VwGH vom 18.10.2005, 2005/16/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Rbank J reg GenmbH in J, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , Zl. Jv 2502-33/04-4, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom wurde von G. und B. beim Bezirksgericht Judenburg die Vornahme folgender Grundbuchseintragungen beantragt:
"Auf Grund der Pfandurkunde vom 27.4/ und der Pfandausdehnungserklärung vom wird bzw. werden
1.) in der Liegenschaft EZ 1 GB 6 J (Eigentümer: G.) beim Pfandrecht C-LNR 11a für die Kreditforderung der (Beschwerdeführerin) im Höchstbetrag von S 6,000.000,-- die Bezeichnung als 'Haupteinlage' und die Simultanhaftung mit der EZ 17 GB J , je 157/910-Miteigentumsanteile des G. und der
B. samt Wohnungseigentum an W 6, angemerkt und
2.) in der Liegenschaft EZ 17 GB J auf den je 157/910 - Anteilen des G. und der B. samt Wohnungseigentum an W 6 das Pfandrecht für die Kreditforderung der (Beschwerdeführerin) im Höchstbetrag von S 1,000.000,-- einverleibt, die vorstehenden Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum als 'Nebeneinlage' bezeichnet und die Simultanhaftung mit der EZ 1 GB J als der Haupteinlage angemerkt."
In der in diesem Grundbuchsgesuch genannten Pfandausdehnungserklärung heißt es unter anderem:
"Auf der Liegenschaft EZ 1 Grundbuch 6 ... haftet auf Grund der Pfandurkunde vom zugunsten der (Beschwerdeführerin) das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 6,000.000,-- ... C-LNR 11a.
Über begehren der (Beschwerdeführerin) bestellen G. ... und
B. ... als weiteres Pfand für die von der (Beschwerdeführerin) eingeräumten Kredite die ihnen gehörige Liegenschaft EZ 17 zu je 157/910 Anteilen samt WE an Top 6 ...und erteilen die ausdrückliche Bewilligung, daß in EZ 17 zu je 157/910 Anteilen samt WE an Top 6 ... auf Grund der Pfandurkunde vom
a) das Pfandrecht für die Kreditforderung im Höchstbetrag von
S 1,000.000,-- ... einverleibt und
b) die Simultanhaftung mit der EZ 1 ... als Haupteinlage und EZ 17 zu je 157/910 Anteilen ... als Nebeneinlage angemerkt werden könne. ...
Aus gebührenrechtlichen und zivilrechtlichen Gründen wird festgestellt, dass das unter Punkt a) bezeichnete Pfandrecht nicht nur zur Sicherstellung der dem Kreditnehmer mit Urkunden vom , und eingeräumten Kredite, sondern auch für künftige im Inland beurkundete Geld-, Haftungs- oder Garantiekredite dient. ..."
In der schon mehrfach genannten Pfandurkunde vom bzw. erteilte G. der Beschwerdeführerin seine Einwilligung, dass zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 6,000.000,--, die der Beschwerdeführerin gegen G. aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten und künftig zu gewährenden Darlehen, Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, ob der Liegenschaft EZ 1 ... als Haupteinlage und der Liegenschaft EZ 13 als Nebeneinlage das Simultanpfandrecht eingetragen werde.
Am wurden die beantragten Eintragungen vollzogen.
Für die Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherung der in der Pfandurkunde genannten Forderungen in der Höhe von S 6,000.000,-- wurden Eintragungsgebühren bezahlt.
Mit Zahlungsauftrag vom wurden der Beschwerdeführerin Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG in der Höhe von EUR 872,07 (Bemessungsgrundlage S 1,000.000,--) sowie eine Einhebungsgebühr von EUR 7,--, somit insgesamt EUR 879,07 vorgeschrieben.
In dem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin in erster Linie vor, es habe sich um die Eintragung eines Simultanpfandrechtes gehandelt, die nach der damaligen Rechtslage gebührenbefreit gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und führte begründend aus, aus dem (oben wiedergegebenen) Inhalt der Urkunden könne geschlossen werden, dass neben dem in der Pfandurkunde vom bzw. genannten Kredit in der Pfandsausdehnungserklärung vom von einem weiteren Kredit vom die Rede sei, weshalb zwei verschiedene Forderungen vorlägen. Die früher in Geltung befindlichen Befreiungsbestimmungen in den Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG hätten eine Eintragung auf Grund der selben Forderung vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe auch trotz Aufforderung keine Kopie des der Pfandrechtseintragung von S 1,000.000,-- zu Grunde liegenden Kreditvertrages vom vorgelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin fühlt sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer Eintragungsgebühr verletzt. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach TP 9 lit. b Z 4 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes der Gerichtsgebühr.
Nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor der am in Kraft getretenen Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, hatten die Ermäßigungsbestimmungen der Anmerkungen 7 und 8 lit. a zu TP 9 GGG folgende Fassung:
"7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anlässlich der ersten Eintragung zu entrichten.
8. Anmerkung 7 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden, ..."
Zu diesen Befreiungsbestimmungen zitiert die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auszugsweise aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/16/0112, und vom , Zl. 97/16/0288, und führt aus, dass diese Entscheidungen im vorliegenden Fall "vollinhaltlich anzuwenden" seien.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die genannten Entscheidungen die Eintragung von Simultanpfandrechten, die jeweils zugunsten einer Forderung einverleibt wurden, zum Gegenstand hatten, während im vorliegenden Fall die belangte Behörde von der Besicherung einer zweiten Forderung ausgegangen ist.
Diesen Sachverhalt bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht, sondern spricht lediglich davon, dass mit der Pfandrechtsausdehnungserklärung die ursprüngliche, bereits besicherte Forderung neu besichert worden sei.
Tatsächlich wurde im Grundbuchsgesuch vom nicht nur die Eintragung einer Simultanhypothek in Haupt- und Nebeneinlage beantragt, sondern ob der Liegenschaft EZ 17 GB J auch die Einräumung des Pfandrechtes für die Kreditforderung der Beschwerdeführerin im Höchstbetrag von S 1,000.000,--.
Dieses Pfandrecht zur Besicherung der Forderung im Höchstbetrag von S 1,000.000,-- wurde in der EZ 17 neben der Anmerkung der Simultanhaftung dieser Liegenschaft mit der EZ 1 für die Forderungen im Höchstbetrag von S 6,000.000,-- eingetragen. Für die Forderung im Höchstbetrag von S 1,000.000,-- wurde somit ein eigenes Pfandrecht einverleibt.
Ausgehend davon war es daher - zumal kein Ausnahmetatbestand vorlag - nicht rechtswidrig, wenn für die Eintragung dieses Pfandrechtes eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG vorgeschrieben wurde. Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am