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VwGH vom 28.05.2010, 2008/10/0161

VwGH vom 28.05.2010, 2008/10/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dr. J S in Graz, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen den Bescheid des Rektorates der Karl-Franzens-Universität Graz vom , Zl. 39/10/Hab ex 2005/06, betreffend Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Karl-Franzens-Universität Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Rektorates der Karl-Franzens-Universität Graz vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent für das Habilitationsfach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als wissenschaftliche Arbeiten sechs Aufsätze vorgelegt und als "kumulative Habilitation" mit dem Titel "Verhalten von Wirtschaftssubjekten in kompetitiven Marktsituationen" eingereicht. Zu Gutachtern seien Prof. DDr. M A (Universität H), Prof. Dr. S B (Universität K), Prof. Dipl.-Ing. Dr. H K (Universität G) und Prof. Dr. habil. M L (Technische Universität D) bestellt worden. Basierend auf den von diesen erstatteten Gutachten habe die Habilitationskommission festgestellt, dass der Aufsatz 1 (Pricing strategies and setting the end price for perishable products: the case of Vienna and the hotel reservation system hrs.com), die einzige vom Beschwerdeführer in Allein-Autorenschaft verfasste vorgelegte wissenschaftliche Arbeit, näher genannte methodische Mängel aufweise. An den übrigen vorgelegten Aufsätzen sei der Beschwerdeführer als Co-Autor beteiligt gewesen. Zum Ausmaß seines Anteiles an diesen Aufsätzen habe er zunächst angegeben, dass eine "auch nur im Ansatz klare Abgrenzung und Bewertung der Beiträge der Beteiligten" nicht möglich sei. Schließlich habe er jedoch konkrete Prozentsätze betreffend seinen jeweiligen Beitrag (zwischen 30 % und 55 %) genannt. An den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen in den angeführten Arbeiten sei der Beitrag des Beschwerdeführers jedoch sehr gering; die Resultate seien auf keinen Fall ausreichend für eine Habilitation. Der Beschwerdeführer habe daher insgesamt nicht gezeigt, dass er das Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" wissenschaftlich beherrsche. Er habe seine Fähigkeit zur Förderung des Faches nicht unter Beweis gestellt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Gutachter Prof. K, Stellung nehmende Professoren und Mitglieder der Habilitationskommission seien befangen gewesen, sei zu entgegnen, dass weder beim Gutachter, noch bei den übrigen genannten Personen ein Befangenheitsgrund festzustellen gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer keine Fakten vorgebracht, die auf eine Befangenheit der Genannten hindeuten würden. Der Habilitationsantrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom , B 660/07, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009 (UG 2002) hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen.

Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen gemäß § 103 Abs. 3 UG 2002


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1.
methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
2.
neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
3.
die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. d des Satzungsteiles "Durchführung von Habilitationsverfahren" der Karl-Franzens-Universität Graz sind dem Habilitationsantrag die Habilitationsschrift und die sonstigen schriftlichen Arbeiten beizulegen.
Als Habilitationsschrift gilt/gelten gemäß § 2 Abs. 3 des genannten Satzungsteiles eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen. Im letzteren Fall ist eine ausführliche Darstellung des inneren Zusammenhanges der Publikationen beizufügen.
