VwGH vom 28.02.2008, 2005/16/0111

VwGH vom 28.02.2008, 2005/16/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des Amtsbeauftragten des Zollamtes Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. FSRV/0075-W/04, betreffend das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. f FinStrG (mitbeteiligte Partei: WS in Davos Dorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein österreichischer Staatsbürger, verfügt über einen Wohnsitz in Davos, Schweiz, und einen in Österreich.

Am kaufte der Mitbeteiligte unter Angabe seines österreichischen Wohnsitzes bei einem Juwelier in Zürich einen Ring aus 18 Karat Weißgold mit einem Saphir und 40 Diamanten um CHF 37.665,-- (ohne Mehrwertsteuer). Die Mehrwertsteuer hinterlegte er als Depot beim Verkäufer. Auf der Rechnung befand sich der Aufdruck "Export-Formalitäten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch getätigt".

Der Mitbeteiligte deklarierte bei seiner Ausreise aus der Schweiz am für Zwecke der Mehrwertsteuerrückvergütung den in einer Geschenkschachtel verpackten Ring beim Zollinspektorat des Flughafens Zürich zur definitiven Ausfuhr. Dabei wurde er belehrt, den Ring bei der Einfuhr nach Österreich anzumelden. Das Zollamt Flughafen Wien wurde per Telefax von diesen Geschehnissen verständigt.

Als der Mitbeteiligte um 19.10 Uhr desselben Tages am Flughafen Wien ankam, wurde er kurz vor Verlassen des Grünkanals zu einer Zollkontrolle gebeten. Nachdem er zunächst die Frage nach in der Schweiz eingekauften Waren verneint hatte, sprach ihn der Zollbeamte auf den Ring an. Der Mitbeteiligte nahm den noch verpackten Ring aus seiner Sakkotasche und übergab ihn dem Zollbeamten. Er gab an, er habe den Ring seiner Gattin bei der gemeinsamen Weihnachtsfeier in der Schweiz als Geschenk übergeben wollen. Der Ring wurde daraufhin gemäß § 89 FinStrG beschlagnahmt.

Um die Beschlagnahme aufzuheben, erlegte der Mitbeteiligte am neben einem Geldbetrag für auf den Ring entfallende Eingangsabgaben einen Geldbetrag in Höhe von EUR 24.243,69 nach § 89 Abs. 7.

Mit Strafverfügung des Hauptzollamtes Wien vom wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- verhängt. Der von ihm zur Aufhebung der Beschlagnahme erlegte Geldbetrag wurde für verfallen erklärt. Die Kosten wurden mit EUR 200,-- festgesetzt.

In seinem dagegen erhobenen Einspruch brachte der Mitbeteiligte im Wesentlichen vor, er sei zum Zeitpunkt der Tat aus gesundheitlichen Gründen zurechnungsunfähig gewesen.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien vom wurde der Mitbeteiligte wegen des Finanzvergehens nach § 51 Abs. 1 lit. f FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- verurteilt. Der Spruchsenat begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Mitbeteiligte nicht die Absicht gehabt hätte, den Ring dauerhaft in Österreich zu belassen, und gemeint habe, er hätte in Österreich eine Abgabepflicht "nicht zu tätigen".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt 1.) die dagegen erhobene Berufung des Amtsbeauftragten des Zollamtes Wien als unbegründet abgewiesen sowie mit Spruchpunkt 2.) das mit Berufung angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß §§ 157, 136 iVm § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Mitbeteiligten, den Ring seiner Ehegattin im Rahmen des Weihnachtsfestes in der Schweiz schenken zu wollen, sei glaubwürdig. Seine Aussage, dass er den Ring bei der Rückreise in die Schweiz "wahrscheinlich" angemeldet hätte, deute auf eine mögliche geplante Unterlassung einer solchen Anmeldung im Zusammenhang mit dem "Ersparen" der Schweizer Eingangsabgaben hin. Nachweise über einen geplanten Verbleib des Ringes im Zollgebiet seien jedenfalls dem Akt nicht zu entnehmen.

