VwGH vom 26.01.2006, 2005/16/0081

VwGH vom 26.01.2006, 2005/16/0081

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2005/16/0137 E

2005/16/0121 E

2005/16/0114 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Zollamtes Salzburg/Erstattungen in 5020 Wals bei Salzburg, Weiserstraße 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3 (K), vom , Zl. ZRV/204-Z3K/04, betreffend Ausfuhrerstattung (mitbeteiligte Partei: N Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Fabrikstraße 26), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte am die Ausfuhr von Fleisch von Rindern der Warennummern 02012030 und 02012050 und die Gewährung der Ausfuhrerstattung.

Mit Bescheid vom gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Ausfuhrerstattung in der Höhe von EUR 2.801,01 und schrieb gleichzeitig eine Sanktion von EUR 3.349,26 vor; dies mit der Begründung, die Rinderhinterviertel, für welche die Ausfuhrerstattung beantragt worden sei, hätten auch die Filets zu enthalten. Auf Grund des Vernehmungsprotokolls des HZA Salzburg vom mit dem Bediensteten der AMA sei davon auszugehen, dass die Filets vorsätzlich und auf Anweisung von verantwortlichen Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei ohne Anzeige beim Zoll bzw. Kontrollorgan der AMA aus den Hintervierteln entfernt worden seien. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die mitbeteiligte Partei vor, ihr sei vor Erlassung des Bescheides keine Möglichkeit gegeben worden, Stellung zu beziehen. Aus den Aussagen des Bediensteten der AMA ergebe sich, dass bei dieser Lieferung nur ein geringer Teil von Filets ursprünglich abgetrennt worden sei, der Rest der Lieferung aber mit Filets ausgestattet gewesen sei. Ferner seien die bereits herausgeschnittenen Filets der Sendung wieder beigegeben worden. Es wäre daher durch die Einvernahme des Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei bzw. des handelnden Organs zu überprüfen gewesen, dass diese Lieferung tatsächlich mit Filets nach Rumänien geliefert worden sei. Die Behörde begnüge sich damit, auf Grund des Vernehmungsprotokolls des Bediensteten der AMA davon auszugehen, dass bei der Lieferung die Filets entfernt worden seien. Aus dieser Aussage gehe hervor, dass der Bedienstete der AMA am festgestellt habe, dass auf einen Lkw Hinterviertel ohne Lungenbraten verladen worden seien. Diese seien später auf Grund seiner Beanstandung beigelegt worden. Eine Behauptung, diese Lieferung wäre bereits verplombt bzw. wäre für diese Lieferung bereits ein Erstattungsantrag gestellt worden, habe dieser Bedienstete nicht aufgestellt und dies werde im angefochtenen Bescheid auch nicht festgestellt. Tatsächlich ergebe sich jedoch aus der Mitteilung des rumänischen Ministeriums für Finanzen vom eindeutig, dass auf Grund der überprüften "Produktionsberichte" davon auszugehen sei, dass bei dieser Lieferung die Filets bei den Rindervierteln enthalten gewesen seien. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass die Lieferung an die rumänische Firma tatsächlich Hinterviertel enthalten habe, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Erstattung bzw. zum Zeitpunkt der Verzollung Hinterviertel ohne Filets enthalten habe. Eine derartige Feststellung habe die Behörde allerdings gar nicht getroffen und lasse sich aus der Aussage des Bediensteten der AMA nicht ableiten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, gemäß der zusätzlichen Anmerkung 1 A f zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur (KN) hätten "Hinterviertel zusammen" unter anderem das Filet zu enthalten. Laut Aussage des Metzgermeisters vom seien die Filets aus den Hintervierteln entfernt worden. Auf Anweisung des Geschäftführers und im Auftrag des Bediensteten der AMA seien die bereits entfernten Filets, welche in der Gemeinschaft verbleiben sollten, gesondert auf den Lkw verladen worden. Dem Unternehmen hätte klar sein müssen, dass eine Manipulation an den Erzeugnissen, insbesondere das Entfernen der Filets ohne vorherige Anzeige bei einem Organ der AMA oder dem zuständigen Zollamt nicht statthaft sei. Auf Grund der großen Erfahrung des Unternehmens im Ausfuhrerstattungsverfahren könne die Vorgangsweise, nämlich das Entfernen der Filets aus den Hintervierteln, nicht als Irrtum oder ähnliche Fehlleistung betrachtet werden. Es sei davon auszugehen, dass die Filets vorsätzlich entfernt worden seien. Im Rahmen eines Amtshilfeersuchens sei richtigerweise von den zuständigen rumänischen Behörden festgestellt worden, dass die Filets (getrennt) mitgeliefert worden seien. Das Ergebnis der Prüfung stehe nicht im Widerspruch zu den Aussagen zum Sachverhalt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen. Darüber hinaus brachte sie vor, die Behörde habe keinerlei Feststellungen darüber getroffen, woraus sie die Vorsätzlichkeit eines allfälligen Handelns der Beschwerdeführerin ableite.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom auf und verwies die Sache an die Berufungsbehörde erster Instanz zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das Kontrollorgan der AMA habe folgende Schilderung seiner Kontrolltätigkeit abgegeben:

