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VwGH vom 23.11.2011, 2010/12/0105

VwGH vom 23.11.2011, 2010/12/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des W M in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-5059.260352/0005-III/8/2010, betreffend Kürzung der Bezüge nach § 13c GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium N in Verwendung.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0219, verwiesen.

Mit einem, an die ehemaligen Rechtsfreunde des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid vom hatte der Landesschulrat für Burgenland (die Dienstbehörde erster Instanz) wie folgt abgesprochen:

" Bescheid

Über Ihren Antrag vom auf Feststellung,

dass Ihnen 100% Ihrer Bezüge ab dem zustehen

wird wie folgt entschieden:

Spruch

Gemäß § 13c Gehaltsgesetz 1956, in der derzeit geltenden

Fassung, wird Ihr Antrag abgewiesen und festgestellt, dass Ihnen

ab November 2007 folgende Bezüge zustehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gehalt:
Brutto:
November 2007
EUR 3.973,88
Dezember 2007 + Sonderzahlung
EUR 5.538,83
Januar 2008
EUR 3.654,18
Februar 2008
EUR 3.654,18
März 2008 + Sonderzahlung
EUR 5.481,27
April 2008
EUR 3.654,18
Mai 2008
EUR 3.829,18
Juni 2008 + Sonderzahlung
EUR 5.481,27
Juli 2008
EUR 3.654,18
August 2008
EUR 3.654,18
September 2008 + Sonderzahlung
EUR 5.481,27
Oktober 2008
EUR 3.654,18
November 2008
EUR 3.654,18
Dezember 2008 + Sonderzahlung
EUR 5.481,27

Begründung

Gemäß § 13c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, in der derzeit geltenden Fassung, gebührt dem Beamten bei einer Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit (ausgenommen Dienstunfall) ab einer Dauer von 182 Kalendertagen, der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

Aufgrund des von der BVA anerkannten Dienstunfalles vom wurden Ihnen für den Zeitraum des darauffolgenden Krankenstandes bis einschließlich , 100% der Bezüge angewiesen. Hiedurch erfolgte eine Kürzung der Bezüge erst mit .

Da bei der hiesigen Behörde keine Meldung eines weiteren Dienstunfalles eingelangt ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

…"

Dagegen erhob der nunmehrige Rechtsfreund des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom Berufung, in der er einleitend vorbrachte, er habe bereits den Antrag vom eingebracht und es hätte der erstinstanzlichen Behörde schon im Hinblick darauf bekannt sein müssen, dass ein Vollmachtswechsel erfolgt sei.

Hierauf erließ die Dienstbehörde erster Instanz an den nunmehrigen Rechtsfreund des Beschwerdeführers einen mit datierten, im Übrigen mit dem eingangs zitierten Bescheid vom 8. Jänner d.J. jedoch inhaltsgleichen Bescheid, gegen den der nunmehrige Rechtsfreund des Beschwerdeführers Berufung erhob und darin einleitend vorbrachte, durch den Bescheid vom sei erledigte Sache gegeben, zwar noch nicht rechtskräftig, aber dennoch mit der Wirkung, dass kein zweiter Bescheid in dieser Sache zulässig gewesen sei. In der Sache selbst vertrat er zusammengefasst den Standpunkt, seine Abwesenheit vom Dienst sei durch Dienstunfälle am 23. Februar und bedingt gewesen. Zur Untermauerung seines Standpunktes schloss er die Ablichtungen zweier Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom an, wonach der Unfall, den er am um 7.21 Uhr erlitten habe, und weiters der Unfall, den er am um 12.58 Uhr erlitten habe, gemäß § 90 B-KUVG als Dienstunfall anerkannt werde, die Gewährung einer Versehrtenrente aus Anlass dieser Dienstunfälle hingegen gemäß §§ 101 bis 103 ff B-KUVG abgelehnt werde.

Mit Erledigung vom wandte sich die belangte Behörde an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Laut einem Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom sei der Unfall vom als Dienstunfall anerkannt worden. Unter weiterem Hinweis auf die Bescheide vom sowie auf den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom und die vorliegende Berufung wären im Hinblick auf die Dienstverhinderungen seit entsprechende fachärztliche Gutachten einzuholen, um (im Hinblick auf die bescheidmäßig ausgesprochene Bezugskürzung) festzustellen, bis zu welchem Zeitpunkt der andauernde Krankenstand als unfallskausal anzusehen sei.

Hiezu gab Dr. Z., Oberbegutachter des BVA-Pensionsservice, am folgende "Stellungnahme" ab:

"Betr.: (Beschwerdeführer) …

Es ist medizinisch Stellung zu nehmen, bis zu welchem Zeitpunkt der andauernde Krankenstand des Untersuchten als unfallskausal anzusehen ist.

Es wurde nochmals eingehend der gesamte medizinische Teilakt studiert, inklusive sämtlicher sonstiger Mitteilungen.

3 Unfälle sind hier relevant,

2 Unfälle sind an einem Tag passiert und werden daher als 2)a und

b) bezeichnet, da das betroffene Fachgebiet ident ist und auch die damit einhergehenden Krankenstände, inklusive allfälliger operativer Korrekturen/ wie HNO- fachärztlich angeregt/ ineinander fallen.

Beurteilung:

1)

Nach einem Sturz über Stiegen am ist es zu einer Prellung der Hals,- und Lendenwirbelsäule gekommen, nach ca. 3 Tagen zeigte sich bildgebend keine knöcherne Verletzung. Es kam in diesem Zusammenhang zu ca. 1 Woche Krankenstand.

Unfallskausal kann eine Wirbelsäulenprellung nach Sturz erkannt werden, da keine knöchernen Verletzungen bestehen, ist von maximal 2 Wochen Arbeitsbehinderung (nicht komplette Arbeitsunfähigkeit, allenfalls Dienstverrichtung mit Hilfsmittel durchaus möglich) auszugehen, spätestens danach ist höchstwahrscheinlich das Überwiegen psychischer Komponenten bei erlebter Schmerzproblematik und Bewegungseinschränkung entscheidend geworden, dies gilt auch für die berichteten Schwäche/ Taubheitsgefühle an den Beinen. Laut Dr. K/ Unfallchirurgie/ / ist lediglich ein Krankenstand von 27.2.- unfallskausal gewesen.

