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VwGH 11.12.2009, 2008/10/0100

VwGH 11.12.2009, 2008/10/0100

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
HeimG Krnt 1996 §18 Abs1;
HeimG Krnt 1996 §19 Abs3;
HeimG Krnt 1996 §7 Abs1;
HeimV Krnt 2005 §11;
HeimV Krnt 2005 §24;
HeimV Krnt 2005 §28;
RS 1
Bei der Beurteilung, welcher Personalstand iSd § 7 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz notwendig ist, kommt es nicht auf die tatsächliche Anzahl der Bewohner des Pflegeheimes an, sondern auf die konsensgemäß zulässige Bewohneranzahl (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2006/10/0216, 0217).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/10/0312 E RS 1
Normen
HeimG Krnt 1996 §18 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
RS 2
Bei der Erteilung der Auflage (organisatorische und räumliche Aufteilung in drei Pflegeeinheiten) hat sich die Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Krnt HeimG 1996 mit der Frage auseinander zu setzen, ob diese Auflage zur Vermeidung einer Gesundheits- oder Lebensgefahr notwendig ist, was aus dem bloßen Umstand der Erforderlichkeit für die individuelle Ausrichtung der Pflege nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann. Im Fall der Verneinung dieser Frage hat sie sich weiters mit der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der vorgeschriebenen Auflage - ob bspw. deren Erfüllung Baumaßnahmen erfordert - auseinander zu setzen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumder-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Sozialhilfeverbandes V in V, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit an der Glan, Hauptplatz 27a/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 13-AHSV-32/23/2008, betreffend Vorschreibung von Auflagen nach § 18 Kärntner Heimgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Auflagenpunktes 1) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurden dem Beschwerdeführer als Betreiber eines bestimmt bezeichneten Altenwohn- und Pflegeheimes gemäß § 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 7/1996 (K-HG), folgende weitere Auflagen vorgeschrieben:

"1.) Es ist sofort eine organisatorische sowie räumliche Aufteilung der Pflege- und Betreuungsleistungen in 3 Pflegeeinheiten durchzuführen.

2) In den Nasszellen sind sofort bewohnerbezogene Abstellflächen anzubringen.

3) Der Pflegepersonalstand ist ab sofort auf insgesamt 7,48 DGKS/P (diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/- pfleger) (exkl. PDL (Pflegedienstleitung)) anzuheben (derzeit 5,35 VZÄ(Vollzeitäquivalente)).

4) Die Nachtdienste sind ab sofort von mindestens 3 Pflegepersonen zu besetzen, wovon eine Person die Qualifikation zur diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester bzw. -pfleger haben muss.

5) Bei Anwesenheit von BewohnerInnen in den Pflegestufen 5-7 hat ab sofort ein(e) diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger rund um die Uhr in der Einrichtung zu sein.

6) Die Evaluation der geplanten Ziele hat im Rahmen der Pflegedokumentation ab sofort kontinuierlich stattzufinden.

7) Die Stürze von Bewohner/innen des Hauses sind ab sofort aussagekräftig und nachvollziehbar zu dokumentieren.

8) Die Wunddokumentation muss ab sofort nachvollziehbar sein und kontinuierlich erfolgen.

9) Tropfenflaschen sind ab sofort bei Anbruch mit Datum zu versehen.

10) Den an Diabetes mellitus erkrankten Heimbewohner/innen ist ab sofort eine erforderliche Diätkost anzubieten und darüber hinaus mit Angabe von BE zur Einsicht auszuhängen.

11)

Es ist sofort ein Hygieneplan zu erstellen.

12)

Sauerstoffkonzentratoren sind ab sofort nach Herstelleranweisungen kontinuierlich zu warten.

13) Die Patientenlifter sind ab sofort regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

14) Die Verwendung von Haarkämmen und -bürsten, sowie Nagelpflegeutensilien ist ab sofort bewohnerbezogen durchzuführen."

