VwGH vom 18.10.2012, 2012/22/0178
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der A, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 152.906/6-III/4/11, betreffend Feststellung des rechtmäßigen Aufenthaltes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, beantragte am und am beim Landeshauptmann von Wien die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Österreich während des Zeitraumes vom bis und begründete dies damit, dass sonst eine rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe nicht möglich wäre. Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom wurde von Amts wegen festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet seit rechtmäßig sei, und in der Begründung ausgeführt, dass die Feststellung eines rechtmäßigen Aufenthaltes für den beantragten Zeitraum nicht habe erfolgen können. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 20 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels über einen Verlängerungsantrag ein weiterer Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom bis erteilt worden sei. Wegen Vorlage gefälschter Einkommensnachweise ihres Ehemannes seien im Zuge des Verfahrens über den nächsten Verlängerungsantrag vom die Verfahren über den Erst- und den folgenden Verlängerungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen und die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden. Der Antrag vom sei als Erstantrag gewertet und wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid vom in allen Spruchpunkten abgewiesen worden. Ein Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom gegen die Berufungsentscheidung (laut der mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen wohl: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) sei am zurückgezogen worden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin könne aus früheren Aufenthaltstiteln - wenn diese durch Vorlage falscher Beweismittel erteilt worden seien, die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt sei und die Anträge rechtskräftig abgewiesen worden seien - weder einen rechtmäßigen Aufenthalt ableiten noch finanzielle Vorteile erwarten. Die Beschwerdeführerin sei erst seit rechtmäßig in Österreich niedergelassen, weil sie nur ab diesem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfüge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 2 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) beginnt die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die amtswegige Wiederaufnahme der früheren Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtswidrig erfolgt sei. Mit der Zurückziehung ihres Wiederaufnahmeantrages habe die Beschwerdeführerin keinesfalls den Standpunkt der belangten Behörde anerkannt. Trotz der Aufhebungsbescheide sei daher materiell zu prüfen, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum rechtmäßig gewesen wäre. Darüber hätte die belangte Behörde jedenfalls ein Beweisverfahren durchführen müssen und nicht ohne weiteres annehmen dürfen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nicht vorgelegen wären.
Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Es fehlte nämlich der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den fraglichen Zeitraum gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG in der Stammfassung) für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet an einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG. Dafür ist nämlich - soweit es die Beschwerdeführerin betrifft - die konstitutive (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0490) Erteilung eines in § 8 Abs. 1 NAG aufgezählten Aufenthaltstitels erforderlich. Über einen solchen verfügte die Beschwerdeführerin unstrittig nicht, sodass ihr auch die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht zur begehrten Feststellung verhelfen kann. Daher waren auch die von der Beschwerdeführerin in diese Richtung geforderten Ermittlungen nicht erforderlich.
Im Übrigen bietet das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Feststellungsverfahren keine Möglichkeit, wie es der Beschwerdeführerin vorzuschweben scheint, die rechtskräftige Wiederaufnahme früherer Niederlassungsverfahren und auf ihrer Grundlage erfolgte rechtskräftige abweisende Entscheidungen der Niederlassungsbehörde neuerlich zu überprüfen oder zu bekämpfen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-77347