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VwGH vom 23.11.2005, 2005/16/0122

VwGH vom 23.11.2005, 2005/16/0122

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/16/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden des E, vertreten durch die Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg 1. vom , Zl. Jv 379 - 33/2004 (zu hg. Zl. 2005/16/0122), und 2. vom , Zl. Jv 2040 - 33/05 (zu hg. Zl. 2005/16/0192), jeweils betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangte Behörde aufgehoben. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.344,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer zu 10 C 1477/98m beim Bezirksgericht Salzburg erhobenen Klage vom begehrte der Beschwerdeführer als Kläger vom Beklagten die Zahlung von S 1,200.000,-- an Mietentgelt und entrichtete dafür eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von S 27.040,--. Am erhob der Beschwerdeführer gegen denselben Beklagten zu 10 C 56/99t eine Räumungsklage und entrichtete dafür eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von S 590,--.

In der Verhandlung am wurden diese beiden Verfahren verbunden (führender Akt: 10 C 1477/98m) und ein verfahrensbeendender Vergleich abgeschlossen.

I. erstangefochtener Bescheid

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg der zahlungspflichtigen Partei als "Sonstige Vorschreibung Revisionsüberprüfung" aus dem Verfahren 10 C 1477/98m eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 30.244,40 (S 416.172,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 7,-- vor. Als zahlungspflichtige Partei, die für die noch offenen Gebühren hafte, wurden die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angeführt.

Mit Berichtigungsantrag vom beantragten die ausdrücklich als Einschreiter bezeichneten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, den Zahlungsauftrag vom ersatzlos zu beheben, weil weder eine Zahlungspflicht noch eine Haftung der Einschreiter bestehe. Weiters erhoben sie auch Einwände gegen die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr.

Mit Spruchpunkt 1.) des erstangefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den Zahlungsauftrag vom dem Antrag der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom "dahingehend Folge, als die zahlungspflichtige Partei richtig zu lauten hat:

(Beschwerdeführer), Kaufmann, 5020 Salzburg, A. Straße 1".

Mit Spruchpunkt 2.) des erstangefochtenen Bescheides wurde

"der Antrag des (Beschwerdeführers) ... vertreten durch ... vom

, den vorgenannten Zahlungsauftrag zu berichtigen",

abgewiesen.

Spruchpunkt 3.) lautete:

"3.) Der vorstehende Zahlungsauftrag wird hinsichtlich

der Zahlungsvorschreibung berichtigt wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG
EUR
7,00
Pauschalgebühr TP 1 GGG, Bemessungsgrundlage ATS 36.535.950,-- restl.
EUR
30.811,97
Zu zahlender Gesamtbetrag
EUR
30.818,97

Die auf Grund dieser Entscheidung erforderlichen Verfügungen hat der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Salzburg zu treffen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, zahlungspflichtig sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Antragsteller. Kläger sei in beiden Verfahren der Beschwerdeführer, nicht aber die für ihn einschreitenden Rechtsanwälte gewesen. Die Zahlungspflicht der einschreitenden Rechtsvertreter sei daher rechtswidrig ausgesprochen worden, weshalb dem Berichtigungsbegehren insoweit stattzugeben und der Zahlungsauftrag auf die tatsächlich zahlungspflichtige Partei zu berichtigen gewesen sei. II. Zweitangefochtener Bescheid

Im April 2005 wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers eine inhaltlich mit dem Zahlungsauftrag vom im Wesentlichen idente Erledigung zugestellt, die sich von diesem nur durch die Datumsangabe "", die Nennung des Beschwerdeführers als zahlungspflichtige Partei und die Angabe "Sonstige Vorschreibung Revisionsvorschreibung" unterschied.

Mit Berichtigungsantrag vom beantragte der Beschwerdeführer, den "Zahlungsauftrag vom " ersatzlos zu beheben. Begründend führte er aus, der mit diesem Zahlungsauftrag geltend gemachte Betrag werde offenbar ebenfalls für den am im Verfahren 10 C 1477/98m abgeschlossenen Vergleich geltend gemacht. Für diesen Vergleich sei aber bereits auf Grund des erstangefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Betrages von EUR 30.811,97 verpflichtet worden. Für ein und denselben Vergleich in ein und derselben Rechtssache könne der Beschwerdeführer nicht zweimal zur Zahlung einer Gerichtsgebühr verpflichtet werden.

