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VwGH vom 29.06.2011, 2010/12/0114

VwGH vom 29.06.2011, 2010/12/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des HR in G, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs. 39398/2009-1, betreffend Ruhegenusszulage, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführung der Vertreterin des Beschwerdeführers, Dr. Gerit Werderitsch, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Helmut Wunderl, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Seine Ruhestandsversetzung war mit einem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom bewirkt worden.

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der dem Beschwerdeführer gebührende Ruhegenuss mit EUR 1.834,53 brutto monatlich bemessen. Dabei wurde die Ruhegenussbemessungsgrundlage in Anwendung des § 49b Abs. 2, 4 und 5 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 (im Folgenden: DO Graz), gekürzt. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, zwischen dem Tag der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Tages, an dem der Beschwerdeführer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand hätte bewirken können, das sei der , lägen 115 Monate. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 49b Abs. 2 DO Graz betrage somit 60,83 %. Aus dem Grunde des Abs. 4 leg. cit. dürfe die Ruhegenussbemessungsgrundlage freilich 62 v.H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Überdies vermindere sich gemäß § 49b Abs. 5 DO Graz die sich aus Abs. 2 leg. cit. ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,29 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Stadt Graz mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet habe. Die belangte Behörde ging in diesem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer 20 (und nicht wie er im Ruhegenussbemessungsverfahren behauptet hatte:

27) Kalenderjahre im Verständnis des § 49b Abs. 5 DO Graz aufzuweisen habe. Die Kürzung gemäß § 49b Abs. 2 DO Graz vermindere sich daher um 5,8 v.H., weshalb die Ruhegenussbemessungsgrundlage 67,80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage betrage.

Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer für den Ruhegenuss anrechenbare Dienstzeiten im Ausmaß von 32 Jahren und einem Monat aufzuweisen habe, woraus sich ein Pensionsausmaß von 100 % ergebe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2010/12/0099 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbunden war. Mit hg. Beschluss vom , Zlen. 2010/12/0098 WE, 0099-4, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist keine Folge gegeben und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 52a DO Graz in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 5 der Verordnung des Gemeinderates vom , zuletzt geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom , betreffend die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Landeshauptstadt Graz und ihrer Hinterbliebenen (im Folgenden: VO) mit Wirkung vom eine Ruhegenusszulage in der Höhe von monatlich brutto EUR 560,80 gebühre.

Die erstinstanzliche Behörde führte aus, die Summe der vom Beschwerdeführer in insgesamt 322 Nebengebührenbezugsmonaten bezogenen Nebengebühren betrage unter Berücksichtigung der eingetretenen Bezugserhöhungen EUR 347.432,54. Dem dem Beschwerdeführer zuerkannten Ruhegenuss liege eine gemäß § 49b Abs. 2 DO Graz gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 67,80 % zu Grunde. Die Ruhegenusszulage betrage gemäß § 5 Abs. 1 VO im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen des Art. II Z. 2 VO den 14. Teil von jenem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus der Multiplikation des Faktors 80 mit 3,333 v.H. ergebe, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu Grunde liege. Im Falle des Beschwerdeführers sei jedoch im Hinblick auf die Ergebnisse des Ruhegenussbemessungsverfahrens aus dem Grunde des § 52a dritter Satz DO Graz der Berechnung der Ruhegenusszulage eine entsprechend gekürzte Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Die Ruhegenusszulage errechne sich daher wie folgt:

EUR 347.432,54 x 67,80 v.H. x 3,333 v.H. : 14.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er verwies darauf, dass er schon gegen den erstinstanzlichen Ruhegenussbemessungsbescheid in Ansehung der Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 49b Abs. 2 und 5 DO Graz Berufung erhoben habe. Er wolle dies aus dem gleichen Grund gegen den Bescheid betreffend die Bemessung der Ruhegenusszulage tun.

