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VwGH vom 21.05.2012, 2008/10/0090

VwGH vom 21.05.2012, 2008/10/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Mag. Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Sozialhilfeverbandes Spittal an der Drau, vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt und Mag. Gernot Götz, Rechtsanwälte in 9800 Spittal an der Drau, Tirolerstraße 18, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 13-AHSV- 29/12/2008, betreffend Vorschreibung von Auflagen nach dem Kärntner Heimgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurden der beschwerdeführenden Partei als Betreiberin eines näher bezeichneten Altenwohn- und Pflegeheimes gemäß § 18 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz (K-HG) neun im Einzelnen genannte weitere Auflagen vorgeschrieben, u.a. die folgenden:

"1. Der Pflegepersonalstand ist sofort auf insgesamt 8,1 DGKS/P (exkl. PDL) anzuheben.

2. Es ist sofort eine Heimleitung zu bestellen, die ausschließlich für das gegenständliche Altenwohn- und Pflegeheim zuständig ist.

...

5. Bei einem BewohnerInnenstand von 71 sind die Nachtdienste ab sofort generell mit drei Pflegepersonen zu besetzen.

..."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid der belangten Behörde vom sei die Bewilligung zum Betrieb des Altenwohn- und Pflegeheimes für 72 Pflegebetten erteilt worden.

Am sei eine unangemeldete, aufsichtsbehördliche Überprüfung der Einrichtung erfolgt. Diese habe ergeben, dass zur Sicherstellung einer fachgerechten Pflege und deren Nachvollziehbarkeit sowie zum Schutz der Bewohner und des Personals die im Spruch aufgelisteten Maßnahmen umzusetzen seien. Die Auflagen hinsichtlich des Pflegepersonals stützten sich einerseits auf das K-HG sowie die Kärntner Heimverordnung (K-HeimVO) und andererseits auf das pflegemedizinische Gutachten. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle 71 Betten belegt gewesen seien, habe zur Folge, dass gerechnet auf die zwölf BewohnerInnen in den Pflegestufen 0 bis 2 1 DKS/P (Diplomierte Krankenschwester/Diplomierter Krankenpfleger) und 1 PH (Pflegehilfe) sowie für die 59 BewohnerInnen in den Pflegestufen 3 bis 7 bei einem Schlüssel von je einer Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung für je 2,5 BewohnerInnen, insgesamt 23,6 Pflegepersonen notwendig seien. Das bedeute, dass für die 59 BewohnerInnen insgesamt 7,1 DGKS/P und 16,5 PH (davon höchstens 10 % in Ausbildung) erforderlich seien.

Die im Gutachten der pflegemedizinischen Sachverständigen angestellten Berechnungen bezüglich des geforderten Personalschlüssels seien auf Grund des fundierten fachlichen Befundes erfolgt, wonach in einem Pflegeheim, in welchem Bewohner mit einem hohen Pflegebedarf (Pflegestufen 3 bis 7) untergebracht seien, die 24-stündige Anwesenheit einer DGKS/P notwendig sei. Aus diesem Grund sei es auch notwendig, dass in den einzelnen Pflegeeinheiten, mit einer jeweiligen Bewohneranzahl von 21 bis 26, aus pflegefachlicher Sicht tagsüber, im speziellen auch in den Abendstunden (mit den wesentlichen Tätigkeiten, wie z. B. die BewohnerInnen beim Zubettgehen zu unterstützen und für die Verpflegung im Rahmen des Abendessens Sorge zu leisten etc.) für eine tagsüber kontinuierliche Anwesenheit von zumindest zwei Mitarbeitern zu sorgen sei.

