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VwGH vom 25.01.2012, 2010/12/0127

VwGH vom 25.01.2012, 2010/12/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der EI in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20203-L/4200261/0105-2009, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im November 1953 geborene Beschwerdeführerin steht, nach privatrechtlichen Vordienstzeiten, seit als Berufsschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Sie war vom bis zum in Mutterschutzkarenzurlaub, im Anschluss daran vom bis zum in Karenzurlaub.

Am wandte sie sich an die Dienstbehörde mit folgendem als "Anfrage" bezeichneten Anbringen:

"Da ich sehr unterschiedliche Informationen über die Anrechenbarkeit von Kinder-Erziehungszeiten für die Pension erhalte, ersuche ich Sie um Feststellung dieser Zeiten für mich.

Meine Kinder sind wie folgt geboren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
2.
3.

Ich danke für Ihre Bemühungen. ..."

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin zum 30 Jahre, 11 Monate und 11 Tage betrage.

Begründend führte sie unter Zitierung des § 115d Abs. 2 und 6 LDG 1984 aus, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehe eine Beitragsdeckung im Umfang von 10 Jahren und 1 Monat, aus den Zeiten davor von 20 Jahren, 10 Monaten und 11 Tagen. In diesen Zeiten seien auch Kindererziehungszeiten enthalten. Eine nähere Erläuterung und Aufschlüsselung erfolgte in einer dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Beilage wie folgt:

"Es wurden Ihnen mit Bescheid über die

Ruhegenussvordienstzeiten vom ... unter anderem

folgende Zeiten zur Gänze angerechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von
bis
§
Anrechnung
J M T
53(2)1
unbed.
priv.Dienstverh./Ver
53(2)1
unbed.
priv.Dienstverh./Ver
*) KU 9 Mo 28 Ta
53(2)1
unbed.
priv.Dienstverh./Sal
00 07 00
53(2)1
unbed.
priv.Dienstverh./Ang
00 10 03
*) KU 9 Mo 26 Ta
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Ang
03 00 26
*) KU 9 Mo 17 Ta
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Ang
00 10 27
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Ang
00 07 27
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Ang
00 02 23
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Arb
00 02 03
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Ang
00 01 16

*) In diesen Zeiten sind die Mutterschaftskarenzurlaube als Kindererziehungszeiten … in einem Gesamtausmaß von 2 Jahren, 5 Monate und 11 enthalten.

Das Höchstausmaß beträgt 60 Monate und daher wurden Ihnen die Zeit vom bis (2 Jahre, 6 Monate und 19 Tage) als Kindererziehungszeit angerechnet.

Im § 115d LDG Abs. 2 Z 4 ist vermerkt, dass Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG, sowie sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 und Z 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten anzurechnen sind. Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze …"

(Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original)

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 445/09-6, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der ergänzten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Rechtslage und zu den erläuternden Ausführungen des Verfassungsausschusses zum Pensionsreformgesetz 2001 (AB 699 BlgNR

21. GP, 7 und 12, worin zu § 115d LDG 1984 auf § 236b BDG 1979, der entsprechenden Norm für Bundesbeamte, hingewiesen wird) wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0115, verwiesen.

In diesem Erkenntnis und im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof aus der Bestimmung des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 (worin angeordnet wird, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung zählen Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z. 1 bis 3 des § 115d Abs. 2 LDG 1984 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze) und aus den zitierten Materialien abgeleitet, dass die - im Rahmen einer taxativen Aufzählung genannte - Grenze von 60 Monaten auch dann zur Anwendung gelangt, wenn innerhalb dieses Höchstausmaßes Zeiten der Erziehung mehrerer Kinder (bzw. der Erziehung von Mehrlingskindern) Berücksichtigung finden.

Für dieses Ergebnis spricht neben dem unzweifelhaften Wortlaut des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 auch der Umstand, dass § 227a Abs. 1 ASVG im Fall der (von Mehrlingsgeburten abgegrenzten) Geburt (lediglich) eines Kindes höchstens 48 Kalendermonate (gezählt ab der Geburt des Kindes) als Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung (aus der Zeit nach dem und vor dem ) vorsieht.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin Zeiten der Erziehung ihrer drei Kinder im Umfang von insgesamt 60 Monaten angerechnet wurden. Das allein in Beschwerde gezogene Unterbleiben darüber hinausgehender Anrechnungen entspricht somit der Rechtslage und konnte die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten (auf gesetzeskonforme Feststellung der iSd § 115d Abs. 1 LDG 1984 maßgeblichen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Maßgabe des Abs. 2 dieser Norm) verletzen.

Weiters macht die Beschwerde geltend, der angefochtene Bescheid sei "knapp und unvollständig" begründet, sodass nicht erkannt werden könne, welches die interpretatorischen Überlegungen der belangten Behörde seien, die zur ungenügenden Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten geführt hätten. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher infolge Verletzung der Vorschriften über die notwendige Begründung als formell rechtswidrig.

Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass auf Basis der geltenden Rechtslage nicht ersichtlich ist, welche weiteren, für die Beschwerdeführerin günstigen Feststellungen die belangte Behörde konkret hätte treffen können. Eine entsprechende Relevanz der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird auch in der Beschwerde nicht dargestellt.

Soweit in der Beschwerde angestellte rechts- und gesellschaftspolitische Ausführungen schließlich darauf abzielen, verfassungsdogmatische Bedenken gegen die in Rede stehende Norm des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 darzutun, genügt es, die Beschwerdeführerin auf den relativ großen Spielraum hinzuweisen, der dem einfachen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Dienst- und Pensionsrechts von Beamten zusteht (vgl. dazu neuerlich etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0121, mwN). Auch ist im vorliegenden Zusammenhang das aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen unbedenkliche Pensionsantrittsalter im öffentlichen Dienst mit 65 Jahren unverändert geblieben, sodass eine Beeinträchtigung des Vertrauensschutzes gegenüber der seit in einem solchen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des in dieser Angelegenheit ergangenen, die an ihn gerichtete Beschwerde ablehnenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 445/09-6, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der von ihm anzuwendenden Bestimmungen.

Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am