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VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125

VwGH vom 27.09.2011, 2010/12/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Bösendorferstraße 5/7-8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-102176/0010-PR/1/2010, betreffend Feststellung i.A. Weisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat erster Oberbereiter in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund. Er ist der Spanischen Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts (im Folgenden auch kurz: Gesellschaft) zur Dienstleistung zugewiesen.

Am erklärte ihm gegenüber eine Geschäftsführerin der Gesellschaft, G, dass auf seine Dienstleistung verzichtet und er auf unbestimmte Dauer vom Dienst freigestellt werde.

Mit Antrag vom begehrte er die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach er nicht verpflichtet sei, der in Rede stehenden Dienstfreistellung von seiner Tätigkeit als erster Oberbereiter nachzukommen.

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe aus der Begründung des angefochtenen Bescheides) sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom wie folgt ab:

"Gemäß § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass die von Frau G, Geschäftsführerin der Spanischen Hofreitschule - Bundesgestüt Piber GöR, am Ihnen gegenüber ausgesprochene 'Dienstfreistellung' eine Weisung im Sinne des § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung, darstellt und Sie verpflichtet sind, der Befolgung dieser Weisung nachzukommen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden der maßgebliche Sachverhalt bzw. der Verfahrensgang wie folgt dargestellt:

"Am wurden Sie mit sofortiger Wirkung seitens der Spanischen Hofreitschule- Bundesgestüt Piber GÖR vom Dienst freigestellt und wurde auf Ihre Dienstleistung verzichtet. Die Dienstfreistellung wurde von Frau G ausgesprochen und im diesbezüglichen Schreiben wurde festgehalten, dass Sie mit Beginn der Dienstfreistellung auch den Ihnen bis zum offenen Urlaubsanspruch zu konsumieren haben.

Sie wurden weiters ersucht, die komplette Dienstkleidung samt allen Ausrüstungsgegenständen, sämtliche Schlüssel des Unternehmens, das Diensthandy, die Parkkarte sowie den Dienstausweis umgehend zu retournieren.

Auf dem gegenständlichen Schreiben vom findet sich auch der Vermerk: 'persönlich überreicht' und darunter: 'Annahme verweigert, G am .' Neben der handschriftlichen Unterschrift von Frau G findet sich auch noch eine weitere handschriftliche Unterschrift von 'B'.

Mit schriftlicher Eingabe vom beantragte Ihr Rechtsanwalt die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem Inhalt, dass Sie nicht verpflichtet wären, der am ausgesprochenen Dienstfreistellung von Ihrer Tätigkeit als erster Oberbereiter der Spanischen Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts nachzukommen.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mit Schreiben des BMLFUW vom ausgeführt wurde, dass die gegenständliche Dienstfreistellung von der Geschäftsführung direkt ausgesprochen wurde und daher keine disziplinarrechtliche Maßnahme des BDG dargestellt hätte. Darüber hinaus seien Versetzungen und Verwendungsänderungen mit Bescheid zu verfügen, andernfalls hätte der Beamte die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Da die gegenständliche Weisung in subjektive Rechte des Beamten eingreife, sei ein Antrag auf Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit der Weisung zulässig.

Inhaltlich wurde weiters ausgeführt, dass Frau G nicht berechtigt gewesen sei, die gegenständliche Weisung zu erteilen, da sie nach der Geschäftsverteilung der Spanischen Hofreitschule nicht für Personalangelegenheiten zuständig sei, sondern zur Repräsentation nach außen, zum Finden von Sponsoren und für die touristische Vermarktung. Für Personalangelegenheiten wäre der Geschäftsführer K zuständig, weshalb die Weisung durch Frau G von einem gänzlich unzuständigen Organ erteilt worden sei und Sie die ausgesprochene Dienstfreistellung nicht zu befolgen hätten.

Mit ho. Schreiben vom wurde Ihrem Rechtsanwalt im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die ausgesprochene Dienstfreistellung eine Weisung im Sinne des § 44 BDG 1979 darstellt und Frau G auch nach der für die Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber GÖR geltenden Geschäftsordnung samt Geschäftsverteilung (Seite 6 der Beilage 1) dafür zuständig ist. Die Geschäftsordnung samt Geschäftsverteilung wurde als Beilage dem Schreiben angefügt und übermittelt.