Hinsichtlich der Besetzung des Nachtdienstes machten es die pflegerelevanten Krankheitsbilder der Heimbewohner und die damit verbundenen, intensiven Pflege- und Betreuungshandlungen notwendig, dass rund um die Uhr mindestens 1 DGKS/1 DGKP anwesend sei. Aus dem gesetzlichen Mindestmaß der Nachtdienstbesetzung mit zwei Personen ergebe sich, dass gerade ein hoher Pflegebedarf der Bewohner des gegenständlichen Heimes es aus sachverständiger Sicht notwendig mache, dass drei Pflegepersonen im Nachtdienst eingesetzt werden müssten, weil sich 59 der 71 BewohnerInnen in sehr hohen Pflegestufen befänden, nämlich 3 bis 7, weshalb bis 30 Bewohner ein Nachtdienst, ab 30 bis 60 Bewohner zwei Nachtdienste, ab 60 bis 90 Bewohner drei Nachtdienste einzurichten seien. Eine Person im Nachtdienst habe die Qualifikation zur diplomierten Fachkraft aufzuweisen. Diese Notwendigkeit gründe sich auf den eigenverantwortlichen Aufgabenbereich der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege (z. B. im Krisenmanagement), wie der Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals und der eigenverantwortlichen Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen. Aus berufsrechtlicher Sicht sei festzuhalten, dass das Erfordernis der Anwesenheit von diplomiertem Pflegepersonal im Nachtdienst je nach Pflegebedarf der zu betreuenden Personen differenziert zu beurteilen sei. Die Durchführung der in § 84 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, demonstrativ aufgezählten pflegerischen Maßnahmen dürfe nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürften im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege oder von ÄrztInnen die in § 84 Abs. 4 GuKG taxativ aufgezählten Tätigkeiten durchgeführt werden. Gemäß § 84 Abs. 5 GuKG dürften Tätigkeiten gemäß Abs. 1 leg. cit. nur in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden, sofern erstens der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeit zulasse und zweitens die Anordnung schriftlich erfolge. In diesen Fällen habe die anordnende Person die Durchführung nachträglich zu kontrollieren.

Bei der Einrichtung von Bereitschaftsdiensten in der Nachtzeit sei zu bedenken, dass unvorhergesehene Pflegeinterventionen durch Veränderungen des Pflegebedarfs, die ausschließlich durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder nach deren Delegation an PflegehelferInnen auch von diesen vorgenommen werden dürften, in einem Pflegeheim jederzeit anfallen könnten.

§ 25 K-HeimVO sehe vor, dass vom Träger der Pflegeeinrichtung eine Person zur Heimleitung zu bestellen sei. Außerdem sei gemäß § 26 Abs. 1 K-HeimVO für jede Pflegeeinrichtung eine Pflegedienstleitung zu bestellen, wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. die Pflegedienstleitung die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufzuweisen habe.

Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich nur gegen die Auflagenpunkte 1., 2. und 5., richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 K-HG gilt dieses Gesetz

a) für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen nach § 27 Abs. 2 lit. e des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, in seiner jeweils geltenden Fassung oder sonstige Wohnheime;

b) für Wohnheime für behinderte Menschen sowie für Pflegeheime und Pflegestationen (§ 27 Abs. 2 lit. e und f des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, in seiner jeweils geltenden Fassung), und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung Behinderter bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.

Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung gemäß § 18 Abs. 1 K-HG weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich zumutbar sein.

Gemäß § 19 Abs. 1 K-HG unterliegen Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 der Aufsicht der Landesregierung.

Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie gemäß § 19 Abs. 3 K-HG die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.

Gemäß § 7 Abs. 1 K-HG hat der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 K-HG hat die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln. Sie hat hiebei unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) insbesondere auf die von den einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und Betreuungsleistungen, an heil- und sonderpädagogischen Leistungen oder sonstigen Leistungen zur Eingliederung Behinderter und auf die Zahl und das Alter der Bewohner der Einrichtung und auf den Grad ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Für die Betreuung von volljährigen, nicht behinderten Bewohnern sind jedenfalls entsprechend Personen vorzusehen, die die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Altenhilfe, der Krankenhilfe und der Ersten Hilfe aufweisen. Eine erforderliche Anzahl von Personen muss zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt sein.

Entsprechend den in § 1 Abs. 1 K-HG enthaltenen Begriffsbestimmungen regelt die K-HeimVO im ersten Abschnitt, insbesondere im § 11, die Anforderungen an die personelle Ausstattung von Wohnheimen für alte Menschen (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a K-HG und § 1 K-HeimVO) und im zweiten Abschnitt, insbesondere im § 24, die Anforderungen an die personelle Ausstattung von Pflegeheimen und Pflegestationen (vgl. § 1 Abs. 1 lit. b K-HG iVm § 14 K-HeimVO).

Gemäß § 11 Abs. 1 K-HeimVO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung, LGBl. 40/2005, sind für bis zu zwölf Bewohner mindestens zwei vollbeschäftigte Betreuungspersonen und für jedes weitere angefangene Dutzend an der Bewohneranzahl eine weitere vollbeschäftigte Betreuungsperson vorzusehen.

