VwGH vom 30.03.2011, 2010/12/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der RR in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-3730.100859/0001-III/8/2009, betreffend Antrag gemäß § 116d Abs. 3 GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Professorin der Verwendungsgruppe L1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom wurde ihr gemäß § 78e in Verbindung mit § 213a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), ein Sabbatical für die Rahmenzeit vom bis gewährt, wobei die Freistellung für die Zeit vom bis vereinbart wurde.
Am beantragte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 116d Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), dass die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenden Bezüge und Sonderzahlungen umfasse.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom wurde dieser Antrag (für die Zeit vom bis ) abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie argumentierte im Wesentlichen damit, dass ein Sabbatical im Sinne des § 78e BDG 1979 (bei materieller Betrachtung) einen Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung darstelle, weil während des gesamten Rahmenzeitraumes reduzierte Bezüge ausbezahlt würden; die herabgesetzte Lehrverpflichtung werde hier "geblockt" konsumiert und nicht wie bei der "klassischen Herabsetzung" kontinuierlich.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung gemäß § 116d Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 52/2009 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe des § 116d Abs. 3 GehG und der Gesetzesmaterialien (auszugsweise) Folgendes aus:
"Dazu ist zunächst der einschlägige Sprachgebrauch zu untersuchen: Der Dienstrechtsgesetzgeber verwendet den Ausdruck 'Herabsetzung' im Kontext der 'Herabsetzung der Wochendienstzeit' gemäß den §§ 50a und 50b BDG 1979 in Verbindung mit § 213 BDG 1979 ('Herabsetzung der Lehrverpflichtung') und in den einschlägigen Übergangsbestimmungen (§ 241 BDG 1979); die Auswirkungen auf die Bezüge sind in § 12f GehG geregelt. Eine 'Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit' unter anteiliger Kürzung der Bezüge sieht weiters § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 (Familienhospizfreistellung) vor. Das Lehrverpflichtungsrecht nimmt in § 8 Abs. 2 BLVG (Verbalform) auf eine Herabsetzung Bezug; die Auswirkungen auf die Bezüge sind in § 12f Abs. 3 GehG geregelt. § 23 Abs. 8 MSchG regelt den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen unter Rückgriff auf eine 'Herabsetzung der Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)'. Schließlich kannte das Lehrerdienstrecht bis zum Ablauf des eine 'Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung' nach den §§ 213a und 213b BDG 1979 (darauf wird übergangsweise noch in § 248 Abs. 5 und 6 und in § 284 Abs. 29 BDG 1979 Bezug genommen)."
Nach Wiedergabe des § 78e Abs. 1 bis 4 BDG 1979 sowie des § 213a BDG 1979 heißt es sodann:
"Wenn der Gesetzgeber des Budgetbegleitgesetzes 2009 im § 116d Abs. 3 GehG den Ausdruck 'Herabsetzung' verwendet, so stellt dies vor dem Hintergrund des dargelegten sonstigen Sprachgebrauchs des Dienstrechtsgesetzgebers keine Bezugnahme auf die Anwendung des § 78e BDG 1979 dar, ist doch im zuletzt genannten Kontext ausdrücklich von einer 'Freistellung vom Dienst' die Rede.
Dieser Befund wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Lehrkraft, auf die § 78e BDG 1979 Anwendung findet, (in der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungszeit) entsprechend dem sonst für sie geltenden Beschäftigungsausmaß Dienst zu versehen hat, die Lehrverpflichtung also gerade nicht herabgesetzt ist; Bezüge entfallen nicht durch Herabsetzung, sondern werden im Hinblick auf eine spätere Freistellung aliquotiert.
Der Gesetzgeber hat § 78e BDG 1979 nicht nur sprachlich von der im 5. Abschnitt (Pflichten), 2. Unterabschnitt (Dienstzeit) geregelten 'Herabsetzung der Wochendienstzeit' (Lehrverpflichtung) bzw. von der 'Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung' gemäß den §§ 213a bis 213c BDG 1979 in der bis geltenden Fassung abgegrenzt, sondern ihn auch systematisch anders eingereiht, nämlich in den 6. Abschnitt (Rechte), 4. Unterabschnitt (Dienstfreistellung, Außerdienststellung, Dienstbefreiung).