Unfallchirurgisch stellt z.B. Dr. R / im Auftrag PS / BVA am fest, daß:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die psychische Komponente weit überwiegt
2.
längeres Arbeiten im Sitzen und Zurücklegen längerer Strecken nicht möglich sind,
3.
eine Sensibilitätsstörung am rechten Bein (strumpfförmig) eine erhöhte Sturzgefahr bedeutet
4.
zur Zeit der Untersuchung keine motorische Vorfußlähmung bestanden hat, daß es aber möglich ist, daß eine solche zwischenzeitlich auftreten kann (bei Berücksichtigung der Vorbefunde und der anamnestischen Angaben)
5.
eine Besserung nach psychischer Stabilisierung möglich sei.
Die DIAGNOSEN 'Bandscheibenvorwölbung L5/S1 mit Neurologie' sowie 'Spondylose' sind nicht unfallskausal entstanden. Bereits 2004 sind bildgebend deutliche degenerative Veränderungen dokumentiert, es war eine keilförmige Veränderung der mittleren Brustwirbelkörper bildgebend festgestellt worden/ der Verdacht auf Unfallskausalität laut Röntgenbefund Drs. B 6/2008 ist damit entkräftet.
Eine 'körperfern zunehmende Abnützung der Lendenwirbelsäule, mit Bandscheibenschädigung L4-S1' wie bildgebend im Röntgenbefund Drs. B 6/2008 befundet, entspricht in typischer Weise degenerativer Veränderung der Wirbelsäule mit Bandscheibenveränderungen und läßt KEINEN Hinweis auf traumatische Genese zu. Sensibilitätsstörungen und berichtete, intermittierend grundsätzlich möglicherweise auftretende Vorfußschwächen sind daher auch nicht unfallskausal zu erkennen, somit auch nicht die damit einhergehenden Leistungsbeschränkungen.
/Der Untersuchte berichtete bei der nervenfachärztlichen Untersuchung im Auftrag PS / BVA bei Dr. S 11/2008 …….. nach dem Arbeitsunfall entwickelte sich eine schwere Depression, seit Ende Februar 2007 erhalte er nervenfachärztliche Behandlung, seit 12/2006 lief bereits Psychotherapie.
Seit dem 1. Arbeitsunfall habe er /zur Zeit 11/2008/ noch Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, weshalb er täglich bis zu 4 Tabletten Diclofenac einnehmen muß.
Die ersten Monate nach dem 1. Arbeitsunfall sei ein Gehen nur mit 2 Stützkrücken möglich gewesen, nach einem Kuraufenthalt in T im Oktober 2007 benötigt er nur mehr eine Stützkrücke (besonders beim Stiegensteigen) bzw. einen Gehstock (für Gehstrecken ab ca. 200 Metern Länge).
Psychisch berichtet er Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er habe Angstgefühle vor Erhalt eines Schreibens des Landesschulrates, nach dem 1. Arbeitsunfall /…………
Die Angaben des Untersuchten bei Dr. S erfolgten in psychisch auffälligem Zustand. Art und Ablauf der berichteten Beschwerden und Symptome weisen eindeutig in Richtung psychisch leistungsbestimmende Komponente.
Der Untersuchte stellt subjektiv eindeutig einen Zusammenhang zwischen psychischen Problemen, die für ihn am Arbeitsplatz entstanden sind, mit den körperlichen Unfallfolgen nach dem
1.
Dienstunfall her, seinem Sturz über Stiegen sei eine personelle Konfliktsituation vorangegangen und es habe sich nach dem Unfall eine 'schwere Depression' entwickelt.
Das Vorhandensein einer diagnostisch gesicherten 'posttraumatischen Belastungsstörung' kann nicht erkannt werden. Es ist weder körperlich, noch psychisch ein dermaßen schwerwiegendes Ereignis dokumentiert, wie es zur Auslösung solcher Störung Voraussetzung wäre. Es ist weder der Sturz über eine Stiege, noch eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten ein ausreichend schwerwiegendes Ereignis, welches geeignet wäre, eine solche Störung herbeizuführen.
Eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten kann nicht als unfallskausal bezüglich danach aufgetretenem Sturz über die Stiege erkannt werden.
Psychische Symptome und Beschwerden nach dem 1. Unfall können nicht als unfallskausal erkannt werden. Aus den seitens der Aktivdienstbehörde zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich der Hinweis, dass beim Untersuchten bereits vor dem
1.
Dienstunfall eine psychische Problematik mit Auswirkung auf die Dienstverrichtung bestanden hatte. Vor allem der psychiatrischen Beurteilung Drs. H vom ist in diesem Zusammenhang voll und ganz zuzustimmen.
2a)
Schulunfall/ Tür gegen linke Kopfseite geschlagen, Platzung des Trommelfells keine HNO Begutachtung
/ Es besteht eine mittelgradige Schwerhörigkeit links und eine geringgradige Schwerhörigkeit rechts. Arbeiten, die sehr exaktes Sprachverstehen und feines Hören verlangen, sind nicht geeignet, gemäß HNO - Gutachten Drs. S im Auftrag BVA/ PS. Beiderseits ist / war Hörgeräteversorgung zu empfehlen.
Die Differenz der Hörminderung zwischen dem Ausmaß geringer,- und mittelgradiger Schwerhörigkeit, sowie der Zustand nach Trommelfellriß links können als unfallskausal nach Trauma vom erkannt werden. Es wurde eine MdE anerkannt, es wurde dabei eine mögliche Besserung durch Operation festgestellt. Nach dem Schlag gegen das Ohr ist ein Krankenstand von einigen Tagen zu veranschlagen- ohne Operation. Mit Operation sind etwa bis zu 2 Wochen Krankenstand zu veranschlagen. Unfallskausal ist also maximal ein Krankenstand von 2 Wochen zu veranschlagen. Das Hörvermögen insgesamt reicht zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit aus, allenfalls kann durch Hörgeräte unterstützt werden.
Psychische Auslöser, im Sinne einer eventuellen Fremdschädigung durch Streßzufügung vor dem Unfall - entsprechend der Sichtweise des Untersuchten - können nicht erkannt werden. Auch in diesem Zusammenhang gilt die treffende nervenfachärztliche Beurteilung Drs. H vom .
2b)
auf dem Heimweg Verkehrsunfall
mit Verletzung der Nasenscheidewand, keine Unfallmeldung
Die Nasenscheidewand ist verkrümmt, mit Behinderung der Nasenatmung links, was nur bei schwerer körperlicher Anstrengung einschränkend wäre. Ursache ist ein Unfall vom , am Weg nach Hause. Es sind keine wesentlichen bleibenden Folgen zu erkennen, da eine operative Korrektur möglich gewesen wäre und auch hier psychische Faktoren ganz im Vordergrund stehen. Nach Nasen-Verletzung wie vorgekommen, wäre maximal 10 Tage Krankenstand zu veranschlagen, etwas länger, falls eine operative Korrektur erfolgt wäre/ bei Zugrundelegung eines komplikationslosen postoperativen Verlaufes.
Zusammen mit dem am selben Tag vorgekommenen Trommelfellriß, sind maximal 2 Wochen Krankenstand anzunehmen.
Auf Basis der dokumentierten neurotischen Persönlichkeitsstruktur des Untersuchten ist in Bezug auf unfallsbezogene Wirbelsäulen-, Ohr-, und Nasenproblematik von jeweils erheblichem persönlichem 'Krankheitsgewinn' auszugehen - das heißt, erlittene körperliche Verletzungen bestätigen die persönlich bezogene Position für den Untersuchten auf dessen neurotisch getönter Ebene.
Sämtliche Krankenstände, die über das oben angegebene Maß hinausgegangen sind, werden ursächlich mit der neurotischen Persönlichkeitsstruktur des Untersuchten, bzw. mit weiteren, auch krankheitswertigen, vorübergehenden psychischen Störbildern, bis zum Ende der Krankenstände, zu erklären sein.
Mit freundlichen Grüßen …"
Mit einer weiteren, an den (nunmehrigen) Rechtsfreund des Beschwerdeführers zugestellten Erledigung vom eröffnete die belangte Behörde Folgendes:
"Im Rahmen des beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) anhängigen Berufungsverfahren des (Beschwerdeführers) betreffend Bezugskürzung gemäß § 13c GehG (Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom , GZ LSR/1-5059.260352/208-2009) wird Ihnen folgender ermittelter Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:
(Der Beschwerdeführer) erlitt am 23. Feber 2007 aufgrund eines Sturzes beim Stiegensteigen in der Schule eine Verletzung, welche in der Folge seitens der Direktion mittels mit datierter Unfallanzeige an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) gemeldet wurde. Mit Schreiben der BVA vom , Zl. …, wurde der Unfall vom 23. Feber 2007 als Dienstunfall anerkannt, wobei festgehalten wurde, dass (der Beschwerdeführer) eine
Prellung der Lendenwirbelsäule bei Vorschaden erlitten hat.
(Der Beschwerdeführer) befand sich infolgedessen im Zeitraum 27. Feber bis im Krankenstand und hat am seinen Dienst wieder angetreten.
Am (ca. 7.21 Uhr) stieß er im Schulgebäude mit seinem Kopf gegen eine (sich öffnende) Tür und erlitt eine Schädelprellung sowie eine Verletzung am Trommelfell. Mit Bescheid vom , Zl. …, wurde seitens der BVA der Unfall, den (der Beschwerdeführer) am um 7.21 Uhr erlitten hat, als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt. Bescheidbegründend wurde festgehalten, dass er dabei eine
Schädelprellung und eine Trommelfellperforation links erlitten hat und in der Folge eine mittelgradige Schwerhörigkeit links sowie glaubhafte subjektive Beschwerden bestehen.
Am gleichen Tag erlitt (der Beschwerdeführer) auf dem Heimweg aus der Schule bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung seiner Nase (ca. 12.58 Uhr). Mit Bescheid vom , Zl. …, wurde seitens der BVA der am um 12.58 Uhr erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt und in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass (der Beschwerdeführer) einen
Nasenbeinbruch erlitten hat und in der Folge eine minimale Achsabweichung der Nase nach rechts, eine. Behinderung der Nasenatmung links sowie glaubhafte subjektive Beschwerden bestehen.
Die Gewährung einer Unfallrente wurde jeweils abgelehnt. (Der Beschwerdeführer) befindet sich seit dem
durchgehend im Krankenstand.
Der Landesschulrat für Burgenland hatte mittels amtswegig erlassenem Bescheid vom
In der Folge erging ein mit (GZ LSR/1- 5059.260352/190-2008) datierter und auf den Antrag vom bezugnehmender Bemessungsbescheid …
Im Rahmen der Berufung wurde ein von Dr. E erstelltes Gutachten aus dem Fachbereich HNO vom vorgelegt, welches zur Fragestellung Kausalität des Unfallherganges am (Schlag einer Tür gegen das linke Ohr) für die Dienstverhinderung festhielt (Zitat):

' (...) Gesamt-MdE von 15%, davon (zweimal)

unfallkausal: 15%

(Einseitige Trommelfellperforation mit zeitweiliger Sekretion = 0%,

Hörstörung = 10%, behinderte Nasenatmung einseitig 5%)

Zur besonderen Fragestellung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Trommelfellperforation ist Folge des Arbeitsunfalls (Schlag mit der Türe aufs Ohr), die Septumfraktur ist Folge des Autounfalls bei der Fahrt nach Hause und somit wohl auch ein Dienstunfall.
Die Angaben stützen sich auf den Bericht des Patienten und auf die Befunde von Haus- und Facharzt und erscheinen mir glaubhaft.
Eine Operation könnte sowohl die Trommelfellperforation mit Hörstörung als auch die Nasenscheidewandverkrümmung betreffend eine deutliche Besserung bringen.
(...)
Stehen die angeführten Verletzungen in kausalem Zusammenhang mit dem geschilderten Unfallereignis? x ja
Begründung: Siehe oben!
(...)
Kurze Zusammenfassung des unfallkausalen Befundes Zustand nach traumatischer Trommelfellperforation mit mittelgradiger Schwerhörigkeit links, Zustand nach Nasenscheidewandfraktur mit Behinderung der Nasenatmung links
(...)
zusätzliches Gutachten erforderlich? Ja, Fachgebiet: Unfallchirurgie
(...)
Ende des unfallbedingten Heilverfahrens:
dienstfähig ab: von HNO-Seite her sofort
(...)
Minderung der Erwerbsfähigkeit (unabhängig vom ausgeübten Beruf) seit Beginn der Dienstfähigkeit: 15% von jetzt bis auf Weiteres
Nachuntersuchung erforderlich? Ja!
Wann? In zwei Jahren oder ein halbes Jahr nach einer Operation!
(...)
Besserung der bestehenden Unfallfolgen möglich?