Haben an vorgelegten schriftlichen Arbeiten mehrere Personen mitgewirkt, so hat der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 5 des genannten Satzungsteiles eine Erklärung beizulegen, aus der der Anteil des Habilitationswerbers an der Arbeit hervorgeht.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, von den sechs Arbeiten, die der Beschwerdeführer als Habilitationsschrift vorgelegt habe, weise jene, die er in Allein-Autorenschaft verfasst habe, methodische Mängel auf, während sein Anteil an den übrigen Arbeiten so gering sei, dass damit nicht nachgewiesen werde, dass er das beantragte Habilitationsfach wissenschaftlich beherrsche oder fähig sei, dieses zu fördern.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei als Gutachter Prof. K bestellt worden, der ein ehemaliger Institutskollege und Konkurrent gewesen sei, der überdies in einem Mobbing-Fall die mobbende Person gegen ihn unterstützt habe und der ihm überdies über einen längeren Zeitraum Geld geschuldet habe. Die Ausführungen dieses, vom Beschwerdeführer der Behörde gegenüber als befangen bezeichneten Gutachters stünden auch vollkommen im Widerspruch zu den übrigen eingeholten Gutachten und hätten der Entscheidung über den Habilitationsantrag nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Prof. K zu beleuchten, auch habe sie die Akten der Mobbingkommission nicht beigeschafft. Weiters seien die den Beschwerdeführer unterstützenden Eingaben, insbesondere jene des Prof. S, nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Behauptung, die Arbeit Nr. 1 sei methodisch nicht einwandfrei, sei "nicht spezifiziert" worden. Die im Gutachten von Prof. K erhobenen Plagiatsvorwürfe hätten entkräftet werden können. Was die Bestellung der Gutachter anlange, werde gerügt, dass kein einziger Gutachter aus dem Fachgebiet der "Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre" bestellt worden sei, weil sämtliche Gutachter lediglich teilweise bzw. gar nicht diesem Fachgebiet "entstammen". Schließlich habe der Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals verlangt, dass über seinen Anteil an den vorgelegten Gemeinschaftsarbeiten die Forschungsleiterin befragt werden solle. Dies sei nicht erfolgt. Die Behörde sei auch nicht auf seine Bereitschaft eingegangen, noch weitere in Allein-Autorenschaft verfasste Publikationen vorzulegen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Die Auffassung der Habilitationskommission und - dieser folgend - der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeiten könnten nicht beweisen, dass er das beantragte Habilitationsfach wissenschaftlich beherrsche und fähig sei, dieses zu fördern, stützt sich wesentlich auf das Gutachten des Prof. K. Demnach ist die in Allein-Autorenschaft verfasste Arbeit methodisch mangelhaft, u. a. wegen des Fehlens von statistischen Verfahren zur Überprüfung der Hypothesen. Bei den übrigen Arbeiten scheine der Beschwerdeführer als Mitautor auf, an den Arbeiten 2 und 3 sei jedoch kein Anteil des Beschwerdeführers zu erkennen, die Arbeiten 4 und 6 beruhten zum großen Teil auf den Arbeiten anderer - namentlich genannter - Autoren, die Arbeit 5 sei ein abgewandelter Bericht der Arbeit 4. Der Beitrag des Beschwerdeführers zu den neuen wissenschaftlichen Ergebnissen in den Arbeiten sei sehr gering und für eine Habilitation nicht ausreichend.
Was zunächst den Beschwerdevorwurf anlangt, Prof. K sei befangen, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde konkrete Umstände genannt, aus denen er eine Befangenheit des Gutachters ableitet. Weder im Umstand, dass dieser ein Institutskollege gewesen sei, noch im Umstand, dass dieser dem Beschwerdeführer über längere Zeit Geld geschuldet habe, liegt nämlich für sich alleine schon ein Grund, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Was jedoch die Behauptung anlangt, der Gutachter habe in einem Mobbing-Fall die den Beschwerdeführer mobbende Person "unterstützt" und er sei zum Beschwerdeführer auch in einem "Konkurrenzverhältnis" gestanden, so ist dieses Vorbringen so allgemein gehalten, dass es schon aus diesem Grund nicht geeignet ist aufzuzeigen, der Gutachter stehe zum Beschwerdeführer in einer solchen persönlichen Beziehung, dass anzunehmen ist, es mangle ihm bei der Begutachtung an der gebotenen Objektivität.
Im Übrigen hat Prof. K - im Verwaltungsverfahren mit dem Vorwurf der Befangenheit konfrontiert - erklärt, er sehe keine Befangenheit und es bestehe zwischen ihm und dem Beschwerdeführer auch keinerlei Konfliktsituation. Dem ist der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen getreten. Er hat insbesondere keine Umstände aufgezeigt, aus denen dennoch auf eine Konfliktsituation zwischen Prof. K und ihm geschlossen werden könnte.
Für die belangte Behörde bestand daher kein Anlass, an der vollen Unbefangenheit des Prof. K zu zweifeln.
