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VwGH vom 23.02.2006, 2005/16/0120

VwGH vom 23.02.2006, 2005/16/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der H OHG in W, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. ABK - 745/04, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom gemäß § 185 WAO den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuerbeträge 1995 bis 1997, weil diese mangels rechtlicher Grundlagen zu Unrecht eingehoben worden seien.

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin nach erfolgter Getränkesteuernachschau Getränkesteuer für das Jahr 1995 mit S 3,568.282,--, für das Jahr 1996 mit S 3,659.354,-- und für das Jahr 1997 mit S 3,719.649,-- vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, die Getränkesteuer stehe im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien im Spruchpunkt 1) die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom aus und wies im Spruchpunkt 2) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 gemäß § 185 WAO ab. In der Begründung zur Abweisung der Rückzahlung der Getränkesteuer führte der Magistrat der Stadt Wien aus, es bestehe kein Guthaben am Steuerkonto und daher sei das Rückzahlungsansuchen abzuweisen gewesen.

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien die Entscheidung über die Berufung vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom neuerlich aus.

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin Getränkesteuer für das Jahr 1998 mit EUR 58.771,97, für das Jahr 1999 mit EUR 62.628,65 und für das Jahr 2000 mit EUR 64.608,18 vor.

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien die Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung aus.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die mit Berufung bekämpften Abgabenbescheide der ersten Instanz dahin abgeändert, dass deren Spruch zusammengefasst wie folgt zu lauten habe:

"Der (Beschwerdeführerin) wird gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung ... für die Jahre 1995 bis 2000 folgende Getränkesteuer vorgeschrieben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Bemessungsgrundlage alkoholische Getränke (Steuersatz 10 %
Bemessungsgrundlage alkoholfreie Getränke (Steuersatz 5 %)
Bemessungsgrundlage Speiseeis(Steuersatz 10 %)
Steuer-betrag
1995
910.929,27
52.620,95
50.808,55
1996
901.236,16
50.317,22
50.093,53
1997
998.106,15
52.019,21
55.107,23
1998
2,243.002,70
1,069.837,14
52.801,17
283.072,25
1999
2,346.254,81
1,151.418,21
50.577,39
297.254,13
2000
110.841,33
1,180.503,33
55.830,18
75.692,32
Alle Beträge in Euro.
812.028,01

Die Abgabe war bereits fällig."

Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe vor dem lediglich für die Jahre 1995 bis 1997 einen Rechtsbehelf mit dem Rückzahlungsantrag vom eingebracht. Für die Jahre 1998 bis 2000 sei frühestens anlässlich der Revision am und somit erst nach Erlass des , ein Rechtsbehelf eingebracht worden, weshalb die begünstigende Wirkung dieses Urteils nicht zur Anwendung gelangen könne und die Getränkesteuer auch für alkoholische Getränke, ausgenommen die Steuerzeiträume Februar und März 2000, vorzuschreiben gewesen sei. Über den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer vom sei mit Spruchpunkt 2) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Gegenstand des Verfahrens könne somit nicht die Erledigung eines Rückzahlungsantrages sein und es sei daher auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Tragung der Getränkesteuer wirtschaftlich auf ihre Kunden abgewälzt habe, nicht näher einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem

"Recht auf Feststellung, dass auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin bei der Stadt Wien aufgrund der Aufhebung des Spruchpunktes II.). des Bescheides vom und Vorschreibung der Getränkesteuer lediglich für nichtalkoholische Getränke und Speiseeis für den Zeitraum Jänner 1995 bis 1997 in Höhe der bisher für alkoholische Getränke für diesen Zeitraum entrichteten Getränkeabgabe ein verwendungsfähiges Guthaben besteht"

verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund der Berufung vom für die Jahre 1995 bis 1997 keine Getränkesteuer für alkoholische Getränke festgesetzt und insoweit den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom abgeändert. Es kam damit gegenüber dem Bescheid erster Instanz zu einer Minderfestsetzung und der Differenzbetrag wurde als Gutschrift mit Wirksamwerden des Bescheides wirksam. Eine Entscheidung darüber, ob oder inwieweit der Differenzbetrag "gutgeschrieben" wurde und sich daraus ein rückzahlbares Guthaben ergeben hat, erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid nicht. Eine Gutschrift könnte nur unter den Voraussetzungen des § 185 Abs. 3 WAO versagt werden.

Gemäß § 185 Abs. 1 WAO kann der Abgabepflichtige die Rückzahlung von Guthaben (§ 162 Abs. 2) beantragen. Die Rückzahlung kann auch von Amts wegen erfolgen.

Ein Rückzahlungsanspruch steht gemäß § 185 Abs. 3 WAO insoweit nicht zu, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde; insoweit führt die Herabsetzung der Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung oder Abgabenbescheid auch nicht zu einer Gutschrift. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

Wenn mit dem angefochtenen Bescheid darüber nicht entschieden wurde, dann ist dies nicht rechtswidrig, weil nach § 185 Abs. 3 WAO eine solche Entscheidung nicht gleichzeitig mit der verminderten Festsetzung zu ergehen hat.

Der Magistrat der Stadt Wien hat über den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 mit Bescheid vom rechtskräftig entschieden. In diesem Zeitpunkt gab es keinen Differenzbetrag an Getränkesteuer, der gutgeschrieben hätte werden können, weil gegenüber der Erklärung und Entrichtung keine verminderte Festsetzung erfolgt war und daher konnte auch kein Guthaben an Getränkesteuer zurückgezahlt werden. Diese Entscheidung erging nach der in diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage.

Mit den nach dieser Entscheidung in Kraft getretenen BAO-Novellen, LGBl. für Wien Nr. 9/2000 und 7/2001, wurde § 185 WAO geändert und eine an bestimmte Voraussetzungen gebundene "Rückzahlungs- bzw. Gutschriftsperre" normiert.

In der WAO ist allerdings nicht normiert, dass in Berufungsbescheiden, mit denen Abgaben gegenüber den Bescheiden erster Instanz vermindert festgesetzt wurden, auch eine Feststellung darüber zu treffen ist, ob oder inwieweit damit ein "verwendungsfähiges Guthaben" besteht.

Wenn die belangte Behörde eine solche Feststellung nicht getroffen hat, dann hat sie damit den angefochtenen Bescheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

In Ansehung des geltend gemachten Beschwerdepunktes war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am