Ja, durch zwei Operationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(...)
Unfallbedingte Beistellung, Erneuerung oder Änderung von Behelfen notwendig? Ja
Welche? Eventuell Versuch einer Hörgeräteversorgung links,
wenn keine Operation durchgeführt wird.
(...)'
Im Rahmen eines seitens des Landesschulrates für Burgenland eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG 1979 und in einem Verfahren betreffend Anerkennung der geschilderten Ereignisse als Dienstunfälle im Sinne des § 90 B-KUVG und allfällige Gewährung einer Versehrtenrente gemäß §§ 101 ff B-KUVG wurden seitens der BVA Untersuchungen in den Fachgebieten Unfallchirurgie, HNO und Neurologie veranlasst.
Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse wurde die BVA seitens des BMUKK um Stellungnahme zur Frage ersucht, bis zu welchem Zeitpunkt der andauernde Krankenstand als unfallkausal anzusehen ist.
Dr. Z, Oberbegutachter der BVA/Pensionsservice, stützte sich insbesondere auf Ergebnisse von folgenden durchgeführten Untersuchungen und bei der BVA vorliegenden Befunden:
durch Dr. K, Facharzt für Unfallchirurgie, vom Dr. Gottfried H, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom
Dr. Joachim R, Facharzt für Unfallchirurgie, vom Dr. S, Facharzt für Neurologie, vom Dr. S, Facharzt für HNO, vom
Zusammenfassend wurde seitens Dris. Z mit Schreiben vom festgehalten:
Zum Unfall am 23. Feber 2007 (Zitat):
'(...)
Nach einem Sturz über Stiegen (...) ist es zu einer Prellung der Hals,- und Lendenwirbelsäule gekommen, nach ca. 3 Tagen zeigte sich bildgebend keine knöcherne Verletzung. Es kam in diesem Zusammenhang zu ca. 1 Woche Krankenstand. Unfallkausal kann eine Wirbelsäulenprellung nach Sturz erkannt werden, da keine knöchernen Verletzungen bestehen, ist von maximal 2 Wochen Arbeitsbehinderung (nicht komplette Arbeitsunfähigkeit, allenfalls Dienstverrichtung mit Hilfsmittel durchaus möglich) auszugehen, spätestens danach ist höchstwahrscheinlich das Überwiegen psychischer Komponenten bei erlebter Schmerzproblematik und Bewegungseinschränkung entscheidend geworden, dies gilt auch für die berichtete Schwäche/ Taubheitsgefühle an den Beinen. Laut Dr. K/ Unfallchirurgie/ / ist lediglich ein Krankenstand von 27.2.- unfallkausal gewesen.
Unfallchirurgisch stellt Dr. R/ im Auftrag PS / BVA am fest, daß:
1.
die psychische Komponente weit überwiegt
2.
längeres Arbeiten im Sitzen und Zurücklegen längerer Strecken nicht möglich sind,
3.
eine Sensibilitätsstörung am rechten Bein (strumpfförmig) eine erhöhte Sturzgefahr bedeutet
4.
zur Zeit der Untersuchung keine motorische Vorfußlähmung bestanden hat, daß es aber möglich ist, daß eine solche zwischenzeitlich auftreten kann (bei Berücksichtigung der Vorbefunde und der anamnetischen Angaben)
5.
eine Besserung nach psychischer Stabilisierung möglich sei.
Die DIAGNOSEN 'Bandscheibenvorwölbung L5/S1 'sowie Spondylose' sind nicht unfallkausal entstanden. Bereits 2004 sind bildgebend deutliche degenerative Veränderungen dokumentiert, es war eine keilförmige Veränderung der mittleren Brustwirbelkörper bildgebend festgestellt worden/ der Verdacht auf Unfallkausalität laut Röntgenbefund Drs. B 6/2008 ist damit entkräftet.
Eine 'körperfern zunehmende Abnützung der Lendenwirbelsäule, mit Bandscheibenschädigung L4-S1' wie bildgebend im Röntgenbefund Drs. B 6/2008 befundet, entspricht in typischer Weise degenerativer Veränderung der Wirbelsäule mit Bandscheibenveränderungen und läßt KEINEN Hinweis auf traumatische Genese zu. Sensibilitätsstörungen und berichtete, intermittierend grundsätzlich möglicherweise auftretende Vorfußschwächen sind daher auch nicht unfallkausal zu erkennen, somit auch nicht die damit einhergehenden Leistungsbeschränkungen.
/Der Untersuchte berichtete bei der nervenärztlichen Untersuchung im Auftrag PS / BVA bei Dr. S 11/2008
..… nach dem Arbeitsunfall entwickelte sich eine schwere Depression, seit Ende Februar 2007 erhalte er nervenärztliche Behandlung, seit 12/2006 lief bereits Psychotherapie.
Seit dem 1. Arbeitsunfall habe er zur Zeit 11/2008/ noch Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, weshalb er täglich bis zu 4 Tabletten Diclofenac einnehmen muß.
Die ersten Monate nach dem 1. Arbeitsunfall sei ein Gehen nur mit 2 Stützkrücken möglich gewesen, nach einem Kuraufenthalt in T im Oktober 2007 benötigt er nur mehr eine Stützkrücke (besonders beim Stiegensteigen) bzw. einen Gehstock (ab ca. 200 Metern Länge).
Psychisch berichtet er Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er habe Angstgefühle vor Erhalt eines Schreibens des Landesschulrats, nach dem
1.
Arbeitsunfall/ …..
Die Angaben des Untersuchten bei Dr. S erfolgten in psychisch auffälligem Zustand. Art und Ablauf der berichteten Beschwerden und Symptome weisen eindeutig in Richtung leistungsbestimmende Komponente.
Der Untersuchte stellt subjektiv eindeutig einen Zusammenhang zwischen psychischen Problemen, die für ihn am Arbeitsplatz entstanden sind, mit den körperlichen Unfallfolgen nach dem 1. Dienstunfall her, seinem Sturz über Stiegen sei eine personelle Konfliktsituation vorangegangen und es habe sich nach dem Unfall eine 'schwere Depression' entwickelt.
Das Vorhandensein einer diagnostisch gesicherten 'posttraumatischen Belastungsstörung' kann nicht erkannt werden. Es ist weder körperlich, noch psychisch ein dermaßen schwerwiegendes Ereignis dokumentiert, wie es zur Auslösung solcher Störung Voraussetzung wäre. Es ist weder ein Sturz über eine Stiege, noch eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten ein ausreichend schwerwiegendes Ereignis, welches geeignet wäre, eine solche Störung herbeizuführen.
Eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten kann nicht als unfallkausal bezüglich danach aufgetretenem Sturz über die Stiege erkannt werden.
Psychische Symptome und Beschwerden nach dem 1. Unfall können nicht als unfallkausal erkannt werden. Aus den seitens der Aktivdienstbehörde zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich der Hinweis, daß beim Untersuchten bereits vor dem 1. Dienstunfall eine psychische Problematik mit Auswirkung auf die Dienstverrichtung bestanden hatte. Vor allem der psychiatrischen Beurteilung Drs. H vom ist in diesem Zusammenhang voll und ganz zuzustimmen.'
Zum Unfall am um 7.21 Uhr (Zitat):
'(...)
/Es besteht eine mittelgradige Schwerhörigkeit links und eine geringgradige Schwerhörigkeit rechts. Arbeiten, die sehr exaktes Sprachverstehen und feines Hören verlangen, sind nicht geeignet, Beiderseits ist / war Hörgeräteversorgung zu empfehlen.
Die Differenz der Hörminderung zwischen dem Ausmaß geringer,- und mittelgradiger Schwerhörigkeit, sowie der Zustand nach Trommelfellriß links können als unfallkausal nach Trauma am erkannt werden. Es wurde eine MdE anerkannt, es wurde dabei eine mögliche Besserung durch Operation festgestellt. Nach dem Schlag gegen das Ohr ist ein Krankenstand von einigen Tagen zu veranschlagen- ohne Operation. Mit Operation sind etwa bis zu 2 Wochen Krankenstand zu veranschlagen. Das Hörvermögen insgesamt reicht zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit aus, allenfalls kann durch Hörgeräte unterstützt werden.
Psychische Auslöser, im Sinne einer eventuellen Fremdschädigung durch Streßzufügung vor dem Unfall- entsprechend der Sichtweise des Untersuchten- können nicht erkannt werden. Auch in diesem Zusammenhang gilt die treffende nervenärztliche Beurteilung Drs. H vom .
Zum Unfall am um 12.58 Uhr (Zitat):
'(...)
Die Nasenscheidewand ist verkrümmt, mit Behinderung der Nasenatmung links, was nur bei schwerer körperlicher Anstrengung einschränkend wäre. Ursache ist ein Unfall vom , am Weg nach Hause. Es sind keine wesentlichen bleibenden Folgen zu erkennen, da eine operative Korrektur möglich gewesen wäre und auch hier psychische Faktoren ganz im Vordergrund stehen. Nach Nasen-Verletzung wie vorgekommen, wäre maximal 10 Tage Krankenstand zu veranschlagen, etwas länger falls eine operative Korrektur erfolgt wäre/ bei Zugrundlegung eines komplikationslosen postoperativen Verlaufes.
Zusammen mit dem am selben Tag vorgekommenen Trommelfellriß, sind maximal 2 Wochen Krankenstand anzunehmen.
Auf Basis der dokumentierten neurotischen Persönlichkeitsstruktur des Untersuchten ist in Bezug auf unfallsbezogene Wirbelsäulen,- Ohr,- und Nasenproblematik von jeweils erheblichem persönlichen 'Krankheitsgewinn' auszugehendas heiß, erlittene körperliche Verletzungen bestätigen die persönlich bezogene Position für den Untersuchten auf dessen neurotisch getönter Ebene.
Sämtliche Krankenstände, die über das oben angegeben Maß hinausgegangen sind, werden ursächlich mit der neurotischen Persönlichkeitsstruktur des Untersuchten, bzw. mit weiteren, auch krankheitswertigen, vorübergehenden psychischen Störbildern, bis zum Ende der Krankenstände, zu erklären sein
(...) .'
(Der Beschwerdeführer) ist in der Zeit vom 18. Dezember bis , vom 29. Jänner bis 9. Feber 2007 krankheitsbedingt und vom 27. Feber bis unfallbedingt dienstverhindert gewesen. Seit ist (der Beschwerdeführer) durchgehend dienstverhindert.
Aufgrund der aufgetretenen Dienstunfälle stellen die Verhinderungen im Zeitraum 27. Feber 2007 bis (sohin 4 Tage; Dienstantritt am ) und vom bis (14 Tage) dienstunfallbedingte Abwesenheiten vom Dienst im Sinne des § 13c Abs. 1 GehG dar.
Aufgrund der Ausführungen im Gutachten Dris. Z (zur seit andauernden Dienstverhinderung) ist im Fall der beiden aufgetretenen Dienstunfälle vom eine
unfallbedingte Abwesenheit von bis (14 Tage) zu veranschlagen.
Die Dienstverhinderung hat (unter Berücksichtigung und Abzug der oben genannten durch die Dienstunfälle verursachten Abwesenheiten) am (183. Tag der Dienstverhinderung) eine Dauer von 182 Kalendertagen erreicht, sodass
ab eine Kürzung des Monatsbezuges gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 5 GehG zur Anwendung gelangt.
Der ermittelte Sachverhalt wird Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, dass es Ihnen freisteht, innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens, hierzu Stellung zu nehmen."
Hiezu nahm der Beschwerdeführer - rechtsfreundlich vertreten -