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom die Bewilligung zum Betrieb des gegenständlichen Altenwohn- und Pflegeheimes erteilt worden sei. Am sei gemäß § 19 K-HG eine unangemeldete Überprüfung dieser Einrichtung durchgeführt worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass zur Sicherstellung und Nachvollziehbarkeit einer fachgerechten Pflege sowie zum Schutz der Bewohner und des Personals die im Spruch aufgelisteten Maßnahmen erforderlich seien. Dies sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Dessen fristgerecht eingebrachte Stellungnahme habe die festgestellten Mängel nicht entkräften können.

Die vorgeschriebene Aufteilung in drei Pflegeeinheiten mit je 26 bis 27 Bewohnern gründe auf dem Gutachten der pflegemedizinischen Sachverständigen, wonach in einer Pflegeeinheit mit 48 Bewohnerinnen und Bewohnern keine individuell ausgerichtete Pflege und Betreuung (z.B. Bezugspflege) erbracht werden könne. Bewohnerbezogene Abstellflächen seien vorzuschreiben gewesen, weil bei gemeinschaftlichen Abstellflächen die Intimsphäre von Bewohner beeinträchtigt werde. Die Auflagen betreffend das Pflegepersonal stützten sich einerseits auf das K-HG und die Kärntner Heimverordnung, LGBl. Nr. 40/2005 (K-HV), und andererseits auf die Berechnungen der pflegemedizinischen Sachverständigen. Das vorgeschriebene Personal sei erforderlich, damit die anfallende Arbeit zufriedenstellend und Gefahren hintanhaltend bewältigt werden könne. Im Zeitpunkt der Kontrolle seien 79 Betten belegt gewesen, davon 25 mit Bewohnern der Pflegestufen 0 bis 2. Gemäß § 11 K-HV seien dafür vier Pflegepersonen, davon eine Person mit der Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester/-Pfleger (im Folgenden: DGKS/P) erforderlich. Für die 54 Bewohner der Pflegestufen 3 bis 7 seien gemäß § 24 K-HV insgesamt 21,6 Pflegepersonen, davon 6,48 DGKS/P (eine Pflegeperson je 2,5 Bewohner, davon 30 % DGKS/P), erforderlich. Nach den Ausführungen der pflegemedizinischen Sachverständigen sei in einem Pflegeheim mit Bewohnern der hohen Pflegestufen 5 bis 7 die 24- stündige Anwesenheit einer DGKS/P erforderlich. Die pflegerelevanten Krankheitsbilder der Heimbewohner und der damit verbundene hohe Pflege- und Betreuungsaufwand mache es notwendig, dass rund um die Uhr mindestens eine DGKS/P anwesend sei. Gemäß § 24 Abs. 5 K-HV habe Anzahl und Qualifikation des Nachtdienstpersonals dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen; der Nachtdienst sei jedenfalls mit mindestens zwei Personen zu besetzen. Unter Berücksichtigung dieses gesetzlichen Mindestmaßes seien in einem Heim mit einer Bewohnerzahl von 60 bis 90 drei Nachtdienstkräfte, davon eine DGKS/P, erforderlich, um dem Pflegebedarf der zahlreichen Bewohner mit höheren Pflegestufen gerecht werden zu können. Diese Notwendigkeit gründe u.a. auf der Befähigung der gehobenen Dienste zur eigenverantwortlichen Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen. Bei der Einrichtung von Bereitschaftsdiensten in der Nacht sei zu bedenken, dass unvorhergesehene Pflegeinterventionen durch Veränderung des Pflegebedarfs jederzeit anfallen könnten.

