VwGH vom 26.01.2006, 2005/16/0105
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/16/0106 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Mag. Erich Stachl, Wirtschaftsprüfer in 1060 Wien, Mariahilferstraße 99, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-483-762/05-1, betreffend Getränkeabgabe für das Kalenderjahr 1999 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde (samt Beilagen) und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer gab am für das Kalenderjahr 1999 eine "Nullerklärung" ab und beantragte die Rückzahlung des sich daraus ergebenden Guthabens in Höhe von S 22.479,--.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Getränkeabgabe für das Kalenderjahr 1999 mit EUR 1.949,20 festgesetzt und der Rückzahlungsantrag abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er darauf verwies, bereits vor dem Rechtsbehelfe eingebracht zu haben.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, mit der Abgabenerklärung 1999 vom sei ein entsprechender Rechtsbehelf im Sinne des , nicht rechtzeitig erhoben worden.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, in welcher er ausführte, aus seinen für die Vorperioden (1995 bis 1998) erhobenen Rechtsbehelfen sei ersichtlich, dass er die Einhebung der Getränkeabgabe für alkoholische Getränke für rechtswidrig halte. Die Abgabe der Nullerklärung für 1999 müsse daher ebenfalls als Rechtsbehelf hinsichtlich 1999 angesehen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Jahreserklärung für 1999 sei erst nach dem eingebracht worden. Die für Vorperioden gestellten Anträge auf Rückerstattung der Getränkeabgabe für alkoholische Getränke stellten keine prozessualen Schritte gegenüber der Behörde für das Jahr 1999 dar. Für 1999 habe der Beschwerdeführer auch keine konkreten Maßnahmen behauptet.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass die Festsetzung von Getränkesteuer für die Abgabe alkoholischer Getränke und Speiseeis für den Zeitraum 1999 nicht als Verstoß gegen die EG-Verbrauchssteuer-Richtlinie 92/12/EWG anerkannt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Spruchteil 2. des Urteils vom hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C - 437/97, Slg. 2000, I-1157, erkannt, dass Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer (Getränkeabgabe) entgegenstehe.
Spruchteil 3. dieses Urteils lautet:
"3. Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt."
Nach diesem Urteil sind nur solche Rechtsbehelfe gegen die Vorschreibung der Getränkeabgabe aus dem Grunde der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkeabgabe zulässig, die vor Null Uhr des eingebracht wurden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0090, mwN).
Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde die Getränke- und Speiseeisabgabeerklärung für das Jahr 1999 am "abgegeben". Eine solche "Nullerklärung" ist zwar auch als Rechtsbehelf im Sinne des angeführten EuGH-Urteils anzusehen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0089). Dieser erweist sich aber im Beschwerdefall als nicht rechtzeitig eingebracht. Dass ein weiterer Rechtsbehelf schon vor dem eingebracht worden wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Vorjahre entsprechende Rechtsbehelfe eingebracht, kann der Beschwerde nicht zu einem Erfolg verhelfen, ist doch jede auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Abgabe hinsichtlich Entrichtung und Fälligkeit gesondert zu betrachten (vgl. beispielsweise das ebenfalls in einer Angelegenheiten der Getränkesteuer ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0449).
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-77442