VwGH vom 23.06.2014, 2010/12/0209
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des E H in Z, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kegelgasse 1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , GZ. PRB/PEV- 606698/10-A03, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendung in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Personalamts Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Das Ruhestandsversetzungsverfahren sei am von Amts wegen eingeleitet worden. Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom seien folgende Hauptursachen für die Minderung der Dienstfähigkeit festgestellt worden: "Kniegelenksbeschwerden bds. links mehr als rechts bei Fehlstellung und degenerativen Veränderungen (Varusgonarthrose); ferner Zustand nach Kniegelenksspiegelung links 2005, endlagig bis geringer Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bei bekannten degenerativen Veränderungen (Coxarthrose)." Als weitere Leiden seien festgestellt worden: "rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden - heute gute Beweglichkeit, Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates, Fußfehlstellung bds." Eine leistungskalkülsrelevante Besserung sei nicht möglich.
Nach dem Gesamtrestleistungskalkül laut der Stellungnahme des chefärztlichen Gutachtens seien vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einschränkung hinsichtlich der Arbeitshaltung (Sitzen, Stehen) mit überwiegend leichten bis fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen zumutbar. Es gebe keine Einschränkungen hinsichtlich Feinarbeit, Grobarbeit und Fingerfertigkeit. Auch Nachtarbeit, Schichtarbeit, Kundenkontakt sowie bildschirmunterstützter Arbeitsplatz seien möglich.
Überwiegende Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie allgemein exponiertes Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter starker Lärmeinwirkung seien zumutbar. Vom geistigen Leistungsvermögen seien mäßig schwierige Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastung unter fallweise besonderem Zeitdruck ausübbar. Weiters seien Tätigkeiten überkopf, vorgebeugt, gebückt überwiegend, kniend und hockend fallweise zumutbar.
Körperlich mittelschwere Tätigkeiten, Gehen sowie berufsbedingtes Lenken eines KFZ seien überwiegend bis fallweise, somit halbzeitig (laut PV) möglich.
Nicht möglich seien körperliche schwere Tätigkeiten, schwere Hebe- und Trageleistungen sowie Bildschirmarbeit.
Nach der abgegebenen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom zu den fachärztlichen Gesamtgutachten und den vorliegenden sonstigen ärztlichen Aussagen könne der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben bei der Zustellbasis Z nicht mehr erfüllen, weil ihm überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, ein verantwortliches (schwieriges) geistiges Leistungsvermögen sowie sehr gute Konzentrationsfähigkeit nicht mehr möglich seien.
Ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könnte, stehe nicht zur Verfügung.
Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In dieser führte er insbesondere aus, ihm seien laut der Stellungnahme des chefärztlichen Gutachtens diverse Tätigkeiten ohne Einschränkung hinsichtlich der Arbeitshaltung zumutbar. Auch Nachtarbeit, Schichtarbeit, Kundenkontakt sowie ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz seien möglich. Die Behörde stelle lapidar fest, dass ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gleichwertiger Arbeitsplatz, den er noch ausüben könnte, nicht zur Verfügung stehe. Diese Ausführungen seien nicht schlüssig beziehungsweise werde diese Feststellung bekämpft. Er sei jederzeit in der Lage etwa die Tätigkeit als Portier auszuüben.In einem großen Unternehmen wie der Österreichischen Post AG seien ausreichend Stellen vorhanden, die dieser Beschreibung entsprächen. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Stellen auf Grund des aktuellen Leistungskalküls in Frage kämen, sie habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, welche Stellen aktuell frei seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter Abweisung der Berufung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit durchgehend im Krankenstand und weise weitere Vorkrankenstände vom bis und vom bis auf. Somit habe er laut den Personalunterlagen seit dem an nur zwei Tagen Dienst versehen. Anlässlich der anstaltsärztlichen Untersuchung am sei durch die Postanstaltsärztin Dr. B aus medizinischer Sicht festgestellt worden, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. In der Folge sei von Amts wegen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 eingeleitet und entsprechend den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 BDG 1979 die PVA mit der Befunderhebung und Gutachtenerstellung beauftragt worden.
Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Befunderhebung und Gutachtenerstellung durch die PVA, zusammengefasst in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom , sei nach Einräumung von Parteiengehör schließlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des verfügt worden.
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 sei der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig sei. Nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 sei der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne.
In der "letztaktuellen" zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom , erstellt auf der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse, seien als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit beidseitige Kniegelenksbeschwerden bei einer Fehlstellung und degenerativen Veränderungen (Varusgonarthrose), ein Zustand nach einer Kniegelenksspiegelung im Jahr 2005 sowie eine Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bei bekannten degenerativen Veränderungen (Coxarthrose) angeführt worden. Als weitere Leiden seien rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden, Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates sowie eine beiderseitige Fußfehlstellung angegeben worden. Die PVA habe weiters ausgeführt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei.
Nach dem Gesamtrestleistungskalkül laut der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes seien dem Beschwerdeführer vollschichtig körperlich ständig leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung hinsichtlich der Arbeitshaltung mit überwiegend leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen möglich. Betreffend das geistige Leistungsvermögen seien ihm Tätigkeiten mit mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen, durchschnittlicher psychischer Belastung und fallweise besonderem Zeitdruck möglich und zumutbar.
Für die Primärprüfung der Frage der Dienstfähigkeit werde die dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Tätigkeit "Code 0801 Landzustelldienst" herangezogen.
Grundsätzlich sei festzustellen, dass der Arbeitsplatz "Landzustelldienst" eine körperlich mitteschwere Tätigkeit sei, die fallweise im Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben sei. Von den intellektuellen Ansprüchen werde ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen sowie eine durchschnittliche Auffassungsgabe und sehr gute Konzentrationsfähigkeit gefordert. Die Tätigkeit sei unter durchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Diese Tätigkeit sei hauptsächlich im Freien, zum Teil in geschlossenen Räumen als Tagdienst auszuüben und erfordere überwiegend leichte und mittelschwere als auch fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie häufiges Bücken und Strecken. Als Erschwernisse seien Nässe- beziehungsweise Kälteexposition und oftmaliges Ein-/Aussteigen (KFZ) anzuführen.
Unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz ergebe sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben an seinem Arbeitsplatz "Landzustelldienst" nicht mehr erfüllen könne, weil ihm gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül nur mehr Tätigkeiten mit überwiegend leichter und fallweise mittelschwerer Hebe- und Trageleistung zugemutet werden könnten. Tätigkeiten, die überwiegend mittelschwere und zumindest fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen erforderten, seien gemäß dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül ausgeschlossen.
Da die Primärprüfung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die konkreten dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen, sei die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 überprüft worden (Sekundärprüfung). Für die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 spiele neben der gesundheitlichen Verfassung auch die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sei von jener Verwendungs- und Dienstzulagengruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe B ernannt.
Die Überprüfung habe ergeben, dass es im Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde insgesamt noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe B gebe:
"0810 Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen" und "7726 Mitarbeiter Jobcenter D3".
Die Tätigkeit "Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen" scheide aus, da diese Tätigkeit zumindest fallweise mit schweren Hebe- und Trageleistungen verbunden und unter ständigem überdurchschnittlichen Zeitdruck zu erbringen sei und diese Anforderungen vom Beschwerdeführer auf Grund des erstellten Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr erbracht werden könnten.
Die Tätigkeit "Mitarbeiter im Jobcenter D3" scheide aus, da diese Tätigkeit mit schwerer körperlicher Beanspruchung und überwiegend mittelschweren und zumindest fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen verbunden sei. Diese Anforderungen könnten vom Beschwerdeführer aufgrund des erstellten Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr erbracht werden.
Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in dem von ihm am vorgelegten Erhebungsbogen wegen diverser körperlicher Leiden seit ca. 3 Jahren als dienstunfähig bezeichnet habe.
Dieses Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und es sei ihm mitgeteilt worden, dass sich unter Zugrundelegung der letztaktuellen medizinischen Gutachten ergebe, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes seine dienstlichen Aufgaben auf dem ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "Landzustelldienst, Code 0801" nicht mehr erfüllen könne und ihm im gesamten Unternehmensbereich kein anderer freier, mindestens gleichwertiger und seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, sodass er daher dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 sei.
