VwGH vom 21.10.2010, 2008/10/0170

VwGH vom 21.10.2010, 2008/10/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der P GmbH Co KG in Z, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U- 14.186/6, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom suchte die beschwerdeführende Partei unter Vorlage von Einreichunterlagen um die "Genehmigung nach dem MinroG, dem Naturschutzgesetz, dem Forstgesetz und dem Wasserrechtsgesetz" für die "Reaktivierung" des Steinbruches M-bach an.

Unter Spruchpunkt A) ihres Bescheides vom genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (im Folgenden: BH) der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 83 Abs. 1 und 2 iVm. 116 Abs. 1 und 2 iVm. 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (im Folgenden: MinroG) den Gewinnungsbetriebsplan für den Steinbruch Mbach zur Gewinnung des mineralischen Rohstoffes Kalkstein zur Erstellung von Wasserbausteinen und Kalkschottern unter Vorschreibung mehrerer Nebenbestimmungen.

Aus dem auf die Angaben der geologischen Sachverständigen Mag. F., Dr. H. und DI. P. gestützten Schriftverkehr zwischen der beschwerdeführenden Partei und der BH ergibt sich, dass es sich um die Gewinnung eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes gemäß § 5 MinroG handle, weil der Kalkstein einen CaCO3-Anteil von weniger als 95 % aufweise.

Unter Spruchpunkt B) erteilte die BH die wasserrechtliche Bewilligung für die "Ableitung der Oberflächenwässer aus den geplanten Abbaubereichen während der verschiedenen Abbauphasen sowie der Straßenwässer der im Zuge des Abbaues notwendigen Zufahrtsstraßen und Versickerung dieser Wässer im Steinbruchareal."

Unter Spruchpunkt C) erteilte die BH der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen nach Maßgabe (ua.) des von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgelegten "Bepflanzungsplan Ausgleichsfläche ( R. )" vom gemäß § 6 lit. b und § 29 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (im Folgenden: Tir NatSchG 2005) unter Vorschreibung mehrerer Nebenbestimmungen.

Nach dem naturschutzfachkundlichen Befund plane die beschwerdeführende Partei im Gebiet der Gemeinde R. einen neuen Steinbruch mit einer Gesamtfläche von 6,4 ha. für die obertägige Gewinnung mineralischer Rohstoffe, wobei insgesamt 1,9 Mio. m3 Gesteinsmaterial gewonnen werden sollte. Was die Zufahrt zum Steinbruch anlange, so erfolge diese über die bestehende Straße auf den Grundstücken Nr. 1799 und 1800, jeweils KG R., welche zu asphaltieren sei. Zudem seien auf dem im Eigentum der Gemeinde R. stehenden Grundstück Nr. 1470/1, KG R., sowohl die Errichtung einer neuen Einbindung dieser Straße in die T-Bundesstraße als auch die Errichtung zweier Ausweichen auf der Zufahrtsstraße vorgesehen (unstrittig ist, dass es sich bei der auf den Grundstücken Nr. 1799 und 1800 liegenden Straße um eine Gemeindestraße handelt).

Unter Spruchpunkt D) erteilte die BH der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 17 Abs. 3 iVm 18, 19 und 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (im Folgenden: ForstG) die Bewilligung einerseits für die befristete Rodung von Teilflächen im Gesamtausmaß von 64.000 m2 auf den Grundstücken Nr. 1692 und 1719/1, jeweils KG R., zum Zwecke der Festgesteinsgewinnung im Steinbruch M-bach und andererseits - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - für die unbefristete Rodung im Gesamtausmaß von ca. 370 m2 auf Teilflächen des Grundstückes Nr. 1470/1 zum Zwecke der Errichtung einer Einbindung der Gemeindestraße in die T-Bundesstraße und der Errichtung zweier Ausweichen auf der Gemeindestraße unter Vorschreibung mehrerer Nebenbestimmungen nach Maßgabe (ua.) des von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Lageplans des Ing. W. vom .

