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VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0185

VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0185

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/12/0186

2010/12/0189

2010/12/0188

2010/12/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerden der Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts in Wien, vertreten durch GGG Rechtsanwälte Dr. Georg Grießer em., Dr. Sieglinde Gahleitner und Dr. Roland Gerlach LLM in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vom ,


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1.
Zl. BMLFUW-108116/0001-PR/1/2010,
2.
Zl. BMLFUW-108613/0001-PR/1/2010,
3.
Zl. BMLFUW-203089/0001-PR/1/2010,
4.
Zl. BMLFUW-203221/0006-PR/1/2010 und
5.
Zl. BMLFUW-203217/0001-PR/1/2010,
betreffend Feststellungen i.A. Dienstzeit sowie Parteistellung der beschwerdeführenden Partei (mitbeteiligte Parteien:
ad 1. KE,
ad 2. KaE,
ad 3. HN,
ad 4. HS,
ad 5. EH,
sämtliche in K),
I. den Beschluss
gefasst:
Soweit sich die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide richten, werden sie zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit sich die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide richten, werden sie als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligten stehen jeweils in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie sind der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 des Spanische Hofreitschule-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/2000 (im Folgenden: SHG), zur Dienstleistung zugewiesen.

Am beantragten sie bescheidförmige Feststellungen zur Frage, ob ihnen eine bezahlte Mittagspause zukomme. In den daraufhin durchgeführten Verwaltungsverfahren sprach sich die beschwerdeführende Partei gegen eine antragsgemäße Feststellung aus und beantragte in einer Eingabe vom weiters die Feststellung, wonach ihr in den dienstrechtlichen Feststellungsverfahren der Mitbeteiligten Parteistellung zukomme.

Mit den angefochtenen, ausschließlich an die Mitbeteiligten gerichteten und der beschwerdeführenden Partei lediglich zur Kenntnis gebrachten Bescheiden, jeweils vom stellte die belangte Behörde jeweils fest, dass die Ruhepause (Mittagspause) der Mitbeteiligten unter den Voraussetzungen des § 48b BDG 1979 weiterhin im Ausmaß von einer halben Stunde auf die Dienstzeit anzurechnen sei (Spruchpunkt I.), sowie weiters, dass der beschwerdeführenden Partei im dienstrechtlichen Verfahren über den Feststellungsantrag des jeweiligen Mitbeteiligten keine Parteistellung zukomme (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Rechtsvorschriften in den angefochtenen Bescheiden zur Frage der Parteistellung gleichlautend Folgendes aus:

"Zu klären ist die Frage, ob die Spanische Hofreitschule-Bundesgestüt Piber GöR (im Folgenden kurz: Spanische Hofreitschule) im gegenständlichen Verfahren Parteistellung hat.

Diese Frage muss an Hand der Auslegung der materiellen Rechtsvorschriften, darüber hinaus auch im Lichte der Gesamtrechtsordnung, von der Behörde geklärt werden.

Es ist daher zu prüfen, ob für die Spanische Hofreitschule ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht und darüber hinaus, ob der gegenständliche Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Spanischen Hofreitschule haben kann.

Aus dem Spanischen Hofreitschule-Gesetz ergibt sich nach Ansicht der Behörde kein Rechtsanspruch im gegenständlichen Verfahren.

Denn § 3 Spanische Hofreitschule-Gesetz regelt die bloße Vermögensübertragung und sieht eine Gesamtrechtsnachfolge des Vermögens von bisher vom Bundesgestüt Piber bzw. von der Spanischen Hofreitschule verwalteten Vermögens an die Gesellschaft vor.

§ 4 Spanische Hofreitschule-Gesetz beinhaltet Bestimmungen über die Errichtung der Gesellschaft und regelt, dass Alleingesellschafter der Bund ist und die Gesellschaftsrechte durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden.

Die Geschäftsführer der Gesellschaft üben zwar die Dienst- und Fachaufsicht aus, sind aber nach wie vor an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden.

In diesem Bereich ist daher auch keine lückenlose Universalsukzession gegeben.

