VwGH vom 18.10.2005, 2005/16/0024
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der D-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2480-W/02, betreffend Gesellschaftsteuer (Bemessungszeitraum 1995), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer wegen verbotener Doppelbesteuerung (Rechtsgeschäftsgebühr und Gesellschaftsteuer für ein und dasselbe Rechtsgeschäft) verletzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom die Vorschreibung der Gesellschaftsteuer von S 16.068,54 (EUR 1.169,05) für die zinsenlose Nutzung des von einer Gesellschafterin im Jahre 1995 zur Verfügung gestellten Kapitals bestätigt.
Hinsichtlich der Berechtigung zur Vorschreibung der Gesellschaftsteuer gleicht der Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/16/0243, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Hinsichtlich des in der Beschwerde erhobenen Einwandes der Verjährung wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/16/0195, vom , Zl. 98/16/0266, sowie insbesondere vom , Zl. 95/16/0199, verwiesen. Im Beschwerdefall unterliegen die (fiktiven) Zinsen, die geleistet hätten werden müssen, der Besteuerung. Für den Beginn der Festsetzungsverjährung ist der Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung maßgebend, von dem ausgehend nach den Bestimmungen der BAO die Verjährungsfrist berechnet wird.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Gesellschaftsteuer für den Bemessungszeitraum 1995 vorgeschrieben. Die 5-jährige Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 207 BAO war im Hinblick auf die Unterbrechungshandlung durch einen Vorhalt des Finanzamtes vom im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung noch nicht abgelaufen.
Hinsichtlich der behaupteten verbotenen Doppelbesteuerung ein und desselben Rechtsgeschäftes wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0195, verwiesen, in dem begründet wird, dass die Besteuerung ein und desselben Rechtsvorganges nicht vorliegt und daher schon deswegen eine unzulässige Doppelbesteuerung nicht gegeben sein kann.
Aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am