Ebenso wurde im Rahmen des gewährten Parteiengehörs auf § 8 des Spanischen Hofreitschule Gesetzes hingewiesen, wonach Frau G als Vorgesetzte im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 berechtigt ist, die gegenständliche Weisung zu erteilen.

Sie wurden weiters darauf hingewiesen, dass Sie die gegenständliche Weisung zu befolgen hätten und binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom wurde als Anhang ein Schreiben vom als Stellungnahme innerhalb der Frist im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dieses gegenständliche Schreiben ist bis dato nicht als offizielles Schreiben ho. eingelangt.

In diesem Schreiben wurde vorgebracht, dass sich aus der Beilage./1 eindeutig ergebe, dass für das Personalwesen eine kollektive Geschäftsführung im Sinne des § 3 der Geschäftsordnung vorgesehen ist, weshalb Frau G alleine nicht zur Dienstfreistellung befugt gewesen sei.

Auch aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Punkt 4. der Geschäftsordnung ergebe sich, dass eine Alleinbefugnis von Frau G in der gegenständlichen Sache nicht gegeben sei. Nach Punkt 4 der Geschäftsordnung sei der Gesamtgeschäftsführung die 'Entscheidung über Fragen der mittel- und langfristigen Personalplanung, einschließlich des Eingehens oder der Beendigung von Dienstverhältnissen' vorbehalten. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die am ausgesprochene Dienstfreistellung der Beendigung eines Dienstverhältnisses gleichzusetzen sei, zumal die Rechtsvertretung der Spanischen Hofreitschule Bundesgestüt Piber GÖR bereits mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Beamtenstatus nicht gekündigt bzw. entlassen werden könnte. Jedenfalls betreffe die grundlose Dienstfreistellung eine Frage der Personalplanung, die nur im Wege der Gesamtgeschäftsführung zulässig sei. Sollte die gegenständliche Geschäftsordnung, die nicht unterschrieben sei, tatsächlich wirksam für die derzeitige Geschäftsführung sein, ergebe sich jedenfalls eine notwendige Kollektivvertretung.

Darüber hinaus sei eine Dienstfreistellung eines Beamten nach dem BDG überhaupt nicht möglich, weshalb sie auch nicht mit einer entsprechenden Weisung ausgesprochen werden könne. Sollte es sich um eine Verwendungsänderung bzw. eine Versetzung halten, wäre eine solche ausschließlich mit Bescheid auszusprechen gewesen."

Sodann gab die belangte Behörde zunächst die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wieder. Der Inhalt der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftsverteilung der Gesellschaft wurde wie folgt festgestellt:

"Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Spanischen Hofreitschule-Bundesgestüt Piber (FN 204366p) vom regelt unter anderem im § 1 die Zusammensetzung und Geschäftsverteilung.

§ 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung lautet: Die Geschäftsführung der Spanischen Hofreitschule - Bundesgestüt Piber besteht aus zwei Mitgliedern, die einzelvertretungsbefugt sind.

§ 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung lautet: Integrierender Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist die ihr angeschlossene Geschäftsverteilung (Beilage./1), welche vom Aufsichtsrat beschlossen wurde. Änderungen dieser Geschäftsverteilung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 3 der Geschäftsordnung regelt die Gesamtverantwortung und lautet:

Die Gesamtgeschäftsführung entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung sowie bei Angelegenheiten, die die Bereiche beider Geschäftsführungsmitglieder betreffen. Als Angelegenheiten von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung sind insbesondere anzusehen:

1. alle Angelegenheiten, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen;