Beiliegend zum Schreiben betreffend das Parteiengehör sei dem Beschwerdeführer das Anforderungsprofil für die Tätigkeit Code 0801 - Landzustelldienst, sowie die Anforderungsprofile von den seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätzen zu seiner Kenntnis übermittelt worden. Die aktuellen Befunde und Gutachten der PVA, auf deren Grundlage die Beurteilung, dass Dienstunfähigkeit vorliege, erfolgt sei, seien ebenfalls angeschlossen worden.
Von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Gebrauch gemacht. Er habe unter anderem bestätigt, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "Landzustelldienst, Code 0801" nicht mehr dienstfähig sei. Weiters habe er die Meinung vertreten, dass für ihn die Tätigkeiten als Portier beziehungsweise im Verwaltungsdienst oder als Mitarbeiter im Jobcenter D3 als mögliche Verweisungsarbeitsplätze in Betracht kämen.
Im Schreiben der belangten Behörde vom sei zu dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Verwendung als "Portier" beziehungsweise im "Verwaltungsdienst" festgehalten worden, dass es sich dabei um keine der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführer entsprechenden Tätigkeiten handle und daher eine Verweisung nicht in Betracht komme. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend einer Verwendung als "Mitarbeiter Jobcenter D3" sei auf das Schreiben vom verwiesen worden, in dem die Prüfung einer allfälligen Verweisung ausführlich dargestellt worden sei, die ergeben habe, dass diese Anforderungen vom Beschwerdeführers auf Grund des erstellten Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr erbracht werden könnten.
Abschließend sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 sei und an dieser Beurteilung auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom nichts ändern könnten. Die Versetzung in den Ruhestand werde daher zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu verfügen sein.
Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom sei festzustellen, dass aufgrund des von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalküls anhand der Standard-Anforderungsprofile eindeutig abgeklärt werden könne, welche Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde überhaupt in Frage kämen. Da die Anforderungen auf den in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätzen bekannt seien - es handle sich um Arbeitsplätze, die von der Dienstbehörde organisatorisch eingerichtet worden und folglich von den Anforderungen her bekannt seien und es nicht um eine Verweisbarkeit auf Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehe - bestehe daher keine Notwendigkeit ein berufskundliches Sachverständigengutachten zur Klärung dieser Frage heranzuziehen.
Zu den Behauptungen, dass die Prüfung der Verweisungsarbeitsplätze mangelhaft sei, sei festzuhalten, dass sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verpflichtung ergebe, dass einem dienstunfähig gewordenen Beamten allenfalls ein unterwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen sei. Für die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 spiele neben der gesundheitlichen Verfassung des Beamten auch die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sei von jener Verwendungs- und Dienstzulagengruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe B ernannt, es seien daher alle im Bereich der obersten Dienstbehörde (somit im Gesamtbereich des Unternehmens) eingerichteten Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe B in die Verweisungsgruppe miteinbezogen worden. Das Ergebnis der durchgeführten Sekundärprüfung sei im Schreiben vom ausführlich dargestellt worden, es seien dem Beschwerdeführer die Anforderungsprofile für die Tätigkeit "Code 0801 - Landzustelldienst" sowie sämtliche Anforderungsprofile von den seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätzen zur Kenntnis übermittelt worden. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom vorgebrachten Zweifel betreffend die Prüfung der Verweisungsarbeitsplätze gingen daher in Leere.
Abschließend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren die Richtigkeit der über Auftrag der PVA erstellten Gutachten nicht angezweifelt und mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen "im Landzustelldienst" zu erfüllen.
Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass weder die Ausführungen in der Berufung noch die im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen geeignet seien, Zweifel an seiner Dienstunfähigkeit zu erwecken. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "Landzustelldienst, Code 0801" zu erfüllen. Ein anderer gleichwertiger und frei verfügbarer Arbeitsplatz, dessen Aufgaben der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande wäre, stehe im Wirkungsbereich des gesamten Unternehmens nicht zur Verfügung, ein solcher könne ihm daher derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht zugewiesen werden.
