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VwGH vom 15.12.2005, 2005/16/0148

VwGH vom 15.12.2005, 2005/16/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. des ES und 2. des GS, beide in S und vertreten durch Pallauf Pullmann Meißnitzer & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 58 - 33/2005 - 5, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Klage gegen die G-Betriebsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: beklagte Partei oder G-GmbH) auf Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 199.989,83 und Räumung. Hiefür wurde die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Betrag von S 7.579,-- durch Gebühreneinzug entrichtet.

Die beschwerdeführenden Parteien und die G-GmbH schlossen vor dem Bezirksgericht Salzburg am nachstehenden Vergleich:

"1.

Außer Streit gestellt wird, dass der Bestandzins netto

S 13.662,54 und brutto S 16.395,-- beträgt ...

2.

Die beklagte Partei verpflichtet sich bei Exekution, den (beschwerdeführenden) Parteien ... bis spätestens einen Betrag von S 150.000,-- zu bezahlen. ...

3.

Die Parteien vereinbaren an Betriebskostenakonto ab einen Betrag von S 1.500,-- ...

...

6.

Die beklagte Partei verpflichtet sich bei Exekution, für den Fall, dass der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 2.) des Vergleiches nicht fristgerecht vollständig entsprochen wird, bis spätestens die Büfetträumlichkeiten ... bei Exekution zu räumen und den (beschwerdeführenden) Parteien geräumt zu übergeben. Dies unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub.

7.

Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters bei Exekution, für den Fall, dass die Bestandzinse inklusive Betriebskostenakonti trotz einer vierzehntägigen schriftlichen Nachfristsetzung ... nicht zur Gänze bezahlt sind, die Büfetträumlichkeiten ... bis spätestens Letzten des der Nichtzahlung folgenden Monates von ihren Fahrnissen zu räumen und den klagenden Parteien geräumt zu übergeben. Dies unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub.

Diese Vereinbarung gilt bis .

8.

Neben diesem klagsgegenständlichen Vergleich gibt es als weitere Vereinbarung nur den Pachtvertrag vom , der vollinhaltlich neben diesem Vergleich aufrecht bleibt....

9.

Sollte im beiderseitigen Einvernehmen eine Betriebsauflösung erfolgen (beide Gesellschaften zum gleichen Zeitpunkt einer Betriebsauflösung zustimmen), so wird die Küche zum Zeitwert... abgelöst."

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin den beschwerdeführenden Parteien die Vergleichsgebühr samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von insgesamt EUR 2.699,38 vor.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, aus dem Schlusssatz unmittelbar vor Punkt 8. des Vergleiches sei ersichtlich, dass die Vergleichsvereinbarung bis gelte, also für insgesamt zweieinhalb Jahre. Unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen werde, sei der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichte; die Vergleichsgebühr sei demnach von jenem Betrag zu berechnen, auf den der Vergleich laute. Punkt 1. des gegenständlichen Vergleiches enthalte jedoch keine Zahlungsverpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung zu aktivem Handeln der Parteien, vielmehr werde allein aus Gründen der Vorsicht der aus dem Pachtvertrag vom resultierende Bestandzins der Höhe nach berechnungsmäßig fixiert und außer Streit gestellt. Dies gehe aus dem zweiten Satz zu Punkt 1. des Vergleiches hervor. Mangels Vorliegens einer Verpflichtung durch Punkt 1. des Vergleiches liege mit Punkt 1. auch kein gebührenrechtlicher Streitwert vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Berichtigungsantrag ab. In der Begründung heißt es, es sei richtig, dass Punkt 1. des Vergleiches selbst keine Gebühr auslöse. Unbestritten ergebe sich aus diesem Vergleichspunkt aber jedenfalls die Höhe des zu zahlenden Bestandzinses. An materiellen Verfügungen sei jedenfalls die Zahlung von S 150.000,-- und ein Betriebskostenakonto von monatlich S 1.500,-- vereinbart worden. Dass das Bestandrecht mit beendet werden sollte, gehe weder aus dem Prozessakt noch aus dem Vergleich noch aus dem Vertrag hervor. Daraus könne die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien, die zeitliche Dauer des Pachtvertrages sei beschränkt, nicht abgeleitet werden, zumal Punkt 8. laute, dass der Pachtvertrag vollinhaltlich neben den Vergleichspunkten bestehe. Die beklagte Partei treffe daher eine unbefristete Verpflichtung zur Leistung des Bestandzinses samt Betriebskostenakonto. Diese Leistung sei gemäß § 58 JN mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihren Rechten auf Nichtvorschreibung der Gerichtsgebühr auf der Bemessungsgrundlage der zehnfachen Jahresleistung verletzt, weil ausdrücklich die Vereinbarung nur bis abgeschlossen worden sei und das Bestandobjekt tatsächlich von der beklagten Partei im Februar 2001 geräumt worden sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist unter anderem dann, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Gemäß § 14 leg. cit. ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist unter anderem als Wert des Rechtes auf den Bezug wiederkehrender Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.

Die Beschwerde vertritt die Ansicht, nach der im Vergleich geschlossenen Vereinbarung sei ein Endtermin des Pachtverhältnisses mit festgelegt worden, die Vereinbarung sei ausdrücklich nur bis geschlossen worden und die Verpflichtung zur Leistung des Bestandzinses sei bis befristet worden.

Der Inhalt dieses Vergleiches deckt diese von der Beschwerde vertretene Ansicht nicht. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses ist mit dem Vergleich nicht bis befristet. Nach den Punkten 6. und 7. hat sich die beklagte Partei unter der Voraussetzung, dass den dort genannten Zahlungsverpflichtungen nicht zur Gänze nachgekommen wird, zur Räumung verpflichtet. Unter diesen Voraussetzungen gibt es eine Pflicht zur Räumung. Eine bedingungslose Räumungspflicht bis besteht nach diesen Vereinbarungen nicht.

Nach Punkt 7. zweiter Absatz gilt diese Vereinbarung bis . Auf Grund dieser Regelung in Punkt 7. kann zunächst davon ausgegangen werden, dass nur die Regelung nach Punkt 7. bis vereinbart gilt. Auch wenn mit dieser Formulierung an dieser Stelle zum Ausdruck hätte kommen sollen, dass die Vereinbarungen der Punkte 1. bis 7. bis gelten sollten, dann war insbesondere auch aus dem Zusammenhang mit den im Vergleich nachfolgenden Regelungen der Punkte 8. und 9. die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses nicht bis befristet. Der Pachtvertrag vom , der "vollinhaltlich neben diesem Vergleich aufrecht" blieb, war unbefristet. Die belangte Behörde hatte daher von dem Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer auszugehen und in der Bemessungsgrundlage den zehnfachen Jahreswert anzusetzen. Das Beschwerdevorbringen hat eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am