Zu prüfen ist weiters, ob aus dem Spanischen Hofreitschule-Gesetz ein rechtliches Interesse der Spanischen Hofreitschule im gegenständlichen Verfahren ableitbar ist und ob der gegenständliche Bescheid unmittelbare Auswirkung auf die Spanische Hofreitschule hat.

Diese Frage wird von der Behörde verneint, weil der gegenständliche Feststellungsbescheid keine unmittelbare Auswirkung auf die Gesellschaft hat.

Selbst unter Heranziehung des § 10 Spanische Hofreitschule-Gesetz, der den Ersatz für Gehaltsaufwendungen regelt, hat der gegenständliche Feststellungsbescheid betr. Dienstzeit keine unmittelbare Auswirkung auf die Gesellschaft.

Denn primär besoldet der Bund weiterhin die Beamten der Gesellschaft (im gegenständlichen Fall den Bescheidwerber) und § 10 Spanische Hofreitschule-Gesetz regelt die Refundierungspflicht für den Bezugsaufwand samt Nebenkosten der Gesellschaft. Daraus könnte allenfalls eine mittelbare Auswirkung ableitbar sein. Wobei es sich aber nach Ansicht der Behörde nicht um ein rechtliches Interesse, sondern vielmehr um ein wirtschaftliches Interesse handelt.

Ein wirtschaftliches Interesse wird aber durch die Rechtsordnung nicht speziell berücksichtigt und begründet daher keine Parteistellung.

Zusammengefasst ist die Behörde der Ansicht, dass die Spanische Hofreitschule keinen Rechtsanspruch und auch kein rechtliches Interesse im gegenständlichen Verfahren, sondern allenfalls ein wirtschaftliches Interesse hat, welches aus den §§ 3.4 und 10 Spanische Hofreitschule-Gesetz ableitbar ist.

Selbst nach der von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Schutznormtheorie (dabei kommt es auf den vom materiellen Recht verfolgten Schutzzweck an) ist für die Spanische Hofreitschule keine Parteistellung ableitbar, weil die eventuell betroffenen Interessen rein wirtschaftlich wären.

So argumentiert die Spanische Hofreitschule selbst mit der Kontrolle des Rechnungshofes und dessen Kritik im Falle einer nicht sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln bei einer rechtsgrundlagenlosen Arbeitszeitverkürzung.

Selbst unter der Annahme, dass ein rechtliches und nicht wirtschaftliches Interesse betroffen wäre, hätte die Spanische Hofreitschule aber keine Parteistellung, weil der gegenständliche Bescheid keine unmittelbare Auswirkung auf sie hat (wie bereits oben argumentiert).

Abschließend wird auch daraufhin gewiesen, dass durch die Beiziehung der Spanischen Hofreitschule im gegenständlichen Verfahren bzw. durch die Zustellung einer Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides die Parteistellung der Gesellschaft in diesem Verfahren nicht begründet werden kann."

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes dieser Bescheide mit dem Antrag geltend, sie aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt. Die Mitbeteiligten erstatteten keine Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 8 AVG (Stammfassung BGBl. Nr. 51/1991) lautet:

"§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

§ 3 DVG (im Wesentlichen Stammfassung nach der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 29/1984, die Überschrift modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991) lautet:

"Zu § 8 AVG

§ 3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind."

Die Formulierung des § 3 DVG geht auf die Stammfassung dieses Gesetzes BGBl. Nr. 54/1958 zurück. In den Gesetzesmaterialien hiezu (RV 328 BlgNR, 8. GP, 8) heißt es (auszugsweise):

"Zu § 3:

... Mit dem § 3 des DVG. soll klargestellt werden, dass im Dienstrechtsverfahren nur der Beamte selbst (dessen Hinterbliebener usw.) Partei ist und nicht etwa zu seinen Lebzeiten auch sein Angehöriger, der unter Umständen an dem Verfahren ein Interesse besitzen kann (etwa geschiedene Gattin). ..."

§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und 2 SHG (jeweils Stammfassung BGBl. I Nr. 115/2000) lauten (auszugsweise):

"Vermögensübertragung

§ 3. (1) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundesgestüts Piber und der Spanischen Hofreitschule unbeschadet der folgenden Bestimmungen in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.