In der vom Landesumweltanwalt gegen Spruchpunkt C) dieses Bescheides erhobenen Berufung wurde (ua.) vorgebracht, die naturschutzrechtliche Bewilligung hätte in Hinblick auf die Beeinträchtigung von geschützten Pflanzengesellschaften und von mehreren Vogelarten nicht erteilt werden dürfen.

Mit Bescheid vom gab die Tiroler Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) der Berufung des Landesumweltanwaltes Folge und änderte den Spruch des erstbehördlichen Bescheides dahin gehend ab, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung "mangels Vollständigkeit" zurückgewiesen werde. In der Begründung führte die Landesregierung aus, dem von der Gemeinde R. vorgelegten Gemeinderatsbeschlusses vom sei zu entnehmen, dass die Gemeinde die Zustimmung zum naturschutzrechtlich beantragten Vorhaben verweigere und daher keine Erlaubnis zur Benützung des Zufahrtsweges zum Steinbruch M-bach erteile. Da nach Auffassung der Landesregierung für die Nutzung des geplanten Zufahrtsweges keine Zustimmungserklärung der Gemeinde R. als Grundstückseigentümer gemäß § 43 Abs. 2 Tir NatSchG 2005 vorliege und der Steinbruch daher für Kraftfahrzeuge nicht erreichbar sei, sei der Antrag unvollständig. Da von vornherein fest stehe, dass der erforderliche Zustimmungsnachweis nicht erbracht werden könne, sei ein Verbesserungsauftrag aussichtslos und der Antrag daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tir NatSchG 2005 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2007 lauten (auszugsweise):

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass


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a)
ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)
ihr Erholungswert,
c)
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d)
ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
...
2.
Abschnitt
Landschaftsschutz
...
§
6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu §
48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
...
b)
der maschinelle Abbau mineralischer Rohstoffe, die Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen ...
...
f)
die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden ...
...
6.
Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
...
§
36
Landesumweltanwalt
...

(7) Dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. ...

(8) Dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.

...

7. Abschnitt

Behörden, Verfahren, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 42

Behörden

(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach

a) einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder

b) einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, so kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu. ...

§ 43

Verfahren

(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. ...

..."

1.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes (im Folgenden: TStG) in der Fassung LGBl. 101/2006 lauten (auszugsweise):

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

...

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

...

(7) Straßenverwalter ist, wem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen.

...

3. Abschnitt

Gemeindestraßen

...

§ 14

Straßenverwalter, Straßenbaulast

(1) Straßenverwalter der Gemeindestraßen ist die betreffende Gemeinde.

...

12. Abschnitt

Enteignung

§ 61

Zweck der Enteignung

(1) Enteignet werden kann

...

b) für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße,

...

§ 64

Enteigner, Enteigneter, Nebenberechtigter

(1) Enteigner ist der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird.

(2) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstückes bzw. derjenige, dem das den Gegenstand der Enteignung bildende Recht zusteht.

...

§ 67

Einleitung des Enteignungsverfahrens

(1) Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.

..."

1.3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des MinroG in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006 lauten (auszugsweise):

"Artikel I

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

...

2. 'Gewinnen' das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

...

8. 'mineralischer Rohstoff' des Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;

...

11. 'grundeigener mineralischer Rohstoff' ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;

...

23. 'Festgestein' ein durch geologische Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine derartige Bindung aufweist, daß es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein;

...

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe ...

...

Bergfreie mineralische Rohstoffe

§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:

...

4. ... Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder

größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, ...

...

Bundeseigene mineralische Rohstoffe

§ 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:

...

Grundeigene mineralische Rohstoffe

§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.

...

VIII. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum

I. Abschnitt

Grundüberlassung

§ 147. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

...

§ 149. (1) Gestattet der Grundeigentümer dem Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte bei der Behörde um zwangsweise Grundüberlassung ansuchen. ....