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2.
Änderungen der internen Ablauforganisation
3.
Einleitung, Führung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten;
4.
Fragen der mittel- und langfristigen Personalplanung, einschließlich des Eingehens oder der Beendigung von Dienstverhältnissen;
5.
Abschluss und Aufkündigung von Betriebsvereinbarungen;
6.
Anschaffungsgeschäfte und Investitionen ab einem Wert von EUR 5.000.- je Geschäftsfall;
7.
Dauerschuldverhältnisse (z.B. Miete, Pacht) ab einem Wert von jährlich EUR 5.000.- oder einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren.
Die Geschäftsverteilung der Geschäftsführung (AR-Beschluss vom , Beilage./1) regelt jene Bereiche/Standorte, für die die Geschäftsführer G und K entweder einzeln oder kollektiv zuständig sind.
Als erster Punkt findet sich der Bereich: 'Reitschule (einschließlich Personalwesen Reiter
Stall Wien sowie Zucht, Pferdehaltung und Ausbildung aller Standorte': Dieser Bereich ist ausschließlich Frau G als Geschäftsführerin zugeteilt.
Als 6. Punkt in der Aufzählung der Geschäftsverteilung findet sich der Bereich 'Personalwesen'. Dieser Bereich wird Frau G und Herrn K kollektiv zugeordnet."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde schließlich Folgendes aus:
"Zu gegenständlicher ausgesprochener Dienstfreistellung ist rechtlich auszuführen, dass gemäß § 44 BDG 1979 eine Weisung nicht ausdrücklich das Wort Weisung beinhalten muss, um eine Weisung darzustellen, es genügt, wenn aus der Anordnung des Vorgesetzten hervorgeht, dass dem Beamten allgemein oder im Einzelfall ein bindendes dienstliches Verhalten auferlegt wird.
Die Lehre versteht unter Weisung eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm, die an einen oder an eine Gruppe von untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation.
Sie wurden mit ho. Bescheid vom , Zl. ... gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des Spanischen Hofreitschule-Gesetzes mit sofortiger Wirksamkeit der Gesellschaft 'Spanische Hofreitschule-Bundesgestüt Piber' zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Seit sind Sie Oberbereiter der Spanischen Reitschule.
Frau G ist Geschäftsführerin der Spanischen Hofreitschule und in dieser Funktion auch mit der Dienst- und Fachaufsicht über Sie betraut, weshalb sie als Ihre Vorgesetzte im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 gilt.
Die von Frau G Ihnen gegenüber ausgesprochene Dienstfreistellung am ist rechtlich eindeutig als Anordnung an Sie, ein bindendes dienstliches Verhalten auszuüben, zu verstehen. Die 'Dienstfreistellung' ist weiters als individuelle und konkrete Anordnung zu verstehen, dass auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet wird. Sie stellt einen internen Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation dar.
Aus dem Punkt 1 der Geschäftsverteilung, die Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde, geht hervor, dass Frau G für den Bereich 'Reitschule (einschließlich Personalwesen Reiter
Stall Wien sowie Zucht, Pferdehaltung und Ausbildung aller Standorte)' alleine zuständig ist. Entgegen Ihren Ausführungen ist sie nicht nur für Repräsentation nach außen, zum Finden von Sponsoren und für die touristische Vermarktung zuständig. Es findet sich zwar als 6. Punkt der Geschäftsverteilung der Punkt 'Personalwesen', für den Frau G und Herr K kollektiv zuständig sind. Doch entgegen Ihren Ausführungen ist der Punkt 1, der ausschließlich und genau den Bereich 'Reitschule einschließlich Personalwesen Reiter Stall Wien, sowie...' regelt, als speziellere Regelung und daher als 'lex specialis' zu dem Punkt 'Personalwesen' zu sehen. Dass Sie als erster Oberbereiter unter das Personal Reitschule Wien fallen, ist unbestritten.
Auch § 3 Punkt 4 der Geschäftsordnung verhilft Ihren Ausführungen nicht zum Erfolg, weil es sich bei der gegenständlichen Dienstfreistellung gerade nicht um eine Entscheidung über Fragen der mittel- und langfristigen Personalplanung, einschließlich des Eingehens oder der Beendigung von Dienstverhältnissen handelt. Bei der gegenständlichen 'Dienstfreistellung' handelt es sich auch keinesfalls um die Beendigung Ihres Dienstverhältnisses.
Gemäß § 8 Spanische Hofreitschule Gesetz im Zusammenhang mit der geltenden Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Spanischen Hofreitschule ist Frau G als Vorgesetzte im Sinne des § 44 BDG 1979 zuständig und berechtigt gewesen, die gegenständliche Weisung ('Dienstfreistellung') am alleine zu erteilen.
Da diese Weisung von Frau G als zuständigem Organ erteilt wurde und die Befolgung der Weisung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, ist sie von Ihnen zu befolgen.
Zu Ihrem Einwand, dass es sich bei der gegenständlichen 'Dienstfreistellung' eventuell um eine Verwendungsänderung bzw. gar eine Versetzung gehandelt habe, die nur mit Bescheid auszusprechen wäre, ist auszuführen, dass durch die gegenständliche Weisung lediglich eine 'Dienstfreistellung', somit ein Verzicht auf ihre Arbeitsleistung ausgesprochen wurde.
Ihren Ausführungen folgend, dass eine Dienstfreistellung eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz überhaupt nicht möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass der Beamte zwar gemäß § 36 BDG 1979 ein Recht hat, seiner Verwendung (Arbeitsplatzbeschreibung) entsprechend verwendet zu werden (mit den gesetzlich angeführten Ausnahmen), aber aus dieser Bestimmung kein Recht ableitbar ist, dass ein Beamter überhaupt (tatsächlich) verwendet wird.
Dass § 36 BDG 1979 diesen Fall einer 'Nichtverwendung' eines Beamten nicht regelt, lässt nach Ansicht der Behörde nicht die Schlussfolgerung zu, dass eine 'Dienstfreistellung' eines Beamten nicht möglich ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf "Stattgebung seines Antrages auf Erlassung eines rechtsrichtigen Feststellungsbescheides, wonach die ihm gegenüber ausgesprochene Weisung auf Dienstfreistellung nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu beachten ist", verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Hiezu erstattete der Beschwerdeführer am eine Äußerung.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 1 erster Satz sowie § 8 Abs. 1 Z. 1 des Spanische Hofreitschule-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/2000 (im Folgenden: SHG;
Stammfassung), lauten:
"Organe

