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VwGH vom 29.01.2010, 2008/10/0101

VwGH vom 29.01.2010, 2008/10/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Sozialhilfeverbandes S in S, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit an der Glan, Hauptplatz 27a/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 13-AHSV-31/18/2008, betreffend Vorschreibung von Auflagen nach § 18 Kärntner Heimgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Auflagenpunktes 1) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurden dem Beschwerdeführer als Betreiber eines bestimmt bezeichneten Altenwohn- und Pflegeheimes gemäß § 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 7/1996 (K-HG), folgende weitere Auflagen vorgeschrieben:

"1) Die genützten Zweibettzimmer sind ab sofort als Einbettzimmer zu nützen.

2) Für eine Ersatzbesetzung im Krankheitsfall einer eingeplanten Pflegefachkraft ist ab sofort zu sorgen.

3) Die Nachtdienste sind ab sofort von mindestens vier Pflegepersonen zu besetzen, wovon eine Person die Qualifikation zur diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester bzw. -pfleger haben muss.

4) Es ist ab sofort eine Beschreibung der Tätigkeitsbereiche sowie Aufgabenstellungen der Ferialpraktikanten/Innen in schriftlicher Form zu erstellen und in weiterer Folge einzuhalten.

5) Eine Handzeichenliste ist ab sofort in aktualisierter Form zur Einsicht vorzulegen.


