VwGH vom 30.05.2011, 2010/12/0118

VwGH vom 30.05.2011, 2010/12/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des GR in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom , Zl. BMeiA-AT.6.27.90/0057- VI.2/2010, betreffend Jubiläumszuwendung (§ 20c GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde.

Am beantragte er die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren.

Am erging an ihn eine Erledigung der belangten Behörde, in welcher es heißt:

"Zu Ihrem Antrag vom auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG 1956 werden Sie binnen 14 Tagen um Übermittlung einer klärenden Stellungnahme ersucht, da nach Ansicht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten auf Grund der Sachverhalte 'B und Reisen' und des damit verbundenen Vertrauensverlustes, derzeit die Voraussetzungen für deren Zuerkennung nicht vorliegen."

Dazu erstattete der Beschwerdeführer am eine Stellungnahme, deren Inhalt in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht dokumentiert ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es (kursive Hervorhebungen im Original):

"Gemäß § 20c Abs 1 GehG 1956 i.d.g.F. kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

Schon diese Formulierung lässt erkennen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Dienstgebers und keinen als solchen explizit statuierten Rechtsanspruch des Beamten handelt. Zwar lässt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkennen, dass diese Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden soll - allerdings unter der Voraussetzung, dass sich der Beamte einer solchen Belohnung nicht als unwürdig erwiesen hat. Eine positive Entscheidung des Dienstgebers kann daher nicht ausschließlich auf der Selbsteinschätzung des Beamten beruhen, sondern erfordert, dass vor allem auch der Dienstgeber zur Ansicht gelangt, dass der Beamte 'treue Dienste' geleistet hat und somit der Jubiläumszuwendung würdig ist.

Bei der Untersuchung, ob der Beamte 'treue Dienste' erbracht hat, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen. Negative Vorfälle, die näher an der Entscheidung über die Zuwendung liegen, sind dabei grundsätzlich relevanter. Ebenso relevant ist bei der Beurteilung die dienstliche Funktion des Beamten, wobei der Maßstab gilt, dass je höher die Funktion ist, desto höher sind auch die an den Beamten gestellten Anforderungen. Die Herstellung dieses Konnexes ist deshalb zulässig und gerechtfertigt, weil der Umfang der Treuepflicht unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs zu bestimmen ist. Dienstliche Position und die damit verbundene Übertragung bestimmter Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist wiederum eine Funktion des Vertrauens des Dienstgebers in den Beamten.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass Sie am in den Bundesdienst eingetreten sind und seither folgende Funktionen wahrgenommen haben:


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bis
Sektion II
als Kanzlist
bis
ÖB B
als Kanzlist
bis
Sektion I
als Kanzlist
bis
ÖB B
als Kanzlist
bis
Sektion I
als Kanzlist
bis
ÖB B
als Kanzlist
bis
ÖB H
als Kanzlist
bis
Abteilung IV.1
als Referent
bis
Abteilung I.4
als Referent
bis
ÖB M
als Kanzler
bis
Abteilung I.4
als Referent
bis
Abteilung I.5
als Referent
bis
Dienstfreistellung
als Personalvertreter
bis
ÖB B
als Generalkonsul
bis
Referat I.2a
als Referent
bis
Referat I.2a
als Referatsleiter
bis
Abteilung VI.1
als Referent
bis
Referat VI.1b
als Referatsleiter
bis dato
Abteilung VII.3
als Referent

Mit Entschließung vom wurde Ihnen vom Herrn Bundespräsidenten der Titel 'Regierungsrat' verliehen.

Es ist unbestritten, dass Sie im späteren Verlaufe Ihrer beruflichen Tätigkeit im Außenministerium in relativ hohe und verantwortungsvolle Positionen berufen worden sind. So waren Sie von 1993 bis 1999 als Generalkonsul Leiter der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft B und somit an einer wichtigen und fremdenrechtlich sensiblen österreichischen Vertretungsbehörde tätig. In der Folge wurden Sie zum Leiter des Referats VI.1b bestellt, damit faktisch der Personalchef für eine große Zahl von Bediensteten des Außenministeriums, und somit Inhaber einer wichtigen Vertrauensposition.