§ 5. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, und in Abweichung von § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind, dem in Abweichung von § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, auch die Abberufung obliegt. ...

...

Personalregelungen

§ 8. (1) Für Bedienstete, die am dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehören, gelten ab folgende Regelungen:

1. Beamte werden mit in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.

..."

Zu bemerken ist weiters, dass im Firmenbuch G und K als jeweils selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen sind.

§ 36, § 38 Abs. 1, 2 und 7 erster Satz, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 und Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979; § 36 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 550/1994, die übrigen Absätze in der Stammfassung, die wiedergegebenen Teile des § 38 Abs. 1 und Abs. 7 idF BGBl. Nr. 550/1994, Abs. 2 idF BGBl. Nr. 43/1995, § 40 Abs. 2 in der Fassung dieses Absatzes idF BGBl. Nr. 550/1994, § 43 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 153/2009 sowie § 44 Abs. 1 und 2 in der Stammfassung), lauten (auszugsweise):

"5. Abschnitt

VERWENDUNG DES BEAMTEN

Arbeitsplatz

§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.

(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

...

Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

...

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. ...

...

Verwendungsänderung

§ 40. ...

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen

Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des

Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für

die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder

Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

...

5. Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

...

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde."

Demgegenüber ist der 6. Abschnitt des BDG 1979 mit "Rechte des Beamten" übertitelt.

I. Zum rechtlichen Charakter der von G gegenüber dem Beschwerdeführer am getätigten Äußerungen:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer zunächst nicht inhaltlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Qualifikation dieser Äußerungen als dienstrechtliche Weisung. Vielmehr geht die Formulierung des Beschwerdepunktes sogar von dieser Annahme aus. In der Äußerung vom wird freilich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls auch die Rechtsfrage zu prüfen haben werde, ob es sich bei der von G getroffenen Verfügung um eine Weisung gehandelt habe oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die in Rede stehende Äußerung bei verständlicher Würdigung eine mit einem Verzicht auf die Dienstleistung "bis auf weiteres" verbundene Anordnung an den Beschwerdeführer darstellt, dieser möge sich (als Folge dieses Verzichtes) auch faktisch der weiteren Ausübung jedweder Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz enthalten. Diese so zu verstehende Anordnung wurde von der belangten Behörde zutreffend als Weisung qualifiziert. Dieser Beurteilung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die in Rede stehende Anordnung (infolge des Verzichts auf die Dienstleistung des Beschwerdeführers "bis auf weiteres") auch auf eine Gestaltung der aus dem Dienstverhältnis resultierenden Pflichten des Beamten abzielt. Dass auch rechtsgestaltende Verfügungen in Weisungsform ergehen dürfen, zeigt sich etwa deutlich an der Zulässigkeit der Betrauung von Beamten mit höherwertigen Arbeitsplätzen durch Weisung. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen zu Recht nicht in Betracht, dass einer der im BDG 1979 geregelten Fälle einer Freistellung vom Dienst über Antrag des Beamten auf Grund eines rechtsgestaltenden Bescheides vorläge.

Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides darüber hinaus die - vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof inhaltlich bekämpfte - Feststellung getroffen, dass in Ansehung dieser Weisung Befolgungspflicht bestehe. Einer solchen könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegenstehen. Neben dem - hier nicht behaupteten - Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/12/0025).

II. Zur Frage, ob die Unzuständigkeit des weisungserteilenden Organes einer Befolgungspflicht des Beschwerdeführers entgegen stand:

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, wonach aus der Geschäftsverteilung der Geschäftsführung der Gesellschaft eine alleinige Zuständigkeit der G zur Erteilung von Weisungen an den Beschwerdeführer abzuleiten sei. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer als erster Oberbereiter der Spanischen Hofreitschule der Reitschule in Wien zuzuordnen sei. Die belangte Behörde verkenne jedoch, dass das in Tabellenform gehaltene Beiblatt insgesamt nicht scharf die zuständigen Unternehmensbereiche abgrenze. So werde etwa in der letzten Spalte ausdrücklich eine kollektive Vertretungsbefugnis für den Standort Wetzdorf festgesetzt. Die Bereiter der Spanischen Hofreitschule hätten aber sowohl in Wien als auch in Wetzdorf ihren Dienst zu verrichten, wobei diesbezüglich auch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Spanischen Hofreitschule über die Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch in Wetzdorf bestehe. Auch komme er immer wieder in Piber zum Einsatz. Die Auslegung der belangten Behörde würde dazu führen, dass an den drei Orten jeweils unterschiedliche Geschäftsführer zur Erteilung von Weisungen zuständig seien. Daher sei von einer generell geltenden kollektiven Vertretungsbefugnis auszugehen.

Darüber hinaus irre die belangte Behörde auch, wenn sie davon ausgehe, § 3 Z. 4 der Geschäftsordnung sei auf die hier gesetzte Maßnahme nicht anzuwenden. Ungeachtet des Umstandes, dass die "Dienstfreistellung" des Beschwerdeführers bis auf weiteres erfolgt sei, stelle sie eine der Beendigung eines Dienstverhältnisses ähnliche Maßnahme der mittel- und langfristigen Personalplanung dar, zumal der Entfall der Dienstleistung des Beschwerdeführers bald zu einer Entfremdung zwischen Reiter und Pferd führe, was in die langfristige Personalplanung der Spanischen Hofreitschule eingreife. Eine Ähnlichkeit zur Beendigung eines Dienstverhältnisses liege auch insofern vor, als die Maßnahme zum Entfall der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers führe und unterscheide sich insoweit lediglich dadurch von der Beendigung des Dienstverhältnisses, als sie seitens des Dienstgebers (mit Wirkung ex nunc) wieder zurückgenommen werden könne.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die zuletzt genannte, auf § 3 Z. 4 der Geschäftsordnung beruhende Argumentation des Beschwerdeführers verkennt zunächst den Charakter der zitierten Bestimmung als eine die gesellschaftsinterne Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschaft regelnde Vorschrift. Demgegenüber richtet sich die Vertretungsmacht, also die Frage der Wirksamkeit der Vertretung der Gesellschaft nach außen ausschließlich nach § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung, wonach jeder Geschäftsführer, somit auch G, einzelvertretungsbefugt ist.

