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VwGH vom 20.10.2014, 2010/12/0174

VwGH vom 20.10.2014, 2010/12/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der Ing. B S in W, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-201743/0004- PR/1/2010, betreffend Funktionszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin im einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft.

In dem an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gerichteten Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin aus, ihrem Antrag auf Bewertung ihres Arbeitsplatzes gemäß Z. der Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei mit Wirkung vom entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Arbeitsplatz unverändert seit 2004 inne. Sie ersuche daher, ihr die aufgrund der Bewertung mit A2/3 zustehende Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe A2 rückwirkend ab (ausgehend von der Antragstellung mit ) auszubezahlen. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden könne, ersuche sie um bescheidmäßige Feststellung der ihr besoldungsrechtlich zustehenden Funktionszulage mit Wirksamkeit ab .

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführerin habe gemäß § 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit § 137 Abs. 10 BDG 1979 für den Zeitraum von bis eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2 gebührt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei seit am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft, ehemals Bundesamt und Forschungszentrum für Wald - seit als Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden: BFW) ausgegliedert - am Institut für Waldökologie und Boden tätig.

Im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführerin die Leitung des Gaschromatographie- und des nasschemischen Labors übertragen und mit ein leistungsorientierter Zuschlag gemäß § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) zuerkannt worden.

Am habe die Dienststellenleitung der Dienststelle der Beschwerdeführerin ein Ansuchen auf Neubewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt. Der Beschwerdeführerin sei am schriftlich mitgeteilt worden, auf Grund der bevorstehenden Ausgliederung mit Wirksamkeit vom würden - laut Auskunft des Bundeskanzleramtes - keine Neubewertungen mehr an dieser Dienststelle durchgeführt werden.

Mit Wirksamkeit vom sei die Beschwerdeführerin gemäß § 254 Abs. 7 BDG 1979 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden. Gleichzeitig mit der Überleitung sei aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin um die Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe 2 ersucht worden. Die Funktion der Beschwerdeführerin sei "Leiterin des Gaschromatographie- und des nasschemischen Labors sowie Giftbezugsberechtigte" gewesen.

Mit Wirksamkeit vom sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/2 eingestuft gewesen. Der der Beschwerdeführerin ab zuerkannte Zuschlag gemäß § 9 BB-SozPG sei im Zuge der Überleitung mit eingestellt worden.

Gegen diese Einstufung habe die Beschwerdeführerin keine Einwände vorgebracht.

Mit Antrag vom sei um die Neubewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin ersucht worden. Begründend sei dazu ausgeführt worden, die Neubewertung ergebe sich insbesondere aus der zunehmend umfangreicheren Fachaufsicht für befristete Angestellte in drittmittelfinanzierten Projekten über längere Zeiträume (bis zu 3 Jahren für einzelne Personen) sowie wegen des seit der Ausgliederung stark erweiterten Verantwortungs- und Arbeitsbereiches.

Im Antrag sei auf die Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A2/3 Bezug genommen worden. Unter Punkt sei der Arbeitsplatz des Laborleiters/Versuchsleiters in der Abteilung Chemie und Datenmanagement am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, diese Richtverwendung entspreche ihrer Arbeitsplatzbeschreibung als Leiterin des "Gaschromatographie- und nasschemischen Labors".

Diese Tätigkeit habe sie seit dem Jahr 2000 ausgeübt.

Mit Erledigung vom sei dem Antrag auf

Neubewertung mit entsprochen worden.

Mit Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin

ersucht, ihr die aufgrund der Bewertung mit A2/3 zustehende Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 rückwirkend ab auszubezahlen. Im Falle der Nichtauszahlung habe die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Feststellung der ihr besoldungsrechtlich zustehenden Funktionszulage mit Wirksamkeit ab begehrt.

Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, vor dem sei seit der Ausgliederung des BFW () keine "in A2/3 bewertete" freie Planstelle zur Verfügung gestanden. Ab diesem Zeitpunkt, nämlich verbunden mit der Pensionierung eines Bediensteten am BFW, sei eine Planstelle mit der Bewertung A2/3 frei geworden. Erst mit Freiwerden dieser Planstelle habe der Arbeitsplatz neu bewertet werden können.

Mit Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Höherbewertung sei bereits zu einem Stichtag eingetreten, der noch vor der Transferierung der Planstelle durch das BFW-Gesetz zum gelegen sei, somit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 137 Abs. 10 BDG 1979.

