VwGH vom 29.01.2010, 2008/10/0106
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des K C in Klagenfurt, vertreten durch WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 13-AH-63/29/2008, betreffend Vorschreibung von Auflagen nach dem Kärntner Heimgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Auflagenpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurden der beschwerdeführenden Partei als Betreiberin eines näher bezeichneten Senioren- und Pflegeheimes in Klagenfurt gemäß § 19 Abs. 3 Kärntner Heimgesetz 17 im Einzelnen genannte Auflagen vorgeschrieben, u.a., den Personalstand binnen eines Monats ab Erhalt des Bescheides um 1,45 DGKS/P und 2,02 PH in Vollzeitäquivalenz anzuheben (Auflagenpunkt 1.), und die Nachtdienste ab sofort mit mindestens drei Pflegepersonen zu besetzen, wobei zumindest eine Pflegeperson die Qualifikation zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen müsse (Auflagenpunkt 2.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mit Bescheid vom bewilligte Einrichtung sei am einer unangemeldeten aufsichtsbehördlichen Überprüfung unterzogen worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass zur Sicherstellung einer fachgerechten Betreuung und Pflege und deren Nachvollziehbarkeit die spruchgemäß vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich seien. Ausgehend von einem Betreuungsschlüssel von 1:2,5 müsse der Personalstand der in Rede stehenden Pflegeeinrichtung mit 84 Bewohnern wie in Auflagenpunkt 1. vorgeschrieben aufgestockt werden. Weiters machten die pflegerelevanten Krankheitsbilder der Heimbewohner und die damit verbundenen Pflege- und Betreuungshandlungen auch während der Nachtstunden eine Besetzung des Nachtdienstes mit mindestens drei Personen erforderlich, wobei zumindest eine Pflegeperson die Qualifikation zur DGKS/P aufweisen müsse. Das Prüfungsergebnis sei der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht worden, diese habe hiezu keine Stellungnahme abgegeben.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich nur gegen die
Auflagenpunkte 1. und 2. richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des
Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes (K-HG) gilt dieses Gesetz
a) für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen nach § 27 Abs. 2 lit. e des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, in seiner jeweils geltenden Fassung, oder sonstige Wohnheime;
b) für Wohnheime für behinderte Menschen sowie für Pflegeheime und Pflegestationen (§ 27 Abs. 2 lit. e und f des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, in seiner jeweils geltenden Fassung), und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung Behinderter bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 unterliegen gemäß § 19 Abs. 1 K-HG der Aufsicht der Landeregierung.
Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie gemäß § 19 Abs. 3 K-HG die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.
Gemäß § 7 Abs. 1 K-HG hat der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht.
Die Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 2 K-HG durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln.
Gemäß § 24 Abs. 1 der Kärntner Heimverordnung, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung LGBl. Nr. 40/2005, ist für je 2,5 Bewohner je eine Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung vorzusehen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Kärntner Heimverordnung müssen mindestens 30 % der Betreuungspersonen die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen.
Gemäß § 24 Abs. 5 Kärntner Heimverordnung ist ein Nachtdienst einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit zwei Personen zu besetzen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf pflegefachliche Grundlage gestützte Auffassung zu Grunde, zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Betreuung und Pflege der Bewohner der in Rede stehenden Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 K-HG sei sowohl eine Aufstockung des bestehenden Personalstandes als auch eine Besetzung des Nachtdienstes mit mindestens drei Pflegepersonen, von denen eine die Qualifikation zur DGKS/P aufweisen müsse, erforderlich.
Die beschwerdeführende Partei bringt dagegen vor, es stehe nicht fest, von welchem Personalstand ausgehend die belangte Behörde die vorgeschriebene Aufstockung des Personals als erforderlich angesehen habe. Im Übrigen könne bei der Berechnung des gebotenen Personalsschlüssels nicht von einer Vollauslastung des Heimes ausgegangen werden. Auch hätte die Pflegedienstleitung eingerechnet werden müssen. Betreffend die Besetzung des Nachtdienstes sei nicht berücksichtigt worden, dass die durchschnittliche Pflegestufe der Bewohner des Heimes 4,05 betrage, wobei die Verteilung der Pflegestufen ebenso schwanke wie die Auslastung der Einrichtung. Besondere Anforderungen an die Hilfeleistung in der Nacht lägen nicht vor; der mit zwei Personen besetzte Nachtdienst sei völlig ausreichend. Im Übrigen habe die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei lediglich eine "zusammenfassende Stellungnahme" zur Kenntnis gebracht, nicht jedoch ein "erörterungsfähiges Gutachten".
Soweit sich die beschwerdeführende Partei gegen Auflagenpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wendet, zeigt sie mit diesem Vorbringen keine zur Bescheidaufhebung führende Rechtswidrigkeit auf. Mit dem Hinweis auf eine "durchschnittliche Pflegestufe" der Heimbewohner ist nämlich noch nichts über den während der Nachtstunden anfallenden konkreten Pflege- und Betreuungsbedarf insbesondere jener Heimbewohner mit höheren Pflegestufen ausgesagt. Mit diesem Vorbringen wird daher nicht aufgezeigt, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Annahmen unzutreffend wären. Gleiches gilt für den nicht näher begründeten Hinweis, der mit zwei Pflegepersonen besetzte Nachtdienst sei ausreichend.
Mit diesem Vorbringen wird die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde allenfalls unterlaufenen Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht aufgezeigt.
Soweit sich die beschwerdeführende Partei jedoch gegen die unter Auflagenpunkt 1.erfolgte Vorschreibung wendet, ist die Beschwerde berechtigt. Dieser Auflage mangelt nämlich insoweit die erforderliche Bestimmtheit, als dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, von welchem Personalstand ausgehend die spruchgemäß vorgeschriebene "Aufstockung" um 1,45 DGKS/P und 2,02 PH in Vollzeitäquivalenz vorzunehmen ist. Es kann daher weder beurteilt werde, welcher Personalstand in der Einrichtung der beschwerdeführenden Partei durch diese Vorschreibung erreicht werden soll, noch, ob dies den anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. In diesem Zusammenhang sei allerdings auf die hg. Judikatur zum K-HG hingewiesen, wonach nicht die tatsächliche, sondern die konsensgemäße Bewohneranzahl maßgeblich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0312, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in Ansehung des Auflagenpunktes 1. mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes belastet, was in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das die Umsatzsteuer geltend machende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-77394