VwGH vom 04.09.2014, 2010/12/0201
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des F W in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , GZ. PM/PRB-599030/10-A01, betreffend 1. Übergenuss gemäß § 13a GehG, 2. Antrag auf Anweisung einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 2, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) den in der Zeit vom bis bezogenen Gehaltsübergenuss resultierend aus der seit nicht mehr zustehenden Höherverwendung auf PT 2/1 in der Höhe von insgesamt brutto EUR 5.211,14 zu ersetzen habe.
Nach Darstellung des Verfahrensverlaufes führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 2 sei dem Beschwerdeführer im Sinne der vom Bundesministerium für Finanzen mit Note vom , GZ. 923.226/1-II/3/94, beziehungsweise mit Note vom , GZ. 923.226/1-VII/3/97, erlassenen Beförderungsrichtlinien für dienstfrei gestellte Beamte der seinerzeitigen Post- und Telegraphenverwaltung für die Dauer der Ausübung des Amtes als Vorsitzender des Personalausschusses Salzburg und nicht aufgrund der Zuweisung eines regulären Arbeitsplatzes gewährt worden.
Es sei daher kein Verfahren zur qualifizierten Verwendungsänderung nach § 40 BDG 1979 für die Einstellung der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 2 erforderlich gewesen, vielmehr sei die Anwartschaft des Beschwerdeführers auf diese Dienstzulage durch die Beendigung der Betrauung mit der Funktion des Vorsitzenden des Personalausschusses Post Salzburg erloschen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes werde stets betont, dass ein subjektives, aus dem Beamtendienstverhältnis erwachsendes Recht auf Überstellung/Ernennung in eine höhere Verwendungs- oder Dienstzulagengruppe auch dann nicht eingeräumt sei, wenn die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt seien. Die Gesetzesbestimmung des § 3 BDG 1979 betreffend Ernennungen (inkl. Überstellungen) bedeute, dass für eine Ernennung das dienstliche Interesse ausschlaggebend sei. Dieses Interesse obliege klarerweise dem Dienstgeber.
Dementsprechend ergebe sich, dass ein Beamter sogar dann, wenn ihm bereits ein höherwertiger Arbeitsplatz zugewiesen worden sei, keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Ernennung/Überstellung habe.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten Darstellung einer Vergleichslaufbahn sei auszuführen, dass im Bereich Salzburg nur zwei Mitarbeiterinnen in PT 2/1 überstellt seien. Beide Mitarbeiterinnen hätten diese Einstufung durch eine Verwendung auf Arbeitsplätzen im Bereich Marketing/Vertrieb erworben. Eine von diesen beiden Mitarbeiterinnen gehöre mittlerweile auf Grund des Verlustes ihres Arbeitsplatzes dem KEC an.
De facto gebe es im Bundesland Salzburg nur einen real existierenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2 mit der Dienstzulagengruppe 1. Kein derzeit noch aktiver Mitarbeiter aus der ehemaligen Organisationseinheit "Amtskasse des Postamtes 5020 Salzburg" habe die dienstrechtliche Stellung PT 2/1 erreicht. Die höchste Arbeitsplatzwertigkeit, die einer der damaligen Kollegen des Beschwerdeführers "aus der Amtskasse 5020 Salzburg" erreicht habe, sei derzeit 2/2b.
Aufgrund der geringen Anzahl an Arbeitsplätzen mit der Einstufung 2/1 in der Region Salzburg und der dienstrechtlichen Stellungen, welche Mitarbeiter mit ähnlicher Ausgangslage erreicht hätten, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem fiktiven Karriereverlauf ohne Personalvertretertätigkeit heute einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/1 ausüben würde beziehungsweise auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/1 ernannt wäre. Es liege daher keine Diskriminierung im Verhältnis zu vergleichbaren Beamten vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahin, dass dieser zu lauten habe: "Gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 wird festgestellt, dass Sie verpflichtet sind, den in der Zeit vom bis zu Unrecht bezogenen Bezugsübergenuss resultierend aus einer in diesem Zeitraum ohne Rechtsgrundlage angewiesenen Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 2 in der Höhe von insgesamt brutto Euro 5.211,14 zu ersetzen."
Der Berufungsantrag hinsichtlich der Anweisung der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 2 ab wurde zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit gemäß §§ 2 ff BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2 (PT 2/2) ernannt worden.
Vom bis zum habe er die Funktion des Vorsitzenden des Personalausschusses Post Salzburg inne gehabt. Mit Wirksamkeit vom sei ihm auf Grund einer Dienstanweisung der Generaldirektion der Österreichischen Post AG zu GZ. 107925-HS/01 anlässlich seiner Funktion als dienstfreigestellter Personalvertreter und Vorsitzender des PAP Salzburg gemäß den vom Bundeskanzleramt mit Note vom , GZ. 923.226/1-II/3/94, und in weiterer Folge vom Bundesministerium für Finanzen mit Note vom , GZ. 923.226/1-VII/3/97, erlassenen Beförderungsrichtlinien für dienstfrei gestellte Beamte der seinerzeitigen Post- und Telegraphenverwaltung eine Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 2 angewiesen worden.