Dass das Gutachten des Prof. K - so der Beschwerdeführer - "vollkommen im Widerspruch" zu den übrigen Gutachten stehe, ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten unzutreffend:
Vielmehr vertritt Prof. B in seinem Gutachten den Standpunkt, dass es nicht darum gehen könne, Arbeiten der Co-Autoren des Beschwerdeführers zu beurteilen, sondern den Anteil des Beschwerdeführers daran. Dies sei "sehr schwierig, wenn nicht - streng genommen - überhaupt unmöglich". Eine angemessene Bewertung des kreativen Anteils des Beschwerdeführers an den eingereichten Arbeiten sei sehr problematisch; seine eigenen Angaben seien bis auf wenige Ausnahmen "nicht verwendbar". Umso wichtiger seien daher eingereichte Arbeiten in Allein-Autorenschaft. Der diesbezüglich einzige Artikel sei allerdings der am wenigsten gelungene. Einem Habilitationswerber an seiner Fakultät hätte der Gutachter "vermutlich empfohlen", noch einige weitere hochrangige Publikationen (möglichst in Allein-Autorenschaft) nachzureichen, um den Ansprüchen einer Habilitation gerecht zu werden.
Prof. A hat in ihrem Gutachten die wissenschaftliche Leistung des Beschwerdeführers als "noch habilitationswürdig" erachtet, allerdings unter Berücksichtigung weiterer, nicht als Habilitationsschrift eingereichter Arbeiten; bei den eingereichten, in Mitautorenschaft verfassten Arbeiten entspräche der hochgerechnete Beitrag des Beschwerdeführers weniger als drei eigenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen, und sei "recht wenig für eine Habilitation".
Prof. L hat in den vorgelegten Publikationen den Nachweis als erbracht angesehen, dass der Beschwerdeführer das Habilitationsfach wissenschaftlich beherrsche. Es handle sich um ein recht kleines und zudem überwiegend in Co-Autorenschaft entstandenes, aber dafür originelles, theoretisch breit angelegtes und in Bezug auf den Forschungs- und Erkenntnisbeitrag sehr respektables Publikationspaket. Zu begrüßen sei, dass der Beitrag des Beschwerdeführers in den Unterlagen explizit angegeben worden sei.
Die Auffassung der Habilitationskommission, es sei dem Gutachten des Prof. K zu folgen, weil dessen Beurteilung auf die in Rede stehenden Fragen ausführlich eingehe und die Antworten detailliert begründe, während das Gutachten von Prof. L sehr allgemein angelegt und zu wenig konkret sei, ist unter Schlüssigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine Unschlüssigkeit der Beurteilung zeigt auch der Beschwerdeführer nicht auf, und zwar weder mit dem Vorwurf, es sei die Forschungsleiterin über seinen Anteil an den Gemeinschaftsarbeiten nicht befragt worden, noch mit dem Hinweis, es seien die ihn "unterstützenden" Stellungnahmen, insbesondere jene des Prof. S, nicht berücksichtigt worden.
Betreffend seinen Beitrag zu den Gemeinschaftsarbeiten hat der Beschwerdeführer in seinem Habilitationsantrag zunächst darauf hingewiesen, er habe bei den eingereichten Arbeiten durch "Einbringung meiner Ideen, Rechercheleistungen, umfassende Erhebungen sowie durch die Rezeption der Kontributionen der weiteren beteiligten Wissenschafter/innen einen mindestens aliquoten Beitrag" leisten können. Allerdings sei eine "auch nur im Ansatz klare Abgrenzung und Bewertung der Beiträge der Beteiligten" in diesem Falle "nicht möglich". In einer weiteren Unterlage hat er seinen Anteil an den jeweiligen Arbeiten jedoch mit Prozentsätzen zwischen 30 % und 55 % beziffert und auf die Art seines Beitrages hingewiesen ("Systemkonzeption", "Auswertungskonzeption", "Systembereitstellung", "Experimentplanung"). Schließlich hat er noch darauf hingewiesen, dass die Arbeiten im Rahmen von Projekten erstellt worden seien und die angegebenen Prozentsätze von der Projektleiterin genannt und bestätigt worden seien.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass selbst eine Bestätigung der Projektleiterin betreffend die Angaben über seinen Beitrag zu den Gemeinschaftsarbeiten zu keinem anderen Beurteilungsergebnis führen kann. Denn bereits nach seinen Angaben erreicht sein Anteil kein solches Ausmaß, dass aus den einzelnen Arbeiten ein zweifelsfreier Schluss auf seine wissenschaftliche Qualifikation möglich wäre. Nur in einem solchen Fall kann aber die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des § 103 Abs. 3 UG 2002 angenommen werden, wonach die vorgelegten schriftlichen Arbeiten "beweisen" müssen, dass der Antragsteller das Habilitationsfach wissenschaftlich beherrscht und fähig ist, dieses zu fördern.