Im Gesetzgebungsprozess, der zur Erlassung des § 116d Abs. 3 GehG geführt hat, war zunächst (Regierungsvorlage) von einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 50a BDG 1979 die Rede. Den Materialien ist kein ausdrücklicher Hinweis zur Frage zu entnehmen, warum die Bezugnahme auf diese Norm (neben der Einschränkung auf bestimmte Schuljahre) in der Folge entfallen ist; es lässt sich dieser Entfall aber eher mit dem dokumentierten Blick des Gesetzgebers auf die miterfassten Landeslehrer in Einklang bringen (für die zu § 50a BDG 1979 inhaltsgleiche Bestimmungen im LDG 1984 und im LLDG 1985 bestehen) als mit der Annahme, der Gesetzgeber wollte damit den Anwendungsbereich auf das Sabbatical erstrecken.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Überlegungen und der bestehenden 'Regelungsdichte' im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes kommt Ihrem Argument, das auf eine funktionelle Ähnlichkeit zwischen dem Sabbatical (reduzierte Bezüge während des gesamten Rahmenzeitraumes, geblockter Verbrauch) und der Herabsetzung der Lehrverpflichtung (kontinuierlicher Verbrauch) abzielt, nach Auffassung der Berufungsbehörde keine ausschlaggebende Bedeutung zu."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 50a Abs. 1 und § 50b Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Teile nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 sind Teil des 5. Abschnittes des Allgemeinen Teils des BDG 1979 "Dienstpflichten des Beamten" sowie dessen 2. Unterabschnittes "Dienstzeit" und lauten:
"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
...
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines
Kindes
§ 50b. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist
auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der
Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden."
Gemäß § 213 BDG 1979, im Wesentlichen idF BGBl. I Nr. 61/1997, sind §§ 50a und 50b BDG 1979 mit den in der erstgenannten Bestimmung angeführten Abweichungen auch auf Lehrer anzuwenden.
§ 213a und § 213b BDG 1979 lauteten in ihrer bis in Kraft gestandenen Fassung (die erstgenannte Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, die zweitgenannte Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005):
"Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung
§ 213a. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
§ 213b. (1) Dem Lehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 13 Abs. 1 in der ab geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.
(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens
1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer
frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder
2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab geltenden Fassung."
Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung geht auf das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 zurück. In den Materialien zu diesem Gesetz (RV 885 BlgNR 20. GP, 45) heißt es:
"Mit diesen Bestimmungen soll eine neue Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung in das Dienstrecht eingeführt werden. In der Arbeitsphase ('Dienstleistungszeit') wird der normalmäßige Dienst geleistet, also entweder voll- oder - auf Basis des neuen § 50a BDG 1979 oder einer anderen Teilzeitregelung - teilbeschäftigt gearbeitet. In der Freistellungsphase ist der Beamte gänzlich vom Dienst freigestellt. Während des Gesamtzeitraums ('Rahmenzeit') werden somit die Wochendienstzeit und damit auch die Bezüge herabgesetzt."
§ 284 Abs. 29 zweiter und dritter (= vorletzter Satz) Satz BDG 1979 (Paragrafenbezeichnung nach der Dienstrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 127, die wiedergegebenen Teile der Gesetzesbestimmungen in den Fassungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, hinsichtlich des Außerkrafttretenszeitpunktes novelliert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 und hinsichtlich der Angabe der Fassung im dritten Satz ergänzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007) lautet:
"§ 284. ...
...
(29) ... Die §§ 213a bis 213c samt Überschrift und § 219 Abs. 5b treten mit Ablauf des außer Kraft. Die §§ 213a bis 213c in der bis zum geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. ..."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007 wurde dem BDG 1979 ein § 78e, der Text des 6. Abschnittes des Allgemeinen Teils ("Rechte des Beamten") ist, eingefügt, dessen Absätze 1 bis 4 wie folgt lauten:
"Sabbatical
§ 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von
mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige
Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen
Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im
Bundesdienst steht.
(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten."
In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (AB 193 BlgNR 23. GP, 6) heißt es (auszugsweise):
"Das bereits für LehrerInnen existierende Modell des Sabbaticals in Form der 'Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung' soll - zunächst befristet auf die Dauer von fünf Jahren - auf sämtliche Bundesbediensteten ausgedehnt werden, deren Dienstrecht im BDG 1979 und im VBG 1948 geregelt ist. Die Rahmenzeit, die hiefür festzulegen ist, kann entweder zwei, drei, vier oder fünf Jahre betragen. Diese Rahmenzeit besteht aus einer Dienstleistungsphase und einer Freistellungsphase. Die Dauer der Freistellung beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Monate. Während der Dienstleistungszeit arbeitet der/die Bedienstete entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das für ihn/sie ohne Sabbatical gelten würde. Dies kann Vollbeschäftigung oder auch Teilbeschäftigung sein."
Gemäß § 213a Satz 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007 ist
§ 78e leg. cit. auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben.
