VwGH vom 14.06.2012, 2008/10/0302

VwGH vom 14.06.2012, 2008/10/0302

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Mag. Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der W S in X, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger und Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Mirabellplatz 6/II, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20301-S-30751/3-2008, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe als deren Vertreter am einen Antrag auf Refundierung derjenigen Kosten gestellt, die für die Beschwerdeführerin im Seniorenheim H von bis angefallen seien, sowie der Aufenthaltskosten im Landesklinikum X für denselben Zeitraum. Dem Antrag bzw. dem nachfolgenden Schreiben vom sei u.a. eine Honorarnote über EUR 350,-- für eine zahnärztliche Behandlung (Vollgusskrone) der Beschwerdeführerin beigelegt worden. Des Weiteren sei die Berücksichtigung bestimmter, detailliert aufgelisteter Aufwendungen bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin begehrt worden:


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-
Ausgaben im Zusammenhang mit einer Mietwohnung in X (Mietkosten EUR 419,--, Vergebührung des Mietvertrages EUR 145,80, Kaution EUR 1.215,--);
-
im Antrag seien weiters diverse Zahlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin an eine "XY Bau-GesmbH" aufgelistet worden, deren Alleingesellschafter der Genannte sei (beispielsweise: Einzahlungen für "Mindest-KöSt, Firmenbuch und Bilanz"). U.a. sei in diesem Zusammenhang auch der Antrag auf Anrechnung des Verlustvortrages über EUR 200.000,-- gestellt worden;
-
Kosten für verschiedene Versicherungen (Rechtsschutz-, Haftpflicht- und Kaskoversicherung für den PKW des Ehemannes der Beschwerdeführerin; Haushaltsversicherung);
-
für ein "geringstwertiges Betriebsbaugrundstück" könnten laut Antrag Grundsteuer und Anliegerleistungen nachgereicht werden;
-
auch die Erstattung von Aufwendungen für PKW-Fahrten sei beantragt worden: z.B. für den täglichen Besuch der Beschwerdeführerin (von X, G 7A bis zur Klinik X); für fallweise Fahrten nach Salzburg Stadt für Wahl- und Facharztbesuche und Besuche der Tochter und Enkelkinder; für fallweise Fahrten zum Betriebsgrundstück in Oberösterreich und zu den Lagergütern (erforderlich zur potentiellen Ressourcendeckung);
-
Lebenserhaltungskosten und Übersiedlungskosten jeder Art. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei ausgesprochen worden, dass für die Beschwerdeführerin die Aufenthaltskosten in der Einrichtung Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebs-GesmbH, Landesklinikum X, für den Zeitraum vom bis in der Höhe von täglich EUR 197,-- und ab bis auf weiteres in der Höhe von derzeit täglich EUR 208,-- aus Sozialhilfemitteln abzüglich der Eigenleistung getragen würden. Die Eigenleistung sei von der erstinstanzlichen Behörde folgendermaßen festgesetzt worden:


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von 30. Oktober bis
EUR 125,93
von 1. November bis
EUR 1.888,98
von 1. Dezember bis
EUR 1.888,98
von 1. Jänner bis
EUR 1.894,90
von 1. Februar bis
EUR 1.894,90
von 1. März bis
EUR 1.894,90
ab bis auf weiteres monatlich
EUR 79,04

Der Antrag auf Rückerstattung der mit Schreiben vom vorgelegten und bezahlten Rechnungen bzw. der Kosten für das Seniorenheim H für die Beschwerdeführerin ab bis laufend sei von der erstinstanzlichen Behörde abgewiesen worden.

Nach Darstellung des weiteren Verfahrensganges (insbesondere auch des Inhalts der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung) und der anzuwendenden Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, die Beschwerdeführerin sei zum letzten Mal am im Seniorenheim H aufhältig gewesen. In der Zeit von 2. Mai bis sei sie stationär im Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhaus in Schwarzach untergebracht gewesen. Am habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe durch Kostenübernahme im Landeskrankenhaus X, Psychiatrische Sonderpflege (PSP), gestellt.

