VwGH vom 30.06.2005, 2005/16/0101
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. E in T, vertreten durch Waneck & Kunze, Rechtsanwaltspartnerschaft in 1010 Wien, Schellinggasse 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , Zl. Jv 572-33/05, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob in einer Arbeitsrechtssache beim Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Schriftsatz vom Klage und beantragte das Urteil, die beklagte Partei habe dem Beschwerdeführer EUR 35.791,-- (samt Zinsen) zu bezahlen sowie die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen.
Die angefallene Gerichtsgebühr wurde entrichtet.
Mit Schriftsatz vom erfolgte eine Klagsausdehnung auf Bezahlung von EUR 63.582,74 (samt Zinsen) sowie Ersatz der Kosten des Rechtsstreites.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien dem Beschwerdeführer die (restliche) Pauschalgebühr von EUR 531,-- samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 von EUR 7,-- sowie einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 265,50 vor.
In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, die Vorschreibung mittels Zahlungsauftrages erfolge deshalb nicht zu Recht, weil bereits mit dem Schriftsatz vom eine Abbuchungsermächtigung ohne betragsmäßige Begrenzung erteilt worden sei. Diese gelte für das gesamte Verfahren. Die wegen der Klagsausdehnung entstandene Gebühr von EUR 531,-- wäre vom Konto des Klagevertreters abzubuchen gewesen. Die Vorschreibung hätte daher zu unterbleiben gehabt und aus diesem Grunde seien die vorgeschriebene Einhebungsgebühr sowie der Mehrbetrag nicht gerechtfertigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Auf dem Schriftsatz vom sei kein Vermerk im Sinne des § 6 Abs. 1 der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung angebracht gewesen. Auf dem Klageschriftsatz vom sei zwar eine Abbuchungsermächtigung angebracht gewesen, dabei handle es sich jedoch nicht um einen Generaleinziehungsauftrag für das gesamte Verfahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe daher der Kostenbeamte keine Ermächtigung gehabt, einen Gebühreneinzug über die restliche Pauschalgebühr für die Klagsausdehnung durchzuführen. Vielmehr habe der Kostenbeamte den Zahlungsauftrag unter Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 31 GEG zu erlassen gehabt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, keine Einhebungsgebühr und keinen Mehrbetrag zu bezahlen, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0091, mit weiteren Zitaten) ist die Erlassung einer Zahlungsaufforderung vor Ergehen eines Zahlungsauftrages nicht zwingend angeordnet, sondern steht im Ermessen der Behörde. Solche Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Ansicht, der Kostenbeamte hätte unter Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen gehabt. Damit verkannte sie aber die Rechtslage, weil auch im Falle der Nichtentrichtung der Gerichtsgebühr anlässlich der Klagserhebung eine Zahlungsaufforderung ergehen kann und diese Entscheidung im Ermessen der Behörde steht, die zu begründen ist (vgl. nochmals die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass mit der Entrichtung nicht zu rechnen gewesen wäre, sind dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden, weil die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-77434