(2) Für den Bergbau notwendig sind fremde Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme von eigenen oder fremden minder wertvollen Grundstücken oder Teilen von solchen erreicht werden kann oder wenn die Benützung der fremden Grundstücke oder Teile von solchen zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 178 bis 180 erforderlich ist. ...

...

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe, soweit es sich nicht um sicherheitstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Ereignissen (§ 97) bei Ausübung der Bergbautätigkeiten handelt.

..."

1.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006 lauten (auszugsweise):

"ACHTER ABSCHNITT.

Von den Zwangsrechten

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

...

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

...

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

..."

1.5. § 365 ABGB lautet:

"Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten."

1.6. § 1 des Gesetzes betreffend die Einräumung von Nothwegen (im Folgenden: NWG) in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003 lautet:

"I. Abschnitt

Anspruch auf Einräumung eines Notwegs

§ 1.

Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nöthigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze entbehrt, sei es, dass eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder dass sie unzulänglich erscheint, kann der Eigenthümer in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach § 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Nothweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren.

Für die Anwendung dieses Gesetzes wird unter dem Ausdrucke 'Wegeverbindung' eine Weganlage (ein gebahnter Weg), wie auch eine ohne den Bestand einer Weganlage ausgeübte Weggerechtigkeit verstanden."

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

2.1.1 Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe, indem sie auf Grund der vom Landesumweltanwalt erhobenen Berufung den erstbehördlichen Bescheid dahin gehend abgeändert habe, dass der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung "mangels Vollständigkeit" zurückgewiesen werde, die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten.

2.1.2. Dem ist zu erwidern, dass dem Landesumweltanwalt gemäß § 36 Abs. 7 Tir NatSchG 2005 die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg.cit. obliegt. In Ausübung dieser ihm übertragenen Aufgabe ist der Landesumweltanwalt ermächtigt, in jenen Verfahren, in denen ihm Parteistellung zukommt, geltend zu machen, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt (objektiv) gegen die im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften verstößt.

Obwohl der Landesumweltanwalt in der Berufung nur geltend gemacht hat, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung in Hinblick auf die Beeinträchtigung von geschützten Pflanzengesellschaften und von mehreren Vogelarten nicht hätte erteilt werden dürfen, war die belangte Behörde auf Grund dieser - zulässigen - Berufung zur Prüfung berechtigt - und auch verpflichtet -, ob § 43 Abs. 2 Tir NatSchG 2005 eingehalten wurde, weil die Berufungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des ihr gestellten Entscheidungsthemas nicht an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden ist (vgl. zB. das zum Salzburger Landesumweltanwaltschaftsgesetz und zu § 47 Abs. 1 lit. h des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0273).

2.2.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung deshalb nicht zurückweisen dürfen, weil auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere des TStG und des WRG 1959, eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des beantragten Vorhabens möglich und die Zustimmung des Grundeigentümers mithin nicht unabdingbar gewesen wäre.

2.2.2. Auch dieser Einwand erweist sich als nicht zielführend:

2.2.2.1. § 43 Abs. 2 Tir NatSchG 2005 meint mit "Zustimmungserklärung des Grundeigentümers" eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen (vgl. das zu § 48 Abs. 1 lit. h des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0183 und in diesem Zusammenhang auch das zu § 9 Abs. 1 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/10/0040).

Das Erfordernis der Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dient dem verwaltungsökonomischen Ziel, naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Es soll also vermieden werden, dass unnötige Verfahren durchgeführt und zwecklose - weil nicht realisierbare - Bewilligungen erteilt werden.

Eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers ist nicht notwendig, wenn für das beantragte Vorhaben auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist (vgl. das zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftssschutzgesetzes 1995 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0257).