Das Führen einer Pflegedokumentation, die zumindest den Betreuungsbedarf, die pflegerischen, therapeutischen und ärztlich delegierten Leistungen, die Verabreichung von Medikamenten und die Art der Pflege dokumentiere, werde von § 8 K-HG zwingend vorgeschrieben. Sie sei auch notwendig, um das Verabreichen von Medikamenten bewohnerbezogen nachvollziehbar zu machen und insbesondere bei Psychopharmaka Missbrauch zu verhindern. Weiters müsse gewährleistet sein, dass die Aufzeichnungen zweifelsfrei einer bestimmten Pflegeperson zuordenbar seien. Dazu sei eine aktuelle Handzeichenliste erforderlich. Die Wunddokumentation sei fixer Bestandteil einer fortlaufenden Pfegedokumentation. Gemäß § 12 K-HG habe der Träger einer Einrichtung für die Erstellung eines Hygieneplanes zu sorgen, der die Anforderungen der Ver- und Entsorgung sowie der Reinigung und Desinfektion bereichsspezifisch festlege. In den Pflegebädern der gegenständlichen Einrichtung würden Haarbürsten, Kämme und Nagelpflegeutensilien zum allgemeinen Gebrauch aufbewahrt. Dies könne nach den Ausführungen der Sachverständigen zur Verbreitung von Krankheitserregern beitragen. Es sei daher vorzuschreiben gewesen, die genannten Gegenstände personenbezogen zu verwenden. Die Patientenlifter in den Pflegebädern seien zum Kontrollzeitpunkt sichtbar verschmutzt gewesen. Eine Checkliste über den Nachweis regelmäßiger Reinigung und Desinfektion habe nicht vorgefunden werden können. Die Verpflichtung zur Gewährung entsprechender Diätkost ergebe sich aus § 10 K-HG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 K-HG hat der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 (das sind u.a. Wohnheime für alte Menschen und Pfegeheime) dafür zu sorgen, dass jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal zur Verfügung steht. Die Landesregierung hat nach dem Absatz 2 durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln. Hiebei hat sie unter Berücksichtigung der Ziele gemäß § 2 (insbesondere Schutz der Menschenwürde, Selbständigkeit und Individualität) auf die von den einzelnen Einrichtungen zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und Betreuungsleistungen, an heil- und sonderpädagogischen Leistungen oder sonstigen Leistungen zur Eingliederung Behinderter und auf die Zahl und das Alter der Bewohner der Einrichtung und auf den Grad ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Für die Betreuung von volljährigen, nicht behinderten Bewohnern sind jedenfalls entsprechend Personen vorzusehen, die die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Altenhilfe, der Krankenhilfe und der Ersten Hilfe aufweisen. Eine erforderliche Anzahl von Personen muss zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt sein.

Der Träger einer Einrichtung hat nach § 8 Abs. 1 K-HG dafür zu sorgen, dass über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine Pflegedokumentation geführt wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 K-HG hat der Träger auch dafür zu sorgen, dass die Speisen den medizinischen Erkenntnissen über Ernährung - bei alten Menschen über altersgerechte Ernährung - entsprechend gewählt werden und dass - soweit erforderlich - Normal-, Diät- und Schonkost angeboten werden.

Weiters hat der Träger gemäß § 12 K-HG für die Erstellung eines Hygieneplanes, der die Anforderungen der Ver- und Entsorgung und der Reinigung und Desinfektion bereichsspezifisch festlegt, sowie für die Einhaltung dieses Planes zu sorgen.

Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung gemäß § 18 Abs. 1 K-HG weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich zumutbar sein.

Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie nach § 19 Abs. 3 K-HG die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Für Wohnheime für alte Menschen regelt § 11 Abs. 1 K-HV, dass bei bis zu 12 Bewohnern mindestens zwei vollbeschäftigte Betreuungspersonen und für jedes weitere angefangene Dutzend eine weitere vollbeschäftigte Betreuungsperson vorzusehen ist, wobei nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung ab 37 Heimbewohnern zwei Betreuungspersonen die Qualifikation zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen müssen. Liegt die Zahl unter 37 Heimbewohnern, muss nach dem Abs. 3 dieser Bestimmung eine Betreuungsperson die Qualifikation als DGKS/P aufweisen.