Der Mitbeteiligte sei als Reisender iSd Art. 236 Buchstabe A Nr. 1 ZK-DVO einzustufen. Entscheidend sei, ob der von ihm mitgeführte Ring ein persönliches Reisegut sei, welches unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden könne. Da der Ring vom Mitbeteiligten zu Beginn seiner Reise selbst käuflich erworben und im Zeitpunkt der Einreise ins Zollgebiet noch nicht weitergegeben worden sei, sei er ihm zu diesem Zeitpunkt auch zuzurechnen. Zur Frage, ob der Ring ein persönlicher Gebrauchsgegenstand sei, sei auf die ähnliche Bestimmung des Art. 45 Abs. 2 Buchstabe b der Zollbefreiungsverordnung zu verweisen, in der von Waren, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Reisenden dienten oder die als Geschenk bestimmt seien, die Rede sei. Obwohl die Zollbefreiungsverordnung das Zollverfahren der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr und nicht das Verfahren zur vorübergehenden Verwendung betreffe, seien doch die für den Reiseverkehr verwendeten Begriffe der Zollbefreiungsverordnung bzw. deren Auslegung auch für die Interpretation ähnlicher Begriffe im Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Bedeutung. Aus Art. 579 ZK-DVO sei abzuleiten, dass auch wertvolle Sachen solche persönlichen Gebrauchsgegenstände sein können. Eine Verpflichtung des Reisenden, persönliche Gebrauchsgegenstände mit einem hohen auf ihnen lastenden Eingangsabgabenbetrag ausdrücklich mündlich oder schriftlich anzumelden, könne dem Art. 579 ZK-DVO nicht entnommen werden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung können die Zollbehörden solche Anmeldungen verlangen, was aber im Beschwerdefall nicht geschehen sei. Durch die zeitliche Nähe der Einreise am zum Weihnachtsfest, an dem der Mitbeteiligte den Ring seiner Gattin habe schenken wollen, sei auch anzunehmen, dass der Ring als persönlicher Gebrauchsgegenstand auch den Umständen der Reise entsprochen habe. Es sei üblich, schon zu dieser Zeit Weihnachtsgeschenke zu kaufen und, wenn dies im Zuge einer Reise passiere, im Reisegepäck mitzuführen. Es handle sich somit bei dem Ring um einen persönlichen Gebrauchsgegenstand des Mitbeteiligten, der den Umständen der Reise auch entsprochen habe. Damit sei der Ring bei der Einreise vollständig von den Eingangsabgaben befreit und zu Recht mit Betreten des Grünkanals des Flughafens Wien durch den Mitbeteiligten konkludent zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet worden. Der Mitbeteiligte habe sohin mit seinem Verhalten weder die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 1 lit. a erster Fall FinStrG noch die der lit. a dritter Fall leg. cit. erfüllt. Er habe weder den Ring als eine eingangsabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht noch eine solche Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Es liege auch keine vorsätzliche Verletzung der Gestellungspflicht nach § 51 Abs. 1 lit. f FinStrG vor, wie der Spruchsenat beim Zollamt Wien ohne nähere Begründung vermeint habe. Da der eingangsabgabefreie Ring bei Betreten des Amtsplatzes des Zollamtes Flughafen Wien durch den Mitbeteiligten nicht versteckt gewesen sei, Zollpersonal zur Entgegennahme der schlüssigen Gestellungserklärung dort nicht nur anwesend gewesen sei, sondern diese Beamten vom Ring nach der Information durch die Schweizer Kollegen sogar gewusst hätten, sei von einer schlüssigen Gestellungsmitteilung bzw. Stellung auszugehen. Selbst wenn man aber von einer fehlenden Gestellungsmitteilung des Mitbeteiligten ausgehen wollte, würde der Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO eine Gestellung des eingangsabgabefreien Ringes fingieren. Da sohin die Tat kein Finanzvergehen bilde, sei das Finanzstrafverfahren einzustellen. Die allfällig strafrechtlich zu ahndenden Intentionen des Mitbeteiligten mit diesem Ring wären in der Schweiz zum Tragen gekommen und seien in diesem Finanzstrafverfahren ohne Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Amtsbeauftragten, in welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) macht sich des Schmuggels schuldig, wer u. a. eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Ergibt gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nach § 82 Abs. 3 lit. b leg. cit. nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen, wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet.