§ 12f Abs. 1 und 2 GehG (Überschrift und Absatzbezeichnung in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, Abs. 1 im Wesentlichen in der Fassung nach Art. II Z. 3 (danach § 13 Abs. 10) des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998, Abs. 2 im Wesentlichen in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87) lautet (auszugsweise):
"Bezüge bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder der Lehrverpflichtung und bei Teilzeitbeschäftigung
§ 12f. (1) Bei einem Beamten,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder
...
entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und
mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. ...
(2) Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. ..."
§ 12g Abs. 1 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 (in Kraft seit ) lautet:
"Bezüge während des Sabbaticals
§ 12g. (1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 78e BDG 1979
gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten
Rahmenzeit
entspricht."
Demgegenüber lauteten § 12g Abs. 1 und 2 GehG in seiner bis in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 wie folgt:
"Bezüge bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter
Dienstleistung
§ 12g. (1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a
Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der
Monatsbezug in dem Ausmaß, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen
Schuljahr und
3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten
Rahmenzeit
entspricht. Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes
gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die
Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes
nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der
Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren
würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.
(2) Für die Dauer der Freistellung nach § 213a oder § 213b
BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner
Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit
entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im
Abs. 1 zweiter Satz angeführten Zulagen und - abgesehen von einer
allfälligen Jubiläumszuwendung - keine Nebengebühren."
§ 22 Abs. 3, 6a, 7 und 12 GehG (Abs. 3 Z. 1 im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 277/1991, modifiziert durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, Abs. 12 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007) lautet (auszugsweise):
"Pensionsbeitrag
§ 22. ...
...
(3) Für die Zeiträume, in denen
1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
...
umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2
angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12f Abs. 1, 2 und 4 ergibt.
...
(12) Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis zum geltenden Fassung bzw. § 78e BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 12g Abs. 1 und 2 ergibt."
Schließlich wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 dem GehG ein § 116d eingefügt, dessen Abs. 3 wie folgt lautet:
"Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009
§ 116d. ...
...
(3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden."
Die Fassung des § 116d Abs. 3 GehG geht auf eine Abänderung der ursprünglich eingebrachten Regierungsvorlage im Ausschuss zurück. In der Regierungsvorlage (vgl. RV 113 BlgNR 24. GP, 71) war vorgesehen, dem § 22 Abs. 3 GehG folgenden Satz anzufügen:
"Auf Antrag des Lehrers, dessen Lehrverpflichtung in den Schuljahren 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013 oder 2013/2014 gemäß § 50a BDG 1979 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge."
Im Ausschussbericht wird der diesbezügliche Abänderungsantrag wie folgt begründet (vgl. AB 198 BlgNR 24. GP, 11 f):
"§ 22 GehG ist gemäß seinem Abs. 1 nur auf ab geborene LehrerInnen anzuwenden. Die Änderung gewährleistet, dass die Altersteilzeit auch für vor diesem Datum geborene LehrerInnen gilt. Die Anhebung der Beitragsgrundlage kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Mangels anders lautender Regelung kann ein entsprechender Antrag auch im Nachhinein gestellt werden. Die beitragsrechtliche Sondernorm im § 116d GehG wirkt, ohne dass es einer weiteren Anordnung bedürfte, auch für LandeslehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen und Berufsschulen sowie für land- und forstwirtschaftliche LandeslehrerInnen."
Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984) idF BGBl. I Nr. 47/2001, gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das GehG.
§ 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 (Stammfassung) lautet:
"(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
...
5. sofern diese Vorschriften auf andere
dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
..."
Entsprechende Anordnungen für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer enthält § 114 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 5 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296 (Stammfassung).
Die weitere Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom abgewiesen worden war, zum Rechtsbestand, hätte jedenfalls zur Folge, dass der genannte Antrag nicht die in § 116d Abs. 3 GehG umschriebenen Rechtswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag entfalten würde. Da die Bemessung künftiger Ruhebezüge der Beschwerdeführerin aber von der Höhe der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag im genannten Zeitraum abhängig sein könnte (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965), wäre die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde § 116d Abs. 3 GehG unrichtig angewendet hätte. Eine dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0067, vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor, weil - anders als in dem genannten Beschwerdeverfahren - die hier vorgenommene Antragsabweisung im Hinblick auf ihre Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag eine spätere Ruhegenussbemessung sehr wohl beeinflusst.
Inhaltlich ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob die durch § 12g GehG bewirkten Reduktionen der Bezüge der Beschwerdeführerin während ihres Sabbaticals "durch die Herabsetzung entfallene Bezüge und Sonderzahlungen" im Verständnis des § 116d Abs. 3 erster Satz GehG darstellen.