"Am hatte ich selbst den Auftrag, um ca. 09:00 Uhr eine Verplombung zur Erlangung einer Sondererstattung bei der R. durchzuführen. Über diese konkrete Verplombung und Kontrolltätigkeit kann ich Folgendes angeben:

In der Zerlegehalle der R. verplombte ich vorerst vier Stiere, das sind 8 Hinter- und 8 Vorderviertel. Anschließend verplombte ich im Kühlraum weitere 18 Vorderviertel. Der Kühlraum ist von der Zerlegehalle räumlich getrennt und ca. 50 m entfernt. Beim Rückweg von der Kühlhalle zur Zerlegehalle machte ich folgende Wahrnehmung:

In der Zerlegehalle wurden gerade Kühe verladen, bei denen die Lungenbraten bereits herausgeschnitten waren und ein Arbeiter gerade damit beschäftigt war, Lungenbraten herauszuschneiden. Ich begab mich in den Lkw, der gerade beladen wurde, und stellte fest, dass an den von mir sichtbaren Hintervierteln ebenfalls die Lungenbraten fehlten. Ich stellte fest, dass bereits ca. 30 Stück Rinderhälften verladen waren. Ich habe den für die Abfertigung zuständigen Zöllner gesucht und habe ihn nach einiger Zeit im Büro des Geschäftsführers der R., H., vorgefunden. Der Zöllner war gerade damit beschäftigt, irgend welche Formulare auszufüllen. Ich erklärte ihm, dass die Filets herausgeschnitten wurden und dies nicht zulässig sei. In der Folge bin ich mit W. vom Zollamt Gmünd in die Zerlegehalle, wo gerade die Verladung stattfand, gegangen und habe ihm das Fehlen der Filets gezeigt."

Der Bedienstete der AMA habe den Geschäftsführer darauf hingewiesen, dass Hinterviertel im Sinne der Unterposition 0201 2050 das Filet enthalten müssten. Die bereits herausgeschnittenen Filets wären in der Folge in einer Kiste der Sendung beigegeben und bei den restlichen Hintervierteln das Herausschneiden der Filets gestoppt worden.

Zur zolltariflichen Einreihung stellte die belangte Behörde fest, gemäß der zusätzlichen Anmerkung 1A Buchstabe g zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur gelten als "Hinterviertel, getrennt" im Sinne der Unterpositionen 0201 2050 und 0202 2050 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung. Hinterviertel ohne Filet gälten demnach nicht als Hinterviertel im Sinne der Unterposition 0201 2050, weil ihnen ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal fehle. Filet, das aus den Hintervierteln entfernt werde, stelle grundsätzlich eine eigenständige Ware dar und sei bei der Ausfuhr auch dann gesondert anzumelden, wenn es zusammen mit den Hintervierteln gestellt werde.