in seinem Schriftsatz vom unter Vorlage von vier Attesten von Vertrauensärzten Stellung. Dem Attest seines Arztes Dr. F. vom zufolge sei zwar eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, eine Dienstfähigkeit aus damaliger Sicht nicht vor Ablauf von acht bis zwölf Monaten zur erwarten gewesen. Auch im Nachhinein habe sich diese Prognose als richtig erwiesen, weil der Beschwerdeführer ja am wieder dienstfähig gewesen sei. Die degenerativen Veränderungen, auf die Dr. Z. Bezug nehme, hätten ohne die wesentliche Bedingung des Unfalls vom nicht zu den relevierten gesundheitlichen Beschwerden geführt. Der Ausführung des Gutachters, weder ein Sturz über eine Stiege noch eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten wären ein ausreichend schwerwiegendes Ereignis, welches geeignet wäre, eine solche Störung herbeizuführen, sei entgegenzuhalten, dass keineswegs nur körperlich oder psychisch schwerwiegende punktuelle Ereignisse als Auslöser einer posttraumatischen Belastungsstörung in Betracht kämen. Infolge Mobbings (hier in der Variante des Bossings, also durch den Vorgesetzten) könnten posttraumatische Belastungsstörungen sogar häufig auftreten "( Kreiner/Sulyok/Rothenhäusler , 2008, Neuropsychiatrie, 22, 112 bis 123)", wie es beim Beschwerdeführer tatsächlich der Fall gewesen sei. Die am getätigten Aussagen über seine Psyche stammten überhaupt von einem Unfallchirurgen (Dr. R.), also von einer fachfremden Person. Dass weder ein Sturz über eine Stiege noch eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten jeweils für sich genommen traumatisierend seien, möge losgelöst von den konkreten Zusammenhängen richtig sein oder nicht. Der Beschwerdeführer hingegen sei feindseligen Handlungen des Direktors ausgesetzt gewesen und habe schon geahnt, als er die heftigen unfallbedingten Schmerzen verspürt habe, dass nun auch sein körperlicher Zustand sich gegen ihn wenden würde. Tatsächlich habe der Unfall vom wieder zu abwertenden Äußerungen des Direktors bis hin zur Drohung mit einem Disziplinarverfahren geführt. Der dienstunfallbedingte Verletzungsschmerz am sei heftig gewesen, habe den Beschwerdeführer übermannt und er habe sich den absehbaren persönlichen Angriffen völlig schutz- und hilflos ausgeliefert gefühlt. Erhelle man also die sachverständige Äußerung um die tatsächlichen dienstlichen Zusammenhänge, werde deutlich, dass das Geschehen am nur allzu gut geeignet gewesen sei, eine einschlägige psychische Erkrankung auszulösen. Dies gelte umso mehr für die Unfälle am , die in rascher Abfolge innerhalb von weniger als sechs Stunden über den Beschwerdeführer hereingebrochen seien. Dass dieser Häufung von Schicksalsschlägen jede Eignung, ein psychisches Trauma auszulösen, abgesprochen werde, sei nicht nachvollziehbar.


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Eine Gutachtensergänzung sei weiters punkto des Gehörschadens erforderlich. Laut dem behördlichen Schreiben vom sei zum Thema "Ende des unfallbedingten Heilverfahrens" angegeben "dienstfähig ab: von HNO-Seite her sofort". Dies bedeute eine thematische Verfehlung. Dienstfähig sei ein Rechtsbegriff, der ärztliche Sachverständige habe Angaben zum Gesundheitszustand und den daraus resultierenden Leistungseinschränkungen zu machen. Hiebei habe es im gegenständlichen Zusammenhang zwei Aspekte gegeben, nämlich einerseits eine traumatische Trommelfellperforation mit mittelgradiger Schwerhörigkeit und andererseits einen Zustand nach Nasenscheidewandfraktur mit Behinderung der Nasenatmung. Die Behauptung, dass damit sofort wieder hätte Dienst verrichtet werden können, sei nach jedermanns Lebenserfahrung geradezu eine Zumutung. Bemerkenswerter Weise heiße es an anderer Stelle, dass im Zusammenhang mit der Nasenverletzung immerhin ein Krankenstand von zehn Tagen angebracht gewesen sei. Es könne nur verwundern, dass behördlicherseits eine ordentliche Begutachtung angenommen werde, obgleich derart extreme Widersprüche und Unklarheiten bestünden. Darüber hinaus fehle es an jedem Eingehen auf die Frage, wie speziell die Unterrichtstätigkeit angesichts einer mittelgradigen Schwerhörigkeit, welche noch dazu in keiner Weise ausgeglichen werde - weder eine Operation noch ein ordnungsgemäß eingestelltes Hörgerät könnten so blitzartig zu Stande gebracht werden, dass die Dienstfähigkeit "sofort" gegeben sei. Er beantrage daher Gutachtensergänzung zu den Fragen des Behandlungserfordernisses, der leistungsbedingten Auswirkungen speziell unter Berücksichtigung einer Unterrichtserteilung. Hiebei werde es insbesondere auch erforderlich sein, das Zusammenwirken mehrerer Verletzungen zu berücksichtigen und schlüssig darzustellen, weil auch aus Nachwirkungen einer unfallsbedingten Verletzung, welche für sich allein keine Dienstunfähigkeit verursache, eine solche in Verbindung mit den Nachwirkungen weiterer unfallsbedingter Verletzungen gegeben sein könne. Im Zusammenhang damit lege er die angeschlossenen Stellungnahmen seiner behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. F. vom und , seiner behandelnden Psychotherapeutin Mag. K. vom sowie von seinem behandelnden Arzt Dr. E. vom vor, welche in diesem Verfahren zu berücksichtigen sein würden.
Er halte ausdrücklich fest, dass ihm Gutachten und überhaupt Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweiter Instanz nur soweit bekannt seien, als eine Wiedergabe im Schreiben vom enthalten sei. Er beantrage ausdrücklich, ihm diese Verfahrensergebnisse vollständig zur Kenntnis zu bringen. Er behalte sich vor, sodann ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten und erforderlichenfalls auch seinerseits ein Gutachten einzuholen und vorzulegen.
Die Behauptung eines erheblichen persönlichen Krankheitsgewinnes entbehre überhaupt jeder Grundlage, weil der Beschwerdeführer seine Dienstverrichtung seit anbiete, man ihn aber behördlicherseits nicht arbeiten lasse.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:
"Über Ihre Berufung vom gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom … wird gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, wie folgt entschieden:
SPRUCH
Gemäß § 13c Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54 (GehG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001, und gemäß § 13 Abs. 5 GehG, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 86/2001 und BGBl. I Nr. 130/2003, in Verbindung mit § 55 Abs. 1 GehG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 166/2006 (2007) und BGBl. I Nr. 96/2007 (2008), gebührt Ihnen vom November 2007 bis Dezember 2008 der
Monatsbezug wie folgt:


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Monat
Basis Gehalt L 1/GSt. 18
Monatsbezug
November 2007
4.335,60
4.335,60
Dezember 2007
4.335,60
3.560,50
Jänner 2008
4.452,70
3.654,18
Februar 2008
4.452,70
3.654,18
März 2008
4.452,70
3.654,18
April 2008
4.452,70
3.654,18
Mai 2008
4.452,70
3.654,18
Juni 2008
4.452,70
3.654,18
Juli 2008
4.452,70
3.654,18
August 2008
4.452,70
3.654,18
September 2008
4.452,70
3.654,18
Oktober 2008
4.452,70
3.654,18
November 2008
4.452,70
3.654,18
Dezember 2008
4.452,70
3.654,18"

Begründend stellte die belangte Behörde nach Darstellung des

"Verfahrensganges" folgenden Sachverhalt fest:

"2.1. Sie stehen als Professor der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium N. Mit erreichten sie die Gehaltsstufe 18, Anspruch auf Dienstzulagen gemäß § 3 Abs. 2 GehG bestanden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht.

2.2. An Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren im Sinne des § 13c Abs. 4 GehG gebührten Ihnen ein Fahrtkostenzuschuss von monatlich EUR 2,40, eine Bildungszulage (als Aufwandsentschädigung) von monatlich Eur. 7,30 und in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des ersten für die Bezugskürzung relevanten Krankenstandes im Dezember 2006 durchschnittlich monatlich EUR 105,33 für erbrachte Mehrdienstleistungen (Dezember 2005 bis November 2006).

2.3. Sie erlitten am aufgrund eines Sturzes beim Stiegensteigen in der Schule eine Verletzung , welche in der Folge seitens der Direktion mittels mit datierter Unfallanzeige an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) gemeldet wurde.

Mit Schreiben der BVA vom , Zl. ..., wurde der Unfall vom als Dienstunfall anerkannt, wobei festgehalten wurde, dass Sie eine Prellung der Lendenwirbelsäule bei Vorschaden erlitten haben.

Sie befanden sich infolgedessen im Zeitraum bis im Krankenstand und haben am Ihren Dienst wieder angetreten.

2.4. Am (ca. 7.21 Uhr) stießen Sie im Schulgebäude mit Ihrem Kopf gegen eine (sich öffnende) Tür und erlitten Sie eine Schädelprellung sowie eine Verletzung am Trommelfell .

Mit Bescheid vom , Zl. ..., wurde seitens der BVA der Unfall, den Sie am um 7.21 Uhr erlitten haben, als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt. Bescheidbegründend wurde festgehalten, dass Sie dabei eine Schädelprellung und eine Trommelfellperforation links erlitten haben und in der Folge eine mittelgradige Schwerhörigkeit links sowie glaubhafte subjektive Beschwerden bestehen.

2.5. Am gleichen Tag ( ) erlitten Sie auf dem Heimweg von der Schule bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung Ihrer Nase (ca. 12.58 Uhr) .

Mit Bescheid vom , Zl. ..., wurde seitens der BVA der am um 12.58 Uhr erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt und in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass Sie einen Nasenbeinbruch erlitten haben und in der Folge eine minimaleAchsabweichung der Nase nach rechts, eine Behinderung der Nasenatmung links sowie glaubhafte subjektive Beschwerden bestehen.

2.6. Die Gewährung einer Unfallrente wurde jeweils abgelehnt.

2.7. Sie befinden sich seit dem durchgehend im Krankenstand.

2.8. Der Landesschulrat für Burgenland hatte mittels amtswegig erlassenem Bescheid vom eine Bezugskürzung gemäß § 13c GehG verfügt. Im durch den damaligen Parteienverkehr … eingebrachten Berufungsantrag vom war das Begehren auf bescheidmäßige Absprache dahingehend, dass Ihnen 100 % der Bezüge gebühren, enthalten. Dieser Antrag wurde, während der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde, im Sinne des § 6 AVG seitens des BMUKK zur weiteren Behandlung an den Landesschulrat für Burgenland übermittelt.

Mit Schreiben vom (eingelangt bei der Dienststelle am ) wurde … beim Landesschulrat für Burgenland der Antrag auf bescheidmäßige Absprache, dass Ihnen aufgrund der Dienstunfälle die Bezüge in vollem Ausmaß gebühren, eingebracht.

In der Folge erging ein mit datierter und auf den Antrag vom bezugnehmender Bemessungsbescheid des Landesschulrates für Burgenland gemäß § 13c GehG, der den Rechtsanwälten ... am zugestellt wurde; dieser Originalbescheid wurde jedoch von den Rechtsanwälten … mit Schreiben vom mit dem Bemerken an den Landesschulrat retourniert, dass dieses Verfahren nicht von der Vertretungsvollmacht umfasst sei.

Eine mit datierte Bescheidausfertigung des Landesschulrates für Burgenland wurde am an den nunmehrigen Parteienvertreter … zugestellt.

2.9. Im Rahmen der Berufung wurde ein von Dr. E erstelltes Gutachten aus dem Fachbereich HNO vom vorgelegt, welches zur Fragestellung Kausalität des Unfallherganges am (Schlag einer Tür gegen das linke Ohr) für die Dienstverhinderung festhielt (Zitat ( unter Auslassung lediglich jener Textpassagen, die bereits dargestellte Rahmenbedingungen/Daten betreffen )):

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs wurde eine 'Arztbestätigung' von Dr. E Z, Allgemeinmediziner, vom vorgelegt (Zitat ( unter Auslassung lediglich jener Textpassagen, die bereits dargestellte Rahmenbedingungen/Daten betreffen )):

2.10. Im Rahmen eines seitens des Landesschulrates für Burgenland eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG 1979 und in einem Verfahren betreffend Anerkennung der geschilderten Ereignisse als Dienstunfälle im Sinne des § 90 B-KUVG und allfälliger Gewährung einer Versehrtenrente gemäß §§ 101ff B-KUVG wurden seitens der BVA Untersuchungen in den Fachgebieten Unfallchirurgie, HNO und Neurologie veranlasst.

Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse wurde die BVA seitens des BMUKK um Stellungnahme (zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der andauernde Krankenstand als unfallkausal anzusehen ist) ersucht.

Dr. Z, Oberbegutachter der BVA/Pensionsservice, stützte sich insbesondere auf Ergebnisse folgender durchgeführter Untersuchungen und bei der BVA vorliegender Befunde: Dr. K, Facharzt für Unfallchirurgie, vom , Dr. H, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom , Dr. R, Facharzt für Unfallchirurgie, vom , Dr. S, Facharzt für Neurologie, vom und Dr. S, Facharzt für HNO, vom . 2.11. Im nunmehr anhängigen Berufungsverfahren betreffend Bezugskürzung gemäß § 13c GehG wurde Ihnen der ermittelte Sachverhalt und dabei auch das Ergebnis des Gutachtens (in wörtlicher Wiedergabe) samt zugrundeliegender Fragestellung der Unfallkausalität der aufgetretenen Krankenstände zur Kenntnis gebracht (sieh unten).

Zusammenfassend wurde seitens Dris. Z mit Gutachten vom festgehalten:

2.12. Aufgrund vorhergehender Krankenstände im Zeitraum bis sowie bis und der seit andauernden Dienstverhinderung und einer gesamten Abwesenheit vom Dienst von über 182 Tagen wurde seitens der Dienstbehörde 1. Instanz eine entsprechende Bezugskürzung gemäß § 13c GehG ab veranlasst.

3. Beweiswürdigung :

Zur Sachverhaltsfeststellung gelangte die Behörde aufgrund folgender Beweismittel:

o Einsichtnahme in den beim Landesschulrat für Burgenland geführten Personalakt

o Schreiben der BVA vom und 2 Bescheide der BVA vom betreffend Anerkennung der Dienstunfälle vom und

o Gutachten Dr. E, Facharzt für HNO, vom (von Ihnen im Rahmen der Berufung vorgelegt)

o Stellungnahme des Oberbegutachters Dr. Z vom unter Berücksichtigung der bei der BVA aufliegenden Befunde und Gutachten

o Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom mit angeschlossenen Stellungnahmen von Mag. K, Klinische- und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, vom , von Dr. Z, Allgemeinmediziner, vom , und von Dr. F, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom und

Die Stellungnahme Mag. K bezieht sich ausschließlich auf eine psychotherapeutische Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung seit Dezember 2006 und enthält keine Angaben zu den Unfällen im Februar 2007 und Juni 2007.

