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VwGH vom 19.12.2012, 2012/22/0217

VwGH vom 19.12.2012, 2012/22/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der L, vertreten durch Dr. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/256.743/2010, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2008/18/0610 verwiesen, mit dem der Ausweisungsbescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erneut aus.

Zur Begründung verwies sie auf den bisherigen Verfahrensgang und führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom aufgefordert habe, Prüfungserfolge nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe zwar Studienbestätigungen der Wirtschaftsuniversität für die Zulassung als ordentliche Studierende der Studienrichtung "B" vorgelegt, jedoch kein Maturazeugnis. Die belangte Behörde müsse daher nach wie vor davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine Reifeprüfung abgelegt habe. Somit habe sie keinen Schulerfolg erbracht und ihren Aufenthaltszweck, den Abschluss der 8. Klasse des Gymnasiums mit Reifeprüfung, nicht geschafft. Damit habe sie wesentliche Voraussetzungen für den von ihr begehrten Aufenthaltstitel nicht erfüllt und es stehe der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels der "Versagungsgrund" des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 FPG (richtig: NAG) entgegen, weil den fremdenrechtlichen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme.

In der weiteren Bescheidbegründung gelangte die belangte Behörde nach Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zur Zulässigkeit der Ausweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im November 2010 die Bestimmungen des FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 anzuwenden sind und sich nachfolgende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.

Da sich die Beschwerdeführerin während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, kann sie gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt unter anderem vor, wenn der Aufenthalt eines Fremden im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG dem öffentlichen Interesse widerstreitet, weil sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Der belangten Behörde ist darin Recht zu geben, dass die Nichterreichung des Aufenthaltszwecks in Gestalt einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung dem öffentlichen Interesse an der Verlängerung des Aufenthaltstitels widerstreitet und solcher Art ein Versagungsgrund für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels verwirklicht ist (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/23/0456).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der weiteren Ansicht der belangten Behörde jedoch nicht zu folgen, dass ein Ausbildungserfolg in der beschriebenen Weise fehlt, wenn der Fremde nach dem Besuch einer höheren Schule zum Studium zugelassen wurde. Diese von der Beschwerdeführerin behauptete (und belegte) Zulassung zieht die belangte Behörde nicht in Zweifel. Wird nun diese (aufrechte) Zulassung zum Studium der Beurteilung zugrunde gelegt, kann nicht mit einem Verfehlen des Zwecks des Schulbesuchs argumentiert werden.

Bemerkt sei, dass sich die Beurteilung anders darstellt, wenn sich ein Fremder die Zulassung zum Studium erschlichen hat. Dies stellt zweifellos eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Dafür finden sich zwar Anhaltspunkte im Verwaltungsakt, die belangte Behörde hat aber Feststellungen in diese Richtung zur Gänze unterlassen.

Der angefochtene Bescheid musste daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben werden, ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung einer Prüfung zu unterziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-77450