Von der Frage der Vertretungsmacht bzw. Geschäftsführungsbefugnis für diese Gesellschaft ist freilich die - hier relevante - Frage zu unterscheiden, welche Organe dieser Gesellschaft befugt sind, dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Bund (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zlen. 2010/12/0185 bis 0189) als weisungsbefugter Vorgesetzter gegenüber zu treten. Dies regelt zunächst § 8 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz SHG, und zwar dahingehend, dass das Weisungsrecht "durch den jeweils für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft" ausgeübt wird. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Einzahl (arg: durch den… ) gebraucht, entspricht es doch dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung, dass es (auf den jeweiligen Hierarchieebenen) regelmäßig allein , und nicht etwa kollektiv weisungsbefugte Vorgesetzte gibt, weil kollektiv weisungsbefugte Vorgesetzte ja die Möglichkeit hätten, einander zu blockieren und damit die Ausübung jedweder Leitungsfunktion überhaupt zu verunmöglichen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftseinteilung der Gesellschaft jedenfalls einem Auslegungsergebnis der Vorzug zu geben, welches zu einer "Einzelvertretungsbefugnis" eines Geschäftsführers zur Erteilung von Weisungen an einen bestimmten Beamten gelangt. Weiters knüpft § 8 Abs. 1 Z. 1 SHG an eine abstrakte Zuständigkeit "für Personalangelegenheiten" an, nicht aber am konkreten Inhalt der jeweils zu erteilenden Weisung. Vor diesem Hintergrund kommt § 3 Z. 4 der Geschäftsordnung auch keine indirekte Bedeutung für die Ermittlung des jeweils zuständigen Geschäftsführers zu.

Im Übrigen bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass er - jedenfalls soweit es sein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis betrifft - grundsätzlich (offenbar gemeint: in Ermangelung von Dienstzuteilungen) dem Standort Wien der Spanischen Hofreitschule zugeordnet ist, weshalb der von der belangten Behörde vorgenommenen Anknüpfung an die Zuständigkeit des Geschäftsführers für "Reitschule (einschließlich Personalwesen Reiter Stall Wien ...)", welche zu einem im Sinne des Vorgesagten gesetzeskonformen Auslegungsergebnis von Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung gelangte, nicht entgegen zu treten ist.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine eindeutige Zuordnung zum Standort Wien sei im Hinblick auf eine (zeitweise) Beschäftigung von Reitern auch in Wetzdorf und Piber nicht möglich, unterliegt dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zumal der Beschwerdeführer ungeachtet des ausdrücklich auf die Zuständigkeit der G nach der vorzitierten Bestimmung der Geschäftsverteilung gestützten Vorhaltes der belangten Behörde vom im Verwaltungsverfahren kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat. In der Stellungnahme vom berief er sich vielmehr ausschließlich darauf, dass (generell) eine kollektive Vertretungsbefugnis für das Personalwesen vorgesehen sei, welchem Argument die belangte Behörde aber zutreffend mit dem Hinweis auf die Spezialvorschriften für dem Standort Wien zugeteilte Reiter entgegen getreten ist, sowie weiters - wie oben dargelegt, gleichfalls zu Unrecht - auf § 3 Z. 4 der Geschäftsordnung.

Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, G sei die im Verständnis des § 8 Z. 1 letzter Satz SHG gegenüber dem Beschwerdeführer weisungsbefugte Vorgesetzte gewesen.

III. Zur Frage, ob der Befolgung der in Rede stehenden Weisung "Willkür" im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen stand:

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur nach dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0070, mit weiteren Hinweisen).

"Willkür" läge somit im vorliegenden Sachzusammenhang dann vor, wenn die belangte Behörde auf Grund einer unvertretbaren Rechtsansicht von der Zulässigkeit eines Verzichtes auf die faktische Dienstleistung des Beschwerdeführers "bis auf weiteres" und ohne Angabe von Gründen ausgegangen wäre.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass - anders als der Beschwerdeführer meint, der die Auffassung vertritt, die Bestimmungen des BDG 1979, insbesondere seines § 36, stellten ein "Schutzgesetz zu Gunsten des Berufsbeamtentums" insbesondere dergestalt dar, dass diese Bestimmungen ein subjektives Recht auf faktische Ausübung der Tätigkeit am zugewiesenen Arbeitsplatz vermittelten - subjektive Rechte oder Rechtspositionen des Beschwerdeführers der in Rede stehenden Maßnahme keinesfalls entgegen standen:

Die gegenständliche Personalmaßnahme stellt insbesondere keine Abberufung des Beschwerdeführers von dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz als erster Oberbereiter im Verständnis des § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 dar. Der Beschwerdeführer ist nämlich - wie er selbst erkennt - sowohl für Fragen des Dienstals auch für Fragen des Besoldungsrechtes weiterhin als Inhaber dieses Arbeitsplatzes anzusehen und bleibt folglich auch im Genuss der mit seiner Innehabung verbundenen, im Dienst- und Besoldungsrecht verankerten subjektiven Rechte. Dazu zählen insbesondere der besoldungsrechtliche Anspruch auf mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundene Zulagen, weiters die gemäß §§ 36, 38 und 40 BDG 1979 mit der Innehabung des Arbeitsplatzes verbundenen Abwehrrechte gegen die Betrauung mit arbeitsplatzfremden Aufgaben in Ermangelung einer wirksamen verwendungsändernden Personalmaßnahme sowie das Recht auf Einhaltung der Regeln der §§ 38 und 40 BDG 1979 bei der Verfügung einer Personalmaßnahme, die eine Änderung der Arbeitsplatzaufgaben bewirken würde. Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in Rede stehende Maßnahme sei in Weisungsform unzulässig, weil § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 anwendbar sei, weshalb aus dem Grunde des § 38 Abs. 7 erster Satz BDG 1979 ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre, ins Leere. Aus dem Vorgesagten folgt auch, dass der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde eine Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als Berufungsbehörde gemäß § 41a Abs. 6 BDG 1979 nicht entgegensteht.

Von verwendungsändernden Personalmaßnahmen ist die hier maßgebliche Frage zu unterscheiden, ob der Beschwerdeführer als ein Beamter, dem ein bestimmter Arbeitsplatz in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen wurde und nach wie vor zugewiesen ist, auch ein subjektives Recht darauf besitzt, auf diesem Arbeitsplatz faktisch verwendet zu werden (oder ob es dem Dienstgeber freisteht, auf eine diesbezügliche Arbeitsleistung des Beamten überhaupt zu verzichten; vgl. zu dieser Unterscheidung auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0010, in welchem die hier maßgebliche Frage ausdrücklich offen gelassen wurde).

Wie die Streitteile zutreffend erkennen, bestehen zu dieser Frage keine ausdrücklichen Aussagen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Freilich hat dieser in seinem Erkenntnis vom , Zl. 3140/80, ausgesprochen, dass aus § 36 Abs. 1 BDG 1979 jedenfalls kein subjektives Recht auf Verrichtung von mit den Arbeitsplatzaufgaben verbundenen Mehrleistungen (Journaldienste und Inspektionsdienst) abgeleitet werden könne, wobei der Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich darauf hinwies, dass sich § 36 Abs. 1 BDG 1979 ausschließlich an die für die Geschäftseinteilung der Dienststelle zuständigen Organe richte.

Entscheidend ist aber, dass die Ausübung der dienstlichen Aufgaben des Beamten, worunter im Regelfall die Aufgaben des ihm gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes zu verstehen sind, ihre Regelung im Wesentlichen in § 43 Abs. 1 BDG findet. Demnach ist der Beamte verpflichtet , seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Diese Bestimmung bildet Teil des 5. Abschnittes "Dienstpflichten des Beamten", ohne dass der Gesetzgeber dort oder an einer anderen Stelle des BDG 1979, insbesondere in dem die "Rechte des Beamten" regelnden 6. Abschnitt, ein dem Inhalt dieser Verpflichtung entsprechendes Recht des Beamten seine dienstlichen Aufgaben auch tatsächlich zu erbringen, formuliert hätte.

Dies spricht klar gegen die Einräumung eines subjektiven Rechtes des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben.

