VwGH vom 24.02.2011, 2008/10/0334
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-SOZ/5/7969/2008-1, betreffend Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Wiener Pflegegeldgesetz (mitbeteiligte Partei: HD in Wien, vertreten durch den Vater MD), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der minderjährige Mitbeteiligte stellte durch seinen Vater am einen Antrag auf Gewährung von Pflegegeld. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Mitbeteiligte sei Asylwerber und im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nach Art. 15a B-VG (Grundversorgungsvereinbarung) untergebracht. Die geleistete Unterstützung durch die Grundversorgung umfasse Maßnahmen zur Pflege und Betreuung. Daraus ergebe sich rechtlich, dass die Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft zur Vermeidung einer sozialen Härte nicht geboten erscheine.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 4 WPGG die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Begründend führte der UVS aus, der Mitbeteiligte sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und befinde sich seit in Wien. Der Mitbeteiligte sei gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder als Asylwerber im Rahmen der Grundversorgung in einem näher bezeichneten Heim untergebracht. Jedes Familienmitglied erhalte täglich EUR 5,-- für das Essen und EUR 40,-- monatlich als Taschengeld. Die Wohn- und Energiekosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung würden im Rahmen der Grundversorgung erbracht. Der Mitbeteiligte leide an Muskeldystrophie vom Typ Duchenne, einer genetisch bedingten Erkrankung, an Adipositas und einer schlafbezogenen Atemstörung. Laut Gutachten zur Beurteilung des Pflegebedarfs nach dem WPGG sei ein Pflegebedarf im Ausmaß von 165 Stunden pro Monat anzunehmen, was der Stufe 4 entspreche. Der Mitbeteiligte bedürfe ständiger Betreuungsmaßnahmen. Er müsse vor jeder Nahrungsaufnahme richtig positioniert werden, bei der Handhabung von Löffel und Gabel sei Teilhilfe notwendig, bei der WC-Benützung sei er auf komplette Fremdhilfe angewiesen, dies auch bei Kleiderwechsel und Körperpflege. Wegen der Adipositas sei die erweiterte Körperpflege nur durch zwei Betreuungspersonen gewährleistet. Während der Nacht müsse der Mitbeteiligte vier- bis fünfmal umgelagert werden, zudem sei Hilfestellung für alle Transfers nötig.
In rechtlicher Hinsicht führte der UVS aus, gemäß Art. 6 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung sowie gemäß § 3 Abs. 1 des Wiener Grundversorgungsgesetzes (WGVG) umfasse die Grundversorgung ua. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen. Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung setze Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 6 fest. Der Kostenhöchstsatz für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen betrage pro Person und Monat EUR 2.480,--. Aus der in der Regierungsvorlage betreffend die Grundversorgungsvereinbarung enthaltenen Kostenkalkulation ergebe sich, dass hinsichtlich der Maßnahmen für pflegebedürftige Personen ein Kostenansatz nur für die Sonderunterbringung enthalten sei. Daraus folge, dass unter Maßnahmen für pflegebedürftige Personen offensichtlich nur eine Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen verstanden werde, weshalb davon auszugehen sei, dass auf der Grundlage des WGVG kein Pflegegeldanspruch bestehe, sondern nur ein Anspruch auf Sonderunterbringung, welche für den Mitbeteiligten jedoch aufgrund seines Alters sowie der Eingebundenheit in den Familienverband nicht in Betracht komme. Das Vorliegen einer sozialen Härte, welche durch die Verweigerung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft eintreten würde, sei zu bejahen. Schon im Hinblick auf das geringe zur Verfügung stehende Einkommen sei davon auszugehen, dass aus diesen Mitteln kein Pflegemehraufwand bestritten werden könne. Die Versorgung des Mitbeteiligten aus der Grundversorgung sei für sich nicht geeignet, eine soziale Härte zu vermeiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - im Hinblick auf § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBL. Nr. 53/1990 idF. LGBL. Nr. 42/2006, zulässige - Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, beantragt aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligte Partei nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Das WPGG idF LGBl. Nr. 57/2006 lautet (auszugsweise):
"1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Zweck des Pflegegeldes
§ 1. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
...
2. ABSCHNITT
Anspruchsberechtigte Personen
Personenkreis
§ 3. (1) Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist, dass der Anspruchswerber
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
...
(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder
2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat, oder
3. Fremde, denen gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997, Asyl gewährt wurde, oder
4. Fremde, die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigt sind.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Entscheidungen über das Nachsehen von dieser Voraussetzung sind keine Sozialrechtssachen nach § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985.
...
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der Stufe 1 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;
...
Vollziehung
§ 19.
...
