VwGH vom 14.06.2012, 2008/10/0340
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Mag. Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des P J in S, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Va-456- 37303/1/3, betreffend Anspruch nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am bei der Bezirkshauptmannschaft Imst (BH) eingelangten Antrag auf Grundsicherung begehrte der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Er brachte vor, er verfüge über ein Einkommen von EUR 17,95 pro Tag an Notstandsunterstützung. Die Miete betrage EUR 18,17, die Stromkosten EUR 30,--, weiters habe er anrechenbare Ausgaben von ca. EUR 197,-- monatlich.
In der über Aufforderung der BH erstatteten Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer aus, mit seinem monatlichen Einkommen von EUR 538,-- sei er nicht in der Lage, die in § 6 Abs. 1 Tiroler Grundsicherungsgesetz (TGSG) genannten Bedürfnisse zu bestreiten. Da er von keiner weiteren Behörde finanziell unterstützt werde, sei daher sein Lebensunterhalt gefährdet. Es werde daher beantragt, die Grundsicherung ab zu gewähren.
Über weitere Aufforderung vom , die regelmäßigen Zahlungspflichten von EUR 240,-- pro Monat nachzuweisen, legte der Beschwerdeführer Zahlungsbestätigungen und Kontoauszüge vor.
Mit Bescheid der BH vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Grundsicherung abgewiesen. Die belangte Behörde ging von folgenden monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers aus: Ratenzahlung für Bekleidung und einen Ofen in Höhe von EUR 21,--, Zahlung für Strom in Höhe von EUR 30,--, Zahlungen an seine Mutter in Höhe von EUR 18,70 für Unterkunft und von EUR 170,-- für Wäschewaschen und Schlafen. Die BH führte aus, die Kosten für Strom seien durch den Grundsicherungsrichtsatz gedeckt, ebenso die Kosten für Wäschewaschen. Die Kosten für das Schlafen seien der Unterkunft zuzuordnen.
Der Beschwerdeführer habe auf Grund der festgestellten Lebensverhältnisse im Rahmen des § 5 Abs. 1 lit. a TGSV Anspruch auf den Richtsatz für Hauptunterstützte in der Höhe von monatlich EUR 380,--, weiters für Miete monatlich EUR 18,70 und für Bekleidung und Einrichtung monatlich EUR 21,--, ergebe insgesamt EUR 419,70. Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen von EUR 548,39 (Notstandshilfe täglich EUR 17,95 x 30,5 Tage) der Grundsicherungsrichtsatz überschritten werde, sei das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der Grundsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter eine Mietwohnung bewohne. Die Nutzfläche betrage 40 m2, die Miete inklusive Betriebskosten monatlich EUR 36,34. Der Beschwerdeführer bezahle an seine Mutter für die Unterkunft monatlich EUR 18,17. Weiters bezahle der Beschwerdeführer Stromkosten in der Höhe von monatlich EUR 30,--. Laut einer von seiner Mutter am unterfertigten Erklärung bezahle er seiner Mutter monatlich EUR 170,-- für "Wäschewaschen bzw. Schlafen".
Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. Februar bis monatliche Raten in der Höhe von EUR 21,-- an die X GmbH zu bezahlen gehabt. Die Verpflichtung zur Ratenzahlung bestehe auf Grund des Kaufes eines Ofens. Der Beschwerdeführer habe den Ofen am telefonisch bestellt, mit sei der Ofen ausgeliefert worden. Der Gesamtbetrag der Bestellung inklusive Versandspesen habe EUR 230,80 betragen. Bei der X GmbH habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weiters Kleidung erworben, der letzte Kleidungskauf liege allerdings mindestens ein Jahr zurück.
Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom bis Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 17,95 bezogen. Seit beziehe er einen Pensionsvorschuss in derselben Höhe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, bei der Berechnung der Unterstützungsleistung seien die vom Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden eigenen Mittel und der in dem heranzuziehenden Richtsatz schematisierte Lebensbedarf einander gegenüberzustellen. Es sei dabei grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in Familiengemeinschaft lebe, sei auf ihn der Richtsatz für Hauptunterstützte anzuwenden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Berücksichtigung von Stromkosten als regelmäßige Ausgaben gelte, dass diese zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben des täglichen Lebens zählten. Diese Ausgaben seien bereits durch den Richtsatz abgedeckt.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Berücksichtigung von Zahlungen an seine Mutter für Wäschewaschen und für "Schlafen" sei auszuführen, dass Kosten für Wäschewaschen Aufwendungen für Reinigung im Sinne von § 1 lit. a TGSV darstellten und durch den Richtsatz gedeckt seien. Die grundsätzlich nicht näher definierten Kosten für "Schlafen" seien dem Aufwand für Unterkunft zuzurechnen und durch die Einrechnung der Kosten für die Miete abgedeckt. Mehr als die tatsächlich erwachsenden Kosten für die Miete könnten nicht übernommen werden. Da die Miete für die Wohnung insgesamt monatlich EUR 36,34 betrage, könnten bei der Bedarfsberechnung nicht mehr als die dem Beschwerdeführer tatsächlich erwachsenden Kosten, also der auf ihn entfallende Anteil der Gesamtmiete in der Höhe von EUR 18,17 angerechnet werden. Allfällige freiwillige Zahlungen hinsichtlich der Unterkunft an die Mutter des Beschwerdeführers könnten nicht berücksichtigt werden.
Zu den ebenfalls begehrten monatlichen Ratenzahlungen auf Grund des Kaufes eines Ofens im November 2007 und des Ankaufs von Kleidung vor mindestens über einem Jahr sei auszuführen, dass auf die Deckung von Schulden aus Grundsicherungsmitteln grundsätzlich kein Rechtsanspruch bestehe, sofern sich nicht gerade darin die grundsicherungsrechtlich relevante Notlage ausdrücke. Grundsätzlich sehe die TGSV Hilfe zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung (§ 1 lit. c TGSV) sowie die Kosten einer allfälligen Grundausstattung mit Möbeln und erforderlichem Hausrat (§ 1 lit. b TGSV) unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Form einer Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten vor. Es sei daher Sache des Hilfebedürftigen, seinen Bekleidungsbedarf sowie den Bedarf an Hausrat konkret geltend zu machen und erforderlichenfalls zu belegen. Die Kosten für Kleidung und notwendigen Hausrat wie beispielsweise den Ofen seien jedoch zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten geltend zu machen.
Die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit scheide grundsätzlich aus, es sei denn, dass Umstände der Vergangenheit eine aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage bedingten. Der Beschwerdeführer habe allerdings weder behauptet noch dargelegt, in welcher Weise sich die in der Vergangenheit eingegangenen Schulden auf die aktuelle Notlage auswirkten und diese allenfalls bedingten, weshalb die Ratenzahlungen an die X GmbH bei der Beurteilung der Notlage nicht zu berücksichtigen gewesen seien.
Der Beschwerdeführer erziele im entscheidungsrelevanten Zeitraum ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 547,47 (täglich EUR 17,95).
Bei einer Gegenüberstellung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs (Richtsatz für Hauptunterstützte in der Höhe von EUR 380,--
und Kosten für Unterkunft inklusive Betriebskosten in der Höhe von EUR 18,70) mit dem Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich EUR 547,47 ergebe sich ein monatlicher Überhang in der Höhe von EUR 148,77. Eine Notlage im Sinne des TGSG sei daher zu verneinen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes (TGSG), LGBl. Nr. 20/2006 idF LGBl. Nr. 56/2008, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Allgemeines
(1) Die Grundsicherung ist die öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(2) Die Grundsicherung ist nach diesem Gesetz Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
(3) In einer Notlage im Sinn dieses Gesetzes befindet sich, wer
a) den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von Dritten erhält oder
…
§ 3
Formen und Ausmaß der Grundsicherung
(1) Die Grundsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.
…
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arten, Formen und Ausmaß der Grundsicherung zu erlassen. Hierbei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. …
…
§ 6
Lebensunterhalt
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die allgemeinen Grundbedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege und Hausrat, sowie den Aufwand für die besonderen persönlichen Bedürfnisse. Zu den besonderen persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zum sozialen Umfeld und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
(2) Bei der Unterkunft besteht die Grundsicherung in der Übernahme der Miet-, Betriebs- und Heizkosten, sofern sie den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen, …
…"
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Grundsicherungsverordnung (TGSV), LGBl. Nr. 28/2006 idF LGBl. Nr. 96/2007, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst
Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für:
a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfesuchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,
b) Unterkunft (insbesondere Mietkosten einschließlich Kautionen, unabdingbarer Kosten für die Errichtung von Bestandverträgen, der Kosten einer allfälligen Grundausstattung mit Möbeln und erforderlichem Hausrat; Betriebs- und Heizkosten),
c) Bekleidung.
