VwGH vom 29.01.2013, 2012/22/0244
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 159.491/2-III/4/11, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 43 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(NAG).
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 3 NAG gestellt, der als auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG gerichtet zu werten gewesen sei. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom "abgewiesen" worden. (Richtig: Der Antrag wurde mit dem genannten Bescheid gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen.)
Der Beschwerdeführer sei am eingereist und habe einen Antrag auf Asylgewährung gestellt. Dieser sei letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom als unbegründet abgewiesen worden. Die Entscheidung sei seit rechtskräftig. Am habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag eingebracht. Als neue Tatsache seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom habe er eine Einstellungszusage vorgelegt. Er hätte nunmehr die Prüfung der Niveaustufe A2 in Deutsch erfolgreich bestanden. Seine Familie lebte immer noch in der Türkei, seine Kinder wären mittlerweile erwachsen, mit seiner Frau stünde er in engem telefonischen Kontakt.
Der Asylgerichtshof habe festgestellt, dass eine Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK verhältnismäßig sei. Somit sei ein Antrag wie der vorliegende zurückzuweisen, wenn nicht maßgebliche Sachverhaltsänderungen eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK erforderlich machten. Der Asylgerichtshof habe im genannten Erkenntnis bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache gut beherrsche und seit 2005 über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" gelegentlich beschäftigt gewesen sei. Auch sein langjähriger Aufenthalt in Österreich, seine sozialen Bindungen im Bundesgebiet und die Dauer des Asylverfahrens hätten bei der Abwägung Berücksichtigung gefunden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe judiziert, dass allein der Zeitablauf von etwa zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der ersten Instanz noch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstelle. Im vorliegenden Fall sei seit der Rechtskraft der Ausweisung etwa ein Jahr vergangen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens sei nicht erkennbar, dass in der Zeit seit der mit rechtskräftigen Ausweisung bis zur Entscheidung der erstinstanzlichen "NAG-Behörde" am ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre. Im Hinblick auf die Urkundenvorlage im Berufungsverfahren sei mitzuteilen, dass Umstände, die nach Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides eingetreten seien, keinen Einfluss auf die Beurteilung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG hätten. Somit sei die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu bestätigen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die zunächst gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 1295/11-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde erwogen hat:
Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Oktober 2011 die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 maßgeblich sind und sich nachstehende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter die Regelung der sogenannten "besonders berücksichtigungswürdigen Altfälle" falle. Damit spricht der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 43 Abs. 4 NAG an, die jedoch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, hat doch der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK beantragt, die nach nunmehriger Rechtslage einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG entspricht.
Gemäß § 44b Abs. 1 NAG ist u.a. ein Antrag nach § 43 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde (Z 1) und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde zutreffend auf den geringen Zeitablauf zwischen der durch den Asylgerichtshof ausgesprochenen rechtskräftigen Ausweisung und der Zurückweisungsentscheidung der ersten Instanz. Ebenso zutreffend verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , 2011/22/0138, in dem einer bestandenen Sprachprüfung und einem Dienstvorvertrag keine maßgebliche Bedeutung bei der Prüfung der Änderung der Umstände beigemessen wurde.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es sich im Asylverfahren "um eine gänzlich andere Rechtsgrundlage" handle als im laufenden Verfahren. Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt, ist doch nur darauf abzustellen, ob in einer bereits getroffenen Ausweisungsentscheidung deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0358).
Inhaltlich verweist der Beschwerdeführer auf eine jahrelange soziale Integration, eine absolvierte Deutschprüfung und die langjährige Aufenthaltsdauer in Österreich, womit eine maßgebliche Änderung der Entscheidungsgrundlage im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG nicht aufgezeigt wird.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-77579