...

Personalregelungen

§ 8. (1) Für Bedienstete, die am dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehören, gelten ab folgende Regelungen:

1. Beamte werden mit in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.

2. Vertragsbedienstete werden mit Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, werden nach Maßgabe des am bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern.

3. Die Kollektivvertragsbediensteten werden mit

Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Gesellschaft nicht berührt.

4. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen

Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

...

(3) ... Auf die der Gesellschaft zur Dienstleistung

zugewiesenen Beamten sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, über die Dienstzeit weiterhin anzuwenden. ...

...

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

§ 9. (1) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 8 Abs. 1 Z 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

...

Ersatz für Gehaltsaufwendungen

§ 10. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Betrag anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis.

(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist."

Die vorliegenden Beschwerden bekämpfen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach der beschwerdeführenden Partei in den von den Mitbeteiligten angestrengten dienstrechtlichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukomme. In diesem Zusammenhang führen die Beschwerden gleichlautend Folgendes aus:

" 1. Parteistellung

Die Parteistellung im Verfahren, in dem der angefochtene Bescheid ergangen ist, ist kein Erfordernis für die Erhebung einer Beschwerde (vgl Walter-Mayer-Kucsko-Stadlmayer , Rz 953). Im Übrigen hat die belangte Behörde über die Parteistellung unrichtig entschieden:

a) Die 'Ausgliederung' der Spanischen Hofreitschule

aus dem Bundesbetrieb führt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem, einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession vergleichbaren Rechtsübergang, der auch verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse erfasst und daher zur Rechtsnachfolge in die Parteistellung führt (vgl VwGH 2004/07/0196). Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasse auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft (unter Bezug auf VwGH 97/07/0168). § 3 (1) Spanische Hofreitschule-Gesetz ordnet an, dass die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundesgestüts Piber und der Spanischen Hofreitschule in alle bestehenden Rechte und Pflichten eintritt. Diese gesetzliche angeordnete Universalsukession führt zur Parteistellung der Beschwerderführerin. Es kann ja keinem Zweifel unterliegen, dass der Bund als Rechtsvorgänger Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gehabt hätte.

b) Im Sinne des § 8 AVG besteht Parteistellung immer dann, wenn subjektives Recht verletzt wird. Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es nach herrschender Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist demnach ein subjektives Recht, und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (vgl Hengstschläger-Leeb , Kommentar zum AVG, Rz 6 zu § 8). Diese Voraussetzung ist unter anderem dann gegeben, wenn ein die bestehenden subjektiven Rechte einer natürlichen oder juristischen Person belastender Rechtsgestaltungsbescheid oder Feststellungsbescheid erlassen wird (vgl VwGH 87/10/0005).

Die Beschwerdeführerin wird durch den streitgegenständlichen Bescheid beschwert, weil daraus folgt, dass sie für die der belangten Behörde zu refundierenden Kosten der bei ihr tätigen Beamten weniger Arbeitszeit als Gegenleistung erhält, als dies gesetzlich vorgesehen ist. Die im bekämpften Bescheid bemühte Unterscheidung, dass es sich dabei nur um eine 'mittelbare' Beschwer und darüber hinaus lediglich um wirtschaftliche Interessen handelt, lässt sich nicht aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin hat den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Wahrung des öffentlichen Interesses an dem von ihr repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin, die dabei der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ist als Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Damit korrespondiert eine entsprechende Verpflichtung im öffentlichen Interesse. Schon auf Grund dieses öffentlich rechtlichen Auftrages hat die Beschwerdeführerin ein immanentes Interesse daran, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter, gleichgültig, ob sie nun 'Beamte' sind oder nicht, ihren gesetzlich geregelten Arbeits- bzw. Dienstverpflichtung nachkommen."

Darüber hinaus enthalten die Beschwerden Ausführungen, weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen betreffend die Arbeitszeit der Mitbeteiligten inhaltlich unrichtig seien.