Die Bestätigungen Dris. F beziehen sich auf psychische Beeinträchtigungen seit dem Sturz 2007 ohne nähere Erwägungen zu allfälligen Zusammenhängen.

Die Arztbestätigung Dris. Z schildert Unfälle und das Faktum des Krankenstandes. Die in der Bestätigung referierten Beschwerden (Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, starke Kopfschmerzen, Ohrenschmerzen, Sehstörungen) werden im HNO-Fachgutachten nicht objektiviert bzw. ergaben sich im Zuge der unfallchirurgischen Fachbegutachtung keine Hinweise auf diesbezügliche Folgen. Im Übrigen werden zwar Einschätzungen zur Beeinträchtigung der Lebensqualität gegeben, aber keine Aussagen getroffen, die sich (im Verhältnis zum Gutachten Dris. Z) in vergleichbarer fachlicher Tiefe mit den konkreten Unfallfolgen auseinandersetzen.

Das von Ihnen im Rahmen der Berufung vorgelegte Gutachten Dris. E vom aus dem Fachgebiet HNO stellt ebenso wie Dr. Z mittelgradige Schwerhörigkeit und eine Trommelfellperforation links sowie eine Verletzung der Nasenscheidewand fest. Dr. E geht (aufgrund der Fragestellung) vom Vorliegen einer (allgemeinen) Dienstfähigkeit aus. Sein Gutachten enthält keine Aussage zur unfallkausalen Dauer eines allfälligen Krankenstandes nach Dienstunfall.

Das Gutachten Dris. Z zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die aufgetretenen Dienstunfälle für die angeführten Dienstverhinderungen als kausal zu bewerten sind, nimmt Bezug auf bereits bei der BVA vorhandene Untersuchungsergebnisse und ist als schlüssig und widerspruchsfrei zu bewerten. Insbesondere wird darin nachvollziehbar auf die Frage der Kausalität der Dienstunfälle für die danach aufgetretenen Krankenstände eingegangen und diese klar und eindeutig vom Themenkomplex einer allfälligen (andauernden) Dienstunfähigkeit aufgrund anderer, nicht von den Dienstunfällen herrührenden, gesundheitlichen Beeinträchtigungen, getrennt. In dieser entscheidungsrelevanten Frage ist daher dem Gutachten Dris. Z zu folgen, dem diesbezüglich nicht auf vergleichbarer fachlicher Ebene entgegengetreten worden ist.

Dem Oberbegutachter der BVA wurde auch das von Ihnen der Berufung angeschlossene Gutachten Dris. E zur Verfügung gestellt und es wurden vom Oberbegutachter alle bei der BVA aufliegenden Untersuchungsergebnisse in die Gutachtenserstellung miteinbezogen.

Im Hinblick auf die erlittenen Prellungen der Hals- und Lendenwirbelsäule wurde im Gutachten Dris. Z auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenveränderung eingegangen und diese (zuletzt dargestellte) Beeinträchtigung von der unfallbedingten Verletzung klar abgegrenzt.

Aufgrund der Ausführungen zu den durch die Trommelfellperforation entstandenen Verletzungen wurde im Gutachten der BVA dargelegt, dass nach dem Schlag gegen das Ohr ein Krankenstand von einigen Tagen zu veranschlagen ist, die Beeinträchtigung des Hörvermögens durch Hörgeräte entsprechend gemindert werden kann und das Hörvermögen für die konkrete Tätigkeit als Lehrer (in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Geographie und Wirtschaftskunde) als ausreichend beurteilt werden kann. Mit einer Operation wären bis zu zwei Wochen Krankenstand zu veranschlagen.

Zur Verletzung der Nasenscheidewand, mit Behinderung der Nasenatmung links, wurde durch den Oberbegutachter der BVA festgehalten, dass eine Einschränkung nur bei körperlicher schwerer Anstrengung vorläge. Es wurde, falls eine operative Korrektur erfolgt wäre, eine maximale Krankenstandsdauer von zehn Tagen veranschlagt.

Bei beiden Verletzungen (Trommelfell und Nase) wird explizit auf die entsprechend anzunehmende Krankenstandsdauer (Trommelfell:

einige Tage/2 Wochen; Nase: max. 10 Tage) hingewiesen, die dann zu Grunde zu legen ist, wenn eine operative Korrektur/Heilbehandlung erfolgt wäre. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen sind insbesondere auch unter dem Aspekt der zeitlichen Überlagerung der beiden Unfälle am als nachvollziehbar anzusehen (insgesamt 2 Wochen)."

Aus rechtlicher Sicht ergebe sich daraus nach Ansicht der belangten Behörde Folgendes:

"4.1. Die beim Landesschulrat für Burgenland eingebrachte Berufung vom richtet sich gegen den mit datierten Bemessungsbescheid über die Ihnen ab dem zustehenden Bezüge gemäß § 13c GehG.

Die mit datierte Erledigung des Landesschulrates für Burgenland hat … keine bescheidmäßige Wirkung entfaltet.

Aufgrund des Vollmachtswechsels war daher die Zustellung einer Bescheidausfertigung seitens des Landesschulrates für Burgenland zu veranlassen. Diese mit datierte Erledigung ist wirksam zugestellt worden und bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens.

4.2. § 13c GehG, in der im Spruch genannten Fassung, lautet:

Ein Dienstunfall ist ein Unfall (nach neuerer Rechtssprechung und Lehre ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat), der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses ereignet hat (§ 90 B-KUVG). In Ihrem Fall haben sich


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
ein Dienstunfall (Sturz beim Stiegensteigen) am 23. Feber 2007 und
-
zwei Dienstunfälle (Stoß einer sich öffnenden Tür gegen den Kopf; Verkehrsunfall bei der Heimfahrt von der Schule) am
ereignet.
Die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage der Dauer der Dienstverhinderung durch Dienstunfall (§ 13c Abs. 1 GehG) ist von allfälligen durch andere Ereignisse verursachten Krankenständen zu trennen.
Im Gutachten Dris. Z wird darauf hingewiesen, dass bereits vor dem ersten Dienstunfall eine psychische Problematik bestanden hat. Ob psychische Beeinträchtigungen, wie in der Berufung und in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht wurde, durch erlebte Druck- und Stresssituationen (Mobbing) zu Dienstverhinderungen geführt haben, ist nicht Gegenstand des (Berufungs
) Verfahrens betreffend Bezugskürzung und Bemessung der gebührenden Bezüge in Ansehung der dokumentierten Dienstunfälle.

4.3. Sie sind in der Zeit vom bis , vom bis 9. Feber 2007 krankheitsbedingt und vom bis unfallbedingt dienstverhindert gewesen. Seit sind Sie durchgehend dienstverhindert.

Aufgrund der aufgetretenen Dienstunfälle stellen die Verhinderungen im Zeitraum bis (sohin 4 Tage; Dienstantritt am ) und vom bis (14 Tage) dienstunfallbedingte Abwesenheiten vom Dienst im Sinne des § 13c Abs. 1 GehG dar.

Wie im Gutachten Dris. Z angeführt, ist im Fall der beiden aufgetretenen Dienstunfälle vom eine unfallbedingte Abwesenheit von zwei Wochen ( bis ) zu veranschlagen.

Ihre Dienstverhinderung hat (unter Berücksichtigung und Abzug der oben genannten, durch die Dienstunfälle verursachten Abwesenheiten) am (183. Tag der Dienstverhinderung) eine Dauer von 182 Kalendertagen erreicht, sodass ab eine Kürzung des Monatsbezuges gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 5 GehG zur Anwendung gelangt.

4.4. Nach § 13c Abs. 5 GehG (in der im Spruch genannten Fassung) wird die Verringerung des Monatsbezuges mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 leg. cit. angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

4.5. Im November 2007 gebührte Ihnen das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 18 (mit nächster Vorrückung am ).

An Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren im Sinne des § 13c Abs. 4 GehG haben Sie einen Fahrtkostenzuschuss von monatlich Eur. 2,40, eine Bildungszulage (als Aufwandsentschädigung) von monatlich EUR 7,30 und in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des ersten für die Bezugskürzung relevanten Krankenstandes im Dezember 2006 durchschnittlich monatlich EUR 105,33 für erbrachte Mehrdienstleistungen (Dezember 2005 bis November 2006) bezogen. Die Bemessungsbasis gemäß § 13c Abs. 4 GehG beträgt daher EUR 115,03.