Damit ergebe sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig im Sinn des § 14 BDG 1979 sei. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, dann sei nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1561/10-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf dienstrechtliche Streitigkeiten von Beamten und zum Ausreichen einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf VfSlg. 17.644/2005 und VfSlg. 18.309/2007) und soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als implizit die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§ 17 Poststrukturgesetz (PTSG)) behauptet werde, lasse das Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (Hinweis auf VfSlg. 18.185/2007 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 24/09). Die Angelegenheit sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
In der bereits eventualiter in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher für den Fall des Obsiegens Kostenersatz beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
§ 14 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995, Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2006, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab : Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.
..."
§ 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984), BGBl. I Nr. 29/1984, Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2002,
lautet:
§ 2.
...
(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.
..."
§ 17 Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 10/2001, Abs. 3 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999, lautet:
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 17. ...
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | ... |
6. | Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland, |
(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß."
§ 66 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:
"§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."
Im Übrigen vergleiche zur Rechtslage auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0196.
Zunächst ist auf die in der Beschwerde geltend gemachte Unzuständigkeit und den Vorwurf, es sei nicht erkennbar, welche Behörde entschieden habe, einzugehen. Soweit diese Bedenken in der Verfassungssphäre wurzeln, ist auf den zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zu verweisen, mit welchem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt hat.
Im Kopf des erstinstanzlichen Bescheides wurde "PM Personalamt Wien" und im Kopf des angefochtenen Bescheid "PM/PR-Personalamt" angeführt. Aus den Fertigungsklauseln dieser Bescheide ("Für die Leiterin des Personalamtes" beziehungsweise "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes") ist in Zusammenschau mit der Anführung der Behörde im Kopf des jeweiligen Bescheides die entscheidende Behörde eindeutig ersichtlich. Der Vorwurf, es sei nicht erkennbar, wer Erst- und Berufungsbehörde sei, ist somit unzutreffend. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Personalamtes Wien und die zweitinstanzliche Zuständigkeit des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes gründet auf § 17 Abs. 2, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 PTSG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (alle im Normenteil angeführt). Es liegt daher keine Unzuständigkeit der entscheidenden Behörden vor.
§ 14 Abs. 3 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/12/0082, vom , Zl. 2008/12/0230 und vom , Zl. 2007/12/0197).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0212 mwN).
Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass dem Beschwerdeführer zuletzt der Arbeitsplatz eines Landzustellers (Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe B) zugewiesen war.
Vorauszuschicken ist, dass mit Schreiben der belangten Behörde vom dem Beschwerdeführer der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid letztlich zu Grunde gelegte Sachverhalt bekannt gegeben wurde. So setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer insbesondere vom Inhalt der Anforderungsprofile eines Landzustellers und der in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze in Kenntnis. Sie begründete, weshalb es dem Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht möglich sei, die Anforderungen des ihm wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes des Landzustellers beziehungsweise der in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze zu erfüllen. Das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei zu diesen Themen kein Parteiengehör eingeräumt worden und die belangte Behörde habe Sachverhaltselemente in die rechtliche Würdigung miteinbezogen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien, entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Die Beschwerde moniert, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil sich die belangte Behörde auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes gestützt habe, bei welcher es sich nicht um ein orthopädisches Gutachten, sondern um die Stellungnahme eines Internisten handle, welcher fachlich nicht befähigt sei, Aussagen über die Dienstfähigkeit zu treffen. Es sei nicht klar, auf welche ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten die belangte Behörde Bezug nehme. Zu diesen habe der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen können.
