Suchen Hilfe
VwGH vom 18.02.2010, 2008/10/0105

VwGH vom 18.02.2010, 2008/10/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des K C in Klagenfurt, vertreten durch WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 13-AH-62/33/08, betreffend Vorschreibung von Auflagen nach dem Kärntner Heimgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurden der beschwerdeführenden Partei als Betreiberin eines mit Bescheid vom bewilligten, näher bezeichneten Seniorenwohn- und Pflegeheimes gemäß § 19 Abs. 3 Kärntner Heimgesetz elf im Einzelnen genannte weitere Auflagen vorgeschrieben, u.a. die Folgenden:

"1.) Es ist der derzeitige Personalstand an Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (VZÄ 7,00 - exkl. PDL) um 0,48 VZÄ anzuheben (auf insgesamt 7,48 VZÄ). Es wird hiefür eine Frist bis zum eingeräumt.

2.) Bei einer Bewohner/innenanzahl von derzeit 63 ist die Position der Pflegedienstleitung mit einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in Vollzeitäquivalenz zu besetzen. Es wird hiefür eine Frist bis zum eingeräumt."

"5.) Die Nachtdienste sind ab sofort kontinuierlich mit mindestens 3 Pflegekräften zu besetzen, wovon eine Pflegeperson die Qualifikation zum gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege aufzuweisen hat."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in Rede stehende Einrichtung sei am einer aufsichtsbehördlichen Überprüfung unterzogen worden. Diese habe ergeben, dass zur Sicherstellung einer fachgerechten Pflege und zu deren Nachvollziehbarkeit die spruchgemäß vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich seien. Die Notwendigkeit der Maßnahmen stütze sich zum einen auf das Kärntner Heimgesetz und die Kärntner Heimverordnung, zum anderen auf das Gutachten der pflegemedizinischen Sachverständigen. Der ermittelte Personalschlüssel sei erforderlich, um die im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung von - im Zeitpunkt der Kontrolle - 63 Heimbewohnern anfallende Arbeit zufrieden stellend und Gefahren hintanhaltend bewältigen zu können. Zum Auflagenpunkt 2. sei auszuführen, dass die Pflegedienstleitung im Überprüfungszeitpunkt durch Herrn M. wahrgenommen worden sei, der in der Pflegeeinrichtung aber lediglich über ein 40 %iges Beschäftigungsverhältnis verfüge. Schließlich machten die pflegerelevanten Krankheitsbilder der Heimbewohner und die damit verbundenen intensiven Pflege- und Betreuungshandlungen die unter Auflagenpunkt 5. vorgeschriebene Nachtdienstleistung erforderlich. Das Prüfungsergebnis sei der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht worden, die von ihr abgegebene Stellungnahme habe die bei der Überprüfung festgestellten Mängel aber nicht entkräften können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich nur gegen die Auflagenpunkte 1., 2. und 5. , richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz (K-HG) gilt dieses Gesetz

a) für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen nach § 27 Abs. 2 lit. e des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, in seiner jeweils geltenden Fassung, oder sonstige Wohnheime;

b) für Wohnheime für behinderte Menschen sowie für Pflegeheime und Pflegestationen (§ 27 Abs. 2 lit. e und f des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, in seiner jeweils geltenden Fassung), und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung Behinderter bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.

Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 unterliegen gemäß § 19 Abs. 1 K-HG der Aufsicht der Landesregierung.

Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie gemäß § 19 Abs. 3 K-HG die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.

Gemäß § 7 Abs. 1 K-HG hat der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht.

Die Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 2 K-HG durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln.

Gemäß § 24 Abs. 1 der Kärntner Heimverordnung, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung LGBl. Nr. 40/2005, ist für je 2,5 Bewohner je eine Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung vorzusehen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Kärntner Heimverordnung müssen mindestens 30 % der Betreuungspersonen die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 Kärntner Heimverordnung ist die Pflegedienstleitung nicht in die Anzahl der Betreuungspersonen einzurechnen.

Gemäß § 24 Abs. 5 Kärntner Heimverordnung ist ein Nachtdienst einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit zwei Personen zu besetzen.

Gemäß § 26 Abs. 1 Kärntner Heimverordnung ist für jede Pflegeeinrichtung vom Heimträger eine Pflegedienstleitung zu bestellen.

Die Pflegedienstleitung hat gemäß § 26 Abs. 2 Kärntner Heimverordnung die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufzuweisen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf pflegefachliche Grundlage gestützte Auffassung zu Grunde, es sei ausgehend von einem Stand von 63 Bewohnern der in Rede stehenden Einrichtung ein Personalstand an Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Ausmaß von 7,48 erforderlich. Der bestehende Personalstand von 7,00 VZÄ exklusive Pflegedienstleitung müsse daher um 0,48 angehoben werden. Auf Grund der Anzahl von 63 Heimbewohnern müsse weiters die Position der Pflegedienstleitung in Vollzeitäquivalenz besetzt werden. Schließlich machten die Krankheitsbilder der Heimbewohner Pflege- und Betreuungshandlungen auch während der Nachtstunden erforderlich, die nur von mindestens drei Pflegekräften, von denen jedenfalls eine die Qualifikation zum gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegefachdienst aufweise, aufgeführt werden könnten.

Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen ein, die Vorschreibung einer Erhöhung des Personalstandes um 0,48 VZÄ lasse nicht erkennen, von welcher Sachverhaltsgrundlage die Behörde ausgehe. Die belangte Behörde habe weder festgestellt, von wie vielen Heimbewohnern zum Beobachtungstag sie ausgegangen sei, noch, wie viel Personal zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen sei. Die Kärntner Heimverordnung schreibe keine absoluten Zahlen vor, sondern habe eine "bewegliche Regelung" des Personalschlüssels geschaffen. Unerhoben geblieben sei auch die Funktionsbelastung der Pflegedienstleitung, sodass auch die Anordnung, diese sei in Vollzeitäquivalenz zu besetzen, nicht nachvollziehbar sei. Die Nichtanrechnung der Pflegedienstleitung in die Anzahl des Betreuungspersonals sei gesetzwidrig. Schließlich fehlten auch die erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen für die spruchgemäße Vorschreibung der Besetzung des Nachtdienstes. Das in Rede stehende Heim habe im Durchschnitt Bewohner der Pflegestufe 4,2, also mittlerer Beeinträchtigung, die Verteilung der Pflegestufen schwanke. Der Hinweis auf das pflegemedizinische Sachverständigengutachten sei mangels Ermittlung des konkreten Pflegebedarfes unzureichend. Im Übrigen sei der beschwerdeführenden Partei lediglich eine "zusammenfassende Stellungnahme", nicht aber "ein erörterungsfähiges Gutachten" zur Stellungnahme übermittelt worden. Richtiger Weise hätte festgestellt werden müssen, dass bei einer durchschnittlichen Auslastung von ca. 63 Bewohnern mit einer durchschnittlichen Pflegestufe von 4,2 mit zwei Nachtdienstpflegepersonen (inklusive ein DGKS/P) das Auslangen gefunden werden könne. Nur bei permanenter Vollauslastung und durchschnittlich steigendem Hilfsbedarf könne ein erhöhter Personalbedarf angenommen werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Unzutreffend ist zunächst der Vorwurf, die Vorschreibung der Erhöhung des Personalstandes um 0,48 VZÄ lasse nicht erkennen, von welchem bestehenden Personalstand dabei ausgegangen worden sei; heißt es im Auflagenpunkt 1. doch ausdrücklich, dass "der derzeitige Personalstand an Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (VZÄ 7,00 - exkl. PDL)" um 0,48 VZÄ (auf insgesamt 7,48 VZÄ) anzuheben sei.

Beim Vorwurf, es hätte die tatsächliche Anzahl der Heimbewohner zum Beobachtungszeitpunkt erhoben werden müssen, übersieht die beschwerdeführende Partei, dass es bei der Beurteilung, welcher Personalstand iSd § 7 Abs. 1 K-HG notwendig ist, nicht auf die tatsächliche Anzahl der Bewohner des Pflegeheimes ankommt, sondern auf die konsensgemäß zulässige Bewohneranzahl (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0312, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ausgehend von einer laut Bewilligungsbescheid vom konsensgemäßen Zahl von 70 Bewohnern der in Rede stehenden Einrichtung ergäbe sich nach dem Maßstab des § 24 Abs. 1 und 2 der Kärntner Heimverordnung ein Bedarf von 8,4 entsprechend qualifiziertem Personal in Vollbeschäftigung, auf das - im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei - gemäß § 24 Abs. 4 der Kärntner Heimverordnung die Pflegedienstleitung nicht anzurechnen ist. Durch die Vorschreibung einer Erhöhung des Personalstandes um 0,48 VZÄ wurde die beschwerdeführende Partei daher nicht in ihren Rechten verletzt.

Der Vorschreibung, die Position der Pflegedienstleitung mit einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in Vollzeitäquivalenz zu besetzen (Auflagenpunkt 2.), liegt die auf ein pflegefachliches Gutachten gestützte Auffassung zu Grunde, bei einer Anzahl von 63 Heimbewohnern sei eine nur tageweise Anwesenheit des Pflegedienstleiters in der Einrichtung nicht ausreichend. Dem ist die beschwerdeführende Partei weder konkret noch fachlich fundiert entgegengetreten. Vielmehr hat sie sich auf das Vorbringen beschränkt, es sei die "Funktionsbelastung der Pflegedienstleitung" nicht erhoben worden. Damit wird allerdings nicht aufgezeigt, dass die Annahme, es sei bei einem Heim dieser Größe die grundsätzlich tägliche Anwesenheit des Pflegedienstleiters im Heim erforderlich, unzutreffend wäre.

Was schließlich die - gleichfalls auf pflegefachliche Grundlage gestützte - Annahme betrifft, die Krankheitsbilder der Bewohner der Einrichtung machten Pflege- und Betreuungshandlungen auch während der Nacht in einem Ausmaß erforderlich, das den Einsatz von mindestens drei Pflegekräften verlange, so hält die beschwerdeführende Partei dem entgegen, die Bewohner der in Rede stehenden Einrichtung wiesen "im Durchschnitt" einen Pflegebedarf der Pflegestufe 4,2 auf, im Übrigen hätte der nächtliche Betreuungsbedarf erhoben werden müssen. Auch mit diesem Vorbringen wird aber weder konkret noch fachlich fundiert aufgezeigt, dass die erforderliche Pflege und Betreuung der Bewohner während der Nacht mit weniger als drei Pflegepersonen ordnungsgemäß ausgeführt werden könnte; damit wird auch die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde allenfalls unterlaufenen Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht dargetan.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-77391