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VwGH vom 18.10.2005, 2005/16/0200

VwGH vom 18.10.2005, 2005/16/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 51341-33a/05, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit seinem Schreiben vom den Antrag auf Nachlass der ihm mit Zahlungsauftrag vom vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 191,--. Diesen Antrag begründete er wie folgt:

"Ich bin aufgrund meiner geringen Pension nicht in der Lage die offenen Gebühren zu begleichen. Pensionsbezug EU 730,18, Darlehen ... Bank u. Sparkasse AG, derzeitiger Saldo EU 20.118,23 monatl. Rate EU 216.56."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt. In der Begründung heißt es, bezogen auf den Beschwerdefall stelle die Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 191,-- keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG 1962 dar. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von EUR 730,18 blieben nach der Existenzminimumverordnung 2005 EUR 679,40 unpfändbar und somit wären im Fall einer Gehaltsexekution EUR 50,78 abschöpfbar. Ein Nachlass wäre zu gewähren, wenn sonst der "nötige" Unterhalt für den Antragsteller gefährdet wäre. Der notwendige Unterhalt liege "unter" dem Existenzminimum, dürfe aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen. Berücksichtige man, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum der aushaftende Betrag von EUR 191,-- innerhalb von vier Monaten abgedeckt wäre, so rechtfertige dieser Umstand nicht die Gewährung eines Nachlasses. Die monatliche Belastung durch die Tilgung eines Darlehens sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn der Nachlasswerber Kreditwürdigkeit für ein Darlehen mit einer monatlichen Rückzahlungsrate in der Höhe von EUR 216,56 aufweise, dann müsse sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen es auch erlauben, eine einmalige Leistung von EUR 191,-- zu erfüllen, ohne dass dadurch die Existenz gefährdet werde. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstünden, hätten im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachlass der Gerichtsgebühren und Gewährung von Verfahrenshilfe verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Ein öffentliches Interesse am Nachlass einer vorgeschriebenen Gebühr kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht (Tschugguel/Pötscher, aaO, E 56 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der Gebühren wurde nicht auf Gründe des öffentlichen Interesses gestützt.

Die besondere Härte muss in der Einbringung des Gebührenbetrages bei dem Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen begründet sein (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 53 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0112), ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlass-(bzw. Teilzahlungs-)Werber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0149).

Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, aaO, E 30 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung).

Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag hinsichtlich des Vorliegens eines allfälligen Vermögens überhaupt keine Angaben machte, fehlt es von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, auch über seine Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Die belangte Behörde hatte angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögenslage keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0149).

Wenn auch die Beschwerde mit Recht rügt, dass es im angefochtenen Bescheid an Stelle der Begründung: "der notwendige Unterhalt liegt unter dem Existenzminimum", richtig heißen sollte: "der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum", kann sie daraus nichts gewinnen, weil der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der Gerichtsgebühren keine Angaben über seine Vermögensverhältnisse enthält, die Voraussetzung für einen solchen Nachlass gewesen wären.

Die belangte Behörde war weder verhalten, Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu führen, weil im Antrag diesbezüglich nichts angegeben wurde, noch - wie in der Beschwerde gerügt wird - Erhebungen darüber durchzuführen, warum der Beschwerdeführer die Kreditverbindlichkeiten eingegangen ist. Wiewohl der Verwaltungsgerichtshof die Meinung der belangten Behörde, dass freiwillig eingegangene Verpflichtungen bei der Beurteilung der Existenzgefährdung außer Betracht zu bleiben haben, in dieser Allgemeinheit nicht teilt.

Die Kosten der Lebensführung des Beschwerdeführers, insbesondere für Medikamente, wurden erstmals in der Beschwerde angegeben und sind schon deshalb im Hinblick auf das bestehende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.

Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG im Hinblick auf die klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am