Ein solcher Fall wäre etwa gegeben, wenn der Beschwerdeführer der primäre Verfasser der in Rede stehenden Arbeiten gewesen wäre und die übrigen Autoren in nur untergeordneter Weise dazu beigetragen hätten. Davon kann aber bereits nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Es ist im Gegenteil der Beitrag des Beschwerdeführers an den Gemeinschaftsarbeiten, der sich im untergeordneten Bereich bewegt. Diese sind daher schon nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht im Sinne des § 103 Abs. 2 UG 2002 geeignet,
seine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation zu beweisen.
Wenn der Beschwerdeführer aber die ihn "unterstützenden" Stellungnahmen, insbesondere jener des Prof. S (Universität B) ins Treffen führt, übersieht er, dass sich Prof. S - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - auf den Hinweis beschränkt hat, er schätze die wissenschaftliche Qualität der Gutachter Prof. A und Prof. L und vertraue deren Urteil. Eine Unschlüssigkeit in der Beurteilung der Habilitationskommission wird damit nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für die Stellungnahme von Univ.-Dozent B (Universität K), die sich zwar ausdrücklich für die Erteilung der Lehrbefugnis an den Beschwerdeführer aussprach - ohne dies jedoch näher zu begründen; ebenso für die Stellungnahme von Prof. Sch (Universität S), in der lediglich ausgeführt wird, die Gutachten von Prof. A und Prof. L seien formal in Ordnung. Prof. Sch habe keine Anhaltspunkte, den Inhalt derselben anzuzweifeln. Schließlich beschränkt sich die von Prof. Schi erstattete Stellungnahme auf eine eigenständige Bewertung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeiten ohne im Einzelnen auf die Frage des Anteils des Beschwerdeführers an diesen Arbeiten bzw. deren methodisch einwandfreie Ausführung näher einzugehen. Eine Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit in der Beurteilung der Habilitationskommission wird damit nicht aufgezeigt.
Unzutreffend ist schließlich der Vorwurf, im Gutachten von Prof. K werde die Behauptung, Arbeit 1 sei methodisch nicht einwandfrei, nicht spezifiziert. Wie dargelegt hat der Gutachter seine Beurteilung nämlich u.a. mit dem Fehlen von statistischen Verfahren zur Überprüfung der Hypothesen begründet. Soweit der Beschwerdeführer aber Widersprüche im Gutachten des Prof. K betreffend die Referierung der Aufsätze geltend macht, hat er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für den Vorwurf, es seien "Akten der Mobbingkommission" nicht beigeschafft worden.
Mit dem Vorwurf, es sei kein einziger dem Fachgebiet der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre "entstammender" Gutachter bestellt worden, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, dass die bestellten Gutachter nicht als Fachvertreter im Sinne des § 103 Abs. 5 UG 2002 anzusehen wären. Ob aber die erhobenen Plagiatsvorwürfe hätten entkräftet werden können, ist schon deshalb nicht relevant, weil der angefochtene Bescheid auf solche Vorwürfe nicht gestützt ist. Schließlich zeigt der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, es sei nicht auf seine Bereitschaft eingegangen worden, weitere Publikationen im Sinne des Gutachtens von Prof. B vorzulegen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der Beurteilung, ob im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers nachgewiesen ist, die als Habilitationsschrift eingereichten schriftlichen Arbeiten zu Grunde zu legen sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0221).
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-77466