In der von der erstinstanzlichen Behörde dazu eingeholten Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes beim Amt der Salzburger Landesregierung vom sei eine Unterbringung im Klinikum X auf Grund der psychischen Erkrankung und der notwendigen pflegerischen Maßnahmen befürwortet worden.

Am sei die Beschwerdeführerin stationär im Klinikum X aufgenommen worden. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid seien die dafür angefallenen Kosten beginnend mit dem Aufnahmetag bis laufend aus Sozialhilfemitteln (abzüglich der Eigenleistung) übernommen worden, die begehrte Übernahme derjenigen Kosten, die von bis im Seniorenheim H angefallen seien, sei hingegen abgewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin bringe hiezu im Ergebnis vor, dass sich der Sozialhilfeträger nicht nur am Grundsatz der Kostengünstigkeit zu orientieren habe, sondern auch auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand des Hilfesuchenden Rücksicht zu nehmen sei, weswegen (auch) die Kosten im Seniorenheim H zu ersetzen wären.

Dem Vorbringen sei in der Hinsicht beizupflichten, dass für den Sozialhilfeträger nicht ausschließlich das Kostengünstigkeitsprinzip maßgeblich sein dürfe. Gerade deshalb habe ja die Behörde, nachdem der Sozialmedizinische Dienst des Landes zu dieser Maßnahme eine positive Stellungnahme abgegeben habe, die kostenintensive Unterbringung in der PSP X (im Jahr 2008 belaufe sich der Tagessatz dieser Einrichtung auf immerhin EUR 208,--) aus Mitteln der Sozialhilfe, abzüglich der Eigenleistung, übernommen. Trotzdem stünde eine über diese Kostentragung hinausgehende "Parallelfinanzierung" (also die zusätzliche Übernahme der Aufwendungen für das Seniorenheim H für denselben Zeitraum) eindeutig im Widerspruch zu der in § 5 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) festgelegten Verantwortung des Sozialhilfeträgers hinsichtlich eines sorgsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln.

Zur Eigenleistung der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie habe sich gegen die Berücksichtigung ihres Unterhaltsanspruches gegenüber ihrem Ehemann ausgesprochen. Dazu sei auszuführen, aus § 8 SSHG ergebe sich, dass (Sozial )Hilfe nur insoweit zu gewähren sei, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreiche, um den Lebensbedarf zu sichern. Die Beschwerdeführerin habe zur Deckung der Kosten des Klinikums X folgendermaßen beizutragen: Von ihrer Pension seien gemäß § 8 Abs. 5 SSHG 80 % einzusetzen - das sei für das Jahr 2007 ein Betrag von EUR 671,46, für das Jahr 2008 ein Betrag von EUR 686,34; weiters seien vom Pflegegeld EUR 1.129,52 heranzuziehen (Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von EUR 1.171,70, wovon das Pflegetaschengeld in der Höhe von EUR 42,18 in Abzug zu bringen sei; vgl. §§ 5, 13 des Bundespflegegeldgesetzes). Schließlich seien 80 % des Unterhaltsanspruches gegen ihren Ehemann heranzuziehen, der folgendermaßen berechnet worden sei:

" I. Berechnung für das Jahr 2007:


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1. mtl Einkommen Frau W S:
Pension der PVA
EUR
839,32
mtl Nettoeinkommen (x 14/12)
EUR
979,21


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2. mtl Einkommen Herr J S:
- Pension der Bundeskammer der Architekten
EUR
958,26
- Pension der SVA der gewerblichen Wirtschaft
EUR
537,05
mtl Nettoeinkommen (x 14/12)
EUR
1.744,53


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3. mtl Gesamtnettoeinkommen (1. und 2.)
EUR
2.723,74
davon 40%
EUR
1.089,50
abzüglich Einkommen Frau S
EUR
979,21
Ergänzungsanspruch Frau S (gerundet)
EUR
110,00
davon 80%
EUR
88,00