Überdies sei er der Meinung, dass die "Zulagen, Wechseldienst C Tag und C Nacht sowie Gefahrenzulage" gleich zu behandeln seien wie die Feuerwehrzulage. Die 322 Nebengebührenbezugsmonate wären daher lediglich für die Sonderdienste, die außerhalb des Branddienstes abgeleistet worden seien, zu berechnen gewesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges Folgendes aus:

"Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage wird ausgeführt, dass mit Bescheid des Gemeinderates vom , GZ ... die Berufung hinsichtlich der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid vom bestätigte mit ausführlicher Begründung die erstinstanzliche Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der Nebengebühren ist auszuführen, dass in der Nebengebührenordnung 1991 (Verordnung des Stadtsenates vom ) gem. § 31 DO betreffend die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Graz für die Abteilung für Katastrophenschutz und Feuerwehr die Nebengebühr 'Pauschalvergütung für verlängerte Wochenarbeitszeit' gemäß § 31b DO, die vom Berufungswerber als 'Wechseldienstzulage' bezeichnet wird, sowie die Nebengebühr 'Gefahrenzulage' gemäß § 31i DO vorgesehen sind und damit erstinstanzlich richtigerweise bei der Berechnung der Ruhegenusszulage gemäß § 52a DO berücksichtigt wurden.

Da es im gegenständlichen Verfahren ansonsten kein neues Vorbringen oder neue Aspekte bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gibt, kann hinsichtlich der Berechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage zur Gänze auf den erwähnten Berufungsbescheid vom , GZ ... verwiesen werden, dessen Begründung einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet.

Weiteres Berufungsvorbringen wurde nicht erstattet.

Hinsichtlich der detaillierten Berechnung der Höhe der Ruhgenusszulage gemäß § 52 a DO iVm § 2, 3, 4 der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung kann wiederum auf den bekämpften Bescheid verwiesen werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers hielt der Verwaltungsgerichtshof am eine mündliche Verhandlung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 9 DO Graz (der erste Absatz idF LGBl. Nr. 1/2003, die wiedergegebenen Teile des zweiten Absatzes idF LGBl. Nr. 17/1976) lautet:

§ 31

Diensteinkommen

(1) Dem Beamten kommen die im 4. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen Monatsbezüge und Sonderzahlungen sowie die im Abs. 2 angeführten Nebengebühren zu.

(2) Nebengebühren sind

...

2. die Pauschalvergütung für verlängerte

Wochendienstzeit (§ 31b),

...

9. die Gefahrenzulage (§ 31i),

..."

§ 49b Abs. 1, 2, 4 und 5 DO Graz idF LGBl. Nr. 1/2003 lautet:

"§ 49 b

Ruhegenussbemessungsgrundlage

(1) 80 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 v. H. um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

...

(4) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(5) Die sich aus Abs. 2 unter Berücksichtigung der Untergrenze gemäß Abs. 4 ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,29 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Stadt Graz mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis."

§ 52a DO Graz im Wesentlichen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 126/1968, der dritte Satz modifiziert durch die Landesgesetze LGBl. Nr. 65/2000 und LGBl. Nr. 1/2003, lautet:

"§ 52a

Ruhegenusszulage

Den Beamten kann zum Ruhegenuss eine Ruhegenusszulage gewährt werden, wenn sie durch mindestens 60 Monate eine Entschädigung bezogen, die im Sinne der Bestimmungen des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, als Entgelt anzusehen ist. Die Ruhegenusszulage beträgt höchstens 80 v.H. der Entschädigung. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 49b Abs. 2 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist der Berechnung der Ruhegenusszulage die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Das Nähere über die Zuerkennung der Ruhegenusszulage hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln."

§ 2 der Verordnung des Gemeinderates vom über die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Landeshauptstadt Graz und ihrer Hinterbliebenen (Ruhe- und Versorgungszulagenverordnung 1970) umschreibt die für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren.

§ 5 Abs. 1 bis 3 dieser VO idF des Gemeinderatsbeschlusses

vom lautete:

"Ausmaß der Ruhegenusszulage

§ 5. (1) Die Ruhegenusszulage beträgt den vierzehnten Teil von jenem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus der Multiplikation des Faktors 80 mit 4 v.H. ergibt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu Grunde liegt.

(2) Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ist für die Ermittlung der Ruhegenusszulage an Stelle des in Abs. 1 angeführten Hundertsatzes ein nach Abs. 3 zu ermittelnder Hundertsatz anzuwenden; es gebührt jedoch mindestens die Ruhegenusszulage, die bei 300 Nebengebührenbezugsmonaten gebührt hätte.

(3) Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, errechnet sich der Hundertsatz durch Division des 300fachen der sich aus der Multiplikation des Faktors 80 mit 4 v. H. ergebenden Zahl durch die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu Grunde liegt."

