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VwGH vom 04.09.2014, 2010/12/0214

VwGH vom 04.09.2014, 2010/12/0214

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/12/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerden des A R in G, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 1.) , Zl. Präs. 19705/2010-1 (hg. Zl. 2010/12/0214), betreffend Ruhestandsversetzung und Ruhegenussbemessung, und

2.) , Zl. Präs. 27334/2010-1 (hg. Zl. 2011/12/0004), betreffend Ruhegenusszulagenbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die zur hg. Zl. 2010/12/0214 protokollierte Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ruhestandsversetzung richtet, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen - hinsichtlich der Bemessung des Ruhegenusses - wird der zur hg. Zl. 2010/12/0214 angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der zur hg. Zl. 2011/12/0004 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 (insgesamt daher EUR 2.652,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zur hg. Zl. 2010/12/0214 angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , mit welchem der Beschwerdeführer mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt und der Ruhegenuss mit einer Höhe von monatlich EUR 1.431,22 festgesetzt und ausgesprochen worden war, dass eine Zurechnung von Jahren für die Ruhegenussbemessung nicht erfolge, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei mit dem bekämpften Bescheid über eigenes Ansuchen mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt worden.

Der Beschwerdeführer sei in der Abteilung für Katastrophenschutz und Feuerwehr als Feuerwehrmann im Branddienst beschäftigt. Er habe am einen Dienstunfall erlitten, bei dem er sich eine Prellung beider Sprunggelenke sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule zugezogen habe. Bei einem weiteren Dienstunfall am habe er eine Verstauchung des linken Handgelenks erlitten.

Mit Schreiben vom habe er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gestellt.

Nach Wiedergabe des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. P vom und des Gutachtens des Sachverständigen für Arbeits- und Berufskunde H führte die belangte Behörde aus, die berufliche Tätigkeit eines Feuerwehrmannes sei regelmäßig mit schweren körperlichen Belastungen verbunden, die dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar seien. Im Beschwerdefall sei die Dienstunfähigkeit unstrittig, strittig sei der Termin der Ruhestandsversetzung und die Höhe des Ruhegenusses.

Aus dem unzweideutigen Wortlaut des § 48 Abs. 1 DO Graz folge, dass eine Ruhestandsversetzung mit einem Wirksamkeitsbeginn, der vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides liege, nicht möglich sei.

Gemäß § 49 b Abs. 3 Z 2 DO Graz finde eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht statt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei und aus diesem Grund eine Versehrtenrente gebühre. Mit Bescheid des Gemeinderates vom , GZ. Präs.18811/2010-1 (richtig wohl: GZ. Präs. 16412/2010-1), sei die Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenats vom , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der "auch gegenständlich begehrten" Versehrtenrente abgewiesen worden sei, in einem gesondert geführten Dienstrechts- beziehungsweise Berufungsverfahren abgewiesen worden. Der "gegenständlich begehrten Versehrtenrente" und der im zum Bescheid vom geführten Verfahren begehrten Versehrtenrente liege derselbe Sachverhalt (gleiches Vorbringen, gleicher Gutachter etc.) zugrunde. Zum Vorbringen hinsichtlich des medizinischen Gutachtens könne daher zur Gänze auf den Bescheid vom verwiesen werden.

Somit lägen bei der Berechnung des Ruhegenusses die Voraussetzungen für eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vor.

In der Berufung sei weiters gerügt worden, die erstinstanzliche Behörde sei ohne ausreichende Begründung zur Annahme gelangt, dass vom Beschwerdeführer nur 17 und nicht 21 Jahre lang Nachtdienste geleistet worden seien. Bei der Errechnung der Anzahl der Nachtdienst-Jahre wären auch die Zeiten zu berücksichtigen gewesen, in denen er aufgrund seiner Krankenstände keine ausreichende Anzahl an Nachtdiensten geleistet habe.

Dazu sei auszuführen, dass die Branddirektion im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft und schlüssig mit E-Mail vom mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt im Jahr 1989 mit Ausnahme der Jahre 1989, 2005, 2006 und 2009 stets mindestens 80 Nachtdienste pro Jahr im Rahmen des Schichtdienstes im Branddienst abgeleistet habe (insgesamt also 17 Jahre). Der Inhalt dieses Schreibens sei Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen. Dem Parteiengehör sei damit entsprochen worden. Diese Feststellung sei in tatsächlicher Hinsicht nicht bekämpft worden. Strittig sei nur die Rechtsfrage, ob bei dieser Aufstellung beziehungsweise Berechnung auch Krankenstände zu berücksichtigen seien.

