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VwGH vom 30.04.2014, 2010/12/0135

VwGH vom 30.04.2014, 2010/12/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des DI U S in G, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. A5-C1.50-22058/2004-37 (45973), betreffend Versetzung gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Stmk L-DBR, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er war bis Juli 2006 in der Fachabteilung 13C-Naturschutz als Stellvertreter der Umweltanwältin beschäftigt. Am stellte er den Antrag auf Versetzung in die Fachabteilung 17C-Technische Umweltkontrolle und Sicherheitswesen unter der Voraussetzung, dass eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zur jetzigen Position nicht erfolge.

Mit Erledigung vom wurde der Beschwerdeführer aus dienstlichem Interesse und mit seiner Zustimmung ab auf die Dauer von drei Monaten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 Stmk L-DBR zum Dienst zugeteilt.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) mit Wirkung per in die Fachabteilung 17C - Technische Umweltkontrolle und Sicherheitswesen versetzt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die mit Wirkung vom erfolgte Dienstzuteilung in die Fachabteilung 17C somit am ende und in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers durch die Versetzung keine Änderung eintrete.

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer auf Grund eines von ihm am gestellten Antrages für die Dauer der Verwendung als Referent im Bereich der Umweltanwältin in der Fachabteilung 13C - Naturschutz, konkret für den Zeitraum vom bis , eine Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR im Ausmaß von 4 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gewährt.

Auf Grund der gegen den Versetzungsbescheid vom durch den Beschwerdeführer erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0189, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die belangte Behörde habe den Standpunkt vertreten, es sei eine Begründung des angefochtenen Bescheides nicht notwendig, weil die Versetzung auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom ausgesprochen worden sei. Dabei habe sie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Versetzung lediglich unter der Bedingung beantragt habe, dass eine finanzielle Schlechterstellung nicht erfolge, nicht ausreichend Bedeutung zugemessen. Habe nämlich ein Bediensteter seinen Antrag unter der Bedingung des Eintritts bestimmter außerprozessualer Rechtsfolgen gestellt, so könne nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass eine vorweggenommene Zustimmung zu der Versetzung (Personalmaßnahme) vorliege. Eine derartige unzulässige Bedingung führe nicht bloß zur Unwirksamkeit der Bedingung, sondern zur Unwirksamkeit der Erklärung, der die unzulässige Bedingung beigesetzt sei (Hinweis auf B. Raschauer , Allgemeines Verwaltungsrecht, 1. Auflage (1998), Rz. 1306, sowie z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0137, mwN). Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, ihren Bescheid zu begründen. Es hätte daher im Sinne der §§ 18 Abs. 2 und 3 L-DBR ein dienstliches Interesse an der Versetzung dargetan werden müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer aus dienstlichem Interesse gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Stmk L-DBR mit Wirkung per in die Fachabteilung (FA) 17C - Technische Umweltkontrolle versetzt. Weiters wurde ausgesprochen, in seiner besoldungsrechtlichen Stellung trete durch die Versetzung keine Änderung ein.

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Schreiben vom habe die Dienstbehörde an den Beschwerdeführer die Anfrage gestellt, ob er einer Versetzung in die FA 17C zustimme. Am habe dieser schriftlich mitgeteilt, dass er sich gegen die Versetzung ausspreche, weil es aus seiner Sicht keine dienstliche Begründung für eine solche Maßnahme gebe. Mit Schreiben vom habe die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirkung vom in die FA 17C zu versetzen. Das wichtige dienstliche Interesse an dieser Personalmaßnahme sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 in der FA 17C tätig und in den dortigen Dienstbetrieb eingegliedert sei und seine in der FA 17C erbrachten Leistungen als ausgezeichnet beurteilt worden seien.

Mit Stellungnahme vom seien vom Beschwerdeführer Einwendungen erhoben worden: Es fehle für die beabsichtigte Versetzung an einem wichtigen Interesse; das von der Dienstbehörde diesbezüglich Vorgebrachte vermöge kein solches zu begründen. Insbesondere sei der Versetzungsfall des § 18 Abs. 3 Z 2 Stmk L-DBR nicht erfüllt, weil andere geeignete Bewerber vorhanden seien und somit kein dringender Bedarf vorliege. Darüber hinaus sei eine Versetzung auch nach § 18 Abs. 4 Stmk L-DBR unzulässig, weil diese für den Beschwerdeführer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutete. Dieser läge darin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Versetzung die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR, die er als Referent im Bereich der Umweltanwältin in der FA 13C erhielte, nicht gewährt würde.