Überdies sei ein allfälliger Gebührenanspruch bereits verjährt, weil das Verfahren 1999 rechtskräftig beendet worden sei und die Person des Zahlungspflichtigen, der Beschwerdeführer als Kläger bereits 1999 festgestanden habe. Der angefochtene Zahlungsauftrag, mit dem nunmehr erstmals vom Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren eingefordert worden seien, sei erst nach Ablauf von fünf Jahren, nämlich am , ausgestellt worden. Hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Gebühr wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen seiner Rechtsvertreter in deren Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom .

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, aus dem erstangefochtenen Bescheid ergebe sich, dass der damals verfahrensgegenständliche Zahlungsauftrag abgeändert worden sei. Dabei sei angemerkt worden, dass die auf Grund dieser Entscheidung erforderlichen Verfügungen die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg zu treffen habe. Eines der sich aus der Vollziehung des Bescheides ergebenden Erfordernisse sei, dass die Ausfertigungen des Zahlungsauftrages berichtigt würden.

In Erledigung des erstangefochtenen Bescheides sei von der Kostenbeamtin "die Ausfertigung des betreffenden Zahlungsauftrages in berichtigter Form am hergestellt und an den Berichtigungswerber übermittelt worden". Daraus ergäbe sich unzweifelhaft, dass es sich nicht um die neuerliche Erlassung eines Zahlungsauftrages gehandelt habe und die Einbringung eines Berichtigungsantrages daher nicht zulässig sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterbleiben der Einhebung der Gebühr in Höhe von EUR 30.818,97 bzw. auf Unterbleiben der (neuerlichen) Einhebung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 30.251,40 verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b GGG entsteht der Gebührenanspruch bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter.

§ 6 GEG lautet:

"§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). ...

..."

§ 7 GEG lautet:

"§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. ...

..."

§ 8 GEG lautet:

"§ 8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.

..."

I. Erstangefochtener Bescheid

Gemäß § 7 Abs. 1 GGG sind bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden zahlungspflichtig.

Im Beschwerdefall erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg in dem Verfahren 10 C 1477/98m den Zahlungsauftrag vom . Dieser Zahlungsauftrag war ausschließlich an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nicht jedoch an den Beschwerdeführer gerichtet. In ihrer Gegenschrift führt belangte Behörde aus, dies sei auf ein technisches Versehen des Kostenbeamten durch das "Anhaken der Vertreter in der entsprechenden Applikation" ausgelöst worden.

In der Folge brachten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Berichtigungsantrag ein, in welchem sie ausdrücklich als Einschreiter angeführt wurden. Über diesen Berichtigungsantrag wurde im Spruchpunkt 1.) des erstangefochtenen Bescheides entschieden, dass der Zahlungsauftrag insofern berichtigt werde, als er an den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei gerichtet sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Berufungsentscheidung in einem Abgabenverfahren eine Partei nicht erstmals in die Schuldnerposition verweisen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides an eine Person, die nicht bereits von der Behörde erster Instanz zu dieser Abgabe herangezogen worden ist, führt zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde. Gleiches hat auch für das Verfahren zur Vorschreibung der Gerichtsgebühren zu gelten, weil mit der erstmals erfolgten Heranziehung einer Person zur Zahlung der Gerichtsgebühren durch den angefochtenen Bescheid ohne vorangegangene Vorschreibung mittels Zahlungsauftrages auch hier der Instanzenzug rechtswidrig verkürzt wird. Dies ist mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0140, mwN).

Mit Spruchpunkt 2.) wurde "der Antrag des (Beschwerdeführers) ... vom , den vorgenannten Zahlungsauftrag zu berichtigen", abgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weder im Verfahren vor dem Kostenbeamten noch im Verfahren vor der belangten Behörde Partei gewesen. Er habe auch keinen Berichtigungsantrag eingebracht.

Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift die Richtigkeit dieses Vorbringens mit der Begründung, die einschreitenden Rechtsanwälte hätten sich in ihrem Berichtigungsantrag auch auf eine Vollmacht des Beschwerdeführers berufen.

Selbst wenn man auf Grund des Umstandes, dass sich die ausdrücklich als Einschreiter bezeichneten Rechtsvertreter im Text ihres Berichtigungsantrages auch auf eine vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht berufen haben, den in Rede stehenden Berichtigungsantrag auch dem Beschwerdeführer zurechnen wollte, ist damit für den Standpunkt der belangten Behörde nichts gewonnen.

Unstrittig sind nämlich im Zahlungsauftrag die Parteienvertreter allein (nicht aber auch die Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens) als zahlungspflichtig genannt. Deswegen wäre ein im Namen der Partei, also des Beschwerdeführers, eingebrachter Berichtigungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Durch eine meritorische Entscheidung wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgeühren7, unter E 37 und E 43 zu § 7 GEG angeführte hg. Rechtsprechung).