II. Berechnung für das Jahr 2008:


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1. mtl Einkommen W S:
Pension der PVA
EUR
857,92
mtl Nettoeinkommen (x 14/12)
EUR
1.000,90


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2. mtl Einkommen J S:
- Pension der Bundeskammer der Architekten
EUR
962,67
- Pension der SVA der gewerblichen Wirtschaft
EUR
535,92
mtl Nettoeinkommen (x 14/12)
EUR
1.748,36


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3. mtl Gesamteinkommen (1. und 2.)
EUR
2.749,26
davon 40%
EUR
1.099,70
abzüglich Einkommen von Frau S
EUR
1.000,90
Ergänzungsanspruch (gerundet)
EUR
98,80
davon 80%
EUR
79,04"

Zu dieser Berechnung sei erläuternd festzuhalten, dass der Ehegattenunterhalt in § 94 ABGB geregelt sei. Für den Fall, dass beide Ehegatten Einkommen bezögen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, habe der schlechter verdienende Partner, dessen Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreiche, einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Ehepartner. Der Ergänzungsanspruch diene dazu, den durch eigenes Einkommen nicht gedeckten Unterhalt bis zur Höhe des angemessenen Unterhaltes zu ergänzen. Die Höhe des angemessenen Unterhaltes sei nach den Lebensumständen und der einvernehmlichen Lebensgestaltung durch die Ehegatten im Einzelfall individuell zu ermitteln. In Durchschnittsfällen (das heiße: Durchschnittseinkommen und Fehlen besonderer Umstände) erfasse die Praxis beide Anspruchsvoraussetzungen dadurch, dass sie sich an richtlinienartigen Prozentwerten orientiere. Derartige Durchschnittsberechnungen seien für den Einzelfall nicht bindend. Dieser Orientierungswert für den Unterhaltsergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten errechne sich aus 40 % des Familieneinkommens (das heiße der Summe der Nettoeinkommen beider Ehepartner). Von diesem Anteil am Familieneinkommen sei schließlich das Nettoeinkommen des berechtigten Ehegatten zur Gänze abzuziehen. Das Ergebnis stelle den Unterhaltsergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten dar.

Wenn die Beschwerdeführerin meine, dass "besondere Ausgaben des Ehemannes im Zusammenhang mit der betreuungsbedingten Situation" (Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einmietung in X; Fahrtkosten für Besuche der Ehefrau und zwar z.B. von X nach Salzburg/retour sowie von der Mietwohnung in X nach "G"/retour) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen wären, könne dem nicht gefolgt werden. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nämlich Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht. Solche Ausgaben könnten weder zur Schmälerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage noch in weiterer Folge dazu führen, dass der Beschwerdeführerin ein geringerer Unterhaltsanspruch verbleibe.

Zum anderen stellten - wie bereits erwähnt - die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Prozentsätze zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltes bloß eine Orientierungshilfe dar, um für Durchschnittsfälle eine "generalisierende Regel" zur Verfügung zu haben. Das aus den Berechnungsformeln (Prozentsätzen) resultierende Ergebnis sei dann nicht bindend, wenn besondere, vom Durchschnitt abweichende Umstände des Einzelfalles für einen höheren oder niedrigeren Unterhaltsanspruch sprächen. Eine derartige Ausnahme von der "generalisierenden Regelung" stelle u. a. der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf Seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen könne. Als derartiger Sonderbedarf seien die Kosten der durch die körperliche Verfassung des Unterhaltsberechtigten notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim anzusehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0010; der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis einen Unterhaltsanteil des Berechtigten am Familieneinkommen in der Höhe von 50 % als gerechtfertigt angesehen). Angesichts dieser Judikatur sei daher im vorliegenden Fall die Zugrundelegung einer Quote von 40 % bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruches jedenfalls gerechtfertigt. Dieser Anspruch der Beschwerdeführerin könne solange nicht berührt sein, als insgesamt die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten nicht überschritten werde. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.

Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass das Pflegegeld (Ehemann der Beschwerdeführerin Stufe 1, Beschwerdeführerin Stufe 6) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 74/2008, (SSHG) lauten:

"Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe

§ 1

(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).

(2) Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.

Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe

Individuelle und familiengerechte Hilfe

§ 2

(1) Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen. Dabei ist auf seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand und den Grad seiner sozialen Anpassung und auf die persönliche Bereitschaft Rücksicht zu nehmen, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beseitigung der Notlage mitzuwirken. …

(2) Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.

Einsetzen und Fortdauer der Hilfe

§ 3

Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, soweit das notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.

Rechtsanspruch

§ 5

Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch; auf die Leistung der Hilfe in besonderen Lebenslagen und auf soziale Dienste besteht kein solcher Anspruch. Sozialhilfe ist in der Form zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste Weise erreichen lässt.

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

Anspruch

§ 6

(1) Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Subsidiarität

§ 7

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen.

Einsatz der eigenen Mittel

§ 8

(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.

(5) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht sind, 20 v.H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder eines sonstigen Einkommens und die allfälligen Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug), jeweils vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist jedenfalls mit dem Betrag von 20 v.H. der nach dem ASVG möglichen Höchstpension, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen Abzüge, begrenzt.

(6) Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes.

Lebensbedarf

§ 10

(1) Zum Lebensbedarf gehören:


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1.
der Lebensunterhalt;
2.
die Pflege;
3.
Krankenhilfe;

(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen;

diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.

Lebensunterhalt

§ 11

Der Lebensunterhalt umfasst die nötige Unterkunft, Nahrung,

Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.

Pflege

§ 13

Die Pflege umfasst die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistigseelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

...

Unterbringung in Anstalten oder Heimen

§ 17

(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistigseelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. …

(2) Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen über 15 Jahren ist ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs. 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. …

…"

Die Beschwerde macht geltend, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme sowohl der Kosten für den Heimplatz im Seniorenheim H als auch im Landesklinikum X aus Mitteln der Sozialhilfe für den Zeitraum von bis bestehe zu Recht. Dies ergebe sich aus den Grundprinzipien der Sozialhilfegesetzgebung. § 1 Abs. 1 SSHG normiere als Prinzip der Sozialhilfe die Ermöglichung der Führung eines menschenwürdigen Lebens für den Hilfesuchenden. Zwar neige die Rechtsprechung in der Frage nach der Definition menschenwürdigen Lebens eher zu einem normativen Ansatz, wonach aus gewährten Leistungen zu schließen sei, was Menschenwürde bedeute und nicht umgekehrt, wenn sie etwa zur Frage menschenwürdiger Unterbringung dartue, dass diese nur existentiellen Grundbedürfnissen entspreche und der Hilfesuchende auch Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen müsse. Daraus könne jedoch nicht eine generelle und pauschale Gleichsetzung von Menschenwürde und existentiellen Grundbedürfnissen abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin benötige aus medizinischen Gründen die Aufrechterhaltung des Seniorenheimplatzes in Salzburg H. Es habe bei der Beschwerdeführerin ein hohes Sicherheitsbedürfnis bestanden. Eine sofortige Auflösung des Heimplatzes in Salzburg H hätte mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt (vgl. die ärztliche Bestätigung Dris. K. vom ). Auch aus nachträglicher Sicht werde die vorübergehende zusätzliche Aufrechterhaltung des Seniorenheimplatzes bis Mitte April 2008 von Dr. K. als sehr positiv gewertet und ausgeführt, dass damit ein schrittweiser Übergang von dem Seniorenheim in Salzburg in die Psychiatrische Sonderpflege in X habe vollzogen werden können. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit, als sie große Ängste gehabt habe, der Rückhalt durch die Möglichkeit einer betreuten Wohnung in Salzburg eine große Hilfe gewesen sei und dass dadurch eine deutliche Stabilisierung habe erreicht werden können (ärztlicher Bericht Dris. K. vom ). In der konkreten Konstellation realisiere sich das Recht der Beschwerdeführerin auf ein menschenwürdiges Leben in einer Befriedigung ihres Sicherheitsbedürfnisses, in der Beseitigung ihrer Ängste, in der Stabilisierung ihres Zustandes und letztlich in der Ermöglichung der weiteren Unterkunft in der Psychiatrischen Sonderpflege in X durch die vorübergehende Aufrechterhaltung des Heimplatzes in H.