Gemäß § 11 Abs. 2 K-HeimVO müssen ab 37 Heimbewohnern zwei der Betreuungspersonen die Qualifikation zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Von den verbleibenden Betreuungspersonen müssen mehr als die Hälfte die Ausbildung zum Pflegehelfer abgeschlossen haben.

Gemäß § 11 Abs. 3 K-HeimVO muss bei einer Zahl unter 37 Heimbewohnern eine Betreuungsperson die Qualifikation zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Von den verbleibenden Betreuungspersonen müssen mehr als die Hälfte die Ausbildung zum Pfleger aufweisen.

Gemäß § 11 Abs. 4 K-HeimVO muss gewährleistet sein, dass während des Tages eine Betreuungsperson, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, anwesend ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 K-HeimVO ist für je 2,5 Bewohner je eine Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung vorzusehen.

Gemäß § 24 Abs. 2 K-HeimVO müssen mindestens 30 % der Betreuungspersonen die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 K-HeimVO ist die Pflegedienstleitung nicht in die Anzahl der Betreuungspersonen einzurechnen.

Gemäß § 24 Abs. 5 K-HeimVO ist ein Nachtdienst einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit zwei Personen zu besetzen.

Gemäß § 25 K-HeimVO ist für jede Pflegeeinrichtung vom Träger eine Person zur Heimleitung zu bestellen.

Gemäß § 26 Abs. 1 K-HeimVO ist für jede Pflegeeinrichtung vom Heimträger eine Pflegedienstleitung zu bestellen.

Gemäß § 26 Abs. 2 K-HeimVO hat die Pflegedienstleitung die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufzuweisen.

Betreffend Auflagenpunkt 1. macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, warum nach Erteilung der Bewilligung zur Einrichtung des Pflegeheimes im März 1990 der Betrieb im Sinne des § 18 Abs. 1 K-HG nicht mehr hinreichend gewährleistet werden könne. Die Behauptung, die Überprüfung habe ergeben, dass zur Sicherstellung einer fachgerechten Pflege und deren Nachvollziehbarkeit sowie zum Schutz der Bewohner und des Personals die im Spruch aufgelisteten Maßnahmen umzusetzen seien, stelle keine ausreichende Begründung dar. Es sei nicht festgestellt worden, welche notwendigen Pflegemaßnahmen derzeit vom Betreiber nicht erfüllt würden und bzw. welche Änderungen sich seit der Bewilligung ergeben hätten, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich machten. Der Verweis auf ein pflegemedizinisches Sachverständigengutachten sei nicht zulässig, insbesondere weil dieses der beschwerdeführenden Partei nicht zugestellt worden sei. Sie habe hiezu keine Stellungnahme abgeben können und sei in ihrem Parteiengehör verletzt. Die im Gutachten angestellten Berechnungen seien der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt, dazu fänden sich im Bescheid keine Feststellungen. Mangels Überprüfbarkeit der dem Bescheid zu Grunde liegenden Daten sei dieser ersatzlos zu beheben. Soweit der angefochtene Bescheid vom Stand der aufsichtsbehördlichen Überprüfung im Juli 2007 ausgehe, sei dies unzulässig. Zwischenzeitig habe sich der Stand der Heimbewohner geändert. Die konkreten Vorgaben über die Besetzung des Pflegepersonals sowie Pflegedienstleitung und Nachtdienste seien in der Bewilligung vom ausreichend vorgeschrieben worden. Es gebe weder Beweisergebnisse noch eine Rechtsgrundlage für weitergehende Auflagen.

Der Pflegepersonalstand sei nach dem K-HG entsprechend der K-HeimVO dem jeweiligen Stand der Heimbewohner anzupassen. Würde man gegenständlicher Auflage Folge leisten, bedeutete dies, dass bei Sinken des Heimbewohnerstandes der Betreiber des Pflegeheimes den Pflegepersonalstand nicht senken dürfte, andererseits der Betreiber des Pflegeheimes bei Steigen der Heimbewohnerzahl den Pflegepersonalstand nicht erhöhen müsste. Auflagenpunkt 1. widerspreche daher sowohl dem K-HG als auch der K-HeimVO.