Gegen diese Deutung spricht auch nicht das in der Beschwerde gebrauchte Argument, auf Basis der Rechtsauffassung der belangten Behörde könne ein neuer Minister sämtliche leitenden Beamten dienstfreistellen und deren Funktionen anderen, möglicherweise politisch genehmeren Beamten übertragen. Zunächst übersieht diese Argumentation nämlich, dass der Verzicht auf die faktische Dienstleistung eines Beamten keinesfalls eine Rechtfertigung dafür böte, den nach wie vor durch diesen Beamten besetzten Arbeitsplatz einem anderen Beamten auf Dauer zuzuweisen. Im Übrigen gilt aber auch, dass es im Wesen der monokratischen (weisungsgebundenen) Verwaltung gelegen ist, dass diese (innerhalb der Grenzen des § 44 Abs. 2 BDG 1979) letztendlich nach dem Willen des zuständigen Bundesministers zu führen ist. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen geführte Argument einer "garantierten Verwaltungskontinuität" sowie eines sparsamen Umganges mit öffentlichen Haushaltsmitteln betrifft überdies gerade öffentliche Interessen und nicht die subjektive Rechtssphäre des individuellen Beamten.

Auch die mit dem Erfordernis, sich für eine allfällige Wiederindienststellung in angemessener Zeit erreichbar und bereit zu halten verbundenen persönlichen Einschränkungen für den Beamten erheischen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Zuerkennung eines subjektiven Rechtes auf Unterbleiben einer Dienstfreistellung.

Es kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, ob "Willkür" im Verständnis der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann der Befolgungspflicht einer Weisung entgegen stehen könnte, wenn diese nicht die Rechtssphäre des Beamten, sondern auch den davon unberührten Rechtsvollzug betrifft, weil die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, auf die Dienstleistung eines Beamten könne zulässigerweise ohne Angabe von Gründen verzichtet werden, auch vor dem Hintergrund der objektiven Rechtslage jedenfalls nicht gänzlich unvertretbar erscheint:

So ging der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 93/12/0165, 0166, davon aus, dass die formlose Gestattung eines Fernbleibens vom Dienst jedenfalls nicht wirkungslos ist, sondern das Vorliegen eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst ausschließt. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0164, erkannte er schließlich, dass ein Verzicht auf die Dienstleistung bis auf weiteres durch formlose Erklärung des Dienstgebers einer Kürzung der Bezüge nach § 13c Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, entgegen steht.

Im Übrigen ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung auf Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet werden kann, strittig und nicht eindeutig beantwortet, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes grundsätzlich die Rechtserheblichkeit eines Verzichtes auf subjektiv öffentlich-rechtliche Ansprüche zu bejahen ist (vgl. hierzu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0264). Entsprechendes wurde auch ausdrücklich für einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung von Verjährung besoldungsrechtlicher Ansprüche angenommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/12/0002, und vom , Zl. 2000/12/0215, jeweils mwH). Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung der belangten Behörde, wonach auch der hier vorliegende Verzicht - im Hinblick auf das Fehlen subjektiv-rechtlicher Positionen des Beamten auch ohne Angabe von Gründen - im Rahmen einer autonomen Entscheidung des Dienstgebers als zulässig angesehen werden kann, jedenfalls nicht als schlechthin unvertretbar.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das verfassungsgesetzliche Legalitätsprinzip die Auffassung vertritt, es fehle jedwede Ermächtigung zu seiner Dienstfreistellung, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche Ermächtigung jedenfalls denkmöglicherweise auch schon aus dem Vorbehalt in § 36 Abs. 1 BDG 1979 selbst abgeleitet werden könnte. Der Deutung dieser Norm als eine eigenständige Ermächtigung zu einer amtswegigen Dienstfreistellung stünde auch der vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht ins Treffen geführte Umstand nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in verschiedenen dienstrechtlichen Bestimmungen vergleichbare Freistellungen vom Dienst über Antrag des Beamten im Wege einer gebundenen bzw. einer Ermessensentscheidung der Dienstbehörde vorsieht.

Ob die hier verfügte Freistellung von der Dienstleistung darüber hinaus objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig war, ist weder für die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers noch für die Frage, ob er die in Rede stehende Weisung zu befolgen hat, von Bedeutung, weshalb eine diesbezügliche "Feinprüfung" hier unterbleiben konnte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am