4.6. Für den Monat Dezember 2007 gebührt der Monatsbezug (§ 55 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006) wie folgt (Beträge in Euro):


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gekürztes Gehalt:
0,8 x
4.335,60:
3.168,48
Minderung der Bezugskürzung:
0,8 x
115,03:
92,02
3.560,50

Für Jänner 2008 (und die Folgemonate) berechnet sich der Monatsbezug bzw. die Bezugskürzung aufgrund der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 geänderten Bestimmung des § 55 GehG wie folgt (Beträge in Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
gekürztes Gehalt:
0,8 x
4.452,70:
3.562,16
Minderung der Bezugskürzung:
0,8 x
115,03:
92,02
3.654,18

Aufgrund der seit aufgetretenen ( bis , vom bis und durchgehend seit ) Dienstverhinderungen (ausgenommen der durch die Dienstunfälle verursachten Krankenstände vom bis und bis ) war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkungen:

Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei der im Dezember 2007 gebührenden Sonderzahlung war die Bezugskürzung gemäß § 3 Abs. 2 GehG entsprechend zu berücksichtigen. Die Sonderzahlung für Dezember 2007 berechnet sich gemäß § 3 Abs. 3 GehG (Beträge in Euro) wie folgt: (4.335,60 + 4.335,60 + 3.560,50): 3 x 0,5 = 2.038,62; es gebührt daher für Dezember 2007 zusätzlich zum Monatsbezug (3.560,50) eine Sonderzahlung von 2.038,62, insgesamt somit ein Bezug von 5.599,12. Im Mai 2008 gebührt gemäß § 170a GehG (BGBl. I Nr. 96/2007) eine ungekürzte Einmalzahlung in Höhe von Eur. 175,--."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Sachentscheidung dahingehend verletzt, dass eine Bezugskürzung nach § 13c GehG nicht stattfindet und (ihm) die vollen Bezüge gebühren - samt deren Festsetzung, bzw. Bemessung - durch unrichtige Anwendung des vorgenannten Gesetzes (insbesondere seines § 13c) sowie des Verfahrensrechts von AVG … und DVG …."

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte Erkenntnis vom verwiesen.

Die Beschwerde lässt die Annahme der belangten Behörde, wonach die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Dienstbehörde erster Instanz vom den ehemaligen Rechtsfreund des Beschwerdeführers zugestellt worden sei, unberührt und zieht die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass diese Erledigung keine bescheidmäßige Wirkung entfaltet habe, nicht in Zweifel.

Die Dienstbehörde erster Instanz hatte mit ihrem Bescheid vom , der Gegenstand der Berufung vom war, über die Gebührlichkeit der dem Beschwerdeführer für die Monate November 2007 bis einschließlich Dezember 2008 einschließlich der Sonderzahlung gebührenden gekürzten Bezüge abgesprochen. Im Hinblick auf die auf diesen Zeitraum beschränkte Bemessung der gekürzten Bezüge konnte Gegenstand des Berufungsverfahrens ebenfalls nur die Bemessung der gekürzten Bezüge für die genannten Monate bilden (vgl. im Gegensatz die zu dem "bis auf Weiteres" im Instanzenzug verfügten Abspruch über Bezüge ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/12/0087, sowie vom , Zl. 2002/12/0122). Der Umstand, dass die Dienstbehörden damit - offensichtlich in Ansehung des Inhaltes der Erledigung vom - nur die Bezüge bis einschließlich Dezember 2008 bemaßen, nicht jedoch für den Folgezeitraum bis zur Erlassung ihrer Bescheide, wird von der Beschwerde auch nicht gerügt.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am einen Dienstunfall erlitten hatte, infolge dessen er sich bis "in Krankenstand" befand und am 3. März d.J. seinen Dienst wieder antrat. Weiters ist unbestritten, dass er sodann am neuerlich zwei Dienstunfälle erlitt und sich seit 5. d.M. "durchgehend in Krankenstand" befand. Strittig ist, in welchem Ausmaß seine Dienstleistung durch die Dienstunfälle verhindert wurde.

Die vorliegende Beschwerde räumt ein, dass dem Beschwerdeführer die weitere Berufsausübung möglich sei, "für einen beträchtlichen Zeitraum nach den Unfällen" sei dies jedoch eindeutig nicht der Fall gewesen.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht die Beschwerde darin, dass die belangte Behörde keine gehörige Klärung der Sachfrage vorgenommen habe. Sie stütze sich nicht nur auf mangelhafte Gutachten, die teils lebensfremde Behauptungen enthielten, sondern habe ihrem Vertreter Gutachten nicht in vollem Wortlaut übermittelt, sondern diese lediglich auszugsweise wiedergegeben, wobei Textpassagen der Gutachten "(wohlweislich?)" fehlten, welche dem Standpunkt der Behörde zuwiderliefen. Sie habe auf den Antrag in der Stellungnahme vom , die Gutachten und überhaupt die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweiter Instanz vollständig zur Kenntnis zu bringen, überhaupt nicht reagiert, sondern vielmehr den angefochtenen Bescheid erlassen, obwohl sich der Beschwerdeführer ausdrücklich vorbehalten habe, auf der vervollständigten Grundlage ergänzendes Vorbringen zu erstatten und erforderlichenfalls auch seinerseits ein Gutachten einzuholen und vorzulegen. Hätte die belangte Behörde gehandelt wie gesetzlich geboten und überdies ausdrücklich beantragt, hätte der Beschwerdeführer das infolge Vorgebrachte bereits in dem Verfahren vor der belangten Behörde vorbringen können und hätte die belangte Behörde nur mehr zum Schluss kommen können, dass "sein gesamter Krankenstand unfallbedingt" sei. Die belangte Behörde verkürze sohin sein Recht auf rechtliches Gehör und habe das Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten unterlassen.

Die Verletzung des Parteiengehörs bildet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Beschwerdeführer jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind. Es genügt sohin nicht, die Verletzung einer Verfahrensvorschrift aufzuzeigen, sondern es muss auch konkret dargetan werden, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. etwa die in Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 536 ff zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dem genügt die vorliegende Beschwerde nicht:

Die belangte Behörde hatte in ihrer Erledigung vom - abgesehen von dem ihr wesentlich erscheinenden Inhalt des ohnehin seitens des Beschwerdeführers in seiner Berufung vom gegen die Erledigung vom 9. Jänner d.J. selbst vorgelegten Gutachtens Dris. E. - den ihr wesentlich erscheinenden Inhalt der "Stellungnahme" Dris. Z. vom durch beinahe vollständige Zitierung, wie eine Textgegenüberstellung der eingangs wiedergegebenen Stellungnahme einerseits und der Erledigung der belangten Behörde vom andererseits offenbart, eröffnet und hiezu Gehör eingeräumt. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der belangten Behörde in der Erledigung vom nicht übernommenen Textteile der Stellungnahme vom substanzielle, die Tragfähigkeit der gutachtlichen Schlussfolgerungen berührende Aussagen betrafen und damit den Beschwerdeführer über wesentliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Dunkeln ließen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die in Rede stehende Zitierung der Stellungnahme Dris. Z. vom , respektive die nach dem Gesagten irrelevanten Auslassungen den Beschwerdeführer daran hinderten, seinerseits im Verwaltungsverfahren ein Privatgutachten einzuholen, um der Stellungnahme vom , der Sache nach einer auf Vorbefunden aufbauenden gutachtlichen Äußerung eines Amtssachverständigen, auf gleicher fachlicher Ebene adäquat entgegenzutreten, zumal die belangte Behörde in ihrer Erledigung vom überdies die von Dr. Z. herangezogenen Vorbefunde auflistete. Dass dem Beschwerdeführer diese Ergebnisse von Voruntersuchungen unbekannt gewesen wären, behauptet er gar nicht, sodass er in Ansehung der Stellungnahme vom im Bilde war, auf Grund welcher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, respektive auf Grund welcher Vorbefunde und auf Grund welchen Gutachtens die belangte Behörde gedenke, zu welchen tatsächlichen (und auch rechtlichen) Schlussfolgerungen zu gelangen.

Im Inhalt der eingangs zitierten Erledigung vom kann daher keine Verletzung des Gehörs des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren erkannt werden.

Offensichtlich in Ansehung der Vorbefunde moniert die Beschwerde - unter Zitierung von Schützenwohl Haase , Diagnostik und Differenzialdiagnostik, in Maercker , Posttraumatische Belasungsstörungen3 (2009), 94 - eine unzureichende Befundaufnahme im Rahmen der Untersuchung durch den Facharzt für Neurologie Dr. S.: dessen neurologischpsychiatrische Tätigkeit stehe in einem indiskutablen Widerspruch zum "wissenschaftlichen State-of-the-Art". Eine regelgerechte Begutachtung hätte ergeben, dass die jahrelangen feindseligen Handlungen des Direktors den Beschwerdeführer in ein seelisches Ungleichgewicht gebracht hätten, sodass der Dienstunfall vom die klinisch bedeutsame psychische Erkrankung habe auslösen können. Diese Zusammenhänge ergäben sich unmittelbar aus dem wissenschaftlich anerkannten Diathese-Stress-Modell und stünden auch im Einklang mit neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen, denen zufolge bereits durch Mobbing posttraumatische Belastungsstörungen "häufig" aufträten "( Krainer/Sulyok/Rothenhäusler , 2008, Neuropsychiatrie, 22,

112 - 123)".

