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VwGH vom 15.12.2005, 2005/16/0203

VwGH vom 15.12.2005, 2005/16/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der K Aktiengesellschaft in K, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/I, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , Zl. Jv 87-33/05, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anna W. beantragte beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz am die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kreditforderung der beschwerdeführenden Partei im Höchstbetrag von S 724.999,-- und die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 1 WFG. Diesem Grundbuchsgesuch war die Förderungszusicherung der Steiermärkischen Landesregierung vom angeschlossen. Die beantragte Eintragung wurde bewilligt und vollzogen.

Da die Auffassung vertreten wurde, die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung lägen nicht vor, schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz mit Zahlungsauftrag vom der Beschwerdeführerin die Eintragungs- sowie die Eingaben- und Einhebungsgebühr von insgesamt EUR 675,59 vor.

In dem dagegen einbrachten Berichtigungsantrag begehrte die Beschwerdeführerin die Gebührenbefreiung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. In der Begründung zitierte sie auszugsweise die Pfandurkunde. In den gleich gelagerten Fällen, die den Erkenntnissen vom , Zl. 2001/16/0553, und vom , Zl. 2000/16/0306, zugrunde gelegen seien, habe der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde versagte Gebührenbefreiung nicht als rechtswidrig erkannt. Für die Anwendung von Befreiungsbestimmungen aus Anlass grundbücherlicher Eintragungen sei stets der Gegenstand der Eintragung maßgebend. Bereits der Umstand, dass die der Eintragung zugrunde liegende Pfandurkunde ausdrücklich auch die Besicherung künftig noch zu gewährender Kredite vorsehe, schließe eine Inanspruchnahme der sachlichen Gebührenbefreiung aus. Wenn Gegenstand einer Eintragung eine Maximalhypothek für einen Kontokorrentkredit sei und insbesondere die Pfandbestellungsurkunde ausdrücklich die Besicherung auch künftig noch zu gewährender Kredite vorsehe, lägen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht vor. Die im Beschwerdefall gewählten Formulierungen in der Pfandurkunde lauteten ähnlich wie die im entschiedenen Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes mit der Zl. 2000/16/0306. Da somit die vollständige Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht gegeben sei, komme die Zuerkennung der Gebührenbefreiung nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtauferlegung der Gebühren verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.

Nach dieser Bestimmung muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0311, samt angeführter Rechtsprechung).

Die Gebührenbefreiung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 gilt auch für Kredite (Annuitätenzuschüsse) des Landes. Sie ist auch auf die bei der Eintragung ins Grundbuch anfallende Pauschalgebühr anzuwenden, wenn ein mit der Finanzierung eines geförderten Objektes im Zusammenhang stehender Kredit mit einer Höchstbetragshypothek besichert wird (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0311, mit angeführter Rechtsprechung und Literatur).

In dem mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0311, entschiedenen Beschwerdefall war folgender Vertragsinhalt zu beurteilen:

"Pfandbestellungsurkunde

Die (Drittbeschwerdeführerin) ... steht mit dem (Erstbeschwerdeführer) und/oder der (Zweitbeschwerdeführerin), ... in Geschäftsverbindung (Darlehenspromesse vom über S 1,800.000,--, ...).

1. Zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt-

und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von

S 1,560.000,-- ..., welche der (Drittbeschwerdeführerin) gegen den

(die) Obgenannten aus obigem Darlehen erwachsen sind und an

Nebenverbindlichkeiten in Hinkunft erwachsen werden, mögen diese

Forderungen aus Zinsen, Provisionen sowie Spesen, Kosten und

Gebühren herrühren, verpfände(n) ich (wir)

(Zeitbeschwerdeführerin) zu 1/4 und (Erstbeschwerdeführer) zu 3/4

der (Drittbeschwerdeführerin) die für die Grundstücke ... neu zu

eröffnende Einlage im GB ... samt allem Zubehör.

...

6. b) Es gilt als vereinbart, dass allfällige Teilzahlungen, sofern die aus der Geschäftsverbindung sich ergebenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten den sichergestellten Höchstbetrag übersteigen sollten, in erster Linie zur Abdeckung des pfandrechtlich nicht sichergestellten Teiles dieser Forderungen zu verwenden sind."

Die im Beschwerdefall zu beurteilende Pfandbestellungsurkunde vom hat folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:

"Pfandbestellungsurkunde

Die (Beschwerdeführerin) ... steht mit (Anna W.) in Kreditverbindung (Kreditvertrag vom über S ...)

1. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von


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1.
S 724.999,-- ...
1.
welche der (Beschwerdeführerin) gegen den (die) Obgenannten aus obigem Kreditvertrag erwachsen und in Hinkunft erwachsen werden, mögen diese Forderungen aus der laufenden Rechnung, aus Zinsen, Provisionen sowie Spesen, Kosten und Gebühren herrühren, verpfände ich (Anna W.) der (Beschwerdeführerin) die mir (uns) gehörige(n) Liegenschaft(en) ...
1. Ich (wir) erteile(n) hiemit meine (unsere) ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser vorliegenden Urkunde ohne mein (unser) ferneres Einvernehmen auf unsere Kosten ein
1. Singular-Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 724.999,--

...


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1. für diese Kreditforderungen der (Beschwerdeführerin) auf der (den) oben angeführten Liegenschaft(en) einverleibt wird.
1.
...
4.
Wir verpflichten uns,
4.
...
d) einzuwilligen, dass alle in dieser Pfandbestellungsurkunde vereinbarten Nebenverbindlichkeiten, insbesondere die in Punkt 4 lit. a), b) und c) bezeichneten Forderungen, auch wenn sie kraft Gesetzes nicht den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, wie für die am Tag der Erteilung des Zuschlages länger als drei Jahre rückständigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen sowie für die Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen vom Zuschlagstag bis zum Tage der tatsächlichen Auszahlung des Meistbotes im Rahmen des pfandrechtlich sichergestellten Höchstbetrages geltend gemacht werden können;
...
6. ...
b) Es gilt als vereinbart, dass allfällige Teilzahlungen, sofern die aus der Geschäftsverbindung sich ergebenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten den sichergestellten Höchstbetrag übersteigen sollten, in erster Linie zur Abdeckung des pfandrechtlich nicht sichergestellten Teiles dieser Forderungen zu verwenden sind."
Im Beschwerdefall wird in der Pfandbestellungsurkunde eine Höchstbetragshypothek zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art vereinbart. Aus dieser Urkunde ergibt sich, dass nur die Besicherung des Kreditvertrages vom und allfälliger Nebenverbindlichkeiten, nicht jedoch die Besicherung künftig noch zu gewährender Kredite erfolgte. Punkt 6. b) der im Beschwerdefall zu beurteilenden Pfandbestellungsurkunde ist im Übrigen wortgleich mit einem Punkt der Pfandbestellungsurkunde, die dem mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0311, entschiedenen Beschwerdefall zu Grunde lag.
Damit gleicht dieser Beschwerdefall dem, der mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0311, entschieden wurde.
Die belangte Behörde stützt sich im Wesentlichen auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. Dem mit Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0306, entschiedenen Beschwerdefall lag folgender Vertragsinhalt zugrunde:
"Zur Sicherstellung der uns im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen gegen Sie erwachsenen und noch erwachsenden Kreditforderungen werden folgende Sicherheiten vereinbart: ..."
In dem mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0553, entschiedenen Beschwerdefall war von folgendem Sachverhalt auszugehen:
" '... 2. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrage von S 20,000.000,-- ..., welche dem Kreditgeber gegen den/die Obgenannten aus eingeräumten - im Inland im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der derzeit geltenden Fassung beurkundeten - Geldkrediten (Einmalkredite) bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten, verpfände ich ...'
...
Die erst auf Grund einer Beanstandung durch den Revisor vorgelegte Urkunde vom / bezieht sich auf die Einräumung eines Kredites von S 13 Mio. auf Grund einer Kreditzusage vom und seine Erhöhung auf insgesamt S 29 Mio. Diese Urkunde enthält auf ihrer Seite 4 u.a.

folgenden Passus:

'Für den Gesamtkredit sowie für alle zukünftigen

Kreditverhältnisse gilt folgende Sicherheit:' ..."

Diese im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnisse des


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Verwaltungsgerichtshofes haben einen anderen Sachverhalt als Grundlage, nämlich die Besicherung künftig noch zu gewährender Kredite, sodass sie im Beschwerdefall nicht mit Recht zur Begründung der Versagung der Gebührenbefreiung herangezogen werden können.
Da der Beschwerdefall in allen entscheidungswesentlichen Umständen jenem gleicht, welcher mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0311, entschieden wurde, erweist sich auch der angefochtene Bescheid aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als inhaltlich rechtswidrig. Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am