Außerdem seien im angefochtenen Bescheid die Berechnungen unrichtig durchgeführt worden. Für die Pflegestufen 3 bis 7 gelte ein Aufteilungsschlüssel von 1:2,5, für die Pflegestufen 0 bis 2 ein solcher von 1:6. Im angefochtenen Bescheid werde davon ausgegangen, dass zwölf Bewohner der Pflegestufen 0 bis 2 und 59 Bewohner der Pflegestufen 3 bis 7 untergebracht gewesen seien und deshalb die Personalberechnung unter Zugrundelegung der §§ 11 und 24 der K-HeimVO zu erfolgen habe. Eine solche Berechnung sei nur anzustellen, wenn nur Heimbewohner der Pflegestufen 0 bis 2 im Heim untergebracht seien. Wenn jedoch wie hier, 59 weitere Bewohner in den Pflegestufen 3 bis 7 untergebracht seien, die vom Personal gemeinsam betreut würden, sei keine gesonderte Berechnung zwischen Heimbewohnern der Pflegestufen 0 bis 2 und Heimbewohnern der Pflegestufen 3 bis 7 vorzunehmen, sondern jeweils dem Bewohnerstand entsprechend der Personalstand zu errechnen. Die in § 11 K-HeimVO geregelten mindestens zwei vollbeschäftigten Betreuungspersonen seien nur anzuwenden, wenn neben den Bewohnern der Pflegestufen 0 bis 2 keine weiteren Bewohner einer anderen Pflegestufe im Heim untergebracht seien. Das K-HG stelle ausdrücklich auch darauf ab, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Betreiber gegeben sein müsse. Bei der vom Amt der Kärntner Landesregierung vorgenommenen Berechnung sei eine wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht gegeben. Eine Notwendigkeit für das Leben und die Gesundheit der Heimbewohner liege nicht vor. Es habe bisher keine Beanstandung betreffend Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Heimbewohnern gegeben.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des Auflagenpunktes 1. nicht aufgezeigt.

Zunächst ist festzuhalten, dass es bei der Beurteilung, welcher Personalstand im Sinne des § 7 Abs. 1 K-HG notwendig ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die tatsächliche Anzahl der Bewohner ankommt, sondern auf die konsensgemäß zulässige Bewohneranzahl (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/10/0105, und vom , Zl. 2008/10/0101, jeweils mwN). Die Bewilligung für das gegenständliche Heim wurde für 72 Bewohner erteilt. Dadurch, dass die belangte Behörde ihren Berechnungen 71 Heimbewohner zu Grunde legte, wurde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten verletzt.

Soweit die beschwerdeführende Partei sich darauf beruft, es seien bereits in der Bewilligung ausreichende Auflagen vorgeschrieben worden, ist dem zu entgegnen, dass die Rechtskraft eines Bescheides nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage fortwirkt (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0041).

Die gemäß § 7 Abs. 2 KHG zu erlassende K-HeimVO wurde von der Kärntner Landesregierung am beschlossen und am im Landesgesetzblatt kundgemacht. Die Verordnung enthält keine ausdrückliche Vorschrift über ihr Inkrafttreten und ist somit mit in Kraft getreten.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides im Jahr 1990 und auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom stand die K-HeimVO somit noch nicht in Kraft. Die belangte Behörde durfte daher auf Grund der Änderung der Rechtslage (§§ 11 und 24 K-HeimVO) neue Auflagen betreffend den notwendigen Personalstand vorschreiben.

Die Beschwerde ist auch mit ihrer Auffassung, der - auf pflegefachlich ermittelter Grundlage - vorgeschriebene Personalschlüssel entspreche nicht der K-HeimVO, nicht im Recht. Die Beschwerde übersieht, dass § 11 K-HeimVO lediglich die pflegerische und soziale Betreuung der Bewohner von Wohnheimen (§ 1 Abs. 1 lit. a K-HG iVm § 27 Abs. 2 lit. e Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, § 1 K-HeimVO) regelt; die pflegerische und soziale Betreuung der Bewohner von Pflegeheimen (§ 1 Abs. 1 lit. b K-HG iVm § 27 Abs. 2 lit. f Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, § 17 K-HeimVO) regelt hingegen § 24 K-HeimVO. Nun betreibt die beschwerdeführende Partei dem Inhalt der ihr erteilten Genehmigung zufolge ein Altenwohn- und Pflegeheim, und es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde sich bei der Ermittlung des Personalschlüssels in Ansehung der Bewohner ohne Pflegebedarf und mit Pflegebedarf der Stufen 1 und 2 an der Vorschrift des § 11 K-HeimVO, in Ansehung der Bewohner mit Pflegebedarf höherer Stufen hingegen an § 24 K-HeimVO orientiert hat. Wenn die Behörde den Personalbedarf in Ansehung von zwölf Bewohnern entsprechend § 11 Abs. 1 und 3 K-HeimVO mit zwei vollbeschäftigten Betreuungspersonen, davon eine mit der Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege, und in Ansehung von 59 pflegebedürftigen Bewohnern entsprechend § 24 Abs. 1 bis 3 K-HeimVO mit 23,6 vollbeschäftigten Betreuungspersonen, davon 7,1 mit der Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege, bemessen hat, liegt darin kein Widerspruch zur K-HeimVO. Mit dem Hinweis der Beschwerde auf die K-HeimVO wird somit keine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung Pkt. 1, die eine Anhebung des Personalstandes in Ansehung der Betreuungspersonen mit der Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege auf insgesamt 8,1 (exklusive Pflegedienstleitung) anordnet, aufgezeigt.

