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VwGH vom 20.10.2014, 2010/12/0134

VwGH vom 20.10.2014, 2010/12/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des R G in R, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 134.645/4- I/1/c/10, betreffend vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit erstinstanzlichem Bescheid des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom wurde die vom Beschwerdeführer ab beantragte vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, das Landespolizeikommando Niederösterreich habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß § 50a Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) vom bis eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt.

Gemäß § 50d Abs. 1 BDG 1979 könne auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstünden.

Aus diesem Wortlaut leite sich kein Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ab. Wenn wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden, sei es der Dienstbehörde vielmehr sogar untersagt, die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren. In allen anderen Fällen obliege die Gewährung dem freien Ermessen der Dienstbehörde.

Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer dem Landespolizeikommando Niederösterreich gemeldet, die gewährte Herabsetzung aus persönlichen und familiären Gründen vorzeitig mit zu beenden.

Diese persönliche Meldung sei am beim Landespolizeikommando Niederösterreich eingelangt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer beziehungsweise der Kommandant der Polizeiinspektion G vom Landespolizeikommando Niederösterreich telefonisch über die Antragsbedürftigkeit einer vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d BDG 1979 informiert worden. Der Beschwerdeführer habe somit weiterhin Wechseldienst im Ausmaß von 50 % der gemäß "Punkt 2.2.2.1 DiMA 2005" zu berechnenden Wochendienstzeit zu leisten. Weiters sei der Dienststellenleiter des Beschwerdeführers angewiesen worden, den Dienstplan des Beschwerdeführers entsprechend seiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 50 % umzuplanen.

Mit Schreiben vom , beim Landespolizeikommando Niederösterreich am eingelangt, habe der Beschwerdeführer um Bescheidausfolgung mit der Begründung ersucht, welche wichtigen dienstlichen Interessen seinem Antrag gemäß § 50d BDG 1979 entgegenstünden. Weiters habe er vorgebracht, es seien ihm durch die Nichtgewährung persönliche, soziale und finanzielle Nachteile entstanden.

Wie bereits ausgeführt, bedürfe die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d BDG 1979 eines Antrages. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht beachtet worden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom gemeldet, mit - also am nächsten Tag - die gewährte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 zu beenden. Derzeit beanspruchten im Bereich des Landespolizeikommandos Niederösterreich rund 55 Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979. Erhöhte jeder dieser Beamten ohne Antrag beziehungsweise so kurzfristig seine Stunden wieder auf 100 %, so herrschte Chaos und es wäre eine sinnvolle Planstellenverwaltung nicht möglich.

Auch die Umstellung der Bezüge und Nebengebühren in PM/SAP habe eine Vorlaufzeit und müsse etwa zur Mitte des Vormonates erfolgen. Da der schriftliche Antrag auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d BDG 1979 erst am eingelangt sei, die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 automatisch mit geendet und der Beschwerdeführer bis Jahresende weiterhin Wechseldienst im Ausmaß von 50 % geleistet habe, sei dem Ansuchen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Der Beschwerdeführer stehe als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er werde derzeit innerhalb des Bezirks K in der Polizeiinspektion G des Landespolizeikommandos Niederösterreich dienstverwendet.

Nach Wiederhabe des bisherigen Verfahrensverlaufs gab die belangte Behörde folgenden Auszug des zu § 50a BDG ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/12/0062, wieder (Unterstreichungen durch die belangte Behörde): "Über diesen Antrag hat die erstinstanzliche Behörde am , also zu einem Zeitpunkt entschieden, als der antragsgemäße Beginn des Herabsetzungszeitraumes bereits verstrichen war. Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig ."

Die belangte Behörde führte weiters aus, um dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folge zu leisten, müsse die erste Instanz dem Beschwerdeführer in den Fällen des § 50a BDG 1979 einen Verbesserungsauftrag nach Erhalt des Antrages erteilen, der eine Modifizierung seines Antrages auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hinsichtlich des Beginns, der Dauer und des Endes zum Inhalt habe. Diese Vorgangsweise stelle eine Erlassung des erledigenden Bescheides zeitlich vor dem (modifizierten) Beginn der herabgesetzten Wochendienstzeit sicher. Entscheide die erstinstanzliche Behörde ohne Verbesserungsauftrag über einen Zeitraum, der bereits in der Vergangenheit begonnen habe, sei in Anwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Bescheid letztendlich mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Diese Judikatur sei nach Rechtsansicht der belangten Behörde nicht nur auf § 50a BDG 1979, sondern auch - wie gegenständlich - auf die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d BDG 1979 anzuwenden. Da hier aber ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Modifizierung des Antrages diesem keinen praktikablen Erfolg beschert hätte, weil das ursprünglich beantragte Ende der Herabsetzung bereits eingetreten gewesen wäre, habe seitens der erstinstanzlichen Dienstbehörde davon Abstand genommen werden können.

