VwGH vom 17.10.2011, 2010/12/0150

VwGH vom 17.10.2011, 2010/12/0150

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/12/0164 E

2010/12/0160 E

2010/12/0166 E

2010/12/0167 E

2010/12/0155 E

2010/12/0161 E

2010/12/0162 E

2010/12/0163 E

2010/12/0151 E

2010/12/0152 E

2010/12/0153 E

2010/12/0154 E

2010/12/0158 E

2010/12/0159 E

2010/12/0165 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JL in K, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Garnisongasse 11/1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. 0220B-HÖP/10, betreffend Feststellungen zur Abgeltung von "Reinigungszeiten" sowie Feststellungen zur Gestaltung des Dienstplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 1 b) und 1 c) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die belangte Behörde.

Zur Vorgeschichte wird auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0037, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem ein (rechtens als solcher auf Feststellung der Gebührlichkeit von Überstundenvergütung in einem bestimmten Zeitraum zu wertender) Antrag des Beschwerdeführers vom zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Auf Grund von Feststellungsanträgen des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom , dessen Spruchpunkte 1 b) und 1 c) wie folgt lauten:

"...

1 b) Ihr Antrag auf Feststellung, wonach Reinigungszeiten jedenfalls nach § 16 GehG (Überstundenvergütung) abzugelten wären sowie auf Fixierung der Reinigungszeit im Dienstplan dergestalt, dass diese als eigene Arbeitszeit ausgewiesen wird und nicht mit einer bezahlten Steh- und Wendezeit zusammenfällt, wird abgewiesen.

1 c) Ihr Antrag auf Feststellung, dass die 'ÖBB Postbus AG' (gemeint wohl: 'Österreichische Postbus AG') nicht berechtigt ist, einen Durchrechnungszeitraum im Ausmaß von einem Kalendermonat festzulegen, indem sie die Erbringung einer monatlichen Sollarbeitszeit von 173,2 Stunden vorschreibt, wird abgewiesen.

..."

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 b) aus, die R GmbH, welcher der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen sei, vermerke die Reinigungszeit grundsätzlich nicht im Dienstplan. Sie gehe freilich davon aus, dass die für die Sauberkeit notwendigen Reinigungsarbeiten in der bezahlten Dienstzeit, die keine Lenkzeit sei (darunter fielen auch Wendezeiten bis zu 30 Minuten, die gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom , mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert werde, BGBl. Nr. 17/1982 (im Folgenden: VO), voll als Dienstzeit anzurechnen seien) und in der keine sonstigen Aufgaben dienstplanmäßig festgelegt seien, verrichtet würden, wobei es dem Beamten frei stehe, in welchen konkreten Zeiträumen die Reinigungsarbeiten durchgeführt würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0001, ausgeführt, dass eine Doppelberechnung von Reinigungszeiten nicht geboten sei. Auch bestünde keine Verpflichtung des Dienstgebers, dem Beamten auch dienstplanmäßig Wartungs- und Reinigungsarbeiten am Zielort aufzutragen. Der Verwaltungsgerichtshof habe es sohin als zulässig erachtet, dass von den Beamten die Reinigung der Busse in jenen Zeiträumen verlangt werde, die keine Lenkzeiten seien, aber ohnehin als Dienstzeit entlohnt würden. Eine Fixierung eigener Zeiträume für die Durchführung dieser Arbeiten im Dienstplan sei daher nicht erforderlich.

In Ansehung des Spruchpunktes 1 c) führte die belangte Behörde begründend aus, den bei der R GmbH verwendeten Beamten werde die Erbringung einer monatlichen Sollarbeitszeit von 173,2 Stunden vorgeschrieben. Dabei handle es sich nicht um "verlängerte Dienstpläne" im Verständnis des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979). Dieser Umstand stelle für den Beamten sogar einen Vorteil dar, weil er zur Folge habe, dass bereits ab der 173,2. geleisteten Stunde im Monat eine Überstunde anfalle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese für den Beamten letztlich vorteilhafte Dienstplangestaltung nicht zulässig sein sollte.

Ausschließlich gegen die vorzitierten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheidpunkte sowie deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, sie aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 48 Abs. 1, 2, 2a und 6 BDG 1979, die drei erstgenannten Absätze in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, der zuletzt genannte Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, lauten:

"Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

...

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes."

§ 49 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lautet (auszugsweise):

"Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). ..."

