicht durch das Pflegegeld gedeckten - Bedarf begründeten, der im Sinne des § 12 Abs. 4 SSHG eine Überschreitung des Richtsatzes geboten erscheinen ließe, nicht konkret dargelegt, und auch die Beschwerde zeigt nicht auf, zu welchen in diesem Sinne relevanten Feststellungen die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte gelangen können.
Betreffend den Hinweis im Bescheid vom , dass der Beschwerdeführer die Bezahlung der Mieteigenleistung nachweisen müsse, ist festzuhalten, dass mangels normativer Wirkung desselben in die Rechte des Beschwerdeführer nicht eingegriffen wurde. Die Frage, ob dieser Hinweis richtig ist, wäre bei Prüfung eines Bescheides, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe mit der Begründung, es sei ein Nachweis der Bezahlung des Mieteigenanteils nicht erfolgt, abgewiesen wurde, zu beurteilen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-77657