§ 137 Abs. 10 BDG 1979 beschränke nicht das Recht des auf einem Arbeitsplatz dauernd verwendeten Beamten, die Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 feststellen zu lassen und aus einer höherwertigen Verwendung besoldungsrechtliche Ansprüche abzuleiten. Bei dieser Bewertung sei gemäß § 137 Abs. 3 BDG 1979 vorzugehen. Das Verbot des § 137 Abs. 10 dritter Satz BDG 1979 berühre nicht das subjektive Recht des Beamten auf Feststellung der Wertigkeit beziehungsweise auf daraus folgender Abgeltung der allenfalls höherwertigen Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers handle es sich bei § 137 Abs. 10 BDG 1979 um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung im Sinne der verbotswidrigen höherwertigen Verwendung nicht zu einem Anspruchsverlust des betroffenen Dienstnehmers führe, sondern allenfalls zu einer Ersatzpflicht der ausgegliederten Einrichtung als Folge der durch die Überleitung entstehenden Mehrkosten.

Die belangte Behörde führte weiters aus, gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 seien die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe sei auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisses Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 137 Abs. 10 BDG 1979 seien abweichend vom Abs. 1 Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für dienstbehördliche Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einen Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei sei jeweils mit der im Annex/Teil 1 zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte dürfe für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung stehe. Abs. 1 letzter Satz sei nicht anzuwenden.

Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ziele diese Bestimmung darauf ab, die Zuständigkeit zur Bewertung von Arbeitsplätzen der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten in einem eingeschränkten Umfang den Unternehmen selbst zu übertragen. Eine derartige Einschränkung erscheine zum Schutz der Interessen des Bundes im Hinblick auf die mit Höherbewertungen verbundenen Folgen für den Pensionsaufwand des Bundes erforderlich. Sie solle in der Form vorgenommen werden, Neubewertungen der Arbeitsplätze der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten nur mehr im Rahmen der im Annex/Teil 1 des Stellenplans dargestellten und freien beziehungsweise frei werdenden Planstellen entsprechender Qualität (Verwendungsgruppe, Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe) zuzulassen. Mit dieser Regelung werde einerseits sichergestellt, dass nach dem Ausgliederungszeitpunkt veränderte Rahmenbedingungen mit Auswirkungen auf Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten von den Unternehmen selbst bewertet und gesteigerte Anforderungen durch Zuordnung zu höherwertigen Arbeitsplätzen auch abgegolten werden könnten. Andererseits werde mit der Bezugnahme auf die Anzahl und Wertigkeit der im Annex/Teil 1 des Stellenplanes dargestellten Planstellen eine gesetzliche Anpassung dieser im Annex/Teil 1 des Stellenplans ausgewiesenen Planstellen aus dem Titel der Neubewertung künftig dezidiert ausgeschlossen. Um ein Unterlaufen dieser Bewertungsvorschriften durch faktische höherwertige Verwendung zu verhindern, sehe der vorletzte Satz dieser Bestimmung ein dienstrechtliches Verwendungsverbot vor, für den Fall, dass die entsprechenden freien Planstellen in der erforderlichen Qualität im Stellenplan nicht vorhanden seien. Die Sanktion für eine allfällige Verletzung dieser Ordnungsvorschrift treffe, wenn durch eine solche Handlung dem Bund Mehrkosten entstünden, die bei Einhaltung dieses Verwendungsverbotes nicht entstanden wären, die ausgegliederte Einrichtung in der Form, dass in diesem Fall gegen diese nach dem Organhaftpflichtgesetz vorzugehen sein werde.

Im Rahmen der Überleitung der Beschwerdeführerin und ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung in A2/2 mit Wirksamkeit vom seien keine Einwände vorgebracht worden.

Die Beschwerdeführerin habe auch danach bis zum keinen Antrag auf Neubewertung ihres Arbeitsplatzes eingebracht.

Erst mit Antrag vom habe die Beschwerdeführerin um Neubewertung ihres Arbeitsplatzes angesucht. Begründend sei dazu ausgeführt worden, die Neubewertung ergebe sich insbesondere aus der zunehmend umfangreicheren Fachaufsicht für befristete Angestellte in drittmittelfinanzierten Projekten über längere Zeiträume (bis zu 3 Jahren für einzelne Personen) sowie wegen des seit der Ausgliederung stark erweiterten Verantwortungs- und Arbeitsbereiches.

Mit Erledigung vom sei dem Antrag auf Neubewertung mit Wirksamkeit vom entsprochen worden.

Wie bereits dargelegt, sei seit der Ausgliederung des BFW keine freie "A2/3 wertige" Planstelle vor dem zur Verfügung gestanden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei eine entsprechend bewertete Planstelle frei geworden. Somit habe der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin erst mit Freiwerden dieser entsprechenden Planstelle neu bewertet werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, Abs. 1 erster Satz in der Fassung BGBl Nr. 550/1994, lautet (auszugsweise):

"Funktionszulage

§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. …"

§ 137 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, Abs. 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, lautet (auszugsweise):

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im ANNEX/Teil 1 zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden."