Nichtsdestotrotz waren Sie in den Jahren 2005 und 2008 Gegenstand von Disziplinaranzeigen und eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses, der Nichtmeldung amtswegig gerichtlich zu verfolgender strafbarer Handlungen bzw. des Verdachts verbotener Intervention und Anstiftung zum Amtsmissbrauch, was dazu geführt hat, dass Sie mit Wirkung vom von Ihrer Verwendung als Leiter des Referats VI.1b enthoben wurden und seither in der Abteilung VII.3 als Referent Dienst versehen. Eine derartige Maßnahme war und ist Ausdruck eines massiven Vertrauensverlustes seitens des Dienstgebers.

Es ist zutreffend, dass die gegen Sie eingeleiteten Verfahren eingestellt worden sind, wobei seitens des Dienstgebers gegen die Einstellung- bzw. Nichteinleitungsbeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen worden sind. Dies war lediglich darauf zurückzuführen, dass die dem Dienstgeber zur Verfügung stehende Beweislage offenbar nicht in dem Maße erhärtet werden konnte, dass es für die Durchführung eines Disziplinar- bzw. Strafverfahrens ausreichend gewesen wäre. Der Umstand, dass der Dienstgeber in der Folge Sie nicht wiederum in Ihre frühere Leitungsfunktion eingesetzt hat, lässt aber erkennen, dass die erwähnten Einstellungbeschlüsse nicht geeignet waren, das auf Seiten des Dienstgebers erforderliche Vertrauen in dem dafür erforderlichen, vollumfänglichen Maße wiederherzustellen.

Am haben Sie einen Antrag auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Gehaltsgesetz für 40 Jahre Dienstleistung gestellt. Im Zuge der Bearbeitung Ihres Antrags vom wurden Sie am von der hiefür sachlich zuständigen Fachabteilung (VI.2) zwecks Vereinbarung eines Termins fernmündlich kontaktiert. Zweck dieses Termins wäre es gewesen, Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu der ha. beabsichtigten Entscheidung zu geben. In Ihrer Reaktion gaben Sie jedoch zu verstehen, dass Sie an einem derartigen Termin kein Interesse hätten, da Sie Ihrem Antrag vom nichts hinzuzufügen hätten. Ungeachtet dessen wurde Ihnen mit Schreiben GZ. BMeiA-AT.6.27.90/0069-VI.2/2009 vom nochmals Gelegenheit gegeben, Ihre Sicht der Dinge einzubringen. In Ihrem dazu ergangenen Antwortschreiben vom kommen Sie zu dem Schluss, dass infolge mangelnder Präzisierung der Fragestellung Ihnen nicht ersichtlich sei, wann und in welcher Weise Sie bei Ihrem Dienstgeber den behaupteten Vertrauensverlust verschuldet haben sollen, weshalb Sie nicht in der Lage seien, eine meritorische Stellungnahme hiezu abzugeben. Auch diese Ihre jüngste Verhaltensweise hat nicht dazu beigetragen, das für die gesamthafte Bejahung der Leistung von 'treuen Diensten' über 40 Jahre hinweg erforderliche Vertrauensverhältnis, das durch die spätere gerichtliche Aufarbeitung unrechtmäßiger Visaerteilungen an der ÖB B post facta nachhaltig beschädigt worden war, seitens des Dienstgebers wiederherzustellen.

Der Dienstgeber ist somit zu der Ansicht gelangt, dass Sie sich bei einer eingehenden und gesamthaften Prüfung Ihrer Dienstleistung dieser in Rede stehen besonderen Belohnung als nicht ausreichend würdig erwiesen haben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Beschwerdeführer erstattete weiters am eine Urkundenvorlage zum Nachweis dafür, dass eine langjährige mittelbare Vorgesetzte keinen Anlass habe, an seiner Verlässlichkeit und Professionalität zu zweifeln.

Die belangte Behörde legte - unvollständig (siehe oben) - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Am legte die belangte Behörde überdies eine "Zusammenfassung" einer Verhandlung in einem Strafverfahren gegen einen anderen Beamten vor, in welchem der Beschwerdeführer (als Zeuge) ausgesagt hat.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde.

