VwGH vom 21.09.2005, 2005/16/0216
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde 1. der UR, 2. des MR und 3. des LR, alle in L und vertreten durch Dr. Elfriede Dämon, Rechtsanwältin in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 22, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 51488-33a/05, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides beantragten die beschwerdeführenden Parteien mit der Eingabe vom den Nachlass der im Betrag von EUR 4.352,91 vorgeschriebenen Gebühren. Ein Teil dieser Gebühren sei im Jahre 1995 in einem Nachlassverfahren im Zusammenhang mit der Bewertung eines Geschäftsanteiles einer GmbH sowie einer Kommanditeinlage angefallen. Erst im Jahre 2003 sei das Nachlassverfahren beendet worden. In der Zwischenzeit seien die Gesellschaftsanteile vollständig entwertet worden, sodass die beschwerdeführenden Parteien außer einer Rückzahlung eines Steuerguthabens durch das Finanzamt keinerlei Erträge aus der Verlassenschaft erhalten hätten. Es sei völlig ungewiss, ob aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile überhaupt noch ein geringer Betrag erzielt werden könne, der aber jedenfalls in keinem Verhältnis zu den bewerteten Gesellschaftsanteilen stehe. Die gerichtliche Einbringung der Gebühren sei daher mit besonderer Härte verbunden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gebühren nicht statt. In der Begründung heißt es, bezogen auf den Beschwerdefall ergebe sich, dass in Anbetracht des Nachlassvermögens (allein aus dem Steuerguthaben seien EUR 13.246,37 zur freien Verfügung überlassen worden) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 4.352,91 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG 1962 erblickt werden könne. Daran ändere auch der im Zuge des Nachlassverfahrens behauptete Umstand, dass der Anteil an der GmbH in der Zwischenzeit vollständig entwertet worden sei, nichts. Die beschwerdeführenden Parteien hätten im Übrigen ihre Einkommensverhältnisse nicht dargelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Nachlass der Gebühren verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die besondere Härte muss in der Einbringung des Gebührenbetrages bei dem Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen begründet sein (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 53 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung).
Ein öffentliches Interesse am Nachlass einer vorgeschriebenen Gebühr kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchem dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht (Tschugguel/Pötscher, aaO, E 56 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung).
Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Nachlass der Gebühren wurde nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht auf Gründe des öffentlichen Interesses gestützt. Auch in der Beschwerde wird solches nicht behauptet.
Der Feststellung des angefochtenen Bescheides über die Höhe des Nachlassvermögens wird im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Auch wenn in der Beschwerde eine "enorme Geldentwertung" in der Zeit zwischen Erbanfall und Einantwortung behauptet wird, ändert dies nichts an dem Umstand, dass dem erhaltenen Steuerguthaben von EUR 13.246,37 Gebühren in der Höhe von EUR 4.352,91 gegenüber standen, und diese daher schon allein aus dem Steuerguthaben abgedeckt werden konnten.
Die Behauptung zwischen Erbanfall und Einantwortung seien die Gesellschaftsanteile fast zur Gänze entwertet worden, wodurch eingeholte Gutachten ihre Berechtigung zur Gänze verloren hätten, können weder zu einer Änderung der Vorschreibung der angefallenen Gebühren führen noch einen Nachlass dieser Gebühren rechtfertigen, weil die besondere Härte in der Einbringung des Gebührenbetrages bei den beschwerdeführenden Parteien, also in deren persönlichen Verhältnissen begründet sein müsste. Das Vorliegen einer solchen besonderen Härte hat die belangte Behörde schon allein wegen des überwiesenen Steuerguthabens mit Recht verneint. Die beschwerdeführenden Parteien haben überdies im Nachlassverfahren ihre Einkommensverhältnisse nicht dargelegt und somit das Vorliegen der Voraussetzungen der besonderen Härte gar nicht dargetan, so dass auch aus diesem Grund der Nachlass der Gebühren zu versagen war.
Da sich bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, dass die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-77590