VwGH vom 19.12.2012, 2012/22/0197
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 321.938/2-III/4/12, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die in erster Instanz ausgesprochene Zurückweisung des am gestellten Antrages des nach seinen Angaben aus dem ehemaligen Serbien und Montenegro stammenden Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am illegal eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser sei in Verbindung mit einer Ausweisung erstinstanzlich am abgewiesen worden. Der Asylgerichtshof habe in zweiter Instanz mit Rechtskraft vom die Beschwerde abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt befinde sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich und es sei ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt sein unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt.
Seine Ehefrau sei am illegal eingereist und auch ihr Asylantrag sei iVm einer Ausweisung am rechtskräftig abgewiesen worden. Sie habe keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.
Der Beschwerdeführer habe am die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" beantragt. Er habe vorgebracht, dass er seit nahezu sieben Jahren in Österreich lebte und voll integriert wäre. Er hätte Verwandte in Österreich und würde intensive Kontakte zu österreichischen Bekannten pflegen. Er hätte die Möglichkeit, bei einer Firma als Gärtner zu arbeiten und besuchte einen Deutschkurs. Er wäre unbescholten und verfügte über einen aufrechten Mietvertrag.
Laut Versicherungsdatenauszug - so die belangte Behörde - sei der Beschwerdeführer erst seit geringfügig beschäftigt. Vorher sei er zu keiner Zeit einer Beschäftigung nachgegangen, weshalb eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt nur bedingt gegeben sei. Die Einstellzusage habe er bereits im Asylverfahren vorgelegt. Es sei der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK nicht erkennbar, dass in der Zeit seit der Ausweisung () bis zur Entscheidung der erstinstanzlichen "NAG-Behörde" mit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni oder Juli 2012 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 112/2011 maßgeblich sind und sich nachstehende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde sei unzutreffend von einem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit ausgegangen, dieser hingegen jedenfalls seit dem in Österreich aufhältig sei, unterliegt er einem Missverständnis, führte doch die belangte Behörde das erstgenannte Datum als Zeitpunkt der Hauptmeldung an und nahm ohnedies - wie zitiert - einen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit an.
In der Beschwerde wird auch eine Relevanzdarstellung hinsichtlich der Rüge unterlassen, die belangte Behörde hätte Feststellungen zum "Freundeskreis" zu treffen und den Verwandtschaftsgrad zu einer namentlich bestimmten Person zu ermitteln gehabt.
Der Beschwerde kommt auch sonst keine Berechtigung zu.
§ 44b Abs. 1 NAG lautet :
"(1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."
Die belangte Behörde ging bei ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisung gegen den Beschwerdeführer im Mai 2011 bis zur Zurückweisung des Niederlassungsantrages am nicht maßgeblich geändert habe. Eine Unrichtigkeit dieser Annahme vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Zum einen ist dieser Zeitraum sehr kurz, zum anderen kommt der Aufnahme einer bloß geringfügigen Beschäftigung kein maßgebliches Gewicht zu. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom , 2011/22/0138 bis 0141, in dem in vergleichbarer Weise dem Abschluss eines Dienstvorvertrages für sich allein keine entscheidungswesentliche Bedeutung zugemessen worden ist. Es liegen somit keine Umstände dafür vor, dass ein seit der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt, der die Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, anzunehmen gewesen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen das hg. Erkenntnis vom , 2011/22/0035 bis 0039, iVm jenem vom , 2011/22/0308).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-77385