Zur Frage der Parteistellung ist den Beschwerden Folgendes zu erwidern:

Zunächst ist festzuhalten, dass die offenbar von der beschwerdeführenden Partei vertretene Rechtsauffassung, wonach das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Mitbeteiligten von der in § 3 Abs. 1 SHG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge erfasst sei, nicht zutrifft. Zwar ordnet die mit "Vermögensübertragung" übertitelte zitierte Gesetzesbestimmung an, dass die beschwerdeführende Partei als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich des Bundesgestüts Piber und der Spanischen Hofreitschule in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit eintritt; diese Anordnung versteht sich jedoch ausdrücklich "unbeschadet der folgenden Bestimmungen". Aus den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z. 1, des § 9 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 SHG ist aber zweifelsfrei abzuleiten, dass § 3 Abs. 1 leg. cit. keinen Eintritt der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeber in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 SHG zugewiesenen Beamten anordnet. Zunächst wäre die Anordnung einer solchen Zuweisung in der zuletzt genannten Bestimmung unverständlich, wollte man die Auffassung vertreten, dass schon das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in seiner Gesamtheit aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 SHG auf die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber übergegangen wäre. § 9 Abs. 1 SHG trifft weiters Regelungen betreffend der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, was voraussetzt, dass sie bis dahin (ungeachtet ihrer Zuweisung an die beschwerdeführende Partei) im Bundesdienst verbleiben. Schließlich zeigt § 10 Abs. 1 SHG, dass der Bund weiter Schuldner der Bezugsforderungen zugewiesener Beamter aus dem weiterhin mit ihm bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis bleibt; andernfalls wäre nicht ersichtlich, weshalb die beschwerdeführende Partei verhalten sein sollte, dem Bund seinen mit der Erbringung der in Rede stehenden Geldleistungen verbundenen Aufwand zu ersetzen.

Bestand aber solcherart das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen den Mitbeteiligten und dem Bund auch nach ihrer Zuweisung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 SHG an die beschwerdeführende Partei fort, so folgt daraus, dass der beschwerdeführenden Partei aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Mitbeteiligten, an welchem sie ihrerseits nicht beteiligt ist, weder Rechte noch Pflichten (gegenüber den Mitbeteiligten) zukommen. Vor diesem Hintergrund schließt schon der klare Wortlaut des § 3 DVG, welcher im Übrigen die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren erschöpfend umschreibt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3175/80), eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei aus.

Im Übrigen gilt jedoch - anders als die beschwerdeführende Partei meint -, dass der Bund als Dienstgeber eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ungeachtet der für ihn damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen keine Parteistellung in dienstrechtlichen Verwaltungsverfahren genießt, sondern dem Beamten durch die Dienstbehörde mit Hoheitsgewalt gegenüber tritt.

Wie oben ausgeführt kommen der beschwerdeführenden Partei mangels Beteiligung am öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch keine subjektiven Rechte aus diesem Dienstverhältnis zu. Maßgeblich für ihre Rechtstellung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Beamten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 SHG ist vielmehr ausschließlich das - vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis dieser Beamten streng zu unterscheidende - Zuweisungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund. Allfällige Konsequenzen einer - hier von der beschwerdeführenden Partei behaupteten - rechtswidrigen bescheidförmigen Begünstigung von Beamten durch die Dienstbehörde für die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Zuweisungsverhältnis sind nicht Gegenstand eines dienstrechtlichen Verfahrens und könnten daher ausschließlich im Rahmen des Zuweisungsverhältnisses einer Klärung zugeführt werden.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass es schon an der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei durch die in den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide getroffenen dienstrechtlichen Feststellungen mangelt, und zwar selbst dann, wenn diese inhaltlich unzutreffend wären. Die dagegen gerichteten Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Demgegenüber kam der beschwerdeführenden Partei in den mit den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide entschiedenen Streitigkeiten betreffend ihre Parteistellung in den jeweiligen dienstrechtlichen Verfahren sehr wohl Parteistellung zu. Die gegen diese Spruchpunkte erhobenen Beschwerden erweisen sich ungeachtet dessen, dass die angefochtenen Bescheide gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht erlassen, sondern dieser nur zur Kenntnis gebracht wurden, aus dem Grunde des § 26 Abs. 2 VwGG als zulässig.

Auf Basis des Vorgesagten sind sie freilich inhaltlich unberechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am