Zunächst sei der Frage nachzugehen, ob bzw. in welchem Umfang das Filet aus den Hintervierteln entfernt worden sei. Der mit dem Bediensteten der AMA aufgenommenen Niederschrift sei zu entnehmen, dass das Filet jedenfalls nur bei einem Teil der Hinterviertel entfernt worden sei. Konkrete Angaben über die Menge (Eigenmasse) seien der Niederschrift nicht zu entnehmen. Zwar gebe der Bedienstete der AMA an, dass ca. 30 Rinderhälften verladen worden seien, tatsächlich kontrollieren habe er jedoch nur einen Teil davon können, nämlich jene Viertel, die für ihn auf dem Lkw noch zugänglich gewesen seien. Überdies beziehe sich seine Feststellung ausdrücklich auf die Verladung von Kühen, womit wohl Viertel von Kühen gemeint seien.

In der Niederschrift, die mit dem Metzgermeister aufgenommen worden sei, werde zur Ausfuhr vom lediglich festgestellt, dass er und der Bedienstete der AMA seiner Erinnerung nach bemerkt hätten, dass bei den "weiblichen" Hintervierteln augenscheinlich der Lungenbraten gefehlt habe. Es habe dann eine Rücksprache mit dem Geschäftsführer gegeben, der ihn später angewiesen habe, die herausgeschnittenen Lungenbraten mitzuverladen. Der Metzgermeister habe in der Niederschrift ausdrücklich erklärt, dass sich seine Aussagen auf die Exportsendung vom bezogen hätten. Hinsichtlich früherer Exportsendungen könne er keine Angaben machen.

Der Geschäftsführer habe in seiner Niederschrift angegeben, dass es anlässlich einer Verladung und eines Exportes am Probleme mit dem Kontrollorgan der AMA hinsichtlich der Feststellung der herausgetrennten Lungenbraten gegeben habe. Er habe der Beanstandung stattgegeben und dafür Sorge getragen, dass die herausgetrennten Lungenbraten der Ladung beigegeben würden. In der Folge wäre die Sendung zollamtlich abgefertigt und seines Wissens nach der Export ohne Probleme durchgeführt worden. Dazu sei anzumerken, dass laut dem amtlichen Vermerk in der Ausfuhranmeldung "1 Lkw Rindfleisch" einer inneren Beschau unterzogen worden sei. Unregelmäßigkeiten seien dabei laut Beschauvermerk nicht festgestellt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum das Zollamt Salzburg/Erstattungen davon ausgehe, dass die Filets aus 8 Stierhintervierteln des Produktcodes 0201 2050 9110 mit einer Eigenmasse von 911,20 kg und allen 75 Kuhhintervierteln des Produktcodes 0201 2050 9120 mit einer Eigenmasse von 5.846,40 kg entfernt worden seien. Ein Wiegeprotokoll oder andere geeignete Unterlagen, aus denen das Gewicht der einzelnen Viertel und die Reihenfolge der Verladung hervorgehe, sei in dem Akt nicht angeschlossen. Selbst wenn die konkrete Anzahl der Viertel ohne Lungenbraten feststehen sollte, wäre es daher beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht möglich, auf die erstattungsrelevante Eigenmasse zu schließen. Die Frage, ob die Filets nach Annahme der Zollanmeldung bzw. des Antrages auf Ausfuhrerstattung oder bereits vorher entfernt worden seien, könne laut Aktenlage nicht eindeutig beantwortet werden. Von der Beantwortung dieser Frage hänge es jedoch ab, ob der Ausführer bereits unter Zollkontrolle gestellte Erzeugnisse nach Beantragung der Ausfuhrerstattung verändert habe, wie es ihm vom Zollamt Salzburg/Erstattungen vorgeworfen werde, oder ob die Erzeugnisse bzw. ein Teil davon unter einem falschen Code der Erstattungsnomenklatur angemeldet worden seien.

