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VwGH vom 14.03.2013, 2012/22/0242

VwGH vom 14.03.2013, 2012/22/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Klaus Burka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/302585/2010, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nepalesischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer am illegal eingereist sei und am einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei in zweiter Instanz am rechtskräftig abgewiesen worden. Der Verfassungsgerichtshof habe Anfang April 2010 die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Gemäß seiner Stellungnahme vom hätte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und wäre Gesellschafter und Geschäftsführer der C H Restaurantbetriebsgesellschaft mbH. Im Zeitpunkt der Berufungseinbringung würden sich seine Ehefrau und der Sohn mit Touristenvisa in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer wäre teilweise der deutschen Sprache mächtig und hätte nach einigen anfänglichen Schwierigkeiten gesellschaftliche Kontakte geknüpft.

Am habe der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei.

Der Beschwerdeführer halte sich seit Anfang Februar 2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die bloße Beantragung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen verschaffe kein Aufenthaltsrecht, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.

Diese Ausweisung stehe unter dem Vorbehalt des § 66 FPG. Gemäß dieser Bestimmung sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer ca. sieben Jahre im Inland aufhalte und in Österreich kein Familienleben bestehe. Der zeitlich befristete Aufenthalt der Ehefrau und des Kindes auf Grund eines Visums sei in diesem Zusammenhang von keiner wesentlichen Bedeutung. Ein gewisser Grad der Integration sei vorhanden. Ebenso seien Bindungen zum Heimatstaat vorhanden, weil dort seine Familie auf Dauer lebe. Der Beschwerdeführer habe keine legalen beruflichen Bindungen in Österreich. Gemäß § 32 und § 33 Abs. 1 NAG dürften ohne Aufenthaltstitel weder selbständige noch unselbständige Beschäftigungen ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu. Die vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers seien nicht höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet.

Besondere Umstände, die eine für den Beschwerdeführer positive Ermessensübung durch die Behörde zugelassen hätten, könnten nicht erkannt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 1485/10-3, unter einem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten, der nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im September 2010 die Bestimmungen des FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 anzuwenden sind.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde und er behauptet auch nicht, über ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verfügen. Demnach durfte die belangte Behörde den Ausweisungstatbestand des § 53 FPG als erfüllt betrachten.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2010/21/0233, sowie jenes vom heutigen Tag zu 2012/22/0240). Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer - wie schon die belangte Behörde - darauf, dass er sich fast sieben Jahre im Bundesgebiet aufhalte, verheiratet und für einen Sohn sorgepflichtig sei. Er sei Gesellschafter der C H Restaurantbetriebsgesellschaft und beziehe daraus ein jährliches Einkommen von EUR 8.400,--. Somit sei er am heimischen Arbeitsmarkt integriert. Durch das Erlernen der deutschen Sprache, durch das Knüpfen von gesellschaftlichen Kontakten und vor allem durch das Führen eines Gastronomiebetriebes über einen längeren Zeitraum sei eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich entstanden.

Diese Umstände hat die belangte Behörde berücksichtigt. Zu Recht hat sie aber auch darauf verwiesen, dass ein allenfalls zu bejahender Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dadurch relativiert ist, dass sich seine Ehefrau und sein Kind lediglich auf Grund eines Visums in Österreich aufhalten (bzw. aufgehalten haben). In die Interessenabwägung durfte die belangte Behörde auch einbeziehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit im Blick auf § 32 NAG unrechtmäßig ist und somit einer beruflichen Integration nur gemindertes Gewicht beizumessen ist. Warum der Beschwerdeführer nach Meinung der Beschwerde nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages auf einen sicheren Aufenthaltsstatus hätte vertrauen dürfen, ist nicht nachvollziehbar.

Da der Beschwerdeführer darüber hinaus keine besonderen integrationsbegründenden Umstände vorgebracht hat, kann die behördliche Ansicht nicht als rechtswidrig gesehen werden, dass das von ihr zutreffend hervorgehobene öffentliche Interesse an der Ausweisung die gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiege.

Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde Verfahrensmängel derart vor, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet sei und die belangte Behörde keine hinreichenden Erhebungen zu den sozialen und privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich vorgenommen habe.

Demgegenüber sind zum einen die behördlichen Erwägungen schlüssig und nachvollziehbar der Bescheidbegründung zu entnehmen. Zum anderen bringt der Beschwerdeführer keine konkreten integrationsbegründenden Umstände vor, die die belangte Behörde hätte feststellen können und die zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis in der Sache hätten führen können. Somit wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt.

Ob der vom Beschwerdeführer angesprochene Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG "erfolgversprechend" ist, ist für die hier ausgesprochene Ausweisung unerheblich, weil gemäß § 44 Abs. 5 leg. cit. ein derartiger Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet.

Da letztlich kein Umstand ersichtlich ist, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Ausweisung Gebrauch zu machen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am