Gemäß § 2 Abs. 1 SSHG sei auf die Eigenart und die Ursache der Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen. Dabei sei u.a. auf seinen geistig-seelischen Zustand Rücksicht zu nehmen. Diese Vorschrift sei Ausfluss des Individualitätsprinzips, das als entscheidender Faktor betrachtet werden könne, der die Sozialhilfe von anderen Konzeptionen staatlicher sozialer Sicherung unterscheide (Hinweis auf Pfeil , Österreichisches Sozialhilferecht, Gesetze und Kommentare, 1989, S. 362). Dies indiziere einerseits die Erfassung der Lebenssituation des Hilfesuchenden persönlich und individuell und deren Überprüfung auf Bedürftigkeit. Andererseits sei damit der Auftrag verbunden, "Art und Hilfe des Umfanges" bestmöglich auf die konkrete Situation abzustimmen. Verbinde man diese Kriterien mit den Aussagen Dris. K. und des Attestes von Univ.Prof. L. könne eine sachgerechte Sozialhilfe im konkreten Fall nur durch die vorübergehende Beibehaltung des Heimplatzes in Salzburg realisiert werden.

§ 2 Abs. 2 SSHG spreche die familiengerechte Hilfe an, wonach bei der Gewährung der Sozialhilfe zu berücksichtigen sei, dass die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert würden. Dies sei im vorliegenden Fall insofern von Relevanz, als es für die Stabilität des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin von größter Wichtigkeit gewesen sei, dass sie die Sicherheit des Heimplatzes in Salzburg gehabt habe, welchen der Ehemann der Beschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr seiner Frau nach Salzburg auch für sich selbst weiterhin aufrecht erhalten habe (dies auch nach seiner Wohnungnahme in X).

Letztlich komme auch die Bestimmung des § 3 SSHG zum Tragen. Die Sozialhilfe habe rechtzeitig einzusetzen. Sie sei nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren. Die Kostentragung für die Heimkosten in Salzburg neben den Kosten in der Psychiatrischen Sonderpflege in X sei als eine rechtzeitig zu leistende Hilfe anzusehen, sie sei eine vorbeugende Maßnahme zur Beseitigung der Notlage der Beschwerdeführerin gewesen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführerin die Führung eines menschenwürdigen Lebens im Sinne des § 1 Abs. 1 SSHG über ihren Antrag durch Übernahme der Kosten der Unterbringung im Landesklinikum X nach § 17 Abs. 1 erster Satz SSHG ermöglicht. Unbestritten war auf Grund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin die Unterbringung in der Psychiatrischen Sonderpflege erforderlich. Durch diese Maßnahme wurde auf die Eigenart und Ursache der Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und auf ihren körperlichen und geistig-seelischen Zustand im Sinne des § 2 Abs. 1 SSHG Rücksicht genommen. Gerade diese Vorgehensweise durch die belangte Behörde entsprach dem Individualitätsprinzip.