Dem ist zu entgegnen, dass bereits die erstinstanzliche Behörde drei fachärztliche Gutachten über die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers einholte (Gutachten Dris. R, Facharzt für Orthopädie, vom , Gutachten Dris. S, Ärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom und Gutachten Dris. F, Facharzt für Orthopädie, vom ), welche sich insbesondere dadurch unterschieden, dass in den ersten beiden Gutachten ausgeführt wurde, eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei möglich. Es wurde daher in den Stellungnahmen des chefärztlichen Dienstes zu diesen beiden Gutachten jeweils eine Nachuntersuchung nach sechs Monaten empfohlen. Im daraufhin eingeholten Gutachten vom gelangte Dr. F zu der Beurteilung, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr möglich sei. Der Befund und das Gutachten im engeren Sinn samt ermitteltem Gesamtrestleistungskalkül dieses Gutachtens wurden in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes samt Gesamtrestleistungskalkül übernommen, welche die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legte. Laut dem Schreiben vom wurden dem Beschwerdeführer mit diesem die aktuellen Befunde und Gutachten der PVA, auf deren Grundlage die Beurteilung erfolgt sei, dass Dienstunfähigkeit vorliege, übermittelt. Dass dies nicht geschehen sei, wurde in der zu dem Schreiben vom erfolgten Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht behauptet.
In der Beschwerde wird nicht einmal vorgebracht, dass die auf Grund des Gutachtens Dris. F und der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zum Restleistungskalkül unrichtig wären. Somit ist schon die Relevanz des mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid lediglich auf die Stellungahme des chefärztlichen Dienstes vom gestützt, gerügten Verfahrensmangels, nicht erkennbar (vgl. zur Relevanz eines Verfahrensmangels das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/03/0222, sowie die weiter unten stehenden Ausführungen).
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es gebe ein Gutachten Dris. Z, das seine Dienstfähigkeit bescheinige, welches nicht berücksichtigt worden sei, ist ihm Folgendes zu erwidern:
Das in der Beschwerde erwähnte Gutachten Dris. Z stammt aus dem Jahr 2008 und wurde im Zuge eines früheren Ruhestandsversetzungsverfahrens erstellt. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahin verschlechtert hat, dass mittlerweile von seiner Dienstunfähigkeit auszugehen war, ergibt sich aus dem Gutachten Dris. F vom und der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom . Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verwaltungsverfahren kein Vorbringen, das dahin zu verstehen wäre, dass er sich auf dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz "Landzusteller" als dienstfähig erachte oder die Beurteilung seiner gesundheitlichen Verfassung nicht zutreffe.
Vor diesem Hintergrund und weil die erstinstanzliche Behörde ein aktuelles orthopädisches Gutachten Dris. F und die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom einholte, kann es der belangten Behörde nicht angelastet werden, wenn sie sich im gegenständlichen Verfahren nicht mit einem bereits im Jahr 2008 in einem anderen Verfahren erstellten Gutachten auseinandersetzte.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe ihre Kompetenz überschritten, "zumal sie nicht i.S.d.
§ 66 AVG vorgeht, nämlich den Erstbescheid aufhebt und an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung zurückverweist". Damit verkennt er den Inhalt der Bestimmung des § 66 AVG. Nach dessen Abs. 1 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat sie immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern kein Fall des Abs. 2 vorliegt und die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerliche Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der der belangten Behörde vorgelegene Sachverhalt mangelhaft im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG war. Eine Behebung und Zurückverweisung des bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde kam daher im Beschwerdefall nicht in Betracht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/10/0220, vom , Zl. 2008/07/0150, sowie vom , Zl. 2009/07/0094, jeweils mwN). Die belangte Behörde hat somit zu Recht gemäß § 66 Abs. 1 AVG die notwendigen Ergänzungen (insbesondere die Einräumung des Parteiengehörs) vorgenommen und in der Sache selbst entschieden.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen wurde der angefochtene Bescheid auch nicht auf Unterlagen gestützt, die im erstinstanzlichen Bescheid keine Berücksichtigung fanden. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde - wie bereits erwähnt - gemäß § 66 AVG berechtigt gewesen, "von der ersten Instanz nicht herangezogene Unterlagen" in ihre Beurteilung miteinzubeziehen.
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/15/0130). Der Umstand, dass sich die belangte Behörde - laut dem Beschwerdevorbringen - auf Unterlagen stützte, die im Erstbescheid keine Berücksichtigung fanden, würde daher jedenfalls - selbst bei Zutreffen der Behauptung - keine Aktenwidrigkeit begründen.