§ 1 Abs. 1 bis 4 der auf § 48 Abs. 6 BDG 1979 gegründeten VO (Stammfassung BGBl. Nr. 17/1982) lautet:

"§ 1. (1) Der Dienstplan der Omnibuslenker und der Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung umfasst eine Wochendienstzeit, die um 50 vH der außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehene Wochendienstzeit. Das Ausmaß der Verlängerung darf die Differenz zwischen der im § 48 Abs. 2 und 4 BDG 1979 vorgesehenen Wochendienstzeit und der für die ordnungsgemäße Besorgung der dienstplanmäßig festgelegten Aufgaben erforderlichen Zeit zuzüglich der im Sinne des Abs. 3 als volle Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten nicht überschreiten.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort, wobei im Dienstort Zeiten bis zur Dauer von einer Stunde zur Gänze, ab der zweiten bis zum Ablauf der dritten Stunde zur Hälfte und darüber hinaus nicht als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 30 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen. Diese Wendezeiten bleiben für die Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 außer Betracht.

(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die Postgarage (Außenstelle der Postgarage) des Bediensteten liegt."

Gemäß § 16 Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes im Wesentlichen nach Abschnitt 47.2 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, modifiziert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96, gebührt dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit oder gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

Gemäß § 16a Abs. 1 GehG, im Wesentlichen in der Fassung dieses Absatzes nach der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt Beamten, für die ein verlängerter Dienstplan nach § 48 Abs. 6 BDG 1979 gilt, für die über die im § 48 Abs. 2 BDG 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung.

§ 65 Abs. 1 und 9 BDG 1979 in der im Jahr 2010 in Kraft gestandenen Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 lautete:

"Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 65. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1. 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

2. 240 Stunden bei einem Dienstalter von 25 Jahren.

...

(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. ..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0161 = VwSlg. Nr. 16.890/A). Nichts anderes gilt für abgesonderte Entscheidungen in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0076).

Zum Verständnis des Begriffes "Dienstplan" im Sinne des § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0001, Folgendes ausgeführt:

"Unter dem, im BDG 1979 nicht näher definierten, Begriff des Dienstplanes versteht die Rechtsprechung die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit; es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0090, und vom , Zl. 99/09/0118; siehe auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0299 = VwSlg. 15.148 A/1999). Dies entspricht im Wesentlichen auch dem Verständnis der RV zum Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 (208 BlgNR 11. GP, 17), die unter dem Dienstplan die grundsätzliche Diensteinteilung wie etwa die generelle Einteilung des Turnusdienstes bei der Exekutive und nicht die Einteilung im Einzelnen (z.B. Bestimmung, welcher Bedienstete eine Angelegenheit zu bearbeiten und an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienst zu versehen hat), welch letztere zu den Dienstaufträgen zähle, verstand (vgl. hiezu Schragel, PVG, Rz 9 zu § 9)."

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0299 = VwSlg. Nr. 15.148/A, zum Rechtscharakter des Dienstplanes u.a. Folgendes ausgeführt:

"Aus § 48 BDG 1979 ergibt sich, dass der konkrete Bedarf bezüglich der Erfüllung von Aufgaben, deren Besorgung einer Arbeitsstätte zugewiesen ist, Ausgangspunkt für die Erstellung eines Dienstplanes für diese Organisationseinheit ist. In Verbindung mit der Personalausstattung bestimmt das Ausmaß der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstleistungen die generelle Entscheidung darüber, welche Art von Dienstplan vorzusehen sowie an welchen Tagen der Woche und zu welchen Stunden Dienst zu versehen ist. Diese generelle Entscheidung (allgemeiner Dienstplan) ist dann bezüglich der zugewiesenen Bediensteten konkret durch individuelle Dienstplananordnungen umzusetzen, was wiederum für die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Beamten von Bedeutung sein kann, setzt doch z.B. die Qualifizierung einer Dienstleistung als Überstunde voraus, dass der Beamte diese außerhalb seiner Normaldienstzeit erbracht hat. Der Konkretisierungsspielraum für die Umsetzung der allgemeinen Entscheidung ist dabei unterschiedlich; er wird z.B. bei einem Schicht- und Wechseldienstplan in der Regel wesentlich höher sein als bei einem Normaldienstplan für eine Fünf-Tage-Woche.

Für die generelle sowie die individuellen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Dienstplanung, die in Weisungsform vorzunehmen ist, ist - unbeschadet der Weisungsmöglichkeit von Vorgesetzten - der Dienststellenleiter nach § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zuständig."