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6)
Es ist sofort ein Hygieneplan zu erstellen.
7)
Die Verwendung von Kämmen, Haarbürsten sowie Utensilien zur Pediküre und Maniküre ist ab sofort bewohnerbezogen durchzuführen.
8)
Für eine mögliche sofortige Sauerstoffverabreichung im Falle eines Notfalls ist ab sofort zu sorgen."
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass die Bewilligung zum Betrieb des gegenständlichen Heimes im April 1990 erteilt worden sei. Am habe eine unangemeldete aufsichtsbehördliche Überprüfung gemäß § 19 K-HG stattgefunden. Diese habe ergeben, dass zur Sicherstellung einer fachgerechten Pflege und deren Nachvollziehbarkeit sowie zum Schutz der Bewohner und des Personals die im Spruch aufgelisteten Maßnahmen umzusetzen seien. Dies sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Dessen fristgerecht eingebrachte Stellungnahme habe die festgestellten Mängel nicht entkräften können.
Die Auflage, die vorhandenen Zweibettzimmer als Einbettzimmer zu nützen, gründe sich einerseits auf das nicht ausreichende Platzangebot in diesen Zimmern und andererseits auf das Gutachten der pflegemedizinischen Sachverständigen, wonach im Wohnbereich A (Zimmer 213) die Betten direkt angrenzend nebeneinander gestellt werden müssten, weshalb die Wahrung der persönlichen Intimsphäre der Bewohner eingeschränkt sei. Zur Besetzung des Nachtdienstes sei auszuführen, dass die pflegerelevanten Krankheitsbilder der Heimbewohner und die damit verbundenen intensiven Pflege- und Betreuungshandlungen erforderten, dass rund um die Uhr mindestens eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester bzw. -pfleger (DGKS/P) anwesend sei. In der gegenständlichen Einrichtung beginne der Nachtdienst bereits um 18.30 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt stünden den 125 Bewohnern im Regelfall nur zwei Pflegehilfen zur Verfügung. Der frühe Wechsel zum Nachtdienst lasse auf ein den Bedürfnissen insbesondere der 40 Bewohner mit Pflegestufe 0 bis 2 nicht gerecht werdendes zu frühes "zu Bett gehen" schließen. Unter Bedachtnahme auf das gesetzliche Mindestmaß der Nachtdienstbesetzung von zwei Personen ergebe sich im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Zahl der Heimbewohner und des hohen Pflegebedarfs der 85 Bewohner in den Pflegestufen 3 bis 7 aus sachverständiger Sicht die Notwendigkeit, den Nachtdienst mit vier Pflegepersonen, davon eine DGKS/P, zu besetzen. Diese Notwendigkeit resultiere auch aus dem eigenverantwortlichen Aufgabenbereich der gehobenen Dienste, insbesondere für die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen. Eine 24-stündige Betreuung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sei erforderlich, um die Pflegequalität kontinuierlich zu gewährleisten. Unvorhergesehene Pflegeinterventionen, die ausschließlich durch Angehörige des gehobenen Dienstes oder nach deren Anleitung vorgenommen dürften, könnten jederzeit durch Veränderungen des Pflegebedarfs auftreten. Die Auflagenpunkte bezüglich des Pflegepersonals fänden daher sowohl im Gesetz als auch in den pflegefachlichen Anforderungen Deckung. Die Auflage betreffend die Stellenbeschreibung für Ferialpraktikanten sei aus sachverständiger Sicht zur Sicherung der Qualität erforderlich und gründe auf § 14 lit. f K-HG. Das Führen einer Pflegedokumentation werde von § 8 K-HG zwingend vorgeschrieben. Eine solche Dokumentation sei notwendig, um das Verabreichen von Medikamenten bewohnerbezogen nachvollziehbar zu machen und insbesondere bei Psychopharmaka einen Missbrauch zu verhindern. Die Durchführung der Pflege sei nachweislich zu belegen. Es müsse gewährleistet sein, dass die Aufzeichnungen zweifelsfrei einer bestimmten Pflegeperson zuordenbar seien. Nur eine aktuelle Handzeichenliste ermögliche diese Nachvollziehbarkeit. Die Vorschreibung eines Hygieneplanes gründe auf § 12 K-HG. In den Pflegebädern der gegenständlichen Einrichtung würden Haarbürsten, Kämme und Nagelpflegeutensilien zum allgemeinen Gebrauch aufbewahrt. Die pflegefachliche Sachverständige habe in ihrem Gutachten dazu ausgeführt, dass eine personenbezogene Verwendung dieser Utensilien erforderlich sei, um der Verbreitung von Krankheitserregern entgegenzuwirken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 K-HG hat der Träger einer Einrichtung dafür zu sorgen, dass über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine Betreuungsdokumentation geführt wird.
Der Träger hat gemäß § 12 K-HG für die Erstellung eines Hygieneplanes, der die Anforderungen der Ver- und Entsorgung und der Reinigung und Desinfektion bereichsspezifisch festlegt, und für die Einhaltung dieses Planes zu sorgen.
Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten und die Ausstattung der gesamten Einrichtung müssen gemäß § 13 Abs. 1 K-HG dem Stand der Technik sowie den sozialen, pflegerischen, hygienischen, feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
Gemäß § 14 Abs. 1 K-HG hat der Träger der Einrichtung die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls (lit. f) ein Personalkonzept und einen Stellenplan zu enthalten. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Träger die Betriebsrichtlinien und deren Änderung der Landesregierung anzuzeigen.
Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung gemäß § 18 Abs. 1 K-HG weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich zumutbar sein.
Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie nach § 19 Abs. 3 K-HG die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Für Pflegeeinrichtungen regelt § 16 Abs. 1 der Kärntner Heimverordnung, LGBl. Nr. 40/2005 (K-HV), dass für mindestens 80 Prozent der Bewohner Einbettzimmer und für höchstens 20 Prozent der Bewohner Zweibettzimmer vorzusehen sind. Nach dem Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Bodenfläche eines Einbettzimmers ohne Nasszelle mit mindestens 18 m2, die eines Zweibettzimmers mit mindestens 25 m2 zu bemessen.
Nach § 24 Abs. 7 K-HV ist ein Nachtdienst einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit zwei Personen zu besetzen.