Die belangte Behörde führte aus, gemäß § 18 Abs. 1 Stmk L-DBR liege eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Verwendung zugewiesen werde. Nach § 18 Abs. 2 Stmk L-DBR sei eine Versetzung vom Amts wegen zulässig, wenn an dieser Personalmaßnahme ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe.

Die Versetzung bestehe gedanklich aus zwei Teilakten, nämlich im Abzug des Beamten von seiner bisherigen Verwendung und in der Zuweisung einer neuen Verwendung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es für die Zulässigkeit der Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte gegeben sei. Bei der Zuweisung der neuen Verwendung habe die Dienstbehörde die "schonendste Variante" zu wählen. Es sei dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich sei, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Einen Rechtsanspruch, auf dem neuen Dienstposten wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden, sehe das Gesetz nicht vor.

Das wichtige dienstliche Interesse begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst seit in der FA 17C - Technische Umweltkontrolle, Stabsstelle Umweltinspektion, versehe. Charakteristik der Stelle sei die Durchführung der technischen Koordination von Umweltinspektionen. Das Anforderungsprofil der Stelle ziele auf technische Amtssachverständige mit Verwaltungserfahrung ab. Aus der aktuellen Stellenbeschreibung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in der FA 17C folgende Aufgaben erfülle:

Amtssachverständigentätigkeit, technische Begutachtung, Öffentlichkeitsarbeit, technische Angelegenheiten, EU-Integration sowie technische Umweltinspektion.

Vor dem Wechsel in die FA 17C sei der Beschwerdeführer seit im Büro der Umweltanwaltschaft tätig gewesen, die nunmehr in der FA 13C - Naturschutz angesiedelt sei. In der FA 13C sei er als verfahrens- und umwelttechnischer Amtssachverständiger des Umweltamtes tätig gewesen. Laut der damaligen Beschreibung habe er in der Umweltanwaltschaft folgende Aufgaben erfüllt: Begutachtung von Projekten, Kontrolle der Einhaltung von behördlich festgelegten Auflagen, Wahrnehmung der Parteistellung, Abwicklung des Parteienverkehrs, Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, Erstellung von Richtlinien, Zusammenarbeit mit diversen Organisationen, Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen sowie Erstellung und Vorlage von Tätigkeitsberichten.

Das Anforderungsprofil der vom Beschwerdeführer in der FA 17C innehabenden Stelle richte sich sohin an technische Amtssachverständige mit Verwaltungserfahrung. Von 1992 bis 2006 sei er in der Umweltanwaltschaft tätig gewesen. Damit verfüge er über genau jene Verwaltungserfahrung als technischer Amtssachverständiger, die für seine Stelle in der FA 17C Voraussetzung sei.

Hinzu komme, dass im Rahmen der letzten Dienstbeurteilung der Leiter der FA 17C die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen mit "ausgezeichnet" beurteilt und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vortätigkeit in der Umweltanwaltschaft Kenntnisse für den komplexen Aufgabenbereich der Umweltinspektion bescheinigt habe. Darüber hinaus gehe aus der Dienstbeurteilung hervor, dass der Beschwerdeführer in der FA 17C bereits nach kurzer Probezeit einsetzbar gewesen sei und seine Leistungen im Außendienst als Referent der Umweltinspektion beziehungsweise als Amtssachverständiger im Rahmen von Behördenverfahren hervorragend gewesen seien.

Da der Beschwerdeführer somit seit dem Jahr 2006 in der FA 17C tätig und in den dortigen Dienstbetrieb eingegliedert sei und seine dort erbrachten Leistungen als ausgezeichnet beurteilt würden, liege nach Ansicht der Dienstbehörde ein wichtiges dienstliches Interesse vor, das eine Versetzung in die FA 17C rechtfertige. Dies sei auch unter dem Aspekt zu sehen, dass die neue Verwendung eine "möglichst schonende Variante" darstelle; dies sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch hinsichtlich der Einstufung. Der einzelne Beamte habe keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden.