Aus dem zuletzt vom Verwaltungsgerichtshof dargetanen Charakter des Dienstplanes als Weisung folgt, dass in Bezug auf einen konkreten Dienstplan die allgemein im Zusammenhang mit Weisungen zulässigen Feststellungsbescheide, nämlich betreffend die (fehlende) Befolgungspflicht (Wirksamkeit) derselben bzw. betreffend ihre Unrechtmäßigkeit infolge Verletzung subjektiver Rechte zulässig sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/12/0066, und vom , Zl. 2009/12/0211, sowie in Ansehung eines konkreten Dienstplanes auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Darüber hinaus kann die Wirksamkeit (Gültigkeit) von Anordnungen in einem Dienstplan im Zuge eines Verfahrens zur Bemessung der Überstundenvergütung für einen konkreten Zeitraum inzidenter überprüft werden (vgl. hiezu etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0090).

In den eben aufgezeigten von der Rechtsprechung zugelassenen Feststellungsverfahren könnten auch die von der belangten Behörde zum Gegenstand einer generellen und abgesonderten Feststellung gemachten Rechtsfragen Spruchpunkt 1 b), zweite Feststellung sowie Spruchpunkt 1 c) inzidenter einer Klärung zugeführt werden. Daraus wiederum folgt nach dem Vorgesagten, dass eine abgesonderte Feststellung hinsichtlich dieser sich bei der Gestaltung des Dienstplanes stellenden Rechtsfragen unzulässig war, sodass die darauf gerichteten Anträge des Beamten rechtens zurückzuweisen gewesen wären. Die von der belangten Behörde über diese Feststellungsanträge durch deren Abweisung getroffene inhaltliche Entscheidung erweist sich daher als rechtswidrig.

Nichts anderes gilt für die in Spruchpunkt 1 b) getroffene erste Feststellung betreffend die Frage, ob "Reinigungszeiten jedenfalls nach § 16 GehG (Überstundenvergütung) abzugelten" seien. Diese Frage kann bei der zeitraumbezogenen Bemessung einer Überstundenvergütung inzidenter geprüft werden, sodass sie insofern auch nicht generell feststellungsfähig ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/12/0120, und vom , Zl. 87/12/0095).

Indem die belangte Behörde in Verkennung der oben dargestellten Rechtslage in den angefochtenen Spruchpunkten eine inhaltliche Entscheidung über die insoweit unzulässigen Feststellungsanträge des Beschwerdeführers traf, belastete sie die angefochtenen Spruchpunkte ihres Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Im Übrigen ist zu den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Rechtsfragen noch Folgendes auszuführen:

Zunächst wird dazu auf das auch schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0001, verwiesen. In diesem Zusammenhang gesteht der Beschwerdeführer zwar zu, dass es dem Dienstgeber frei steht, dem Beamten (im Wege der Diensteinteilung) die Verrichtung von Reinigungsarbeiten auch während der Wendezeiten aufzutragen. Er vertritt in diesem Zusammenhang freilich die Auffassung, dass diesfalls der Fristbeginn für die Ermittlung des Ausmaßes der Wendezeit im Verständnis des § 1 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz VO erst mit Abschluss der Reinigungsarbeiten einsetzt. Nun ist es zutreffend, dass § 1 Abs. 2 VO den Begriff der "Wendezeit" ausschließlich für Wendezeiten am Zielort ausdrücklich definiert, nämlich als die Zeit zwischen der Ankunft dort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch davon aus (arg.: "..., wobei im Dienstort ..."), dass die Definition der Wendezeit im ersten Halbsatz des § 1 Abs. 2 VO grundsätzlich auch für Wendezeiten am Dienstort gilt, wobei jedoch - im Gegensatz zur Wendezeit am Zielort - das Gesamtausmaß der Wendezeit am Dienstort nach Maßgabe des zweiten Halbsatzes des § 1 Abs. 2 VO beschränkt ist. Aus diesem Grund ist aber davon auszugehen, dass den Beginn der Wendezeit auch im Dienstort der Zeitpunkt der Ankunft am Dienstort darstellt. Aus dem zweiten Satz des § 1 Abs. 2 VO ist schließlich für die Berechnung von Wendezeiten am Dienstort schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich dieser ausschließlich auf Wendezeiten am Zielort bezieht und insofern - anders als bei der Definition der Wendezeit - keine echte Lücke betreffend die Situation am Dienstort besteht.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom ausgeführt, dass keine Verpflichtung des Dienstgebers besteht, dem Beamten auch dienstplanmäßig Wartungs- und Reinigungsarbeiten am Zielort aufzutragen, wobei eine solche Verpflichtung auch nicht aus dem zweiten Satz des § 1 Abs. 2 VO abgeleitet werden könnte, setzt diese Regel doch zunächst eine freie Entscheidung des Dienstplanerstellers zur Festlegung solcher Aufgaben am Zielort voraus.