(3) Gegen Bescheide des Magistrats nach § 3 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung findet, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 4 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
..."
1.2. Das WGVG lautet (auszugsweise):
"§ 1 (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.
(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(3) Schutzbedürftig sind:
...
3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 in Verbindung mit § 15 Asylgesetz 1997, § 10 Abs. 4 Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBl. I Nr. 75, oder einer Verordnung gemäß § 29 Fremdengesetz 1997,
...
§ 2 (1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.
...
§ 3 (1) Die Grundversorgung umfasst:
...
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
..."
1.3. Die Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 13/2004, lautet (auszugsweise):
"Artikel 6
Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfasst:
...
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
...
Artikel 9
Kostenhöchstsätze
Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
...
6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Monat EUR 2 480,-
..."
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe des WPGG ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a, dass der Anspruchswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. sind bestimmte Fremde (der Mitbeteiligte zählt nicht zu dieser Personengruppe) österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann gemäß § 3 Abs. 4 WPGG nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich auf Grund von Bestimmungen in den Pflegegeldgesetzen anderer Bundesländer, die dem § 3 Abs. 4 WPGG vergleichbar sind, bereits wiederholt mit der Frage des Vorliegens einer sozialen Härte zu beschäftigen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/10/0032, vom , Zl. 99/11/0303, vom , Zl. 2007/10/0134, und zuletzt vom , Zl. 2008/10/0309). Die dort angestellten Erwägungen sind daher auch zur Entscheidung des vorliegenden Falles heranzuziehen und unter Bedachtnahme auf den Zweck des Pflegegeldes (§ 1 WPGG) eine soziale Härte im Sinne des Gesetzes dann anzunehmen, wenn der durch das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft bedingte Mangel eines Pflegegeldanspruches dazu führen würde, dass der Pflegebedürftige mangels finanzieller Deckung des Pflegemehraufwandes die erforderliche Pflege nicht oder nicht im entsprechenden Umfang erhalten könnte. Diese Beurteilung ist, wie die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend erkannt hat, anhand der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des (fremden) Anspruchswerbers vorzunehmen, wobei es entscheidend auf die Gesamtbeurteilung der erwähnten Verhältnisse ankommt.
2.2.2. Der nach dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten amtsärztlichen Gutachten unbestritten bestehende Pflegebedarf des Mitbeteiligten bewirkt einen Mehraufwand. Dieser führt allerdings nicht bereits für sich zur Annahme des Vorliegens sozialer Härte im Sinne des § 3 Abs. 4 WPGG. Entscheidend ist in diesem Punkt vielmehr, ob mangels finanzieller Deckung dieses Aufwandes der Mitbeteiligte die erforderliche Pflege nicht oder nicht im entsprechenden Ausmaß erhält.
Dieser Frage ist die belangte Behörde nicht im gebotenen Maße nachgegangen. Der Mitbeteiligte hat in der Berufung angegeben, er sei voll und ganz von der Pflege seiner Eltern abhängig. Umstände, die die Annahme rechtfertigten, eine ordnungsgemäße Pflege und Betreuung des Mitbeteiligten erfordere eine Heranziehung Dritter, insbesondere fachlich qualifizierten Personals, ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten nicht; sie sind auch auf Grund des im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens nicht ersichtlich.
Diese Angaben, zu denen die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen hat, würden, träfen sie zu, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zur Folge haben, dass - worauf die Beschwerde hinweist - der Mitbeteiligte die erforderliche Pflege und Betreuung durch die Familie erhält und deswegen das Vorliegen einer sozialen Härte zu verneinen ist (vgl. zB. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/10/0134, und vom , Zl. 2008/10/0309).
Auch das übrige Berufungsvorbringen des Mitbeteiligten vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Kosten für spezielle Kleidung und Schuhe sind keine pflege bedingten Mehraufwendungen iSd. § 1 WPGG. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch ein Anspruch auf Berücksichtigung therapeutischer Maßnahmen bei der Beurteilung des Pflegebedarfes nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. zB. die Entscheidungen vom , 10ObS158/99d, vom , 10ObS269/03m, und vom , 10ObS122/08a) den Pflegegeldgesetzen nicht zu entnehmen ist (vgl. erneut das erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0309).
2.3. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der Mitbeteiligte nicht ohnehin aufgrund § 3 Abs. 1 Z. 7 WGVG im Rahmen der Grundversorgung Unterstützung für Pflege zu erhalten hat, die einen durch Pflegegeld abzudeckenden Pflegemehraufwand gar nicht erst entstehen ließe.
3. Aufwandersatz findet gemäß § 47 Abs. 4 VwGG nicht statt.
Wien, am