Die Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 2 sei dem Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund seiner damaligen Funktion als dauernd dienstfrei gestellter Vorsitzender des Personalausschusses Salzburg - entsprechend den zitierten Beförderungsrichtlinien - angewiesen worden.
Seit sei der Beschwerdeführer aufgrund des Wahlergebnisses und der daraus resultierenden Konstituierung des neu gewählten Personalausschusses nicht mehr Vorsitzender sondern einfaches Mitglied dieses Personalvertretungsorgans.
Die mit einer "SAP-technischen Sondereinreihung" angewiesene Dienstzulage sei irrtümlich jedoch erst mit Ablauf des eingestellt worden. Der Beschwerdeführer werde seither wieder entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung in PT 2/2 entlohnt.
Mit Schreiben vom habe das Personalamt Salzburg dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die ihm bislang auf Grund der Beförderungsrichtlinien angewiesene Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 2 mit Ablauf des eingestellt und ihm ab März 2008 nur mehr die Dienstzulage 2 der Verwendungsgruppe PT 2 angewiesen werde. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass auf Grund einer irrtümlichen und ungerechtfertigten weiteren Anweisung der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 2 zwischen und ein Übergenuss entstanden sei. Dieser werde nach Bekanntgabe der Höhe gemäß § 13a Abs. 2 GehG 1956 durch Abzug von den Bezügen des Beschwerdeführers hereingebracht werden.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom Einwände erhoben und eine bescheidmäßige Absprache begehrt.
Am sei schließlich vom Personalamt Salzburg gemäß § 72 Abs. 3 Z. 6 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG ) eine Verhandlung mit dem Personalausschuss Post, vertreten durch den Vorsitzenden K F, durchgeführt worden. In weiterer Folge sei der bekämpfte Bescheid des Personalamtes Salzburg erlassen worden.
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liege darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig würden und Folge dessen bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden könnten. Maßgeblich für einen solchen Anspruch sei daher nur, ob die in einem Gesetz beziehungsweise in einer Verordnung enthaltenen Tatsachenerfordernisse erfüllt seien oder nicht.
Gemäß § 105 Abs. 1 GehG 1956 gebühre einem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut sei, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der in dieser Bestimmung angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet sei.
Von diesem Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgehend, sei die Gebührlichkeit der Dienst- und (Verwendungs)zulage - auch für gänzlich vom Dienst freigestellte (beamtete) Personalvertreter im Bereich des Post- und Fernmeldewesens - nach den §§ 105 und 106 Geh 1956 im Zusammenhalt mit der Anlage 1 zum BDG 1979 und der Post-Zuordnungsverordnung 2002 zu beurteilen.
Unstrittig sei jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer im Sinne der zitierten Beförderungsrichtlinien für gänzlich dienstfreigestellte Beamte der seinerzeitigen Post- und Telegraphenverwaltung beziehungsweise Post und Telekom Austria AG ab eine Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, angewiesen worden sei. In diesen Beförderungsrichtlinien sei der Anspruch auf Dienst- und Verwendungszulagen, gegliedert nach der Dauer der Zugehörigkeit des dienstfreigestellten Beamten zum jeweiligen Personalvertretungskörper und nach der dienstrechtlichen Stellung des Beamten, normiert gewesen.
Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Beförderungsrichtlinien für dienstfreigestellte Beamte sei die "Anwartschaft" auf die Dienstzulage PT 2/1 mit Wegfall der Funktion des Vorsitzenden des Personalausschusses Salzburg jedenfalls erloschen.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass diese Beförderungsrichtlinien lediglich im Erlassweg verlautbart worden seien und deshalb mangels Kundmachung als Gesetz beziehungsweise Verordnung in dieser Form (auch) bei vom Dienst freigestellten Personalvertretern keine Rechtsgrundlage für die Anweisung von Verwendungs- und Dienstzulagen darstellten (Hinweis unter anderem auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0003, und vom , Zl. 2005/12/0261).
Die Anweisung der Dienstzulage PT 2/1 sei auf Grund der Dienstanweisung der Generaldirektion der Österreichischen Post AG zu GZ. 107925-HS/01 vom erfolgt. Gleiches gelte für die Auszahlungsanordnung der erstinstanzlichen Dienstbehörde. Diese Weisung habe, selbst wenn sie dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden wäre, auch keine Bescheiderlassung diesem gegenüber bewirkt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0217).