Für Pflegeeinrichtungen regelt § 24 K-HV, dass für je 2,5 Bewohner eine Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung vorzusehen ist. Nach Abs. 2 müssen mindestens 30 % der Betreuungspersonen die Qualifikation als DGKS/P aufweisen, wobei gemäß Abs. 4 die Pflegedienstleitung nicht in die Anzahl der Betreuungspersonen einzurechnen ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist ein Nachtdienst einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit zwei Personen zu besetzen.

Die genannten Bestimmungen der K-HV sind gemäß § 28 dieser Vorordnung ab Juli 2007 anzuwenden.

Zu den die Personalaufstockung betreffenden Auflagenpunkten 3) bis 5) bringt der Beschwerdeführer vor, dass der erforderliche Personalstand vom tatsächlichen Bewohnerstand und der Betreuungsbedürftigkeit der Bewohner abhänge. Die belangte Behörde habe den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Personalstand auch nach diesen Kriterien berechnet, habe jedoch ohne Bezugnahme darauf einen bestimmten Personalstand und eine bestimmte Nachtdienst-Besetzung vorgeschrieben. Dies bedeute, dass in Hinkunft ohne Rücksicht auf den Stand der Heimbewohner und deren Pflegebedarf der vorgeschriebene Personalstand und die Besetzung des Nachtdienstes eingehalten werden müssten.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung, welcher Personalstand notwendig ist, nicht auf die tatsächliche Anzahl der Bewohner ankommt, sondern auf die konsensgemäß zulässige Bewohnerzahl (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0312).

Bei der gegenständlichen Einrichtung handelt es sich nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides um ein "Altenwohn- und Pflegeheim". Die belangte Behörde ging davon aus, dass die 25 Bewohner mit den Pflegestufen 0 bis 2 im Rahmen eines Wohnheimes für alte Menschen und die weiteren 54 Bewohner mit den Pflegestufen 3 bis 7 im Rahmen eines Pflegeheimes betreut werden. Unter Heranziehung des für Altenwohnheime geltenden Schlüssels gemäß § 11 K-HV errechnete sie für die in Form eines Wohnheimes betreuten Bewohner einen Bedarf von insgesamt vier vollzeitbeschäftigten Betreuungspersonen (zwei für das erste und je eine für die beiden weiteren angefangenen Dutzend), davon eine DGKS/P (bei weniger als 37 Bewohnern). Für die 54 Bewohner des Pflegebereiches errechnete die belangte Behörde unter Heranziehung des für Pflegeheime geltenden § 24 K-HV einen Bedarf von 21,6 Vollzeit-Betreuungskräften (eine Kraft für je 2,5 Bewohner) davon 30 %, das sind 6,48, DGKS/P.

Ausgehend von diesem Bewohnerstand schrieb die belangte Behörde - auf Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen über die Erforderlichkeit - die Einrichtung eines Nachtdienstes mit drei Pflegepersonen, darunter eine DGKS/P, und die 24-stündige Anwesenheit einer DGKS/P vor.

Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass dieser Beurteilung ein - gegenüber dem konsensgemäßen Höchststand - zu hoher Gesamtbewohnerstand oder eine zu große Anzahl an (einen höheren Personalbedarf hervorrufenden) zu pflegenden Personen zugrunde gelegt worden ist. In der Beschwerde werden auch keine konkreten Gründe vorgebracht, warum die Besetzung des Nachtdienstes mit drei Personen (somit eine Person mehr als das gesetzliche Mindestausmaß) nicht erforderlich sei.

Zu den Auflagen 2) und 6) bis 14) bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit erforderlich seien; daher hätte die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 3 K-HG eine angemessene Umsetzungsfrist festlegen und gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht nehmen müssen. Insbesondere gelte dies für die Auflagen 14) (bewohnerbezogene Verwendung von Pflegeutensilien), 13) (regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Patientenlifter) und 7) (Dokumentation der Stürze von Bewohnern).