Wenn die Verhängung der Sanktion damit begründet werde, dass der Ausführer die Filets vorsätzlich ohne Anzeige beim Zollorgan entfernt habe, folge daraus, dass die Zollanmeldung in der auch der Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt worden sei, nach Ansicht der Zahlstelle bereits angenommen gewesen sei, als die Filets aus den Hintervierteln entfernt worden seien. Dazu sei jedoch festzustellen, dass Zollanmeldungen von den Zollbehörden unter anderem nur angenommen werden dürften, wenn sie alle Angaben enthielten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich seien. Zu diesen Angaben zähle insbesondere auch die Eigenmasse. Diese sei vom Ausführer laut Aktenlage aber erst im Zuge der Verladung ermittelt worden. Von der Möglichkeit, gemäß Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eine geschätzte Eigenmasse anzugeben, habe der Ausführer nicht Gebrauch gemacht. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme der Zollanmeldung könnten somit erst nach Abschluss der Verladung erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssten die Filets aber bereits gefehlt haben. Erste Nachforschungen bei der Ausfuhrzollstelle hätten ergeben, dass am ein Antrag auf Zollabfertigung außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschau) gestellt worden sei. Das Zollamt Gmünd habe die Zollabfertigung am Verladeort antragsgemäß bewilligt und zwei Abfertigungsbeamte damit beauftragt. Der erste Beamte sei laut "Kostenbescheid zum Hausbeschauantrag" um 10:40 Uhr am Ort der Amtshandlung eingetroffen, der zweite Beamte laut "Evidenzblatt HB-Abfertigung" erst um 15:10 Uhr. Um den genauen Ablauf zu klären, erscheine es unverzichtbar, die mit der Abfertigung beauftragten Zollorgane einzuvernehmen. Dies sei bisher unterblieben. Im Hinblick darauf, dass einer der Zollbeamten durch den Bediensteten der AMA ausdrücklich auf die Voraussetzungen für die Einreihung von Hintervierteln in die Unterposition 0201 2050 hingewiesen worden sei, sei auch der Frage nachzugehen, weshalb bei der Zollbeschau keine Feststellungen getroffen worden seien, ob die Filets gefehlt hätten.

Die Filets seien laut den mit dem Kontrollorganen der AMA aufgenommenen Niederschriften in der Regel unmittelbar nach dem Verplomben der Viertel und vor deren Verwiegung bzw. Verladung entfernt worden. Es sei dabei keinerlei Anstrengung unternommen worden, dies vor den Kontrollorganen zu verbergen oder zu verheimlichen. Das Vorgehen der mitbeteiligten Partei sei von den anwesenden Kontrollorganen vor dem laut Aktenlage auch nie beanstandet worden. Dies lasse den Schluss zu, dass sich die mitbeteiligte Partei tatsächlich nicht bewusst gewesen sei, dass das Entfernen der Filets Auswirkungen auf die tarifliche Einreihung der Hinterviertel auf die Höhe der ihr zustehenden Ausfuhrerstattung haben könnte. Der Umstand, dass die Filets auf Anordnung entfernt worden seien, sei für sich gesehen noch kein Indiz dafür, dass der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Spätestens nachdem der Geschäftsführer vom Bediensteten der AMA am ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen worden sei, müsse der mitbeteiligten Partei allerdings klar geworden sein, dass das Entfernen der Filets unzulässig bzw. erstattungsschädlich sei. Im Zusammenhang mit der Anwendung der Sanktion sei es daher von wesentlicher Bedeutung, ob die Ausfuhrerstattung für die betreffenden Hinterviertel erst nach dem Gespräch zwischen dem Bediensteten der AMA und dem Geschäftsführer beantragt worden sei oder die Zollanmeldung mit dem Antrag auf Ausfuhrerstattung zu diesem Zeitpunkt bereits angenommen gewesen sei.