Es liege daher kein Bescheid vor, der als mögliche (wenn auch rechtswidrige) Grundlage für einen Anspruch auf die hier strittige Dienstzulage in Betracht käme. Dass sich die hier strittige Dienstzulage nicht auf eine andere Rechtsgrundlage (Gesetz oder Rechtsverordnung) habe stützen können, sei bereits näher dargelegt worden. Dass die Gebührlichkeit einer (höheren) Dienstzulage auch nicht unmittelbar aus dem Benachteiligungsverbot nach § 65 Abs. 3 PBVG ableitbar sei, habe die erstinstanzliche Behörde in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt (Hinweis unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0058).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe inzwischen den zu § 25 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) angesprochenen Grundsatz auch auf Beamte des PT-Schemas übertragen, wonach durch die Tätigkeit als Personalvertreter für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein solle (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0261).
Dass der Beschwerdeführer bei seinem Karriereverlauf auch nicht benachteiligt worden sei, habe die erstinstanzliche Dienstbehörde ausführlich dargelegt.
In Ansehung der Versagung der weiteren Anweisung der Dienstzulage PT 2/1 sei nochmals darauf zu verweisen, dass die Gebührlichkeit einer solchen nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs. 1 GehG 1956 die dauernde Betrauung mit einem die jeweilige Zulage rechtfertigenden Arbeitsplatz voraussetze. Dass der Beschwerdeführer vor Beginn seiner Dienstfreistellung als Personalvertreter nicht mit einem eine höhere Dienstzulage rechtfertigenden Arbeitsplatz betraut gewesen sei, stehe außer Streit.
Die von dem Beschwerdeführer während seiner Dienstfreistellung als Ehrenamt vorgenommene Personalvertretungstätigkeit erfasse auch keine Aufgaben, welche Gegenstand eines Arbeitsplatzes im Verständnis des § 36 BDG 1979 sein könnten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom . Zl. 2005/12/0261). Da die Tätigkeit als Personalvertreter somit keine "Verwendung" im Verständnis der §§ 38, 40 BDG 1979 darstelle, habe es auch keiner bescheidförmigen Abberufung von dieser Tätigkeit bedurft.
Zu dem behaupteten Rechtsanspruch auf Ernennung verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0261. Unter Berücksichtigung dieser Judikatur gehe das Berufungsvorbringen auch in diesem Punkt ins Leere.
Zur Mitwirkung der Personalvertretung bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen nach § 72 Abs. 3 Z 6 PBVG führte die belangte Behörde aus, es ergebe sich aus der Aktenlage, dass am diesbezüglich eine Verhandlung mit dem Personalausschuss Post Salzburg vertreten durch den Vorsitzenden K F, dem nach § 46 PBVG die Vertretung nach außen obliege, stattgefunden habe.
Die Einladung des Personalausschusses zur Verhandlung gemäß § 72 Abs. 3 Z. 6 PBVG sei durch die erstinstanzliche Dienstbehörde ordnungsgemäß über das Sekretariat des Personalausschusses Post Salzburg erfolgt.
Hinsichtlich des gutgläubigen Empfangs verwies die belangte Behörde auf die seit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 1278/63, Slg. N.F. Nr. 6736/A, ständige hg. Rechtsprechung. Auf dem Boden dieser Rechtslage seien die Berufungseinwendungen unbegründet. Wie angeführt sei die Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 2 auf Grund einer Dienstanweisung der Generaldirektion der Österreichischen Post AG und nur im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion des Vorsitzenden des Personalausschusses Post Salzburg und somit ohne Rechtsgrundlage angewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe daher objektiv beurteilt bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt spätestens ab Dezember 2006 an der Rechtmäßigkeit der ihm weiterhin ausbezahlten Leistungen Zweifel haben müssen, weil die nicht auf Gesetz oder Verordnung beruhende Anweisung der höheren Dienstzulage nur im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion des Vorsitzenden des Personalausschusses Post Salzburg erfolgt sei. Es habe dem Beschwerdeführer daher bewusst sein müssen, dass spätestens mit Wegfall dieser Funktion auch die bislang schon rechtsgrundlose Anweisung der Dienstzulage PT 2/1 jedenfalls einzustellen gewesen wäre. Dies schließe den gutgläubigen Empfang der zuletzt genannten Leistungen seit Jänner 2007 aus.
Der Antrag auf Anweisung der Dienstzulage 1 der Verwendungsgruppe PT 2 ab sei zurückzuweisen gewesen, weil dies nicht Prozessgegenstand der Verwaltungssache der ersten Instanz gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
§ 2 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984), BGBl. I Nr. 29/1984, in der Fassung BGBl I Nr. 119/2001, lautet:
...
(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.
..."