Es ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin von 2. Mai bis in Krankenhauspflege und anschließend in psychiatrischer Sonderpflege befand; die in der Zeit von bis aufgelaufenen Kosten der psychiatrischen Sonderpflege - bei der es sich nach der Aktenlage um eine "Vollversorgung" handelt - trägt (im Grunde des § 17 SSHG) der Sozialhilfeträger. Dass die belangte Behörde die Tragung der aus dem Titel der "Unterbringung" der Beschwerdeführerin im Seniorenheim H von bis geltend gemachten Kosten ablehnte, war schon deshalb nicht rechtswidrig, weil der Anspruch nach § 17 SSHG an die (tatsächliche) Unterbringung und Pflege in einer Anstalt oder in einem Heim anknüpft und die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Seniorenheim H, sondern - wie gesagt - auf Kosten der Sozialhilfe in der psychiatrischen Sonderpflege in X untergebracht war. Die Frage der Möglichkeit einer Rückkehr in die "Wohnung" stellt sich im vorliegenden Zusammenhang - anders als im Anwendungsbereich der Vorschriften betreffend Geldleistungen für die Unterkunft (vgl. § 12a SSHG) - nicht.

Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einem Unterhaltsbeitrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgegangen und habe daher die Eigenleistung der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 um EUR 88,-- und im Jahr 2008 um EUR 79,04 zu hoch angesetzt. Richtig sei, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Heim einen Sonderbedarf darstelle, welcher eine Überschreitung der Prozentsätze bei der Berechnung des Unterhaltes rechtfertige. Es seien jedoch gerade im gegenständlichen Fall jene Aufwendungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, welche gerade und im Zusammenhang mit der Unterbringung in X angefallen seien. Allein die monatliche Miete des Ehemannes für die Wohnung in X von EUR 423,-- ab Dezember 2007 neben den zu bezahlenden Heimkosten in Salzburg, die Nächtigungskosten in Schwarzach im November 2007, die monatlichen Fahrtkosten zwischen Salzburg und X sowie die Einmalkosten der Übersiedlung ergäben einen monatlichen Mehraufwand des Ehemannes der Beschwerdeführerin zufolge der erforderlichen Nähe des Ehemannes in Höhe von EUR 1.350,-- im November 2007 und ca. EUR 600,-- ab Dezember 2007 bis April 2008. Damit ergebe sich für den Ehegatten ein monatlich für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigendes Nettoeinkommen im November 2007, welches unter dem Einkommen der Beschwerdeführerin liege und in den Monaten ab Dezember 2007 nur geringfügig über jenem der Beschwerdeführerin liege. Es ergebe sich daher kein anrechenbarer Unterhaltsbeitrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

Zwar ist ein Abzug von Aufwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten zugutekommen oder (auch) seinen Zwecken dienen und gemeinsam bzw. mit seiner Zustimmung getätigt wurden, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Betracht zu ziehen (vgl. Schwimann/Kolmasch , Unterhaltsrecht3, 143f). Es kann jedoch auf sich beruhen, ob die im Beschwerdefall geltend gemachten Aufwendungen zum Abzug berechtigten. Es kann nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0247, ausgesprochen hat, bei entsprechender Bedarfslage - etwa im Hinblick auf einen krankheitsbedingten Sonderbedarf, wie ihn im Beschwerdefall die Kosten der psychiatrischen Sonderpflege darstellen - dazu kommen, dass der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen dem anderen gemäß § 94 Abs. 2 letzter Satz ABGB einen Unterhaltsbeitrag zu leisten hat. Nach Lage des Beschwerdefalles wird daher mit dem Hinweis der Beschwerde, das Einkommen des Ehegatten wäre bei Abzug der gelten gemachten Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage im November 2007 unter und ab Dezember 2007 nur geringfügig über dem Einkommen der Beschwerdeführerin gelegen, keine Rechtswidrigkeit bei der unter Anrechnung entsprechender Unterhaltsleistungen des Ehegatten erfolgten Bemessung der Eigenleistung der Beschwerdeführerin in der Höhe von monatlich EUR 88,-- bzw. EUR 79,04 aufgezeigt.

Weiters wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, weil die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren zu zahlreichen, aufgezählten Umständen durchgeführt hat. Dass diese Umstände nicht entscheidungsrelevant sind, ergibt sich schon aus obigen Ausführungen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am