Bei der Prüfung der Unterlagen sei hinsichtlich der Anzahl der Vorderviertel des Produktcodes 0201 2030 9110 ein Widerspruch zwischen der Zollanmeldung (43 Stück) und den Angaben in den Bescheinigungen für Fleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern festgestellt worden, der ebenfalls aufzuklären sei. Obwohl die mitbeteiligte Partei in der Berufung unter anderem auch geltend gemacht habe, dass laut der Aussage des Bediensteten der AMA nur ein geringer Teil der Filets ursprünglich abgetrennt gewesen sei und sich aus den Unterlagen kein Hinweis darauf ergebe, dass für die Lieferung im Zeitpunkt der Beanstandung ein Erstattungsantrag gestellt worden wäre, sei das Zollamt Salzburg/Erstattungen darauf in der Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen und habe dahingehend auch keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Im Beschwerdefall seien somit wesentliche Ermittlungen unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Die Zurückverweisung und die Durchführung der bisher unterlassenen und nunmehr ergänzend vorzunehmenden Ermittlungen durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen sei schon allein aus verwaltungsökonomischen Gründen gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die den gesamten Umfang des Bescheides bekämpfende Beschwerde des Zollamtes Salzburg/ Erstattungen, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete wie auch die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann gemäß § 289 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Das beschwerdeführende Zollamt bekämpft die Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde mit dem Argument, die vorgelegte Ausfuhranmeldung sei antragsgemäß mit dem Ergebnis "konform" abgefertigt worden. Dem Beschauvermerk nach sei zwar eine innere Beschau vorgenommen worden, jedoch sei kein Beschauprotokoll erstellt worden. Ebenso wenig sei eine amtliche Verwiegung vorgenommen worden. Das beschwerdeführende Zollamt stütze seine Informationen zum Sachverhalt aus den Dokumenten der Ausfuhranmeldung und den ausführlichen nachträglichen Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz. In der Würdigung der Beweise nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung werde den nachträglichen Ermittlungsergebnissen der Vorrang gegeben, da dem Beschauvermerk der Ausfuhrabfertigung folgend "dem Gesamteindruck des Abfertigungsvorganges praktisch keine Beweiskraft" zukomme.

Welche nachträglichen Ermittlungsergebnisse dies sind und welchen Inhalt sie haben, wird in der Beschwerde nicht näher dargestellt. Es wird zwar behauptet, dem Beschauvermerk komme "dem Gesamteindruck des Abfertigungsvorganges (folgend) praktisch keine Beweiskraft" zu, die die Abfertigung durchführenden Zollbeamten, die diesen Abfertigungsvermerk festgehalten haben, wurden bisher nicht gehört. Dies ist aber Voraussetzung dafür, um die vom beschwerdeführenden Zollamt aufgestellte Behauptung über die Beweiskraft des Beschauvermerks beurteilen zu können und sich nicht dem Vorwurf einer vorweggenommen Beweiswürdigung auszusetzen (vgl. die in Ausfuhrerstattungsfällen ergangenen hg. Erkenntnisse vom ,Zl. 99/17/0372, Zl. 200/17/0009 und Zl. 2000/17/0017). Die von der belangte Behörde geforderte Aufklärung des Sachverhaltes ist daher begründet und erforderlich.

Die belangte Behörde stellte auch fest, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen der Umfang der Unregelmäßigkeiten nicht geklärt sei.

Die Beschwerde erschöpft sich insofern in der Behauptung, die Warensendung mit den herausgetrennten Filets sei antragsgemäß abgefertigt worden.

Der belangten Behörde kann jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie gerade dazu die Aussagen der Abfertigungsbediensteten des Zollamtes einzuholen für erforderlich hält, zumal die Angaben in der Anmeldung (Warennummer) und der Vermerk der Zollbediensteten in der Anmeldung zu dem vom Zollamt angenommenen Sachverhalt in Widerspruch stehen.

Die Frage ob vorsätzlich falsche Angaben im Sinne des Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gemacht wurden, kann rechtmäßig nicht allein mit der "großen Erfahrung des Unternehmens in Ausfuhrerstattungsverfahren" begründet werden, sondern es sind dazu die Verantwortlichen des Unternehmens fallbezogen auf die am in der Anmeldung gemachten Angaben zu hören und die Aussagen dieser Personen sind dann mit den übrigen Beweisergebnissen entsprechend zu würdigen.

Die Rückverweisung der Sache an das Zollamt mit der Anordnung, ergänzende Ermittlungen durchzuführen und dabei Widersprüche aufzuklären, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

In der Beschwerde wurde nichts gegen die Feststellung der belangten Behörde vorgebracht, dass die Durchführung der unterlassenen Ermittlungen durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen schon aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten erscheine.

Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig und die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am