Die belangte Behörde legte schließlich am Ausfertigungen der im Strafverfahren gegen den erwähnten anderen Beamten ergangenen Urteile erster und zweiter Instanz vor und verwies auf die Erwähnung des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteiles.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 20c Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, lautet:

"Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG eine Ermessensentscheidung darstellt, wobei aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten dieselbe grundsätzlich gewährt werden solle, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen, obwohl ihm Untreue nicht vorgeworfen werden könne (vgl. hiezu schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 410/73).

Als gegen die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung sprechende Umstände hat die belangte Behörde zunächst ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2008 "Gegenstand von Disziplinaranzeigen und eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen näher genannter Straftaten" gewesen sei. Sie hat aber gleichzeitig eingeräumt, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren allesamt eingestellt worden seien.

Allein aus der Tatsache, dass diese Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt (und in der Folge eingestellt) wurden, lässt sich aber kein Argument dafür ableiten, dieser hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen. Unbeschadet einer allfälligen Bindungswirkung der erwähnten Einstellungen gilt, dass die Behörde jenes Verhalten, welches die Unwürdigkeit des Beamten eine Belohnung für treue Dienste zu erhalten, zur Folge haben soll, in der Bescheidbegründung konkret festzustellen hat.

Dieser Obliegenheit vermag sich die belangte Behörde auch nicht mit dem Hinweis darauf zu entziehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Personalmaßnahme gesetzt worden sei, deren Grund "ein massiver Vertrauensverlust seitens des Dienstgebers" gewesen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bedeutung eines "Vertrauensentzuges" für die Rechtfertigung einer Personalmaßnahme (Versetzung; qualifizierte Verwendungsänderung) ausgesprochen hat, kann dieser ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Personalmaßnahme nur dann begründen, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit des Beamten zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind. Fehlt es an Feststellungen im obigen Sinn, vermag ein bloßer Vertrauensentzug eine solche Personalmaßnahme jedoch nicht zu begründen. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0132, mwH). Es ist daher stets festzustellen, auf Grund welcher konkreten Umstände der Vertrauensverlust gerechtfertigt erscheint (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0256). Nichts anderes gilt für die hier maßgebliche Frage, ob ein Vertrauensverlust durch Vorgesetzte gegen die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG ins Treffen geführt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vertrauensverlust objektiv durch Gründe gerechtfertigt ist, die den Beamten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen. Solche Gründe können jedoch - wie oben ausgeführt - in der bloßen Führung gerichtlicher Strafverfahren und Disziplinarverfahren, welche schließlich eingestellt wurden, keinesfalls erblickt werden. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, wonach eine Personalmaßnahme trotz Einstellung des Disziplinarverfahrens aufrechterhalten wurde, stellt für sich genommen ebenso wenig einen solchen Grund dar.

Auch das im angefochtenen Bescheid festgestellte Prozessverhalten des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen Antrag auf Zuerkennung eine Jubiläumszuwendung ist nicht geeignet, seine Unwürdigkeit zur Erlangung einer solchen für treue Dienste zu begründen. Die von der belangten Behörde festgestellte Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Antwortschreiben vom , wonach der Vorhalt der Behörde vom für eine umfassende Stellungnahme zu unpräzise sei, trifft nämlich durchaus zu, erschöpft sich dieser Vorhalt doch in bloßen Schlagworten und betrifft kein hinreichend konkretes ihm zur Last gelegtes Fehlverhalten. Insoweit liegt auf prozessualer Ebene nicht einmal eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor (welche freilich gegebenenfalls die belangte Behörde nicht davon entbunden hätte, den von ihr angenommenen, die Unwürdigkeit des Beschwerdeführers zur Erlangung der Jubiläumszuwendung begründenden Sachverhalt auch festzustellen), sodass die Frage auf sich beruhen kann, inwieweit die Verletzung einer prozessualen Obliegenheit im Verfahren zur Erlangung der Jubiläumszuwendung auch aus materiell - rechtlicher Sicht einen gegen ihre Zuerkennung sprechenden Grund darstellen könnte.

Die im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Umstände sind daher insgesamt nicht geeignet, den Spruch desselben zu tragen.

Was die in der Gegenschrift sowie in den Urkundenvorlagen nachgetragenen Überlegungen bzw. Beweismittel betrifft, sind solche nicht tauglich, fehlende oder unzureichende Bescheidfeststellungen zu ersetzen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0224).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am