Aus dem Inhalt und Zweck des § 49 b Abs. 5 DO Graz ergebe sich eindeutig, dass eine Verminderung der grundsätzlich vorgesehenen Kürzung der Bemessungsgrundlage nur bei einer Anzahl von jährlich mindestens - tatsächlich - 80 geleisteten Nachtdiensten erfolge. Eine Bestimmung, wonach die - aus Gründen eines Krankenstandes - tatsächlich nicht geleisteten Nachtdienste ebenfalls zu berücksichtigen seien, finde sich in der DO Graz nicht. Ausschließlicher Zweck der Verminderung der Kürzung der Bemessungsgrundlage sei es nämlich, einen Ausgleich für die zusätzliche, jährliche, tatsächliche dienstliche Belastung zu schaffen, die durch mindestens 80 tatsächlich geleistete Nachtdienste entstehe.

Da der erstinstanzliche Bescheid damit vollinhaltlich bestätigt worden sei, könne hinsichtlich der Darstellung der detaillierten Berechnung des Ruhegenusses auf diesen verwiesen werden.

Mit dem zur hg. Zl. 2011/12/0004 angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , mit welchem eine Ruhegenusszulage in der Höhe von monatlich EUR 418,52 zuerkannt worden war, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Gegen diesen Bescheid sei hinsichtlich der Ermittlung des Ruhgenusses Berufung erhoben worden.

Diese Berufung sei mit Bescheid des Gemeinderates vom mit ausführlicher Begründung abgewiesen worden. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens zur Anzahl der geleisteten Nachtdienste könne auf die Begründung des Bescheides des Gemeinderates vom verwiesen werden.

Gemäß § 52 a DO Graz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen-VO bestimme sich eine Ruhegenusszulage nach der Summe der tatsächlich bezogenen Nebengebühren und der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Hinsichtlich der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage werde wiederum auf den Bescheid des Gemeinderates vom verwiesen.

Der 1967 geborene Beschwerdeführer sei bei seinem Dienstantritt am rund 22 Jahre alt gewesen, sodass er vor dem 18. Lebensjahr keine Dienstzeiten beim Magistrat aufweise. Angaben über andere im sonstigen öffentlichen Dienst vor dem 18. Lebensjahr erbrachten Dienstzeiten lägen nicht vor.

In der Nebengebührenordnung 1991 (Verordnung des Stadtsenates vom ) gemäß § 31 DO Graz betreffend die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Graz sei für die Abteilung für Katastrophenschutz und Feuerwehr die Nebengebühr "Pauschalvergütung für verlängerte Wochenarbeitszeit" gemäß § 31 b DO Graz, die vom Beschwerdeführer als "Wechseldienstzulage" bezeichnet werde, sowie die Nebengebühr "Gefahrenzulage" gemäß § 31 i DO Graz normiert. Diese Nebengebühren seien damit erstinstanzlich richtigerweise bei der Berechnung der Ruhegenusszulage gemäß § 52 a DO Graz berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der erstinstanzlich richtig durchgeführten Berechnung der Höhe der Ruhegenusszulage werde gemäß § 52 a DO Graz in Verbindung mit den §§ 2, 3, 4 der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung auf den bekämpften Bescheid verwiesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden, in welchen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf die vorliegenden Fälle zu.

§ 48 Abs. 1 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO Graz), LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2000, lautet auszugsweise:

"§ 48

Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monatsletzten wirksam. Liegt dieser Termin vor der Zustellung des Bescheides wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des der Zustellung folgenden Monatsletzten wirksam.

..."

§ 49 b Abs. 2, 3, 4 und 5 und § 52 a DO Graz, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 1/2003, lauten

auszugsweise:

"§ 49 b

Ruhegenussbemessungsgrundlage

...

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 v. H. um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt


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1.
im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
2.
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt.

(4) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(5) Die sich aus Abs. 2 unter Berücksichtigung der Untergrenze gemäß Abs. 4 ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,29 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Stadt Graz mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.

§ 52 a

Ruhegenusszulage

Den Beamten kann zum Ruhegenuss eine Ruhegenusszulage gewährt werden, wenn sie durch mindestens 60 Monate eine Entschädigung bezogen, die im Sinne der Bestimmungen des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, als Entgelt anzusehen ist. Die Ruhegenusszulage beträgt höchstens 80 v.H. der Entschädigung. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 49 b Abs. 2 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist der Berechnung der Ruhegenusszulage die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Das Nähere über die Zuerkennung der Ruhegenusszulage hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln."