Im Beschwerdefall gelangte die belangte Behörde auf Grund der schlüssigen Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers im Befund und im Gutachten im engeren Sinn samt ermittelten Gesamtrestleistungskalkül Dris. F sowie der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom zu dem Ergebnis, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege. Eine Vergleichbarkeit des Beschwerdefalles mit jenem über den der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 2998 A, entschieden hat, auf welchen die Beschwerde verweist, liegt somit nicht vor.
Insoweit die Beschwerde wiederholt auf eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 nicht um eine Ermessensentscheidung handelt.
Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes moniert die Beschwerde, es sei kein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Die Behörde habe sich konkret mit dem Vorhandensein eines Verweisungsarbeitsplatzes auseinanderzusetzen. Die Erstbehörde habe sich mit diesem Thema nicht auseinandergesetzt, die Zweitbehörde übersende ein Schreiben, lege Arbeitsplatzbeschreibungen aus dem Jahr 200 6 bei und vertrete den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nicht diensttauglich. Diese Vorgehensweise stelle einen Mangel dar, zumal dem Beschwerdeführer ein Instanzenzug und Parteiengehör genommen werde und sich die Behörde mit diesem Thema überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass es im Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde als gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8 Dienstzulagengruppe B noch die Tätigkeit "Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen (Code 0810)" und "Mitarbeiter im Jobcenter D3 (Code 7726)" gebe. Mit Schreiben vom , auf welches der angefochtene Bescheid verwies, wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ihm im gesamten Unternehmensbereich ein anderer freier, gleichwertiger und seiner dienstrechtlichen Verwendung entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden könne. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid auch konkret aus, aufgrund welcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen dieser Arbeitsplätze gerecht zu werden . Entgegen den Beschwerdeausführungen kann somit keine Rede davon sein, die belangte Behörde habe sich mit den Verweisungsarbeitsplätzen nicht auseinandergesetzt beziehungsweise ohne nähere Begründung behauptet, es gäbe keine anderen Arbeitsplätze, auf denen der Beschwerdeführer diensttauglich sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0196). Den Ausführungen der belangten Behörde zur Nichterfüllung der konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze durch das eingeschränkte Leistungsprofil des Beschwerdeführers, wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert widersprochen.
Auf welchen "dutzenden" Verweisungsarbeitsplätzen unter Bedachtnahme auf das konkrete Gesamtrestleistungskalkül der Beschwerdeführer seinen Dienst verrichten könnte, führt die Beschwerde nicht näher aus. Sie tritt auch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, bei einer Verwendung als "Portier" beziehungsweise "im Verwaltungsdienst" handle es sich um keine der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gleichwertigen Arbeitsplätze, sodass eine Verweisung nicht in Betracht komme. Das allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen ist im Hinblick auf die zu den Verweisungsarbeitsplätzen gemachten Ausführungen der belangten Behörde nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde musste zur Feststellung der Anforderungen auf dem dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz beziehungsweise den Verweisungsarbeitsplätzen keinen berufskundlichen Sachverständigen beiziehen. Es geht nämlich im Beschwerdefall nicht um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf Arbeitsplätzen, deren Anforderungsprofil der belangten Behörde nicht bekannt ist - insbesondere nicht um Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt -, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0209, und vom , Zl. 2007/12/0144, jeweils mwN).
Hinsichtlich der weiters in der Beschwerde geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensvorschriften unterlässt es der Beschwerdeführer jeweils darzulegen, weshalb die belangte Behörde bei Unterlassen der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die bloße Geltendmachung eines Verfahrensmangels alleine noch nicht zur Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führt. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht offenkundig, so ist sie in der Beschwerde konkret darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/21/0438 und 0473). Die gerügten Rechtsverletzungen können daher bereits auf Grund ihrer nicht dargelegten Relevanz - eine offenkundige Relevanz liegt nicht vor -
eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufzeigen.
In der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, welche anderen Tatsachenfeststellungen zu treffen gewesen wären. Insgesamt kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die konkreten dienstlichen Aufgaben als Landzusteller zu erfüllen und dass auch die Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht in Betracht komme.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen, weil sich die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Beantwortung von Rechtsfragen beschränkte (vgl. das hg. Erkenntnis , Zl. 2010/12/0045).
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am