2.2.2.2. Bei dem von der beschwerdeführenden Partei ua. naturschutzrechtlich beantragten Vorhaben handelt es sich um die im naturschutzrechtlichen Befund des Bescheides der BH vom erwähnten Maßnahmen. Dazu gehört (ua.) einerseits der maschinelle Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Kalkstein und andererseits - entgegen der nunmehr in der Beschwerde vertretenen Auffassung - die Asphaltierung der bestehenden Gemeindestraße. Zudem ist nach dem naturschutzrechtlichen Befund auf dem Grundstück Nr. 1470/1 sowohl die Errichtung einer neuen Einbindung der Gemeindestraße in die T-Bundesstraße als auch die Errichtung zweier Ausweichen auf der Gemeindestraße vorgesehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den von der beschwerdeführenden Partei im erstbehördlichen Verwaltungsverfahren vorgelegten Lageplänen vom 20. Februar und vom . 2.2.2.3. Es gibt keine gesetzliche Grundlage - von der beschwerdeführenden Partei wird nur das TStG und das WRG 1959 ins Treffen geführt - dafür, dass zu Gunsten des gesamten unter Punkt

2.2.2.2. beschriebenen Vorhabens eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich wäre.

2.2.2.4. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nach § 61 Abs. 1 lit. b TStG für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße enteignet werden kann. Als Enteigner ist gemäß § 64 Abs. 1 TStG der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird, anzusehen; nur über seinen Antrag kann ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden. Gemäß § 14 Abs. 1 TStG ist die betreffende Gemeinde der Straßenverwalter der Gemeindestraßen. Da sich das Projekt der beschwerdeführenden Partei auf eine Gemeindestraße bezieht, deren Straßenerhalter die Gemeinde ist, fehlt es der beschwerdeführenden Partei an der Stellung als Enteigner im Sinne des § 64 Abs. 1 TStG, weshalb für sie nach den Bestimmungen des TStG keine Möglichkeit bestand, die Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zu Gunsten des unter Punkt 2.2.2.2. beschriebenen Vorhabens, jedenfalls soweit es sich auf die Gemeindestraße bezieht, zu beantragen.

2.2.2.5. Auch das MinroG bietet im vorliegenden Zusammenhang keine Grundlage für die Möglichkeit einer Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten, weil gemäß § 149 Abs. 8 MinroG die Abs. 1 bis 7 - diese sehen (ua.) die Möglichkeit des Ansuchens um eine zwangsweise Grundüberlassung vor - für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe (soweit es sich nicht um sicherheitstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Ereignissen (§ 97) bei der Ausübung der Bergbautätigkeit handelt), zu denen gemäß § 5 iVm. § 3 Abs. 1 Z. 4 MinroG auch der im Beschwerdefall in Rede stehende Kalkstein mit einem CaCo3-Anteil von weniger als 95% zählt, nicht gelten.

2.2.2.6. Ebensowenig ist die durch § 63 lit. b WRG 1959 eingeräumte Möglichkeit, bei Vorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen für das unter Spruchpunkt B) des Bescheides vom genehmigte Wasserbauvorhaben (ua.) die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten werden kann, geeignet, die für das gesamte naturschutzrechtlich beantragte und unter Punkt 2.2.2.2. beschriebene Vorhaben notwendige Zustimmung des Grundeigentümers zu ersetzen, weil die durch Spruchpunkt B) erteilte wasserrechtliche Bewilligung lediglich einen Teil des unter Punkt 2.2.2.2. beschriebenen Gesamtvorhabens umfasst und § 63 lit. b WRG 1959 die Einräumung von Zwangsrechten hinsichtlich der zur naturschutzrechtlichen Bewilligung beantragten Veränderungen der erwähnten Straße nicht ermöglicht (Letzteres gilt sinngemäß auch für die von § 63 lit. c WRG 1959 vorgesehene Möglichkeit der Enteignung (ua.) von Liegenschaften).

2.2.2.7. Überdies bietet § 365 ABGB keine (allgemeine) Grundlage für die Verfügung von Enteignungen (vgl. Korinek-Pauger-Rummel , Handbuch des Enteignungsrechts, Seite 54 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 1123/1928).