Gemäß § 157 FinStrG sind auf das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der §§ 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden.

Wenn gemäß § 136 FinStrG einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die den Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen.

Gemäß Art. 137 Zollkodex (ZK) können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Gemäß Art. 563 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nr. 1 eingeführt werden.

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für persönliche Gebrauchsgegenstände, die von Reisenden gemäß Art. 563 eingeführt werden, durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 232 nach Maßgabe des Art. 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.

Werden gemäß Art. 579 ZK-DVO persönliche Gebrauchsgegenstände mündlich oder durch eine Willensäußerung in anderer Form zur Überführung in das Verfahren angemeldet, so können die Zollbehörden eine schriftliche Zollanmeldung verlangen, sofern ein hoher Einfuhrabgabenbetrag auf dem Spiel steht oder ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung von Verfahrenspflichten besteht.

Gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a erster Anstrich ZK-DVO kann im Sinne der Art. 230 bis 232 die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" abgegeben werden, sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind.

Sind gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist.

Ergibt sich gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftwidrig verbracht oder ausgeführt.

Gemäß Art. 236 Buchstabe A Nr. 1 ZK-DVO gilt bei der Einfuhr als "Reisender" eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Gewöhnlicher Wohnsitz ist der Ort, zu dem eine Person regelmäßig zurückkehrt, weil dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, insbesondere also berufliche und persönliche Bindungen bestehen (Witte, Zollkodex4, Rz 16 zu Anh 1).

Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten das im § 1 genannten gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Art. 1 des Zollkodex), weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Im Beschwerdefall gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem Mitbeteiligten um einen Reisenden iSd Art. 236 ZK-DVO handelt, weil dieser seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, und der Mitbeteiligte auch bezüglich des Ringes das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen wollte. Strittig ist ausschließlich, ob in Bezug auf den mitgeführten Damenring die konkludente Zollanmeldung durch Betreten des Grünkanals zulässig war.

Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO erlaubt die Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern es sich um persönliche Gebrauchsgegenstände handelt, die von Reisenden gemäß Art. 563 ZK-DVO eingeführt werden.

Art. 563 ZK-DVO sieht die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben "für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände" vor.

Die Abgabenfreiheit des Art. 563 ZK-DVO hat ihre Grundlage im Istanbuler Übereinkommen vom . Gemäß dessen Art. 2 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen (Abs. 1). Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlicher Art (Abs. 2) gewährt. Art. 2 der Anlage B.6 des Istanbuler Übereinkommens sieht u. a. vor, dass persönliche Gebrauchsgegenstände zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden. Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten nach Art. 1 Buchstabe b der Anlage B.6 alle neuen und gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände auf seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren. Eine "Erläuternden Liste" der persönlichen Gebrauchsgegenstände ist in Anhang I zur Anlage B.6 enthalten. Darin enthalten ist u. a. "persönlicher Schmuck" (Z 3) und "andere offensichtlich persönliche Gegenstände" (Z 20).