Zur mit Auflage 3 vorgeschriebenen Nachtdienstbesetzung bringt der Beschwerdeführer vor, dass nach der K-HV eine Mindestbesetzung mit zwei Personen ausreichend sei. Die Vorschreibung einer größeren Besetzung auf Grund der Anzahl von 125 Heimbewohnern berücksichtige nicht, dass die erforderliche Besetzung vom jeweiligen Bewohnerstand abhänge. Dies bedeute, dass in Hinkunft ohne Rücksicht auf den Stand der Heimbewohner die vorgeschriebene Besetzung des Nachtdienstes eingehalten werden müsse. Überdies habe die belangte Behörde die vorgeschriebene Nachtdienstbesetzung im Wesentlichen auf das eingeholte pflegefachliche Sachverständigengutachten gestützt, welches dem Beschwerdeführer nicht im Volltext zur Kenntnis gebracht worden sei.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung, welcher Personalstand notwendig ist, nicht auf die tatsächliche Anzahl der Bewohner ankommt, sondern auf die konsensgemäß zulässige Bewohnerzahl (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/10/0100). Die belangte Behörde ist bei ihrer Beurteilung von einem Stand von 125 Bewohnern ausgegangen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass der konsensgemäße Höchststand geringer sei.
Die belangte Behörde hat - unter Wiedergabe der wesentlichen Passagen des Sachverständigengutachtens - ausgeführt, dass die vorgeschriebene Nachtdienstbesetzung mit vier Pflegekräften, darunter eine DGKS/P, auf Grund des Bewohnerstandes und des hohen Pflegebedarfs, insbesondere der 85 Bewohner mit den Pflegestufen 3 bis 7, aus sachverständiger Sicht zur Sicherstellung einer fachgerechten Pflege notwendig sei. Die 24-stündige Anwesenheit einer DGKS/P sei für die Gewährleistung einer kontinuierlichen Pflegequalität und zur Gewährleistung fachgerechter Interventionen in Notfällen erforderlich, weshalb mit Auflage 2) die Ersatzbesetzung bei krankheitsbedingtem Ausfall von Pflegefachkräften vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Gründe, warum die vorgeschriebene Nachtdienstbesetzung und die Vorsorge für Ersatz bei krankheitsbedingten Ausfällen nicht erforderlich seien. Er zeigt daher auch nicht auf, inwiefern die belangte Behörde bei Einräumung von Parteiengehör zum (gesamten) Inhalt des Sachverständigengutachtens zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.
Zu den Auflagen 4) bis 7) bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit erforderlich seien; daher hätte die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 3 K-HG eine angemessene Umsetzungsfrist festlegen und gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht nehmen müssen. Insbesondere gelte dies für die Auflage 7) (bewohnerbezogene Verwendung von Pflegeutensilien).
Gemäß § 19 Abs. 3 K-HG muss die Frist für die Beseitigung von anlässlich einer Überprüfung festgestellten Mängeln "angemessen" festgelegt werden. Bei aus pflegefachlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen, die sich ohne wesentliche Vorarbeiten umsetzen lassen, kann auch der Auftrag zur sofortigen Durchführung angemessen sein (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0100). Der Beschwerdeführer behauptet keine Gründe, die einer sofortigen Umsetzung der Auflagen 4) bis 7) entgegen stünden. Ebenso wenig hat er sein Vorbringen, diese Auflagen seien wirtschaftlich nicht zumutbar, durch konkrete Behauptungen untermauert.
Die Auflagen betreffend die Nachtdienstbesetzung und die Vorsorge für die Ersatzbesetzung von Pflegefachkräften sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich, sind diese Maßnahmen doch - wie die belangte Behörde auf Grundlage des pflegefachlichen Gutachtens festgestellt hat - u. a. zur Gewährleistung einer jederzeitigen fachgerechten Intervention bei pflegerischen Notfällen erforderlich. Gleiches gilt für die mit Auflage 8) vorgeschriebene Vorsorge für eine sofortige Sauerstoffverabreichung in Notfällen.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe die Stellungnahme der Pflegedienstleiterin vom nicht berücksichtigt. Mit dieser Stellungnahme sei angekündigt worden, dass zwei Sauerstoffgeräte angekauft würden, was zwischenzeitig auch geschehen sei. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, vor Erlassung des Bescheides noch einmal nachzufragen, ob die ihrer Meinung nach bestehenden Missstände bereits behoben seien. Mit dieser Stellungnahme seien auch die Aufgaben der Ferialpraktikanten dargelegt und eine aktuelle Handzeichenliste vorgelegt worden. Die belangte Behörde habe daher etwas vorgeschrieben, was ohnehin bereits erfüllt sei.
Dem ist zu entgegnen, dass die Stellungnahme der Pflegedienstleiterin vom nach der Aktenlage kein Vorbringen zu den Aufgaben der Ferialpraktikanten enthält. Zur Handzeichenliste wird lediglich vorgebracht, dass eine solche existiere. Nach der Aktenlage wurde die Liste aber nicht vorgelegt; sie ist auch nicht als Beilage dieser Stellungnahme erwähnt. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, den erfolgten Ankauf der beiden Sauerstoffgeräte von sich aus der Behörde mitzuteilen. Im Übrigen verpflichtet die Auflage 8) den Beschwerdeführer dazu, für die Möglichkeit einer sofortigen Sauerstoffverabreichung in Notfällen - in irgendeiner Form - Sorge zu tragen. Nach seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer für solche Notfälle bereits vorgesorgt. Er zeigt nicht auf, inwiefern ihm unter diesen Umständen aus der Auflage ein Rechtsnachteil erwachsen könnte.
Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde gegen die Auflagenpunkte 2) bis 7) als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Auflage 1) (Nutzung der Zweibettzimmer als Einbettzimmer) ist nach den Ausführungen der belangten Behörde erforderlich, weil durch die engen räumlichen Verhältnisse die persönliche Intimsphäre von Bewohnern eingeschränkt sei.
Die belangte Behörde hätte sich gemäß § 18 Abs. 1 K-HG mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob diese Auflage zur Vermeidung einer Gesundheits- oder Lebensgefahr notwendig ist, was aus der Erforderlichkeit zur Vermeidung einer Einschränkung der Intimsphäre nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann. Zwar legt die Feststellung, die Betten seien "direkt angrenzend" nebeneinander gestellt, insbesondere bei alten und kranken Bewohnern eine Gesundheitsgefährdung z.B. durch Ansteckung bzw. Erschwerung pflegerischer Maßnahmen nahe, nähere Feststellungen dazu fehlen allerdings im angefochtenen Bescheid. Im Fall der Verneinung des Vorliegens einer Gesundheits- oder Lebensgefahr hätte sich die belangte Behörde weiters mit der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der vorgeschriebenen Auflage - die nach dem Beschwerdevorbringen mit Baumaßnahmen (für die Schaffung weiterer Einzelzimmer bzw. größerer Räume für Mehrbettzimmer) verbunden ist - auseinanderzusetzen gehabt.
Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit damit die Auflage 1) vorgeschrieben wurde, als ergänzungsbedürftig, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-77378