Zur hg. Zl. 2010/12/0214:

Zunächst moniert die Beschwerde, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft formuliert. Anschließend zählt der Beschwerdeführer jene gesetzlichen Bestimmungen auf, welche nach seiner Ansicht für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich waren. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich - abgesehen von § 66 Abs. 4 AVG und § 1 DVG - um jene gesetzlichen Bestimmungen, welche im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zitiert wurden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 66 AVG und § 1 DVG im Spruch des angefochtenen Bescheides genannt wurden. Das Unterlassen der Konkretisierung der Zitierung des § 66 AVG führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil sich unzweifelhaft aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst entschieden hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Die Berufungsbehörde brachte durch die Abweisung der Berufung zum Ausdruck, dass sie einen mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides identen Spruch erlässt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0122). Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides vermissten gesetzlichen Bestimmungen durch die Abweisung der Berufung Bestandteil des Spruches des angefochtenen Bescheides wurden.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid auch tatsächlich um eine vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides, weil die Behörde nicht - wie in der Beschwerde behauptet - "über einzelne Bestimmungen der DO" abgesprochen hat, sondern der Gegenstand des angefochtenen Bescheides jene Sache ist, über die von der ersten Instanz entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in Rechten verletzt, weil die belangte Behörde nicht bereits im Jahr 2006 tätig geworden sei und den Beschwerdeführer im Dienst belassen habe, obwohl er bereits damals von Amts wegen in den Ruhestand hätte versetzt werden müssen.

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 48 Abs. 1 DO Graz die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monatsletzten wirksam wird. Liegt dieser Termin vor der Zustellung des Bescheides wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des der Zustellung folgenden Monatsletzten wirksam. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Versetzung in den Ruhestand ex lege jedenfalls erst nach Zustellung des die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheides wirksam wird (vgl. auch die bisher ergangene hg. Rechtsprechung zur Unmöglichkeit einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung, etwa das zum Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0136, und das zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0223). Die Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte verfügt werden können, muss im gegenständlichen Verfahren nicht beantwortet werden.

Soweit die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte, ohne ein neues Datum für die Ruhestandsversetzung festzusetzen, führte auch dies zu keiner Rechtswidrigkeit, weil gemäß § 48 Abs. 1 DO Graz die Ruhestandsversetzung ex lege erst mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam wurde.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Versetzung in den Ruhestand richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Strittig ist weiters, ob die Voraussetzungen des § 49 b Abs. 3 Z 2 DO Graz vorlagen, wonach keine Kürzung der Ruhgenussbemessungsgrundlage stattfindet, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt.

Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, aufgrund des Bescheides vom , mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Versehrtenrente abgewiesen worden sei, habe eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht gebührt. Eine Abstandnahme von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage komme daher gemäß § 49 b Abs. 2 und 3 DO Graz nicht in Betracht.

Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0223, wurde der genannte Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkte die Aufhebung des eben zitierten Bescheides durch das hg. Erkenntnis vom auf den Bescheiderlassungszeitpunkt zurück. Es ist daher nunmehr - rückwirkend betrachtet - davon auszugehen, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0190), weshalb dieser, soweit damit der Ruhegenuss bemessen wurde, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

Insoweit die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens zu dem medizinischen Gutachten zur Gänze auf den Bescheid vom verweist, genügt es, sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom zu verweisen, wonach die Begründung dieses Bescheides hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem medizinischen Gutachten vom mit einem zur Bescheidaufhebung führenden Mangel behaftet war.

Zur hg. Zl. 2011/12/0004:

Gemäß § 52 a DO Graz ist der Berechnung der Ruhegenusszulage die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn dem Ruhegenuss eine gemäß § 49 b Abs. 2 leg. cit. gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde liegt. Das Nähere über die Zuerkennung der Ruhegenusszulage hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln.

Die belangte Behörde verwies bei der Bemessung der Ruhegenusszulage hinsichtlich der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage auf den Bescheid des Gemeinderates vom . Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit ex tunc-Wirkung aufgehoben, sodass - rückwirkend betrachtet - noch keine Ruhegenussbemessung im Zeitpunkt der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides vorlag. Es stand somit noch nicht fest, ob dem Ruhegenuss eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen war.

Aus den dargelegten Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide - in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang - infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Auf die weiteren in den Beschwerden vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers muss vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden.

Von der Durchführung der jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil sach- oder komplexe Rechtsfragen nicht zu lösen waren.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-77655