2.2.2.8. Da es sich bei der auf den Grundstücken Nr. 1799 und 1800 liegenden Zufahrtsstraße ohnehin um eine bereits bestehende Gemeindestraße handelt, kommt die Einräumung eines Notweges gemäß § 1 NWG für die vom Vorhaben unter Punkt 2.2.2.2. betroffenen Liegenschaften nicht Betracht (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0107).

2.2.2.9. Bei dieser Sachlage konnte dahin gestellt bleiben, ob überhaupt Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde stehen, Gegenstand der Enteignung für das unter Punkt 2.2.2.2. beschriebene Vorhaben sein können (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/05/0284 und , Zl. 2001/07/0069).

2.3. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Gemeinde R. habe als betroffener Grundeigentümer dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben mit Schreiben vom zugestimmt, ist entgegen zu halten, dass die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers liquid nachgewiesen werden muss. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmungserklärung erteilt wurde (vgl. das zu § 51 Abs. 2 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0089). Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers kann auch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden und muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liquid vorliegen (vgl. das zu § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0147).

2.4. Dass die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht aussichtslos gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/10/0407), hat die Beschwerde weder behauptet, noch ergeben sich dafür aus dem Verwaltungsakt Anhaltspunkte.

2.5.1. Die beschwerdeführende Partei führt unter Hinweis auf das von ihr im Berufungsverfahren vorgelegte Kartenmaterial ins Treffen, dass die zum Steinbruch führende Straße bereits seit mehr als einem Jahrhundert bestehe und diese bis zu der vor einigen Jahrzehnten erfolgten Auflassung des alten Steinbruches mit Lastkraftwagen befahren worden sei. Auch heute noch werde diese Gemeindestraße von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzt. Eine Zustimmung der Gemeinde R. als Grundeigentümer der Gemeindestraße zum beantragten Vorhaben sei daher nicht erforderlich.

2.5.2. Selbst wenn dieses Vorbringen zum Befahren der in Rede stehenden Zufahrtsstraße zuträfe, wäre für die beschwerdeführende Partei daraus nichts gewonnen, weil der nach § 43 Abs. 2 Tir NatSchG 2005 maßgebliche Grundeigentümer der Gemeindestraße, dessen Zustimmung erforderlich ist, nach wie vor die Gemeinde wäre.

2.6. Soweit die Beschwerde schließlich ins Treffen führt, bei dem unter Punkt 2.2.2.2. beschriebenen Vorhaben handle es sich nicht um ein Gesamtprojekt, sondern um zwei voneinander trennbare Vorhaben, ist darauf hinzuweisen, dass der von diesem Vorhaben umfasste maschinelle Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe als "Gewinnen" gemäß § 1 Z. 2 MinroG anzusehen ist. Nach den - erkennbaren - Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde wäre der naturschutzrechtlich beantragte maschinelle Abbau des mineralischen Rohstoffes Kalkstein - nach Maßgabe des unter Spruchpunkt A) des Bescheides vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes - ohne die unter Punkt 2.2.2.2. erwähnten Änderungen der Zufahrtsstraße nicht möglich. Diese Feststellungen finden in den vorgelegten Verwaltungsakten insofern Deckung, als bereits der Sachverständige DI W. in seinen Stellungnahmen vom und vom vorbrachte, dass der "Feldweg" in der derzeitigen Ausgestaltung für den geplanten Abbau des mineralischen Rohstoffes Kalkstein ungeeignet wäre. Die beschwerdeführende Partei, die erstmals in der Beschwerde darauf hinweist, dass auf der bestehenden Zufahrtsstraße heute land- und forstwirtschaftliche Geräte fahren, ist dieser Auffassung nicht konkret entgegen getreten.

Die implizite Auffassung der belangten Behörde, dass der Abbau des mineralischen Rohstoffes Kalkstein ohne die beantragte Änderung der Zufahrtsstraße nicht möglich sei und es sich daher bei dem unter Punkt 2.2.2.2. genannten Vorhaben nicht um ein solches handle, welches sich in mehrere trennbare Teile zerlegen lasse, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2.7. Die vorliegende Beschwerde erweist sich mithin insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am