…
§ 5
Bemessung des Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
a) zur Deckung des Aufwandes im Sinn des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):
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1. | für Alleinstehende 444,10 Euro, |
2. | für Hauptunterstützte 380,00 Euro, |
3. | … |
… | |
Alleinstehende sind Personen, die mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft leben. Als Hauptunterstützte gelten Personen, die mit Ehegatten, mit Lebensgefährten oder sonst in Familiengemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte) leben; |
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b) zur Deckung des Aufwandes für die Unterkunft im Sinn des § 1 lit. b nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit; |
…"
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde gehe nicht auf die vom Beschwerdeführer bereits im Antrag vom angeführten Gesundheitsstörungen näher ein, diese würden dementsprechend auch nicht im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Hätte die belangte Behörde sich näher mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, hätte sie feststellen müssen, dass er "die damit verbundenen Arbeiten nicht selbst verrichten könne und diese deshalb von einer anderen Person - wenn auch von seiner Mutter - erledigt werden müssten", an welche er hiefür eine Entschädigung zu leisten habe.
Dem ist zu entgegnen, dass dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen - soweit es sich nicht darauf bezieht, dass die Mutter des Beschwerdeführers seine Wäsche wäscht - gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot verstößt. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren niemals behauptet, eine Entschädigung an seine Mutter für andere Arbeiten als Wäschewaschen zu leisten. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die für das Wäschewaschen erwachsenden Kosten vom Richtsatz gemäß § 5 Abs. 1 lit. a TGSV gedeckt sind.
Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, zu den begehrten monatlichen Ratenzahlungen auf Grund des Kaufes von Bekleidung und eines Ofens werde im angefochtenen Bescheid angeführt, dass auf die Deckung von Schulden aus Grundsicherungsmitteln grundsätzlich kein Rechtsanspruch bestehe, sofern sich nicht gerade darin die grundsicherungsrechtlich relevante Notlage ausdrücke. Die belangte Behörde habe einen monatlichen Überhang von EUR 148,77 errechnet. Würden nun die Ausgaben für Strom sowie Wäschewaschen und Schlafen von insgesamt EUR 200,-- dem gegenüber gestellt, so zeige sich die aktuelle Notlage des Beschwerdeführers. Entgegen der Ausführung der belangten Behörde lägen somit sehr wohl Umstände aus der Vergangenheit vor, welche eine aktuelle Notlage bedingten. Der Beschwerdeführer habe daher auch für die Deckung von Schulden aus Grundsicherungsmitteln einen Rechtsanspruch.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Stromkosten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0085) und die Kosten für Wäschewaschen durch den Richtsatz gemäß § 5 Abs. 1 lit. a TGSV gedeckt sind und daher der Zuspruch von weiteren Mitteln aus der Grundsicherung hiefür nicht in Betracht kommt. Was nun Kosten für "Schlafen" betrifft, hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass das "Schlafen" den Kosten für Unterkunft zuzurechnen ist. Die Miete für die vom Beschwerdeführer und seiner Mutter bewohnte Wohnung beträgt monatlich EUR 36,34, der dem Beschwerdeführer anzurechnende Hälfteanteil daher EUR 18,17. Ein höherer als dieser tatsächlich anfallende Betrag kann für Unterkunft und daher auch für "Schlafen" aus Mitteln der Grundsicherung grundsätzlich nicht gewährt werden. Ein Vorbringen, das eine davon abweichende Beurteilung bewirken könnte, wurde in der Beschwerde nicht erstattet.
Zutreffend ist die belangte Behörde auch davon ausgegangen, dass in der Vergangenheit begründete Schulden insoweit zu berücksichtigen sind, als sie sich zur Zeit der Entscheidung über die Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0186, mwN). Eine derartige Auswirkung der vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gemachten Schulden wurde aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde behauptet.
Anzumerken ist, dass es im Beschwerdefall auch nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich (lediglich) Anspruch auf den Richtsatz für einen Hauptunterstützten hat, oder ob ihm der Richtsatz für einen Alleinunterstützten zustünde. Selbst wenn dem Beschwerdeführer der Richtsatz als Alleinunterstützter zustünde, würden die ihm zukommenden eigenen Mittel in der Höhe von EUR 17,95 täglich seinen Anspruch in Höhe von EUR 444,10 (Richtsatz als Alleinunterstützter) und Kosten für Unterkunft in der Höhe von EUR 18,70 übersteigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-77640