VwGH vom 30.06.2005, 2005/16/0082
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Mag. Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , Zl. Jv 1650-33/04, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, brachte als Vertreter der klagenden Partei beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Berufung gegen ein Urteil dieses Gerichtes ein, in dem der Streitwert mit EUR 36.000,-- angegeben war. Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG inklusive 15 % Streitgenossenzuschlag wurde nicht entrichtet.
Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Graz dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (inklusive 15 % Streitgenossenzuschlag) von EUR 975,20, den Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG von EUR 290,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GGG 1962 von EUR 7,-- vor.
In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Bevollmächtigter nicht für die Gerichtsgebühr haftbar. Er hafte auch nicht für den Mehrbetrag. Die Einbringung eines Rechtsmittels, welches fristbedingt nicht ohne Rechtsnachteil für einen Rechtsmittelwerber verspätet eingebracht werden könne und dürfe, könne vom Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers nicht mangels Vorliegens der mit der Rechtsmittelschrift einzubezahlenden Gerichtsgebühr unterlassen werden. Der Rechtsvertreter könne daher nicht für einen Mehrbetrag in Anspruch genommen werden, wenn er nicht in der Lage sei, die Gerichtsgebühr mangels ihm zur Verfügung gestellter Gebührenbeträge zu entrichten, dessen ungeachtet sei er jedoch zwecks Wahrung der Rechtsmittelfrist die Rechtsmittelschrift einzubringen verpflichtet, um von seiner Partei einen Rechtsnachteil abzuhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag teilweise statt und änderte den Zahlungsauftrag dahingehend ab, dass als Zahlungspflichtige für den Gesamtbetrag von EUR 1.272,20 die klagende Partei hafte und der Beschwerdeführer mit der klagenden Partei zur ungeteilten Hand hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr hafte. In der Begründung heißt es, zahlungspflichtig sei, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestünden, in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Gemäß § 7 Abs. 2 GGG hafteten die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt sei.
Nach § 31 Abs. 2 GGG hafteten für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet werde, verfasst oder überreicht hätten. Auf Grund dieser Bestimmung ergäbe sich die Mithaftung des Beschwerdeführers für den Mehrbetrag von EUR 290.,-- samt Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,--.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, den Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG samt Einhebungsgebühr nicht bezahlen zu müssen, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch EUR 290,-- nicht übersteigen.
Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften gemäß § 31 Abs. 2 GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben.
Im Beschwerdefall wurde die Pauschalgebühr für die Berufung nach TP 2 GGG nicht entrichtet. Der Beschwerdeführer war Bevollmächtigter der Gebührenschuldnerin und hat den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, verfasst und überreicht. Damit trifft ihn nach § 31 Abs. 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der Gebührenpflichtigen. Die Vorschreibung dieses Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr erfolgte daher an den Beschwerdeführer mit Recht.
Dem Beschwerdeführer sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der klagenden Partei, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Es obliegt ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen. Die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr konnte den Beschwerdeführer für den Fall nicht überraschen, dass die Gerichtsgebühr von der Gebührenpflichtigen nicht entrichtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht weiters mangels vorgebrachter überzeugender Argumente auch keine Veranlassung, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen, beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung des § 31 Abs. 2 GGG zu beantragen.
Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am