Soweit die beschwerdeführende Partei behauptet, das pflegemedizinische Gutachten sei ihr nicht zugestellt worden, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom eine Zusammenfassung des pflegemedizinischen Gutachtens übermittelte und ihr dazu Gehör gewährte. Welches Vorbringen die beschwerdeführende Partei erstattet hätte, das zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, wenn ihr nicht nur diese Zusammenfassung, sondern das Sachverständigengutachten in seiner Gesamtheit übermittelt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde somit nicht aufgezeigt.

Die belangte Behörde stützte im Beschwerdefall den Auflagenpunkt 1. betreffend Aufstockung des Personals auf die §§ 11 und 24 der auf Grund von § 7 Abs. 2 K-HG zu erlassenden K-HeimVO. Bei Vorschreibung einer Personalausstattung im Sinne dieser Verordnungsbestimmungen, die zum Teil nur eine Mindestausstattung an Personal vorsehen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Personalausstattung zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Heimbewohner im Sinne des § 18 Abs. 1 K-HG erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der vorgeschriebenen weiteren Auflagen ist daher gemäß § 18 Abs. 1 K-HG nicht zu prüfen.

Mit dem erstatteten Beschwerdevorbringen wurde somit eine Rechtswidrigkeit des Auflagenpunktes 1. nicht aufgezeigt.

Betreffend Auflagenpunkt 5., wonach die Nachtdienste mit drei Pflegepersonen zu besetzen sind, macht die Beschwerde geltend, im angefochtenen Bescheid werde nicht ausgeführt, worin der hohe Pflegebedarf der Bewohner liegen solle. Laut dem angefochtenen Bescheid begründe sich die Notwendigkeit in dem eigenverantwortlichen Aufgabenbereich der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege. Dieser eigenverantwortliche Aufgabenbereich werde jedoch nicht genauer festgestellt. Es werde auch nicht ausgeführt, welche Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals notwendig sei bzw. welche lebensrettenden Sofortmaßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen seien. Im Stadtgebiet von S. sei in kürzester Zeit ein Notarzt zur Stelle. Bis zum Einlangen desselben könnten alle Mitarbeiter, nachdem diese in erster Hilfe ausgebildet seien und ständig weiter gebildet würden, alle notwendigen lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchführen. Es habe auch bisher keine Fälle gegeben, aus denen sich die Notwendigkeit eines Nachtdienstes von drei Personen ergeben hätte. § 24 Abs. 5 K-HG stelle nicht auf einen Bewohnerstand ab, sondern nur auf die Frage des Hilfs- und Betreuungsbedarfes der Bewohner. Hiezu fehlten Feststellungen. Sofern die belangte Behörde sich auf ein Sachverständigengutachten beziehe, werde wiederum darauf hingewiesen, dass dieses der beschwerdeführenden Partei nicht übermittelt worden sei, sie den Inhalt nicht kenne und daher dazu keine Stellungnahme habe abgeben können und in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Auflage, wonach bei einem BewohnerInnenstand von 71 die Nachtdienste generell mit drei Pflegepersonen zu besetzen seien, sei dem Betreiber des Altenwohn- und Pflegeheimes nicht zumutbar.

Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf pflegefachlicher Grundlage gestützte Auffassung zu Grunde, die Krankheitsbilder der Bewohner des in Rede stehenden Heimes machten Pflege- und Betreuungshandlungen auch während des Nachtdienstes erforderlich, die den Einsatz von drei Pflegepersonen notwendig machten. Nach Lage des Beschwerdefalles und im Hinblick auf § 24 Abs. 5 K-HeimVO, wonach - unabhängig von der Anzahl sowie des Hilfs- und Betreuungsbedarfes der Bewohner - jedenfalls zwei Personen Nachtdienst zu versehen haben, begegnet die Vorschreibung, den Nachtdienst mit drei Personen zu besetzen, keinen Bedenken.

In Auflagenpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wurde angeordnet, dass ein(e) diplomierte(r) Gesundheits- und Krankenschwester/pfleger ab sofort rund um die Uhr in der Einrichtung zu sein hat. Dieser Auflagenpunkt wurde nach der Anfechtungserklärung der vorliegenden Beschwerde unangefochten gelassen, sodass auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Notwendigkeit der Anwesenheit einer diplomierten Krankenschwester bzw. eines diplomierten Krankenpflegers - auch in der Nacht - nicht einzugehen ist.

Die Beschwerde zeigte somit auch betreffend Auflagenpunkt 5. keine Rechtswidrigkeit auf.

Weiters richtet sich die Beschwerde gegen Auflagenpunkt 2., wonach sofort eine Heimleitung zu bestellen ist, die ausschließlich für das gegenständliche Altenwohn- und Pflegeheim zuständig ist.

Es wird ausgeführt, diese Auflage fände im K-HG keine Deckung. Der angefochtene Bescheid verweise auf die §§ 25 und 26 Abs. 1 K-HeimVO. In diesen Bestimmungen sei nicht geregelt, dass eine Person, die zur Heimleitung bestellt sei, nicht auch die Pflegedienstleitung ausüben dürfe oder dass diese Person nur die Heimleitung für ein Altenwohn- und Pflegeheim innehaben dürfe. Wesentlich sei nur, dass ein Heimleiter bestellt sei. Ob dieser mehrere Heime oder nur eines leite, sei irrelevant. Dass eine Heimleitung ausschließlich für das gegenständliche Altenwohn- und Pflegeheim zuständig sei, hätte für die Heimbewohner keine Vorteile und sei für deren Leben oder Gesundheit nicht erforderlich. Für den Träger der Einrichtung sei eine Heimleitung nur für das vorliegende Heim wirtschaftlich nicht zumutbar. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, von welchem Leistungsumfang beim Heimleiter ausgegangen werde. Die beschwerdeführende Partei betreibe mehrere Altenwohn- und Pflegeheime. Die Zentrale der beschwerdeführenden Partei als Träger der Einrichtung übernehme aus wirtschaftlichen Überlegungen großteils die Aufgaben der Heimleitung; so die Kostenabrechnung, Taschengeldverwaltung, Schriftverkehr mit Behörden und Angehörigen, Büroartikeleinkauf, sonstige Verwaltung, etc. Der Einkauf von Lebensmitteln werde ebenfalls nicht vom Heimleiter, sondern vom Küchenchef durchgeführt. Dem Heimleiter stehe ein Heimleitungsstellvertreter zu Seite. Daneben gebe es auch Pflegedienstleiter und Pflegedienstleiterstellvertreter. Es gebe keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Änderung der ursprünglichen Bewilligung aus dem Jahr 1990.

Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Gemäß § 25 K-HeimVO ist für jede Pflegeeinrichtung vom Träger eine Person zur Heimleitung, gemäß § 26 Abs. 1 K-HeimVO für jede Pflegeeinrichtung eine Pflegedienstleitung zu bestellen. Die belangte Behörde hat in der bekämpften Vorschreibung angeordnet, es sei für das vorliegende Heim eine Heimleitung zu bestellen, die ausschließlich für das gegenständliche Heim zuständig ist. Diese Vorschreibung findet ihre Deckung in der Anordnung des § 25 K-HeimVO, wonach für "jede Pflegeeinrichtung" vom Träger "eine Person" zur Heimleitung zu bestellen ist. Bei systematischer Interpretation ist weiters davon auszugehen, dass mit den vorliegenden Bestimmungen eine kollegiale Führung von Pflegeeinrichtungen mit einer Heimleitung einerseits und einer Pflegedienstleitung andererseits angeordnet wurde. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht entspricht daher die Bestellung derselben Person zur Heim- und zur Pflegedienstleitung ebenso wenig wie die Bestellung einer Person zur Heimleitung für mehrere Heime der Rechtslage. Auf Grund der Änderung der Rechtslage seit der Bewilligung des vorliegenden Heimes (Erlassung der K-HeimVO) war die belangte Behörde auch berechtigt, in diesem Zusammenhang eine weitere Auflage vorzuschreiben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-77358