§ 17 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, Abs. 3 Z 5 in
der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999, lautet:
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 17. ...
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
...
5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
...
(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.
..."
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde geltend, es sei ein sehr eingehendes und ausführliches Berufungsvorbringen erstattet worden. Dazu enthalte die Bescheidbegründung nur sehr wenig, der weitaus größte Teil seiner Darlegungen sei unberücksichtigt geblieben. So sei selbst die Frage der Arbeitsplatzzugehörigkeit von der belangten Behörde nicht beantwortet worden und daher die Zuständigkeitsfrage trotz seines entsprechenden Berufungsvorbringens nicht geklärt.
In der Berufung war ausgeführt worden, die Zuständigkeit der einschreitenden Dienstbehörde sei fraglich. Die maßgebliche Bestimmung in § 17 Abs. 3 PTSG knüpfe die Zuständigkeit nachgeordneter Personalämter an das Vorliegen von Betriebsstellen. Insoweit dem Beschwerdeführer aber kein Arbeitsplatz in einer Betriebsstelle der ÖPAG zugewiesen sei, respektive der Personalausschuss keine Betriebsstelle der ÖPAG darstelle, sei eine Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg zur Bescheiderlassung nicht gegeben gewesen.
Schon aufgrund dieses Vorbringens in der Berufung wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sich mit der Zuständigkeitsfrage auseinander zu setzen und Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, welche Behörde zur Entscheidung in der vorliegenden Verwaltungssache zuständig ist.
In den Verwaltungsakten erliegt ein Schreiben der in erster Instanz eingeschrittenen Dienstbehörde, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 im Bereich des Personalamtes Salzburg verwendet worden sei. Seit dem sei er als Mitglied des Personalausschusses Salzburg dienstfrei gestellt. Schließlich sei er mit Wirksamkeit vom in die Verwendungsgruppe PT 2/2b und sodann mit in die Verwendungsgruppe PT 2/2 überstellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0027 = VwSlg 17.058A/2006, Folgendes ausgesprochen:
"Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom zum Beamten der Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' ernannt, d.h. in diese überstellt wurde. Diese Überstellung bewirkte - anders als der bloße Wegfall eines Arbeitsplatzes durch Organisationsmaßnahmen, bei der bis zu einer wirksamen Personalmaßnahme in dienstrechtlicher Hinsicht der alte Arbeitsplatz als (weiterhin) zugewiesen gilt -, dass dem Beschwerdeführer der alte Arbeitsplatz, den er als Zollwachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 innegehabt habe, rechtswirksam entzogen war. Diese Überlegung leitet sich einerseits daraus ab, dass dem § 36 BDG 1979 das Regelungskonzept entnommen werden kann, dass demjenigen, der erstmals auf eine Planstelle einer bestimmten Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ernannt wird, ein solcher Arbeitsplatz zugewiesen werden soll, der dieser Besoldungs- oder Verwendungsgruppe entspricht; andererseits daraus, dass kein Grund ersichtlich ist, dass ein Beamter, der in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird, anders behandelt werden soll als ein anderer, der erstmals in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt wird. Nach einer Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgt daher die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979, ohne dass es in Bezug auf den vor der Überstellung innegehabten Arbeitsplatz noch einer Personalmaßnahme nach den §§ 38 und 40 BDG 1979 bedarf.
Mit der Überstellung des Beschwerdeführers in die Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' ging auch die durch seinen alten Arbeitsplatz begründete Dienststellenzugehörigkeit im Sinn des § 2 Abs. 5 DVG verloren, weil durch die Ernennung eine neue Planstelle zugewiesen wurde, was im Beschwerdefall den entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Begründung der dienstbehördlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Erstzuweisung des Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979 darstellt. Als Dienstbehörde für den Beschwerdeführer kommt seit seiner Überstellung nur der Bundesminister für Finanzen (solange sich nicht durch die von ihm vorzunehmende Zuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979 die Zuständigkeit einer anderen Dienstbehörde ergibt) in Betracht, der folglich für das Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 zuständig war."
Bei Übertragung dieser Rechtsansicht auf den Beschwerdefall ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der zuvor innegehabte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen war. Damit ging auch die Betriebsstellenzugehörigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Z. 5 Poststrukturgesetz (PTSG) verloren, weil durch die Überstellung eine neue Planstelle zugewiesen wurde.
Sollte dem Beschwerdeführer kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden sein, was im Schreiben des Personalamts Salzburg vom an den Beschwerdeführer nahegelegt wird, käme für den Beschwerdeführer als Dienstbehörde seit seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 nur das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt in Betracht.
Die belangte Behörde hätte daher schon aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Berufung Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in PT 2 ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wurde oder nicht und gegebenenfalls welcher Arbeitsplatz im zugewiesen wurde. Indem die belangte Behörde derartige Feststellungen nicht traf, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am