VwGH vom 15.12.2005, 2005/16/0173

VwGH vom 15.12.2005, 2005/16/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der B G in G, vertreten durch Dr. Schubert & Partner, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0246- G/03, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin und R.W. haben am einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Punkt I. und IV. dieses Vertrages haben folgenden Inhalt:

"I. Präambel

Mit Notariatsakt vom , ... hat (die

Beschwerdeführerin) ihrer Nichte (R.W.) ... und deren damaligen

Lebensgefährten ... die im Zeitpunkt des

Übergabsvertragsabschlusses ihr eigentümliche Liegenschaft ... je

zur Hälfte in deren Eigentum übertragen. (R.W.) und (der

Lebensgefährte) haben sich verpflichtet, die gemäß Punkt V. des

vorgenannten Notariatsaktes vereinbarten Versorgungsrechte der

(Beschwerdeführerin) zu leisten.

(R.W.) fühlt sich aus rechtlichen und moralischen Gründen verpflichtet, ihren halben Liegenschaftsanteil an (die Beschwerdeführerin) rückzuübereignen, da sie auf Grund der Aufhebung der Lebensgemeinschaft mit (dem Lebensgefährten) ihren Teil der übernommenen Verpflichtung gegenüber der (Beschwerdeführerin), insbesondere der Errichtung eines Wohnhauses, nicht mehr erfüllen kann. Die Geschäftsgrundlage, die zur Errichtung des Notariatsaktes vom führte, ist sohin weggefallen.

...

IV. Vereinbarung

Sohin kommen (die Beschwerdeführerin) ... und (R.W.) ...

überein, den Übergabsvertrag vom ...

hinsichtlich ihrer Personen aufzulösen, sodass der frühere Zustand

wieder hergestellt ist.

(R.W.) ... übergibt sohin das ihr gehörige Hälfteeigentum an

der Liegenschaft ... mit dem Grundstück ... an (die

Beschwerdeführerin) ... so wie sie das Übergabsobjekt erwarb und

bisher besaß und benützte oder hiezu berechtigt gewesen wäre einschließlich des gesamten rechtlichen und natürlichen Zubehörs und übernimmt dies (die Beschwerdeführerin) ..."

Mit Schenkungssteuerbescheid vom schrieb das Finanzamt Graz-Umgebung der Beschwerdeführerin Schenkungssteuer von EUR 3.605,10 vor.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, das Finanzamt habe nicht die Tatsache berücksichtigt, dass mit Aufhebungsvertrag vom der seinerzeitige Übergabsvertrag vom aufgehoben worden sei, weil die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Die vom Finanzamt angedachte Bereicherung der Beschwerdeführerin sei nicht eingetreten. Diese sei vor dem Eigentümerin der gesamten Liegenschaft gewesen. Die zum Vertragsabschluss vom führenden rechtlichen Gründe seien weggefallen, sodass sie mit dem Aufhebungsvertrag nunmehr Hälfteeigentümerin werde. Allerdings seien auch ihre Versorgungsrechte in sich zusammengefallen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, eine rechtliche Verpflichtung der R.W. zur Rückübertragung der Liegenschaftshälfte an die Beschwerdeführerin habe nicht bestanden und sei auch nicht dem Notariatsakt vom zu entnehmen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe keineswegs eine Verpflichtung für R.W. bestanden, ein Wohnhaus zu errichten. Unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung sei daher zu beurteilen, ob die Rückübertragung in Erfüllung einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht erfolgt sei. Auch dies sei zu verneinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Schenkungssteuer verletzt, weil es sich nicht um eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes handle, sondern um einen "contrarius actus". Es fehlten die Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien über die Bereicherung des Geschenknehmers.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes nach Z 1 jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 15/0439/80 und 15/1307/80).

An einem Schenkungs- und Bereicherungswillen fehlt es aber, wenn die Vermögenstransaktion nur zum Zweck der Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte (vgl. nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom ).

Gerade dies war aber im Beschwerdefall auf Grund des Aufhebungsvertrages vom gegeben. Der Übergabsvertrag vom wurde einvernehmlich aufgelöst und die vorangegangene Eigentümerin erhielt ihr damaliges Geschenk, das R.W. zu bestimmten Versorgungsleistungen verpflichtete, zurück. Es wurde zwischen den Vertragsparteien der Zustand wieder hergestellt, wie er vor der Schenkung an R.W. bestanden hat. Die Beschwerdeführerin hat das Hälfteeigentum an der Liegenschaft wieder erhalten und keine Versorgungsrechte mehr gegenüber R.W. Von einem Schenkungs- und Bereicherungswillen kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin im Wege des Aufhebungsvertrages nur dasjenige zurückerhalten hat, was sie sonst auf Basis eines Bereicherungsanspruches (sog. condictio causa data causa non secuta) hätte geltend machen können.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am