Daraus wird deutlich, dass es sich bei den persönlichen Gebrauchsgegenständen um Waren handelt, die der Reisende im Zusammenhang mit seiner Reise für sich benötigt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid jedoch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass der Mitbeteiligte den Damenring während seiner Reise oder für den Aufenthalt in Österreich persönlich benötigt hätte. Allein der Umstand, dass der Mitbeteiligte beabsichtigte, den Ring einige Wochen später seiner in der Schweiz lebenden Ehegattin zu schenken, vermag keinen solchen Zusammenhang herzustellen. Geschenke werden in der Anlage B.6 auch nicht erwähnt. Eine allfällig bezweckte Mehrwertsteuerersparnis in der Schweiz vermag ebenfalls noch keinen persönlichen Gebrauch des Ringes zu begründen.

Soweit die belangte Behörde vermeint, sich auf die ZollbefreiungsVO stützen zu können, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Anders als Art. 563 ZK-DVO, welcher eine vollständige Abgabenbefreiung bei Einfuhren in das Zollgebiet im Rahmen der vorübergehenden Verwendung vorsieht, findet die ZollbefreiungsVO bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZollbefreiungsVO) Anwendung. Nach dem zweiten Erwägungsgrund zur ZollbefreiungsVO ist bei der Einfuhr von Waren eine Abgabenerhebung unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zB die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern. Als solcher wird in Art. 45 Abs. 1 ZollbefreiungsVO die Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden anerkannt. Die besonderen Bedingungen, unter denen bei Vorliegen der anerkannten Umstände Einfuhrabgabenfreiheit gewährt wird, sind in Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 ZollbefreiungsVO (vgl. Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Bd 1/23, Rz 45 zu Art. 184) sowie Art. 47 ZollbefreiungsVO geregelt. Es muss sich also um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden handeln und es sind überdies mengenmäßige oder wertmäßige Beschränkungen zu beachten. Dadurch wird zum Schutz der Wirtschaft die Einfuhrabgabenfreiheit auf bestimmte Mengen und bestimmte Wertgrenzen beschränkt. Im Umkehrschluss heißt das, dass bei Überschreiten der genannten Grenzen eine Abgabenerhebung zum Schutz der Wirtschaft als erforderlich angesehen wird. In Art. 45 Abs. 2 Buchstabe b ZollbefreiungsVO sind als Einfuhren ohne kommerziellen Charakter ausdrücklich auch Waren, die "als Geschenk bestimmt sind", angeführt, allerdings zwingend unter Beachtung der mengen- und wertmäßigen Beschränkung der Art. 46 und 47 (EUR 175,--) ZollbefreiungsVO.

Den Bestimmungen der ZK-DVO über die Einfuhr persönlicher Gebrauchsgegenstände von Reisenden zur vorübergehenden Verwendung sind auf Grund der unterschiedlichen Zielrichtungen der genannten Bestimmungen solche Überlegungen, insbesondere wert- und mengenmäßige Beschränkungen, fremd. Dazu kommt, dass - obwohl im Zeitpunkt der Erlassung der ZK-DVO die ZollbefreiungsVO bereits bestanden hat - weder die Tatbestände der Befreiungen iZm Reisenden noch die Terminologie einheitlich gefasst wurden. Vielmehr dienten die gegenständlichen Bestimmungen der ZK-DVO dazu, das nach Erlassung der ZollbefreiungsVO geschlossene Istanbuler Übereinkommen umzusetzen.

Die belangte Behörde ist zusammengefasst vom Sachverhalt ausgegangen, dass der Mitbeteiligte den in Rede stehenden Damenring in der Schweiz vor seiner Einreise ins Zollgebiet gekauft und als Geschenk verpackt bei seiner Einreise ins Zollgebiet mitgeführt hat, um ihn nach seiner Wiederausreise dann in der Schweiz seiner Gattin zum bevorstehenden Weihnachtsfest zu schenken. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage erweist sich der von der belangten Behörde gezogene Schluss, bei dem in Rede stehenden Ring handle es sich um einen den Umständen der Reise entsprechenden persönlichen Gebrauchsgegenstand iSd Art. 563 ZK-DVO und damit um einen persönlichen Gebrauchsgegenstand iSd Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am