Was das Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt 1 c) des angefochtenen Bescheides angeht, ist Folgendes auszuführen:

Zunächst würde es sich bei der alleinigen Anordnung einer monatlichen Soll-Arbeitszeit von 173,2 Stunden nicht um einen "Dienstplan" im Verständnis der §§ 48 und 49 BDG 1979 handeln, weil es an der Festlegung der zeitlichen Lagerung dieser Soll-Arbeitszeit an den einzelnen Arbeitstagen fehlen würde.

Insoweit ein konkreter Dienstplan für einen bestimmten Monat eine in ihrer zeitlichen Lagerung nach dem Vorgesagten definierte Gesamtarbeitszeit von 173,2 Stunden festlegen würde, wäre dieser konkrete Dienstplan als Normaldienstplan gemäß § 48 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 dann nicht zu beanstanden, wenn durch die konkret festgelegten Dienststunden die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden nicht überstiegen würde. Allein auf Basis des ersten Satzes des § 48 Abs. 2 BDG 1979 dürfte auch dienstplanmäßig kein Ausgleich dergestalt stattfinden, dass eine dienstplanmäßige Festlegung von weniger als 40 Stunden in einer Woche durch die dienstplanmäßige Festlegung einer entsprechend höheren Stundenzahl in anderen Wochen kompensiert würde.

Wohl wäre dies insoweit zulässig, als seitens des Dienstgebers von der Ermächtigung des zweiten Satzes des § 48 Abs. 2 BDG 1979 Gebrauch gemacht wird, was aber auch die Einhaltung des dritten Satzes des § 48 Abs. 2 BDG 1979 voraussetzt, also die am Beginn des Durchrechnungszeitraumes erfolgte Festlegung des Höchstausmaßes der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen dieses Zeitraumes. In diesem Fall gestattet das Gesetz sogar die Durchrechnung über ein ganzes Kalenderjahr. Inwiefern - wovon die Beschwerde auszugehen scheint - die Durchrechnung über einen kürzeren Zeitraum (hier: ein Monat) für den Beamten gegenüber einer Jahresdurchrechnung ungünstiger sein sollte, ist freilich nicht zu erkennen.

Von der Ermächtigung des § 1 Abs. 1 VO einen verlängerten Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 BDG 1979 zu erlassen wurde in der Dienststelle des Beschwerdeführers nach den Bescheidfeststellungen nicht Gebrauch gemacht. Keinesfalls kommt einem Beamten ein subjektives Recht auf Erlassung eines verlängerten Dienstplanes zu; vielmehr stehen ihm für Dienstleistungen außerhalb des Normaldienstplanes Ansprüche infolge Mehrdienstleistungen zu.

Was die vom Beschwerdeführer weiters aufgeworfene Frage des Urlaubskonsums in Wochen betrifft, in denen nach dem Dienstplan eine Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden anfällt, genügt es, auf § 65 Abs. 9 zweiter Satz BDG 1979 zu verweisen. Ein solcher Urlaubsverbrauch würde den Dienstgeber auch bei Inanspruchnahme der Jahresdurchrechnung nicht ermächtigen, in einem der Folgezeiträume dienstplanmäßig eine entsprechend höhere Wochendienstzeit festzulegen; er führt vielmehr zum Verbrauch einer entsprechend größeren Anzahl von Stunden des in § 65 Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Urlaubsmaßes. Der Fall einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst etwa infolge "Krankenstandes" in eingangs erwähnten Wochen ist einer vollen Dienstverrichtung während der im (für den Zeitraum des "Krankenstandes" gültigen) Dienstplan festgelegten Zeiten gleichzuhalten (vgl. hiezu auch § 71 Abs. 1 BDG 1979), sodass auch dieser Umstand im Falle der Jahresdurchrechnung keine dienstplanmäßige Festlegung einer höheren Wochendienstzeit in Folgezeiträumen rechtfertigen würde.

Zutreffend ist jedenfalls, dass für Feststellungsverfahren der oben angeführten zulässigen Art jedenfalls konkret abzuklären wäre, wie der als Hauptfrage oder implizit bekämpfte Dienstplan exakt ausgestaltet war.

In Ansehung der Rechtsfolgen des Fehlens jedweden Dienstplanes wird gleichfalls auf das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0001, verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Neben dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand sind Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zuzusprechen.

Wien, am