Da die Versetzung einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt darstelle, dem keine rückwirkende Kraft zukomme, werde die gegenständliche Versetzung aus dienstrechtlicher Sicht zum nächstfolgenden Monatsersten, das sei der , wirksam.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen führte die belangte Behörde aus, dass das Vorliegen eines dringenden Bedarfsfalles gemäß § 18 Abs. 3 Stmk L-DBR von der Dienstbehörde nicht behauptet worden sei und sich die gegenständliche Versetzung auf § 18 Abs. 2 Stmk L-DBR stütze. Das wichtige dienstliche Interesse sei mit der bereits mehrjährigen Eingliederung in den Dienstbetrieb der neuen Dienststelle begründet worden.

Die Berücksichtigung wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile habe nur bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort zu erfolgen. Unter dem Dienstort sei grundsätzlich das Gemeindegebiet zu verstehen, in dem die Dienststelle liege, welcher der Bedienstete zur Dienstleistung zugewiesen sei. Da sich sowohl die FA 17C als auch die in der FA 13C angesiedelte Umweltanwaltschaft in Graz befänden, komme es im Zuge der Versetzung zu keinem Wechsel des Dienstortes. Allfällige wirtschaftliche Nachteile seien daher bei der gegenständlichen Versetzung grundsätzlich nicht zu prüfen.

Zum Wegfall der Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR sei auszuführen, dass diese rückwirkend für den Zeitraum von bis für die Verwendung als Referent im Bereich der Umweltanwältin der FA 13C zuerkannt worden sei. Ob sich die besoldungsrechtliche Stellung im Zuge einer Versetzung ändere, könne nur durch einen Vergleich der besoldungsrechtlichen Ansprüche in dem der Wirksamkeit der Versetzung unmittelbar vorangegangenen Monat mit jenem im darauf folgenden Monat festgestellt werden. Dieser Vergleich zeige aber, dass es beim Beschwerdeführer im Zuge der Versetzung zu keiner finanziellen Schlechterstellung komme, weil in beiden Monaten die besoldungsrechtlichen Ansprüche gleich gewesen seien. Es trete daher in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung ein. Der Beschwerdeführer habe sowohl im Juni 2010 als auch im Juli 2010 als Beamter der Verwendungsgruppe A ein Gehalt der Dienstklasse VII der Gehaltsstufe 4 sowie eine Verwaltungsdienstzulage, eine Mehrleistungszulage und eine Bauzulage erhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 18 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), LGBl. 29/2003, in der Stammfassung lautet:

"§ 18 Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Stellen oder

2. bei Besetzung einer freien Stelle einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber/ Bewerberinnen vorhanden sind, wenn der Beamte/die Beamtin die für diese Stelle erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist,

3. wenn über den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten/die Beamtin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter/eine andere geeignete Beamtin, bei dem/der dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen."

In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, die Eingliederung in den Dienstbetrieb sowie das Erbringen von ausgezeichneten Leistungen alleine könnten das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 18 Abs. 2 Stmk L-DBR nicht erfüllen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer gewissen Einarbeitungszeit in fast allen technischen Bereichen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung erhielte. Weiters wichen die Aufgabeninhalte der neuen Verwendung des Beschwerdeführers stark von jenen der vorangegangenen Verwendung des Beschwerdeführers in der Umweltanwaltschaft ab, sodass keine Gleichwertigkeit vorliege. Außerdem sei die Versetzung für den Beschwerdeführer mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden, weil ihm die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR nicht gewährt werde.

Vorausgeschickt wird, dass es sich bei einer Personalmaßnahme, bei der die neue dauernde Verwendung des Beamten mit einem Wechsel der Abteilungen innerhalb des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung verbunden ist, um eine Versetzung im Sinn des § 18 Stmk L-DBR handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0195).

Eine Versetzung von Amts wegen, wie sie im Beschwerdefall vorliegt, ist gemäß § 18 Abs. 2 Stmk L-DBR zulässig, wenn daran ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.

Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung enthält, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht (vgl. das das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0195, zu § 18 Abs. 2 Stmk L-DBR, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0238 = VwSlg. 16.839 A/2006, zu § 67 DP/Stmk).

Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid vom mit Wirkung per in die Fachabteilung 17C - Technische Umweltkontrolle versetzt. Der die Versetzung verfügende Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0189, aufgehoben, weil diesem die Begründung fehlte und somit auch kein wesentliches dienstliches Interesse an der Versetzung dargelegt wurde. Die Versetzung vom erwies sich damit als rechtswidrig.

In dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde ein wichtiges dienstliches Interesse an der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Fachabteilung 17C - Technische Umweltkontrolle als gegeben an, weil der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006 in der Fachabteilung 17C tätig und in den dortigen Dienstbetrieb eingegliedert sei und seine dort erbrachten Leistungen als ausgezeichnet beurteilt worden seien.

Diese von der belangten Behörde angeführten Gründe sind nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers in die Fachabteilung 17C - Technische Umweltkontrolle darzulegen.

Die Umstände, die das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung von Amts wegen begründen können, dürfen nicht erst durch eine ohne Vorliegen eines dienstlichen Interesses vorgenommene Versetzung geschaffen werden. Im Beschwerdefall, in dem ein zunächst ergangener Versetzungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig aufgehoben wurde, bedeutet dies, dass die im fortgesetzten Verfahren erneut vorgenommene Versetzung nicht auf Umstände gegründet werden durfte, die erst durch die rechtswidrigerweise erfolgte Versetzung herbeigeführt wurden.

Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer auf der ihm durch die Versetzung zugewiesenen Verwendung gut in den Dienstbetrieb eingegliedert war und ausgezeichnete Leistungen erbrachte, durften daher von der belangten Behörde nicht zur Begründung des dienstlichen Interesses an der Versetzung im Sinne von § 18 Abs. 2 Stmk L-DBR herangezogen werden. Es war der belangten Behörde - insbesondere im Hinblick auf die Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - verwehrt, durch eine als rechtswidrig erkannte Versetzung gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. in diesem Zusammenhang das zur Ernennung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0087, mwN, wonach ein vor der - als verfassungswidrig erkannten - Ernennung bestandener Eignungsnachteil nicht allein mit dem Argument aufgewogen werden könne, der zunächst zu Unrecht ernannte Mitbeteiligte habe während seiner auf die Ernennung gegründeten Tätigkeit nunmehr gerade jene Erfahrungen gesammelt, welche ihm im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Ernennungsbescheides noch gefehlt hätten). Im Beschwerdefall konnten daher die erst auf Grund der ohne Darlegung eines wichtigen dienstlichen Interesses erfolgten Versetzung erbrachte, ausgezeichnete Arbeitsleistung und die mehrjährige Eingliederung in den Dienstbetrieb der FA 17C das wichtige dienstliche Interesse an der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung nicht begründen.

Auch wenn der Beschwerdeführer schon während der drei Monate andauernden Dienstzuteilung hervorragende Leistungen erbracht haben und in den Dienstbetrieb gut eingegliedert gewesen sein sollte, könnte dies kein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen, weil durch eine derart kurz befristete, einer Versetzung nicht gleich zu haltende Verwendungsänderung kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 18 Abs. 2 Stmk L-DBR geschaffen werden kann. Ansonsten wären die gesetzlichen Regelungen betreffend der Notwendigkeit des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in § 18 Abs. 2 Stmk L-DBR, womit dem Beamten ein subjektives Recht eingeräumt wurde, jeglicher Bedeutung beraubt.

Die belangte Behörde stützte das wichtige dienstliche Interesse zu Recht ausdrücklich nicht auf § 18 Abs. 3 Z 2 Stmk L-DBR, der das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses für den Fall normiert, dass bei der Besetzung einer freien Stelle einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, der zu versetzende Beamte die für diese Stelle erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich nämlich, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer die für die ihm zugewiesene Stelle erforderliche Ausbildung und Eignung besaß, ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 18 Abs. 3 Z 2 Stmk L-DBR des Mangels geeigneter anderer Bewerber, ein wichtiges dienstliches Interesse nicht begründete.

Der angefochtene Bescheid ist aus obigen Erwägungen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen werden musste.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-77476