Indem die belangte Behörde über einen Berichtigungsantrag, den sie auch dem Beschwerdeführer zugerechnet hat, inhaltlich entschieden hat, obwohl dieser unstreitig in dem zu Grunde liegenden Zahlungsauftrag nicht als Zahlungspflichtiger genannt war, hat sie jedenfalls ihre Zuständigkeit überschritten. Der in den §§ 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG gebrauchte Begriff "Unzuständigkeit der belangten Behörde" erfasst nämlich auch jene Fälle, in denen die Behörde zwar als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Behandlung eines Rechtsmittels berufen wäre, dieses aber meritorisch nicht erledigen darf. Ihre Zuständigkeit reicht nur soweit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 582 letzter Absatz zitierte hg. Rechtsprechung).

Zum selben Ergebnis gelangte man auch, wenn man - anders als die belangte Behörde - den Berichtigungsantrag nicht auch dem Beschwerdeführer zurechnen wollte. In diesem Falle hätte die belangte Behörde über einen Antrag, den der Beschwerdeführer nicht gestellt hat, entschieden und damit ihre Zuständigkeit überschritten.

Der erstangefochtene Bescheid war somit zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

II. Zweitangefochtener Bescheid

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer erhobene Berichtigungsantrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass sich dieser nicht gegen einen neuen Zahlungsauftrag, sondern lediglich gegen eine berichtigte Ausfertigung des Zahlungsauftrages vom gerichtet habe.

Ein berichtigender Bescheid bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0007).

Ungeachtet der Rechtswidrigkeit des Handelns der belangten Behörde gehörte im Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Schriftstücks vom der erstangefochtene Bescheid sowie der durch diesen berichtigte Zahlungsauftrag vom dem Rechtsbestand an. Dass es sich bei dem Schriftstück vom , welches nach Form und Inhalt als Zahlungsauftrag anzusehen ist, lediglich um eine neue, berichtigte Ausfertigung des Zahlungsauftrages vom gehandelt hätte, ist infolge des Fehlens von Hinweisen darauf nicht ersichtlich, zumal dieses Schriftstück auch nicht zur Gänze der Berichtigung durch den erstangefochtenen Bescheid entspricht (der durch die Berichtigung durch den erstangefochtenen Bescheid vorgeschriebene Gesamtbetrag beträgt EUR 30.818,97; der durch die Erledigung vom vorgeschriebene Gesamtbetrag beträgt ebenso wie beim Zahlungsauftrag vom (vor seiner Berichtigung durch den erstangefochtenen Bescheid) EUR 30.251,40). Es ist daher davon auszugehen, dass die behördliche Erledigung vom einen weiteren Zahlungsauftrag gegen den Beschwerdeführer darstellt.

Beim Zahlungsauftrag gemäß § 6 GEG handelt es sich um einen Bescheid, der der formellen Rechtskraft fähig ist. Die Nichtbeachtung einer bereits rechtskräftig ergangenen Entscheidung des Kostenbeamten durch einen weiteren Zahlungsauftrag hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VfSlg. 10.142, nicht als bloß rechtswidrig, sondern als bereits gesetzlos erachtet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0049).

Indem die belangte Behörde den Umstand, dass bereits ein rechtskräftiger (berichtigter) Zahlungsauftrag der Erlassung eines weiteren Zahlungsauftrages entgegenstand, nicht zum Anlass für die Aufhebung des Zahlungsauftrages vom nahm, belastete sie den zweitangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Zur behaupteten Verjährung des verfahrensgegenständlichen Gebührenanspruches ist Folgendes anzumerken:

Gemäß § 8 Abs. 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Nach Abs. 2 leg. cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.

Der verfahrensgegenständliche Gebührenanspruch entstand gemäß § 2 Abs. 1 lit. a GGG im März 1999. Die Verjährungsfrist begann somit gemäß § 8 Abs. 1 GGG mit Ablauf des Jahres 1999. Sie hätte mit Ablauf des Jahres 2004 geendet.

Der Zahlungsauftrag vom stellt eine Unterbrechungshandlung dar. Dass als zahlungspflichtige Partei - nach dem Vorbringen der belangten Behörde irrtümlich - die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angeführt wurden, schließt seine Eignung, die Verjährung zu unterbrechen, nicht aus (vgl. dazu die bei Ritz, BAO2, Tz 4 zu § 209 und Tz 18 zu § 238 BAO zitierte hg. Rechtsprechung, wonach Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen wirken, ohne dass es von Bedeutung ist, gegen wen sich solche Amtshandlungen richten). Damit hat aber im Beschwerdefall die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 neu zu laufen begonnen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am