Die erste Instanz habe über den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom , also zu einem Zeitpunkt entschieden, als der antragsgemäße Beginn der vorzeitigen Beendigung der herabgesetzten Wochendienstzeit bereits verstrichen gewesen sei.

Im Umkehrschluss zu der wiedergegeben Judikatur ergebe sich die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Vollbeschäftigung für Zeiträume, in denen ein Beamter in herabgesetzter Wochendienstzeit seinen Dienst versehen habe. Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer (Nachfrage beim Landespolizeikommando Niederösterreich) bis seinen Dienst in einer herabgesetzten Wochendienstzeit (20 Wochendienststunden) entsprechend dem Bescheid des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom geleistet.

Der Bundesministerin als Berufungsbehörde sei durch die gegenständlich anwendbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit einer rückwirkenden Rechtsgestaltung entzogen. Die Modifizierung des Antrages mittels Verbesserungsauftrages an den Beschwerdeführer sei ebenso nicht mehr tunlich gewesen, weil der Beschwerdeführer seit wieder in Vollzeit verwendet werde. Um den Berufungsbescheid nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten, habe die Berufung abgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 50a und 50d Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, § 50a Abs. 1 und § 50d Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997 und § 50d Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2005, lauten (§ 50a auszugsweise):

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

...

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der

regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 50d. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden."

Die belangte Behörde argumentierte im angefochtenen Bescheid, eine rückwirkende Vollbeschäftigung für Zeiträume, in denen ein Beamter seinen Dienst bereits in herabgesetzter Wochendienstzeit versehen habe, sei unzulässig.

Diese Auffassung wird in der Beschwerde mit dem Vorbringen bekämpft, eine rückwirkende Änderung in Form einer Reduzierung oder Annullierung der Herabsetzung sei möglich. Die Umsetzung der rückwirkenden Herabsetzungsentscheidung habe selbstverständlich durch die Nachzahlung der vollen Bezüge zu geschehen. Dies sei nicht als unbillig anzusehen, auch wenn damit eine (teilweise) Bezahlung ohne entsprechende Arbeitsleistung erfolge. Es liege nämlich ausschließlich beim Dienstgeber, Vorkehrungen für die Verhinderung von Verzögerungen bei solchen Entscheidungen zu treffen. Es gebe keinerlei von den Dienstbehörden zu berücksichtigende Interessen des Dienstgebers beziehungsweise öffentliche Interessen, welche einer Gesetzesinterpretation dahin entgegenstünden, auch eine rückwirkende Änderungsentscheidung mit der Folge der entsprechenden Bezugsnachzahlung zuzulassen. Es gebe kein Hindernis für eine Entscheidungsfällung innerhalb von ein oder zwei Tagen, außer das allgemeine bürokratische Trägheitsmoment. Es könne dem Dienstgeber nicht zugestanden werden, die Gesetzesinterpretation dahin vorzunehmen, durch die bloße Trägheit der Behörden einen Verlust von Ansprüchen der Beamten zu erreichen.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, kommt es nicht darauf an, ob diese - allenfalls durch eine Nachzahlung der Bezüge - umgesetzt werden könnte, sondern nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist.

Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d Abs. 1 BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen (vgl. zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/12/0064 und vom , Zl. 2009/12/0062). Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzulässig (vgl. dazu auch die hg. Judikatur zur rückwirkenden Ruhestandsversetzung, etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/12/0136, und vom , Zl. 2011/12/0007). Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kam im Beschwerdefall nicht in Betracht, weil die belangte Behörde nach Eintritt des Endes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entschieden hat.

Bereits aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde musste den angefochtenen Bescheid somit auch nicht dahin begründen, ob der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wichtige dienstliche Interessen entgegenstanden, weil eine rückwirkende Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jedenfalls nicht in Frage kam. Der in der Beschwerde relevierte sekundäre Verfahrensmangel in Form eines Begründungsmangels liegt daher nicht vor.

Auf die weiteren in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob der Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 50d BDG 1979 Ermessen zukam, sowie ob bereits die Eingabe vom als Antrag auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu werten gewesen wäre, und ob eine gänzliche vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Erlassung eines Bescheides bedarf, muss bei dem vorliegenden Ergebnis nicht eingegangen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am