In der Beschwerde wird ausgeführt, im Beschwerdefall sei geradezu offensichtlich von § 137 Abs. 10 BDG 1979 abgewichen worden, der eine Verwendung des zugewiesenen Beamten für die Dauer seiner Zuweisung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität normiere, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung stehe. Gemäß § 44 Abs. 2 BDG 1979 habe der Beamte auch rechtswidrige Weisungen zu befolgen, solange die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße oder die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei. Es habe eine faktische höherwertige Verwendung gegeben, welche der Gesetzgeber mit § 137 Abs. 10 BDG 1979 habe verhindern wollen. Es könne nun möglicherweise gegen die ausgegliederte Einrichtung nach dem Organhaftpflichtgesetz vorgegangen werden, wie dies vom Gesetzgeber angedacht worden sei. Dies dürfe allerdings in keiner Weise dem Recht der Beschwerdeführerin auf Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 rückwirkend ab entgegensetzt werden.

Mit ihrem Eventualantrag vom begehrte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung der ihr besoldungsrechtlich zustehenden Funktionszulage ab , für den Fall, dass ihrem Antrag auf Auszahlung der ihr aufgrund der Bewertung mit A2/3 zustehenden Funktionszulage rückwirkend ab nicht entsprochen werde.

Die belangte Behörde entsprach offenbar - dies ergibt sich aus der Erlassung des angefochtenen Bescheides - dem Ansuchen um Auszahlung der begehrten Funktionszulage nicht. Sie hatte daher über den Eventualantrag abzusprechen.

Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer (in § 30 GehG angeführten) Funktionsgruppe zugeordnet ist. Die Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage kann nur auf Grundlage begründeter Feststellungen über die Wertigkeit des von dem Beamten bekleideten Arbeitsplatzes erfolgen. In einem solchen besoldungsrechtlichen Verfahren handelt es sich bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Die Dienstbehörde hat daher in einem Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage entweder im Wege einer vorfrageweisen Beurteilung selbst die erforderlichen Feststellungen zur Klärung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu treffen oder ihr Verfahren auszusetzen und ein entsprechendes eigenes Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu veranlassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0196 mwN).

§ 137 Abs. 10 BDG 1979 regelt die Bewertung der Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Gemäß dem vorletzten Satz dieser Bestimmung darf der zugewiesene Beamte für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zu Verfügung steht.

Gestützt auf § 137 Abs. 10 vorletzter Satz BDG 1979 vertrat die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid die Ansicht, eine (Neu)Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin habe erst mit erfolgen können, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine entsprechend bewertete Planstelle zu Verfügung gestanden sei. Offenbar aus diesem Grund ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführerin gebühre bis zum die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2, weil dies der Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt entspreche. Feststellungen aufgrund derer die Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin beurteilt werden könnte, traf die belangte Behörde nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 137 Abs. 10 BDG 1979 ausgesprochen, dass es für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt, sondern auf die nach Maßgabe der für den Beamten individuell geltenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dem stehen auch § 137 Abs. 10 zweiter und dritter Satz BDG 1979 nicht entgegen, gehen doch die Materialen (RV 1182 BglNR 21. GP 54 f) zu dieser Gesetzesbestimmung selbst davon aus, dass durch die Verletzung des "Beschäftigungsverbotes", welches als Ordnungsvorschrift bezeichnet wird, dem Bund Mehrkosten entstehen können. Die Gesetzesmaterialen gehen somit nicht von einer Bedeutungslosigkeit der aktuellen Weisungslage für die Rechtsstellung des Beamten aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0149).

Dies bedeutet für den Beschwerdefall, für die Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin und für die davon abhängige Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage ab , waren die der Beschwerdeführerin tatsächlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ausschlaggebend. Ob eine entsprechend bewertete Planstelle für diesen Arbeitsplatz im Beurteilungszeitraum zur Verfügung stand, war hingegen nicht entscheidungswesentlich, weil es nach den obigen Ausführungen für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf den nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt.

Die belangte Behörde hätte daher zunächst als Vorfrage (vgl. dazu die obigen Ausführungen) eine Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin ab vornehmen müssen. Hiezu wären die erforderlichen Feststellungen zu treffen gewesen. Es wäre die hg. Rechtsprechung zur Arbeitsplatzbewertung zu berücksichtigen gewesen, wonach die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen ist, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/12/0132, und vom , Zl. 2005/12/0148 mwN; zu der zur Arbeitsplatzbewertung entwickelten hg. Rechtsprechung vgl. unter anderem das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0218 mwN, und vom , Zl. 2001/12/0195). Die Gebührlichkeit einer Funktionszulage hängt gemäß § 30 Abs. 1 GehG ausschließlich von der dauernden Betrauung des Beamten mit einem Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit ab, wobei eine Änderung der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit eine Änderung dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit der Funktionszulage durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0070). Sollten sich die von der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben seit nicht geändert haben und durchgehend mit A2/3 zu bewerten gewesen sein, wäre festzustellen gewesen, dass ihr eine entsprechende Funktionszulage vom bis gebührte.

Indem die belangte Behörde somit von einer unzutreffenden Auslegung des § 137 Abs. 10 BDG 1979 ausging und deshalb die notwendigen Feststellungen nicht traf, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am