Dem muss entgegengehalten werden, dass es in Ansehung der Erledigung der belangten Behörde vom Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, den vorliegenden gutachtlichen Schlussfolgerungen auf gleicher fachlicher Ebene - sohin durch ein vollständiges Privatgutachten und nicht bloß durch das eingangs wiedergegebene Literaturzitat - entgegen zu treten. Soweit die Beschwerde nunmehr unter Zitierung weiterer Literatur den wissenschaftlichen Stand der zu Grunde gelegten Untersuchungen, insbesondere durch den Facharzt für Neurologie, in Frage stellt, hätte der Beschwerdeführer dies schon zum Inhalt seiner Stellungnahme vom machen müssen, sodass das nunmehrige, den Umfang der Vorbefunde als ungenügend darstellende Vorbringen dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG unterliegt.

Gleiches gilt für einen in der Beschwerde als Beispiel des "Bossing" des Direktors gegen den Beschwerdeführer geschildeter Vorfall vom . Soweit die vorliegende Beschwerde Ermittlungsfehler in der Unterlassung der Einvernahme von Zeugen erblickt, die die These des "Bossing" gestützt hätten, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Verwaltungsverfahren dahingehende Beweisanträge zu stellen oder der Behörde zumindest solche Anhaltspunkte zu geben, auf Grund derer diese sodann eine Pflicht zur Vornahme gezielter Ermittlungen getroffen hätte.

Weiters erblickt auch die vorliegende Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Befundes des HNO-Arztes, worauf bereits in der Stellungnahme vom hingewiesen sei, dass einerseits mit der Nasenverletzung ein Krankenstand von zehn Tagen angebracht wäre, andererseits von Seiten der Sachverständigen behauptet worden sei, dass mit der Verletzung sofort wieder hätte Dienst verrichtet werden können.

Allerdings erhellt eine nähere Lektüre insbesondere der Erledigung der belangten Behörde vom , dass das vom Beschwerdeführer selbst mit seiner (ersten) Berufung vorgelegte Gutachten Dris. E von "dienstfähig ab: von HNO Seite her sofort" sprach, während der von der Behörde beigezogene Sachverständige Dr. Z., der das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten nicht in seinen Befund miteinbezog, einen "Krankenstand" von maximal zehn Tagen zubilligt, der allerdings im Hinblick auf den am selben Tag erlittenen Trommelfellriss und eine daraus resultierende Dienstunfähigkeit in der Dauer von zwei Wochen ohnehin in den Hintergrund tritt.

Weiters sieht die Beschwerde eine Mangelhaftigkeit in einem weiteren "Klärungsbedürfnis" über die Einschränkung von Betätigungsmöglichkeiten, welche sich aus der Einschränkung des Hörvermögens ergäben. Der Sachverständige habe nämlich deponiert, dass dem Beschwerdeführer nur mehr Arbeiten möglich seien, die ein Sprachverstehen bis sechs Meter erforderten, ohne dass ein feines Hören oder exaktes Sprachverständnis geboten sei. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Damit sei eine Unterrichtstätigkeit in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer halte dazu fest, dass er selbst der Meinung sei, dass ihm eine weitere Berufsausübung möglich sei, für einen "beträchtlichen Zeitraum nach den Unfällen" sei dies jedoch eindeutig nicht der Fall gewesen. Schon auf Grund der vorerwähnten Angaben im Gutachten selbst sei gemäß der gewöhnlichen Lebenserfahrung klar, dass eine Umstellung und Adaption erfolgen müsse, allenfalls mit Einbeziehung eines Hörgerätes, ehe die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, dass die Unterrichtserteilung einwandfrei stattfinden könne. Es sei dabei speziell auch an die Disziplin in der Klasse zu denken. Schüler neigten dazu, Schwächen eines Lehrers auszunützen, und wenn sie Schwerhörigkeit bemerkten, könne das zu diversen Verhaltensformen einzelner oder mehrerer Schüler führen, welche ihre eigene Aufmerksamkeit oder auch jene von Mitschülern beeinträchtigten und damit den Unterrichtserfolg gefährdeten. Es gehe selbstverständlich auch nicht an, dass diesbezüglich erst in der Klasse herumexperimentiert werden dürfe, sondern es müsse der von einer derartigen Beeinträchtigung betroffene Lehrer zunächst im privaten Bereich lernen, so mit dem ihm plötzlich gestellten Problem umzugehen, dass er darauf vertrauen könne, mit Wiederbeginn seiner dienstlichen Tätigkeit als Lehrer diese auch sogleich in der erforderlichen Qualität ausüben zu können.

Hiezu ist vorerst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner eingangs zitierten Stellungnahme vom lediglich vorgebracht hatte, es fehle an jedem Eingehen auf die Frage, wie speziell die Unterrichtstätigkeit angesichts einer mittelgradigen Schwerhörigkeit, welche noch in keiner Weise ausgeglichen werde - weder eine Operation noch ein ordnungsgemäß eingestelltes Hörgerät könnten so blitzartig zu Stande gebracht werden, dass die Dienstfähigkeit "sofort" gegeben sei. Er beantragte daher Gutachtensergänzung zu den Fragen des Behandlungserfordernisses nach den erwähnten Verletzungen, der leistungsbedingten Auswirkungen speziell unter Berücksichtigung einer Unterrichtserteilung. Hiebei werde es insbesondere auch erforderlich sein, das Zusammenwirken der mehreren Verletzungen zu berücksichtigen und schlüssig darzustellen, weil auch aus Nachwirkungen einer unfallbedingten Verletzung, welche für sich allein keine Dienstunfähigkeit verursacht habe, eine solche in Verbindung mit den Nachwirkungen weiterer unfallbedingter Verletzungen gegeben sein könne.

Abgesehen davon, dass die vorliegende Beschwerde, wie bereits eingangs festgehalten, selbst davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer eine weitere Berufsausübung als Lehrer sehr wohl möglich ist, hatte der von der Behörde beigezogene Sachverständige in seiner gutachtlichen Stellungnahme das Hörvermögen des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des Vorbefundes von Dr. St. vom näher beschrieben (mittelgradige Schwerhörigkeit links und eine geringgradige Schwerhörigkeit rechts; Arbeiten, die sehr exaktes Sprachverstehen und feines Hören verlangten, seien nicht möglich). Insofern hatte der medizinische Sachverständige aus seiner Sicht das Leistungskalkül des Beschwerdeführers konkret umschrieben und war es nun Sache der belangten Behörde, anhand dieses Leistungskalküls im Hinblick auf das ihr - wohl als bekannt zu unterstellende - Berufsbild eines Lehrers zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Hörvermögens die Ausübung des Lehrberufes möglich ist. Die belangte Behörde war daher gerade unter Zugrundelegung des eingeschränkten Hörvermögens zur Annahme einer Unterrichtsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangt, ohne Verbesserungen des Hörvermögens durch eine Operation oder durch ein Hörgerät für notwendig zu erachten.

Soweit der von der Behörde beigezogene Sachverständige in Ansehung der von ihm zu Grunde gelegten Verletzungen auch in Summe zu keiner schwereren unfallbedingten Beeinträchtigung gelangte, war dies Ausfluss seiner gutachtlichen Äußerung und hätte der Beschwerdeführer, wie bereits betont, dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen.

Wenn die Beschwerde schließlich unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit ihre Bedenken gegen die Begutachtung wiederholt, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liege "möglicherweise" auch insoweit vor, als das Ineinandergreifen mehrerer Ursachen im Sinn des § 13c GehG zu beurteilen sei. Richtigerweise hätte zu Grunde gelegt werden müssen, dass die Ursächlichkeit des Dienstunfalles oder von mehreren Dienstunfällen - und damit das Unterbleiben der Bezugskürzung - auch dann zu bejahen sei, wenn zwar andere kausale Komponenten ebenfalls eine Rolle spielten, aber ohne die Dienstunfälle die Dienstunfähigkeit überhaupt nicht eingetreten oder früher wieder hergestellt worden wäre. Dies müsse nach Erachten des Beschwerdeführers umso mehr gelten, wenn diese anderen Komponenten auch in die Sphäre des Dienstgebers fielen, wie es in concreto das Mobbing des Direktors gewesen sei.

Nach der in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsunfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalles entwickelten Theorie der "wesentlichen Bedingung" ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung. Der Grundgedanke dieser Theorie kann auch der im vorliegenden Fall zu lösenden Frage, ob die Dienstunfälle des Beamten wesentliche Bedingungen für seine Dienstverhinderung darstellten oder nicht, zu Grunde gelegt werden. Der eingetretene Erfolg liegt hier in der Dienstverhinderung des Beamten, wobei entscheidend ist, ob die Dienstunfälle (bzw. einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für den Eintritt des Erfolges (der Dienstverhinderung) waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0167, mwN).

Unter Zugrundelegung dessen, nämlich der notwendigen Wesentlichkeit einer Bedingung im besagten Sinn, einerseits und der Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde andererseits, namentlich der - basierend auf der gutachtlichen Stellungnahme Dris. Z. - wesentlichen Feststellung der dienstunfallbedingten Dienstverhinderung, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem vom Beschwerdeführer behaupteten Mobbing oder Bossing seitens des Schulleiters eine Wesentlichkeit im besagten Sinn nicht zuerkannte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am