Durch den Gemeinderatsbeschluss vom wurde in § 5 Abs. 1 und 3 jeweils der Hundertsatz 4 v.H. durch den Hundertsatz 2,5 v.H. ersetzt.

Durch den nämlichen Gemeinderatsbeschluss wurde in § 5 Abs. 2 und 3 jeweils die Zahl 300 durch die Zahl 480 ersetzt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des Art. II Z. 2 dieses Gemeinderatsbeschlusses ist der Hundertsatz "2,5" in § 5 Abs. 1 und 3 für im Jahr 2009 bewirkte Ruhestandsversetzungen jeweils durch den Hundertsatz "3,333" zu ersetzen. Aus dem Grunde des Art. II Z. 3 dieses Gemeinderatsbeschlusses ist die Zahl "300" in § 5 Abs. 2 und 3 für im Jahr 2009 bewirkte Ruhestandsversetzungen jeweils durch die Zahl "360" zu ersetzen.

In der Beschwerde wird vorerst eine Fehlerhaftigkeit der "Rechtsmittelbelehrung" (des Hinweises iS des § 61a AVG) im angefochtenen Bescheid gerügt. Für die hier zu beurteilende Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides in Rechten verletzt wird, ist die Frage der Rechtsrichtigkeit des Hinweises nach § 61a AVG jedoch ohne Bedeutung (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0189).

Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde in Ansehung der Kürzung der Ruhegenusszulage gemäß § 52a dritter Satz DO Graz lediglich auf die Begründung ihres Berufungsbescheides vom verwiesen habe. Die Begründung des zuletzt genannten Bescheides sei im Übrigen unrichtig, wobei der Beschwerdeführer näher darlegt, weshalb seines Erachtens 27 (und nicht bloß 20) im Sinne des § 49b Abs. 5 DO Graz anrechenbare Jahre hätten berücksichtigt werden müssen.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

§ 52a dritter Satz DO Graz knüpft die Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Ruhegenusszulage daran, dass dem Ruhegenuss eine gemäß § 49b Abs. 2 DO Graz gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde liegt und ordnet für diesen Fall (arg.: "...so ist der Bemessung der Ruhegenusszulage die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen") eine entsprechende Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Ruhegenusszulage an.

Dass aber dem Ruhegenuss des Beschwerdeführers eine gemäß § 49b Abs. 2 DO Graz (unter Berücksichtigung des § 49b Abs. 5 DO Graz) gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 67,80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde lag, steht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Ruhegenussbemessungsbescheides der belangten Behörde vom fest. Die Frage, ob die entsprechende Kürzung im Ruhegenussbemessungsverfahren zu Recht erfolgte, kann somit im Verfahren zur Bemessung der Ruhegenusszulage nicht neuerlich aufgerollt werden, sodass das in diese Richtung zielende Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, die belangte Behörde habe es unter Verletzung vorrangigen Unionsrechtes verabsäumt, Vordienstzeiten des Beschwerdeführers vor seinem 18. Lebensjahr anzurechnen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hat, Vordienstzeiten vor seinem 18. Lebensjahr absolviert zu haben; auch die im erstinstanzlichen Bescheid bekanntgegebene Bemessungsgrundlage für die Ruhegenusszulage wurde nicht als unrichtig gerügt. Das eben wiedergegebene Vorbringen unterliegt daher dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Insoweit der Beschwerdeführer sich schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Behandlung der "Zulagen, Wechseldienst C Tag und C Nacht sowie der Gefahrenzulage" als Nebengebühren im Verständnis des § 31 Abs. 2 DO Graz mit der Begründung wendet, diese Zahlungsansprüche wären rechtens wie "Feuerwehrzulagen" zu behandeln, ist er auf die nicht als rechtswidrig zu erkennenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach es sich bei den erstgenannten Zahlungsansprüchen aus dem Grunde des § 31 Abs. 2 Z. 2 bzw. Z. 9 DO Graz um Nebengebühren handelt, sodass diese für die Ermittlung der Ruhegenusszulage zu Recht als solche behandelt wurden. Bei der "Feuerwehrzulage" handelt es sich demgegenüber um eine Dienstzulage als Teil der Monatsbezüge im Verständnis des § 74 Abs. 2 DO Graz und somit auch um eine Zulage im Verständnis des § 31 Abs. 1 iVm § 67 Abs. 2 leg. cit. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-77397