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VwGH vom 20.08.2013, 2012/22/0254

VwGH vom 20.08.2013, 2012/22/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des L, vertreten durch die Mag. Dr. Karner Mag. Dr. Mayer Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 322.107/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den vom aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer am gestellten Antrag, ihm weiterhin einen Aufenthaltstitel "Studierender" zu erteilen, gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) iVm § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Bescheid der T Universität G vom zufolge sei der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium unter der Bedingung zugelassen worden, dass er vor Beginn des ordentlichen Studiums, spätestens jedoch bis zum Sommersemester 2011, die Ergänzungsprüfung "Deutsch" ablegen müsse. Die Zulassung zum Studium sei jedoch erloschen, weil dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. Mit Bescheid der T Universität G vom sei er "letztmalig" zum Bachelorstudium zugelassen worden; dies wiederum unter der Bedingung, vor Beginn des ordentlichen Studiums, spätestens jedoch bis zum Beginn des Sommersemesters 2012, die Ergänzungsprüfung aus Deutsch ablegen zu müssen. Auch diese Zulassung sei mangels positiver Absolvierung der Deutschprüfung erloschen.

Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2009 mehrfach über Aufenthaltstitel zum Zweck eines Studiums verfügt. Auch den gegenständlichen Antrag habe er auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" gerichtet.

Mittlerweile habe der Beschwerdeführer drei Kursbestätigungen des "Vorstudienlehrganges der G Universitäten A1-Niveau, A2-Niveau und B1-Niveau" mit positiver Beurteilung vorgelegt. Das für das Studium geforderte "B2-Niveau" habe er jedoch nicht erreicht.

Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer eine "Schulbesuchsbestätigung" der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt B vorgelegt. Danach sei der Beschwerdeführer im Schuljahr 2012/13 als ordentlicher Schüler im "Jahrgang/Semester 1ABFME" der Höheren Lehranstalt für Berufstätige, Fachrichtung Elektrotechnik, eingeschrieben; er müsse den Unterricht bis besuchen. Die Ausbildung werde mit der Reife- und Diplomprüfung voraussichtlich im Juni 2017 enden.

Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2009 beabsichtigt, in Österreich zu studieren. Er habe aber nicht einmal die dafür vorgeschriebene Deutschprüfung positiv abgelegt. Das Studium habe er daher erst gar nicht beginnen können. Nunmehr sei er "auf die U Wien bzw. auf die B" gewechselt. Das reiche aber nicht aus, um von einem positiven Studienerfolg im Sinn des § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 sprechen zu können. Bei einem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich zum Zweck einer Studienausbildung könnte von einem 25-jährigen Mann zumindest ein Mindestmaß an Lernerfolg erwartet werden, um dem Aufenthaltszweck gerecht zu werden. Könne "jedoch eine tatsächliche Studienausbildung auf Dauer nicht glaubhaft gemacht werden", sei davon auszugehen, dass der tatsächliche Zweck des Aufenthalts in Wahrheit ein anderer sei als jener, für den bisher der Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Somit sei wegen Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung der Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides () nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 richtet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0122, mwN).

Der Beschwerde zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender verletzt, zumal er die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 64 NAG" erfülle.

Unter der Überschrift "Anfechtungsgründe" wird vom Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass er durch die zuletzt erfolgte Urkundenvorlage (im Berufungsverfahren) hinreichend deutlich gemacht habe, dass er nicht mehr die Verlängerung seines Aufenthaltstitels als "Studierender" gemäß § 64 NAG anstrebe, sondern die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler nach § 63 NAG.

Aus diesem Vorbringen - und den damit zusammenhängenden Ausführungen zu behaupteten Verfahrensfehlern - ist aber in keiner Weise ersichtlich, dass und weshalb der Beschwerdeführer im Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nach § 64 NAG verletzt sein könnte. Schon von daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-77615