Der Wortlaut "durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen" schließt eine Bejahung dieser strittigen Frage keinesfalls aus. So gehen schon die Materialien zu §§ 213a ff BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 138/1997 davon aus, dass die gänzliche Freistellung des Lehrers vom Dienst in der Freistellungsphase eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit während der gesamten Rahmenzeit zur Folge hat, welche auch eine (entsprechende) Herabsetzung der Bezüge rechtfertige.
Nichts anderes gilt für ein einem Lehrer gemäß §§ 78e, 213a BDG 1979 gewährtes Sabbatical, mag dieses auch - anders als noch §§ 213a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 138/1997 - nicht mehr ausdrücklich mit "Herabsetzung der Lehrverpflichtung" übertitelt sein, was sich aus der Anwendung des Sabbaticals auch auf Beamte anderer Verwendungsgruppen erklärt. Die Einordnung des § 78e BDG 1979 in den 6. Abschnitt des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 ist dafür ohne Bedeutung.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst darlegte, erfolgte im parlamentarischen Ausschuss eine Abänderung der Regierungsvorlage, welche insbesondere bewirkte, dass die im Text der Regierungsvorlage ausdrücklich vorgesehene Beschränkung der Anwendung der Ausnahmebestimmung auf Fälle der Herabsetzung einer Lehrverpflichtung aus dem Grunde des § 50a BDG 1979 zu Gunsten einer offeneren, auf das bloße Vorliegen einer nicht näher definierten "Herabsetzung" abstellenden Textierung des nunmehrigen § 116d Abs. 3 GehG aufgegeben wurde.
Die Erläuterungen zum Abänderungsantrag bieten für sich genommen keine Erklärung für die Aufgabe der in der Regierungsvorlage ausdrücklich vorgesehenen Präzisierung in Richtung von Herabsetzungen gemäß § 50a BDG 1979. Die im angefochtenen Bescheid hiefür ins Treffen geführte Erklärung, wonach das Zitat des § 50a BDG 1979 deshalb entfallen sei, weil § 116d Abs. 3 GehG auch für Landeslehrer bzw. land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer zur Anwendung gelange, verfängt nicht, zumal im Falle einer Beibehaltung des Zitates des § 50a BDG 1979 dieser Verweis im GehG auf das BDG 1979 aus dem Grunde des § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 ohnedies als solcher auf die entsprechende Bestimmung des zuletzt genannten Gesetzes (hier: § 45 LDG 1984) anzusehen wäre (Entsprechendes gilt gemäß § 114 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 5 LLDG 1985).
Lässt sich demnach aber die zitierte Abänderung nicht mit den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründen erklären, liegt es nahe, dass hiedurch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung über den Herabsetzungsfall des § 50a BDG 1979 hinaus vorgenommen werden sollte.
Wollte man nun - auch im Hinblick auf den von der belangten Behörde in der Gegenschrift ins Treffen geführten Grundsatz, wonach Ausnahmebestimmungen eng auszulegen seien - § 116d Abs. 3 GehG nur auf jene Rechtsinstitute anwenden, welche in dienstrechtlichen Normen ausdrücklich als "Herabsetzung" bezeichnet werden, und damit insbesondere auch auf §§ 213a und 213b BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 138/1997, soweit sie aus dem Grunde des § 284 Abs. 29 BDG 1979 noch Anwendung finden (für eine Auslegung, wonach unter "Herabsetzung" nicht einmal im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete Rechtsinstitute erfasst wären, bieten weder Gesetzeswortlaut noch Materialien Anhaltspunkte), nicht jedoch auf das Lehrern gewährte Sabbatical nach § 78e BDG 1979, entstünde ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen der Behandlung dieser - in der Grundstruktur doch sehr ähnlichen - Fälle des Sabbaticals für Lehrer einerseits und der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach Altrecht andererseits (vgl. hiezu auch die Gesetzesmaterialien zur Einführung des Sabbaticals, in denen ausdrücklich von der Übertragung des bereits für Lehrer existierenden Modells des Sabbaticals in der Form der "Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung" auf alle Bundesbediensteten die Rede ist, sowie auch die sonstige beitragsrechtliche Gleichbehandlung dieser Fälle in § 22 Abs. 12 GehG).
Dies gibt aber den Ausschlag zugunsten der - im Gesetzeswortlaut gedeckten - Auslegung, wonach auch ein gemäß §§ 78e, 213a BDG 1979 einem Lehrer gewährtes Sabbatical in den Anwendungsbereich des § 116d Abs. 3 GehG fällt.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am