Gemäß § 19 Abs. 3 K-HG muss die Frist für die Beseitigung von anlässlich einer Überprüfung festgestellten Mängeln "angemessen" festgelegt werden. Bei aus pflegefachlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen, die sich ohne wesentliche Vorarbeiten umsetzen lassen, kann auch der Auftrag zur sofortigen Durchführung angemessen sein. Der Beschwerdeführer behauptet nicht das Vorliegen von Umständen, die einer sofortigen Umsetzung der Auflagen 2) und 6) bis 14), insbesondere der drei genannten, entgegen stünden. Ebenso wenig hat er sein Vorbringen, diese Auflagen seien wirtschaftlich nicht zumutbar, durch konkrete Behauptungen untermauert.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch die die Personalausstattung betreffenden Auflagen 3) bis 5) seien nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass sich die vorgeschriebene Anzahl und Qualifikation der Betreuungspersonen aus der gemäß § 7 Abs. 2 K-HG insbesondere auf die Erfordernisse zum Schutz der Menschenwürde Bedacht nehmenden K-HV ergibt. Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Gründe geltend, aus denen geschlossen werden könnte, die von dieser Verordnung geforderte Personalausstattung sei zur Vermeidung einer Gesundheits- oder Lebensgefährdung nicht erforderlich. Überdies hat die belangte Behörde - auf Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen - festgestellt, dass der vorgeschriebene Personalstand, die geforderte Besetzung des Nachtdienstes und die 24-stündige Anwesenheit einer DGKS/P für die ordnungsgemäße und Gefahren hintanhaltende Pflege, somit für die Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Pflegemängel, erforderlich ist.

Nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom die zusammenfassende Stellungnahme der pflegemedizinischen Sachverständigen zur Äußerung übermittelt. Die dazu vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme des Pflegedienstleiters enthält zu einigen Auflagepunkten das Vorbringen, dass bereits Maßnahmen zur Umsetzung eingeleitet worden seien. Es seien ohnehin bereits 7,35 DGKS/P (also nur geringfügig weniger als vorgeschrieben) beschäftigt.

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe zu den (gesamten) Ausführungen der Sachverständigen kein Parteiengehör eingeräumt, sie habe die bereits eingeleiteten Maßnahmen nicht beachtet und ihren Bescheid nicht ausreichend begründet, macht der Beschwerdeführer zu den Auflagenpunkten 2) bis 14) keinen relevanten Verfahrensmangel geltend, zeigt er doch nicht auf, inwiefern die belangte Behörde bei Unterbleiben dieser behaupteten Mängel zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Hinzugefügt sei, dass die behauptete teilweise Erfüllung die Vorschreibung einer Auflage - die zur gänzlichen Erfüllung verpflichtet - nicht unzulässig macht.

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde gegen die Auflagenpunkte 2) bis 14) als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Auflage 1) (organisatorische und räumliche Aufteilung in drei Pflegeeinheiten) ist nach den Ausführungen der belangten Behörde erforderlich, weil in einer Pflegeeinheit mit (derzeit) 48 Bewohnern keine individuell ausgerichtete Pflege und Betreuung (Bezugspflege) möglich sei.

Die belangte Behörde hätte sich gemäß § 18 Abs. 1 K-HG mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob diese Auflage zur Vermeidung einer Gesundheits- oder Lebensgefahr notwendig ist, was aus dem bloßen Umstand der Erforderlichkeit für die individuelle Ausrichtung der Pflege nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann. Im Fall der Verneinung dieser Frage hätte sie sich weiters mit der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der vorgeschriebenen Auflage - die nach dem Beschwerdevorbringen u.a. Baumaßnahmen erfordert - auseinander zu setzen gehabt.

Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit damit die Auflage 1) vorgeschrieben wurde, als ergänzungsbedürftig, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

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HeimG Krnt 1996 §18 Abs1;
HeimG Krnt 1996 §19 Abs3;
HeimG Krnt 1996 §7 Abs1;
HeimV Krnt 2005 §11;
HeimV Krnt 2005 §24;
HeimV Krnt 2005 §28;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein
Besondere Rechtsgebiete
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100100.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAE-77375